LVwG N LVwG-AV-503/001-2020

LVwG-AV-503/001-2020Landesverwaltungsgericht01.09.2020

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; begleitende Maßnahmen; Verkehrszuverlässigkeit; Bindungswirkung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-503/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.503.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin

HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde der A, vertreten durch

B, C, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 09.04.2020, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Die Revision gemäß § 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 19.12.2018,

Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin der Übertretung des

§ 5 Abs 2, § 5 Abs 4, § 99 Abs 1 lit.b StVO für schuldig erkannt und über sie gemäß § 99 Abs 1 lit.b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 1.600 Euro verhängt, da sie am 23.07.2018, gegen 18:40 Uhr, in ***, auf der Landesstraße ***, Höhe ***, sich nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert hat, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort den PKW mit dem Kennzeichen *** in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

Die von der Beschwerdeführerin gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22.01.2020, LVwG-S-236/001-2019, abgewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.04.2020, Zl. ***, wies die belangte Behörde die Vorstellung vom 10.08.2018 gegen den Bescheid vom 31.07.2018, Zl. ***, mit welchem die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B bis einschließlich 23.04.2019 ausgesprochen wurde, ab, und hielt die mit diesem Bescheid angeordneten begleitende Maßnahmen, nämlich die Anordnung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufrecht. Des Weiteren wurde der Beweisantrag vom 14.02.2020 und 28.02.2020 auf Beischaffung und Übermittlung des Prüfberichts Alcotest 7110 MK III, Gerätnummer ***, abgewiesen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Die belangte Behörde führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin verkehrsunzuverlässig sei, zumal sie durch die Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit.b StVO 1969 beim Lenken eines Kraftfahrzeuges eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG verwirklicht habe. Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung der Übertretung des

§ 5 Abs 2 StVO, § 99 Abs 1 lit.b StVO sei die Entziehung der Lenkberechtigung auf die in § 26 Abs 2 Z 1 FSG 1997 genannte Mindestdauer auszusprechen sowie die in § 24 Abs 3 FSG zwingend vorgesehenen begleitenden Maßnahmen der Nachschulung, der Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen gewesen. Der Antrag auf Beischaffung und Übermittlung des Prüfberichtes zu dem verwendeten Alkotestgerätes sei abzuweisen, zumal der verwendete Alkomat zum Tatzeitpunkt gültig geeicht gewesen sei.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen ausführt, dass bereits in der Stellungnahme vom 28.02.2020 seitens der Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass der Alkomat zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat am 23.07.2018 nicht ordnungsgemäß funktioniert habe. Dies erschließe sich daraus, da der Alkomat trotz ordnungsgemäßem Bedienen und Erreichen des geforderten Lungenvolumens von 1,5l keine verwertbaren Ergebnisse angezeigt habe. Zum Nachweis dafür sei die Beischaffung des Prüfberichts vom 18.11.2018 beantragt worden, da sich daraus ergeben müsse, dass zu diesem Zeitpunkt ein Defekt des Gerätes festgestellt worden sei. Einem Probanden müssten drei Versuche zugbilligt werden. Ein Versuch bestehe aus zwei Messungen. Der dritte Versuch sei von den Beamten abgebrochen worden, ohne dass es hierfür eine Notwendigkeit gegeben hätte. Bei den ersten beiden, jeweils aus zwei Messungen bestehenden Versuchen, habe die Beschwerdeführerin den Eindruck gehabt, dass Luft aus dem Schlauch ausgetreten sei und dies der Grund gewesen sei, dass das erforderliche Blasvolumen von 1,5l bei den ersten beiden Versuchen nicht erreicht habe werden können. Aus dem von der Behörde beizuschaffenden nachfolgenden Überprüfungsbericht bzw. dem nach dem Vorfall folgenden Eichprotokoll müsse sich ergeben, dass der Schlauch defekt gewesen sei. Es werde daher beantragt, den Prüfbericht oder das Eichprotokoll, welches auf den Überprüfungsbericht vom 08.05.2018 folgte, betreffend des am 23.07.2018 verwendeten Gerätes, zum Beweis dafür, dass dieser Prüfbericht/Eichprotokoll eine Fehlfunktion und/oder einen Reparaturbedarf des genannten Gerätes ergebe, beizuschaffen. Die Beschwerdeführerin habe daher den Alkotest nicht verweigert, sondern sei ein technisches Gebrechen des Gerätes vorgelegen. Auch sei die Behörde dem Antrag auf Einholung eines lungenfachärztlichen Gutachtens nicht gefolgt. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Einschränkung ihrer Lungenfunktion nicht in der Lage gewesen, ein verwertbares Messergebnis zu erzielen. Die Einholung eines derartigen Gutachtens hätte ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, den Alkomaten ausreichend zu bedienen und damit ein gültiges Messergebnis zu erzielen. Es werde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in deren Rahmen die beantragten Beweise durchgeführt werden, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben.

3. Feststellungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wies nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die im Verwaltungsstrafverfahren erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 22.01.2020, LVwG-S-236/001-2019, ab. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin eine außerordentliche Revision, über die noch nicht entschieden wurde.

In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie des Zeugen D, Verlesung des Verwaltungsstrafaktes, sowie Einsichtnahme in das Urteil des Oberlandesgerichtes *** vom 16.04.2019, GZ. ***.Des Weiteren wurde in den Eichschein des verwendeten Alkomaten Einsicht genommen.

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes *** vom 16.04.2019, Zl. ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin im gerichtlichen Strafverfahren gegen das Urteil des Landesgerichts *** vom 15.11.2018, GZ. ***, mit welchem sie des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach

§ 88 Abs 3 zweiter Fall und Abs 4 zweiter Fall StGB schuldig erkannt wurde und dafür nach dem zweiten Strafsatz des § 88 Abs 4 StGB zu einer für die Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt wurde, keine Folge gegeben. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs des Urteils des Landesgerichtes *** hat A am 23.07.2018 in *** als Lenkerin des PKW, Alfa Romeo, Kennzeichen ***, auf der ***, in Fahrtrichtung ***, vor allem durch Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit, wodurch sie – auch zur Folge ihrer Alkoholisierung von etwa 1,4 Promille – das verkehrsbedingte Rotlicht vor einer Ampelkreuzung angehaltene und von E gelenkte Fahrzeug übersah und auf dieses auffuhr. In dem in § 81 Abs 2 StGB bezeichneten Fall, nämlich nachdem sie sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl sie zumindest hätte vorhersehen können, dass ihr mit der Lenkung eines Kraftfahrzeuges eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit eines Anderen zumindest zu vergrößern geeignet sei, E am Körper verletzt, wobei die Tat nach § 88 Abs 3 StGB eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine Halswirbelsäulenzerrung und einen unverschobenen Bruch des unteren Kreuzbeines zur Folge hatte. Straferschwerend wurden der hohe Alkoholisierungsgrad von 1,4 Promille und die zweifach qualifizierte Körperverletzung gewertet, strafmildernd wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis gewertet.

