LVwG N LVwG-AV-1408/001-2019

LVwG-AV-1408/001-2019Landesverwaltungsgericht31.08.2020

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Wunschkennzeichen; Buchstabenkombination; Anstößigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1408/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1408.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin

HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A und der B, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 11.11.2019, Zl. ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Reservierung eines Wunschkennzeichens nach dem Kraftfahrgesetz 1967 – KFG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Reservierung des Wunschkennzeichens *** vom 09.09.2019 abgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde aus, dass gemäß § 48a Abs 2 lit.d KFG auf schriftlichen Antrag ein Wunschkennzeichen zuzuweisen oder zu reservieren ist, wenn es nicht eine lächerliche oder anstößige Buchstabenkombination oder Buchstaben-Ziffern-Kombination enthält oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung eine lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffern-Kombination ergibt. Anstößige Buchstaben- und Ziffernkombinationen dürfen unabhängig von der Motivation des Antragstellers nicht vergeben werden. (Erlass BMVIT-179.493/0011-IV/ST4/2015)

Die von den Antragstellern angestrebte Buchstabenkombination sei als anstößig zu werten, da dieser Bedeutung „Heil Hitler“ unterstellt werden kann bzw. von der Mehrheit so gedeutet werde.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller rechtzeitig Beschwerde erhoben, in welcher sie im Wesentlichen vorbringen, dass ihr Wunschkennzeichen vor mehr als 25 Jahren bewilligt worden sei. Bereits in ihrem Schreiben vom 30.09.2019 hätten sie auf einige anstößige aber behördlich genehmigte Autokennzeichen hingewiesen und daraus geschlossen, dass eine Diskrepanz zu ihrem Begehren bestehe. Als Beweis werden in der Beschwerde die Kennzeichen“***-HH1, ***-HH1, ***-NAZ1, ***-78HH, ***-80HH, ***-88BE, ***-120HH, ***-552HH, -303AH, -888AZ, Bgld. Kennzeichen –HH1“, angeführt. Dass die Namensgebung eines unbescholtenen Bürgers, wie (H) (H), eine sei, dem nie und nimmer auch nur der Hauch eines schmutzigen Gedankengutes oder einer Aktivität in diese Richtung nachzuweisen sein werde, Grund genug sei, als Ausschließungsgrund herangezogen zu werden, ein Wunschkennzeichen mit den Initialen seines Namens zu beantragen und führen zu dürfen, sei mehr als absurd! Es sei nicht erkennbar, welche Mehrheit die angestrebte Buchstabenkombination als „Heil Hitler“ deute. Wer die Absicht habe und geneigt sei, dies zu tun, könne dies auch in behördliche Kennzeichen hineininterpretieren. Sie würden sich jedenfalls einer Ungleichbehandlung ausgesetzt sehen. In der Beschwerdeschrift sind mehrere gleichlautende Wunschkennzeichen mit unterschiedlichen Behördenkennzeichen angeführt.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sowohl die Beschwerdeführer als auch ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

In der Verhandlung verwies der Beschwerdeführer darauf, dass sein Vorname „“ und sein Nachname „“ laute, er das Wunschkennzeichen „HH“ von der Bezirkshauptmannschaft *** im Jahr 1992 genehmigt bekommen habe. Er habe dieses Wunschkennzeichen anschließend auf drei Fahrzeuge anstandslos übernommen. Im Jahr 2012 sei im Zuge einer Ummeldung ihres Ford Kuga wegen eines Versicherungswechsels dieses Kennzeichen nicht mehr amtlich genehmigt worden und auf *** mit dem reservierten Wunschkennzeichen *** behördlich angemeldet worden. Er spreche sich als unbescholtener und anständiger Bürger dagegen aus, dass die Botschaft dieses Kennzeichens für die Mehrheit der Betrachter „Heil Hitler“ sei.

In der Verhandlung zeigte der Beschwerdeführer ein Foto auf seinem Mobiltelefon, auf welchem ein Standardkennzeichen mit der Buchstabenkombination „HH“ ersichtlich ist.

4. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erachtet es das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als zweifelsfrei erwiesen, dass sich das von den Beschwerdeführern vor rund 30 Jahren beantragte und damals auch vergebene Wunschkennzeichen ***-HH1 auf die Initialen des Beschwerdeführers A gründet. Tatsache ist jedoch, dass die Buchstabenkombination „HH“ nicht nur von rechtsextremen Kreisen, sondern auch vom Durchschnittsbetrachter als „Heil Hitler“ wahrgenommen wird.

5. Rechtliche Erwägungen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung lauten:

§ 48a KFG:

(1) Die nicht behördenbezogenen Teile eines Kennzeichens (Vormerkzeichen) können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen frei gewählt werden (Wunschkennzeichen).

(2) Auf schriftlichen Antrag ist ein Wunschkennzeichen zuzuweisen oder zu reservieren, wenn

a)es der durch Verordnung bestimmten Form entspricht,

b)es noch nicht einem anderen Fahrzeug zugewiesen oder für eine andere Person reserviert ist,

c)es nicht ein Vormerkzeichen ist, das für Fahrzeuge einer besonderen Verwendungsbestimmung vorbehalten ist und das Fahrzeug nicht dieser Bestimmung entspricht und

d)es nicht eine lächerliche oder anstößige Buchstabenkombination oder Buchstaben-Ziffernkombination enthält oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung eine lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination ergibt.

(...)

§ 48a Abs. 2 lit.d KFG wurde im Zuge einer Novellierung des Kraftfahrgesetzes mit BGBl I Nr. 72/2015 im Hinblick auf die Frage der Beurteilung der Zulässigkeit eines Wunschkennzeichens umfassender geregelt.

Die belangte Behörde führt aus, dass gemäß dem Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu Folge die genannten Buchstaben- und Ziffernkombinationen, unabhängig von der Motivation des Antragstellers nicht vergeben werden dürfen, wenn eine lächerlich oder anstößige Buchstabenkombination oder Buchstaben-Ziffernkombination vorliegt oder sich in Kombination mit der Behördenbezeichnung eine lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination ergibt.

Die von den nunmehrigen Beschwerdeführern beantragte Buchstabenkombination sei nach Ansicht der belangten Behörde als anstößig zu erachten, zumal der Buchstabenkombination „HH“ die Bedeutung “Heil Hitler“ unterstellt werden könne bzw. von der Mehrheit so gedeutet werde.

Mit BGBl. I Nr. 72/2015, kundgemacht am 09.Juli 2015, erhielt § 48a Abs 2 lit d KFG 1967 folgende Fassung:

„d) es nicht eine lächerliche oder anstößige Buchstabenkombination oder Buchstaben-Ziffernkombination enthält oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung eine lächerliche oder anstößige Buchstaben-oder Buchstaben-Ziffernkombination ergibt.“

Die Erläuterungen (Initiativantrag 1185/A 25. GP, 1) zu § 48 Abs 2 lit.d KFG 1967 führen zu dieser Regelung aus:

„Die derzeitige Regelung betreffend die Anstößigkeit oder Lächerlichkeit eines Wunschkennzeichens bezieht sich lediglich auf die Buchstabenkombination und nicht auch auf die Behördenbezeichnung bzw. die Ziffern. Aktuelle Fälle zeigen, dass es in Verbindung der Behördenbezeichnung mit der gewählten Buchstabenkombination anstößige oder lächerliche Kennzeichen geben kann. Weiters gibt es Ziffern-kombinationen, die in rechtsextremen Kreisen als Codes verwendet werden. Daher wird die Regelung erweitert und soll auch Kombinationen aus gewählter Buchstabenkombination und Behördenbezeichnung sowie Kombinationen aus Buchstaben- und Ziffern umfassen.“

Im Ausschussbericht wurde zur ebenfalls mit BGBl. I Nr. 72/2015 erfolgten Anfügung des § 132 Abs. 30 KFG 1967 wie folgt ausgeführt:

„zu Z 2 (§ 132 Abs. 30):

Zur Klarstellung wird auch eine Übergangsbestimmung für die Wunschkennzeichen geschaffen, die nunmehr nach den neuen Vorgaben als anstößig oder lächerlich nicht mehr bewilligt werden können. Bereits vergebene Wunschkennzeichen sollen während ihres Gültigkeitszeitraums von 15 Jahren unberührt bleiben und weiterhin zugewiesen und an Fahrzeugen geführt werden dürfen, auch wenn sie nach der neuen Regelung nicht mehr bewilligt werden können.

Solche Wunschkennzeichen können aber nicht mehr erlängert, d.h. nach Erlöschen des Rechts nicht mehr neuerlich zugewiesen werden. In solchen Fällen darf die Zulassungsstelle die „Verlängerung“ nicht vornehmen und hat den Antrag der Behörde zur Entscheidung vorzulegen.“

In dem an alle Landeshauptmänner gerichteten Erlass des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 23. Juli 2015, GZ: BMVIT-179.493/0011-IV/ST4/2015, betreffend „anstößige oder lächerliche Wunschkennzeichen“ wurde auszugsweise wie folgt ausgeführt:

„3. Jedenfalls anstößige bzw. lächerliche Kombinationen:

Die in diesem Punkt genannten Kombinationen sind jedenfalls anstößig iSd § 48a Abs. 2 lit. d KFG. Es handelt sich um keine abschließende Aufzählung. Für alle genannten Kombinationen gilt, dass sie auch dann anstößig sind, wenn sie sich erst unter Einbeziehung der Behördenbezeichnung ergeben.

[…]

3.2. Weiters jedenfalls auch die Buchstabenkombinationen „AH“, „HH“, „HJ“, „NS“, „NSD“, „NSBO“ oder „DAF“ sowie „KZ“:

Vorweg ist festzuhalten, dass einem Erlass – als eine generelle Weisung an untergeordnete Behörden – Rechtsnormqualität nicht zukommt; ein derartiger Erlass gehört somit nicht zu den vom Verwaltungsgericht bei der Beurteilung des ihm vorliegenden Falles anzuwendenden Rechtsnormen (zB VwGH vom 27. September 2018, Ro 2018/10/0031, oder vom 04. April 2019, Ra 2017/11/0302).

Der von der belangten Behörde bei der Beurteilung des vorliegenden Falles offenkundig berücksichtigte Erlass des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 23. Juli 2015, GZ: BMVIT-179.493/0011-IV/ST4/2015 ist daher für das Verwaltungsgericht nicht als Rechtsnorm anzuwenden.

§ 48a Abs 2 lit.d KFG rechtfertigt eine Abweisung des Antrages, wenn Buchstabenkombinationen bzw. Buchtstaben-Ziffern-Kombinationen, somit Kombinationen aus Buchstaben und Ziffern (jeweils in Verbindung mit der Behördenbezeichnung) anstößig bzw. lächerlich ist.

Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die gerade die von den Beschwerdeführern gewünschte Buchstabenkombination “HH“ nicht nur von einschlägigen rechtsextremen Kreisen als „Heil Hitler“ gelesen wird, sondern auch noch 75 Jahre nach dem Ende des 2. Weltkrieges von einer nicht unbeträchtlichen Anzahl von Personen (den Durchschnittsbetrachtern) als „Heil Hitler“ wahrgenommen wird.

Die von den Beschwerdeführen beantragte Buchstabenkombination ist daher als anstößig im Sinne des § 48a Abs 2 lit.d KFG zu werten, auch wenn das durchgeführte Beweisverfahren zweifelsfrei ergeben hat, dass sich die Buchstabenkombination eindeutig auf die Initialen des Beschwerdeführers A gründet und im durchgeführten Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgetreten sind, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Antrag irgendeinen anstößigen oder lächerlichen Zweck verfolgen wollten.

Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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