Die Beschwerdeführerin lenkte am 23.07.2018 den PKW mit dem Kennzeichen

*** in ***, nach 18 Uhr, nächst der ***, und verursachte einen Verkehrsunfall, indem sie auf das verkehrsbedingt wegen Rotlicht vor einer Ampelkreuzung angehaltene und von E gelenkte Fahrzeug an der *** mit der ***, in Fahrtrichtung ***, auffuhr. Sie befand sich beim Lenken ihres Fahrzeuges in einem alkoholisierten Zustand, wies ihr Blut einen Alkoholgehalt von 1,4 Promille auf. Zumal die Unfallbeteiligte E sowie ein nicht am Unfall beteiligter Zeuge den Eindruck hatten, dass die Beschwerdeführerin alkoholisiert war, da diese unmittelbar nach dem Unfall versuchte, vom Unfallort wegzufahren, verständigten sie die Bezirksleitstelle *** um 18:12 Uhr. Die Streife ***, bestehend aus D und F, begab sich zum Vorfallsort, waren bei deren Eintreffen die Lenker bereits dabei den Unfallbericht auszufüllen. Die Polizisten konnten bei der Beschwerdeführerin einen deutlichen Geruch nach alkoholischen Getränken feststellen, weswegen diese zu einem Alkovortest aufgefordert wurde, dieser ergab einen Wert von 0,70 mg/l. Die Beschwerdeführerin wurde daher von D zu einem Alkotest mittels geeichten Alkomaten aufgefordert, befand sich das Alkomatgerät der Bauart Dräger, MK III A 7110, mit der Gerätenummer ***, im Streifenwagen, wurde von D gestartet, wurden 15 Minuten bis zum Beginn des Alkomattestes abgewartet, um sicherzustellen, dass die Probandin keine Genussmittel zu sich nimmt, die das Ergebnis des Tests beeinflussen könnten.

D erklärte der Beschwerdeführerin ausführlich, wie der Alkomattest abläuft und erklärte ihr genau, wie sie das Gerät zu beblasen habe. Die Beschwerdeführerin wurde vor der Durchführung des Alkomattests vom Zeugen D befragt, ob sie sich gesund genug fühle, um den Alkomattest durchzuführen. Dies wurde von der Beschwerdeführerin bejaht. Von einer Lungenerkrankung machte sie während der Durchführung des Tests und auch nach dem Test keine Angaben. D beobachtete die Beschwerdeführerin während der Durchführung des Tests, erzielte diese jedoch durch ihr absichtliches Fehlverhalten, nämlich Absetzen der Atmung, nicht fest Umschließen des Mundstückes, Vorbeiblasen am Mundstück, vier Fehlversuche. Nach jedem Fehlversuch erklärte D der Beschwerdeführerin wie sie in das Mundstück hineinblasen solle, erklärte ihr auch, dass das Nichterzielen eines gültigen Messergebnisses als Verweigerung gilt und informierte sie über die Folgen einer Alkotestverweigerung. Beim fünften Versuch brach der Zeuge schließlich den Test ab, um den Messstreifen auszudrucken. Nach Abbruch des Testes erklärte D der Beschwerdeführerin, dass ihr Verhalten als Verweigerung des Alkomattestes gilt, nahm ihr den Führerschein vorläufig ab und füllte die Bestätigung über die Führerscheinabnahme aus, woraufhin sie den Polizisten fragte, warum er mit ihr nicht ins Spital fahre. Zumal D die Beschwerdeführerin vor Beginn des Tests befragt hatte, ob sie verletzt sei, einen Arzt oder eine Rettung benötige, sie dies verneinte, gab es für D keine Veranlassung, mit der Beschwerdeführerin ins Spital zur Blutabnahme zu fahren. Es gab auch keine Hinweise, dass das Gerät Funktionsstörungen hat, führte das Gerät nach dem Einschalten den Selbsttest durch, ergab dieser Test keine Störungsanzeige. Nach Durchführung des Selbsttestes stand am Display des Alkomaten „Selbsttest ok“. Das verwendete Alkomatgerät der Marke Dräger, MK III A 7110, Gerätenummer ***, war zum Zeitpunkt der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt gültig geeicht (die Nacheichfrist endete am 31.12.2018) und funktionstüchtig. Der Führerschein der Beschwerdeführerin war zum Lenkzeitpunkt ungültig, zumal sie auf dem Foto am Führerschein vom Zeugen D nicht mehr erkennbar war, da der Führerschein am 12.08.1960 ausgestellt wurde, die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt 20 Jahre und im Tatzeitpunkt 78 Jahre alt.

Aufgrund der Bindungswirkung (siehe dazu unten) der oben zitierten rechtskräftigen Entscheidung zur GZ LVwG-S-236/001-2019 im Verwaltungsstrafverfahren steht bindend fest, dass die Beschwerdeführerin am 23.07.2018 die Aufforderung zur Durchführung eines Alkotests nach Aufforderung durch ein hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht verweigerte. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung steht fest, dass die Beschwerdeführerin als Lenkerin des PKWs in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursachte.

4. Erwägungen:

Eine selbstständige Beurteilung der Vorfrage, ob die Beschwerdeführerin die Übertretung des § 5 Abs 2 StVO iVm § 99 Abs 1 lit.b StVO begangen hat, ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im gegenständlichen Administrativverfahren verwehrt (vgl. VwGH 20.07.2018, Ra 2018/11/0089), sodass auf die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen nicht mehr eingegangen werden konnte.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

§ 99 Abs 1 lit.b StVO lautet:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis

5. 900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

Die anzuwendenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

(....)

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

(....)

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. ...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, …(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, (…)

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ... die Lenkberechtigung zu entziehen.

(...)

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung … wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. (…) Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

(...)

§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

§ 26. (2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges …

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, …

Auf Grund der Bindungswirkung (vgl. dazu z.B. VwGH 4.2.2019, Ra 2019/11/0006) des rechtskräftigen Straferkenntnisses vom 19.12.2018 steht fest, dass die Beschwerdeführerin, indem sie am 23.07.2018 eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1 lit.b StVO 1960 begangen hat, eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG verwirklicht hat, was ihre Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht.

Bei Vorliegen der in § 26 Abs. 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen ist daher jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. Mindestzeitraum auszusprechen (vgl. zu alldem VwGH 27.5.2014, 2013/11/0112).

In den Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw. eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, hat schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen.

Was die gemäß § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmende Wertung dieser „bestimmten Tatsache“ betrifft, lag der Vorfall im Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides erst rund zwei Wochen zurück. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zählen Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Das Lenken eines KFZ im alkoholbeeinträchtigten Zustand und auch eine Verweigerung des Alkotestes stellt einen hohen Grad an Verantwortungslosigkeit und ein großes Gefahrenpotenzial für alle Verkehrsteilnehmer dar.

Der Verwaltungsgerichthof weist aber auch in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 19.8.2014, 2013/11/0038 mwN) darauf hin, dass der Gesetzgeber für die erstmalige Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO in § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG eine Mindestentziehungszeit von sechs Monaten festgelegt hat und dass diese Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten nur dann überschritten werden darf, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs. 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. In seinem Erkenntnis vom 19.10.2010, 2010/11/0101, hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass der Gesetzgeber auf die hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr insoweit Bedacht genommen hat, als er dafür in § 26 FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat, die von der Behörde nicht unterschritten werden dürfen, und dass, wenn keine Feststellungen zu einem allfälligen sonstigen Fehlverhalten getroffen werden, keine längere Entziehungsdauer als die in § 26 Abs. 2 Z. 1 vorgesehene Mindestentziehungsdauer erforderlich ist.

Wenn die Beschwerdeführerin zusätzlich auch einen Verkehrsunfall verschuldet hat, kann dies aber bei der Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose zu ihren Lasten berücksichtigt werden und das Überschreiten der Mindestentziehungsdauer rechtfertigen (vgl. VwGH 24.2.2005, 2003/11/0170; 24.4.2007, 2004/11/0001). Welche Bedeutung der Gesetzgeber der Verschuldung eines Verkehrsunfalles beimisst, zeigt sich in § 26 Abs. 1 Z. 2 FSG, wo bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 bis 1,2 ‰ die dort normierte Mindestentziehungsdauer um zwei Monate erhöht wird, wenn der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es nicht darauf an, ob (nur) ein Sachschaden oder (aber) ein Personenschaden verschuldet wurde, und der Gesetzgeber hat die (zusätzliche) Entziehungsdauer bei Verschuldung eines Verkehrsunfalles fix mit zwei Monaten normiert und nicht ins Ermessen der Führerscheinbehörde – je nach Ausmaß des Verschuldens oder der Unfallfolgen – gestellt (siehe dazu auch wiederum § 7 Abs. 4 FSG, wonach es bei der Wertung der „bestimmten Tatsache“ zwar auf deren Verwerflichkeit, nicht aber auf deren Folgen ankommt). Daher betont der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Unfallfolgen bei der Wertung der bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 4 FSG außer Betracht zu bleiben haben bzw. dass es für die Festsetzung der Entziehungszeit auf das konkrete Ausmaß der Unfallfolgen nicht ankommt, ist doch der entscheidende Gesichtspunkt die Gefährlichkeit des in alkoholisiertem Zustand gesetzten Verhaltens (vgl. VwGH 23.4.1996, 95/11/0408) und vermögen die Unfallfolgen den durch dieses Verhalten bestimmten Grad der Verwerflichkeit nicht noch zusätzlich zu erhöhen. Auch ein Mitverschulden – gleichgültig in welchem Ausmaß – ist als ausreichend im Sinn des § 26 Abs. 1 Z. 2 FSG zu werten (vgl. VwGH 28.6.2001, 99/11/0265).

Im Beschwerdefall geht es ausschließlich um die Frage, ob die Beschwerdeführerin den Verkehrsunfall vom 13.07.2018, an dem sie unbestrittenermaßen beteiligt war und im Zuge dessen sie unstrittig eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 gesetzt hat, auch verschuldet hat; nur in diesem Fall ist nach dem bisher Gesagten eine Überschreitung der Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten zulässig. Da der Gesetzgeber über die Art des Verschuldens in diesem Zusammenhang keine Regelung getroffen hat, genügt es, wenn die Beschwerdeführerin zumindest leicht fahrlässig einen Verkehrsunfall mitverschuldet hat (VwGH 27.6.1984, 83/11/0203).

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichtes *** hat die Beschwerdeführerin,

als Lenkerin des PKW, Alfa Romeo, Kennzeichen ***, auf der ***, in Fahrtrichtung ***, vor allem durch Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit, wodurch sie – auch zur Folge ihrer Alkoholisierung von etwa 1,4 Promille – das verkehrsbedingte Rotlicht vor einer Ampelkreuzung angehaltene und von E gelenkte Fahrzeug übersah und auf dieses auffuhr. In dem in § 81 Abs 2 StGB bezeichneten Fall, nämlich nachdem sie sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl sie zumindest hätte vorhersehen können, dass ihr mit der Lenkung eines Kraftfahrzeuges eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit eines Anderen zumindest zu vergrößern geeignet sei, E am Körper verletzt, wobei die Tat nach § 88 Abs 3 StGB eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine Halswirbelsäulenzerrung und einen unverschobenen Bruch des unteren Kreuzbeines zur Folge hatte.

Gegenständlich rechtfertigen der verschuldete Verkehrsunfall mit einem Blutalkoholgehalt von etwa 1,4‰ also ohne Bedachtnahme auf sein Ausmaß bzw. seine Folgen sowie die anschließende Verweigerung der Durchführung der Atemluftuntersuchung das Überschreiten der Mindestentziehungsdauer im Ausmaß der von der Behörde festgesetzten drei Monate.

Das erkennende Gericht gelangt aus all diesen Gründen zu der Ansicht, dass die Prognose der Verwaltungsbehörde, dass die Beschwerdeführerin ihre Verkehrszuverlässigkeit – unbeschadet der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen – nach einer Entziehungsdauer von neun Monaten wiedererlangen können wird, zu Recht erfolgte.

Die Anordnung der begleitenden Maßnahmen (Nachschulung und Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG) ergibt sich zwingend aus § 24 Abs. 3 FSG und war in der Beschwerde auch gar nicht angefochten worden.

5. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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