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LVwG-AV-144/001-2020•LVwG N LVwG-AV-144/001-2020
LVwG-AV-144/001-2020Landesverwaltungsgericht28.08.2020
Bau- und Raumordnungsrecht; feuerpolizeiliche Beschau; Termin; Kosten; Verwaltungsaufwand; Evidenzhaltung; Zeitaufwand; Mahnspesen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Schwarzmann als Einzelrichter nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, vertreten durch B und C Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17.12.2019, betreffend Festsetzung der Kosten einer feuerpolizeilichen Beschau nach dem NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015), zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird insoferne stattgegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass der Berufung teilweise Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 25.06.2019 dahingehend abgeändert wird, dass der Mandatsbescheid vom 21.03.2019 mit der Maßgabe bestätigt wird, dass die Kosten der am 03.12.2018 und 10.12.2018 auf der Liegenschaft ***, ***, GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***, durchgeführten feuerpolizeilichen Beschau mit 1.993,66 Euro (darin enthalten 20% USt) festgesetzt werden.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Mandatsbescheid vom 21.03.2019 hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** der Beschwerdeführerin aufgetragen, die für die auf ihrer Liegenschaft ***, ***, GSt. ***, KG *** von Rauchfangkehrermeister D, ***, am 03. und 10.12.2018 durchgeführten kommissionellen feuerpolizeilichen Beschauen angefallenen Kosten in Höhe von 2.922,14 Euro innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. Begründend wird angeführt, dass die Kosten für die Durchführung der Beschauen mit Rechnung des Rauchfangkehrers D vom 13.02.2019 gemäß § 14 und 15 des NÖ FG i.v.m. § 1 der Verordnung über die Kosten der feuerpolizeilichen Beschau vorgeschrieben worden seien und 2.919,14 Euro (inkl. 20% USt) betragen hätten. An Mahnspesen seien 3 Euro angefallen; die Beschwerdeführerin sei ihrer Verpflichtung zur Zahlung nicht nachgekommen.
Über die von der Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig dagegen erhobene Vorstellung erging der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 25.06.2019, mit welchem der Mandatsbescheid vollinhaltlich bestätigt wurde.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter am 24.07.2019 das als „Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich“ bezeichnete, aber als Berufung an den Gemeindevorstand zu deutende Rechtsmittel (vgl. den hg. Akt LVwG-AV-910/001-2019). Es erging hierüber der nunmehr angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 17.12.2019, womit der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 25.06.2019 bestätigt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die nun gegenständliche Beschwerde vom 17.01.2020, worin die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreter den Bescheid vom 17.12.2019 insofern anficht, als dieser Kosten von mehr als 558,43 Euro enthält, dies im Wesentlichen begründet damit, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sich sehr oft im Ausland aufhalte und Termine zur feuerpolizeilichen Beschau mit diesem abzustimmen gewesen seien. Dieser hätte aufgrund von Vorkommnissen in der Vergangenheit geäußert, bei derartigen Beschauen höchstpersönlich anwesend sein zu wollen. Der Termin für die gegenständliche Beschau hätte vom Rauchfangkehrermeister D nicht einseitig angeordnet werden dürfen, sondern wäre mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin abzustimmen gewesen. Soweit daher Aufwand für frustrierte Befundaufnahmen verrechnet worden sei, sei dies keinesfalls zu Recht erfolgt. Der geltend gemachte Aufwand des Rauchfangkehrermeisters D in der Rechnung vom 13.02.2019 entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen, weil der Zeitaufwand selbst in der Rechnung nie ausgewiesen sei. Die Kosten des externen Brandschutzbeauftragten, E, und jene des Feuerwehrmitglieds Kommandant F seien keinesfalls vom Rauchfangkehrermeister D geltend zu machen bzw. von der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Das Gelände der Beschwerdeführerin sei zwar riesig groß, dem Rauchfangkehrermeister sei aber bekannt, dass ein Großteil der Objekte nicht mehr benützt werde. Die Beschau habe diese Objekte jedenfalls nicht umfassen dürfen; der Rauchfangkehrermeister sei nicht berechtigt gewesen, diese Objekte zu begutachten. Es sei ihm leicht möglich gewesen, jene Objekte, die noch in Verwendung stünden, binnen der Zeit von vier Stunden zu begutachten. Die diesbezüglichen Kosten ergäben einen Betrag von 310,24 Euro netto. Die Niederschriften hätten bei durchschnittlicher Fachkenntnis in einem Zeitraum von zwei Stunden erstellt werden können. Dies ergebe einen Betrag von 155,12 Euro. Es stünden dem Rauchfangkehrermeister D daher Kosten in Höhe von 465,36 Euro zuzüglich 20% USt. von 93,07 Euro, gesamt 558,43 Euro, zu. Die belangte Behörde sei ihrer amtswegigen Sachverhaltsermittlungspflicht nicht nachgekommen, sie hätte dem Rauchfangkehrermeister auftragen müssen, den geltend gemachten Zeitaufwand darzulegen. Der angefochtene Bescheid leide im angefochtenen Umfang daher an der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde den Akt samt der Beschwerde vorlegte, fand am 18.08.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche von Seiten der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde unbesucht blieb und in welcher Rauchfangkehrermeister D, E und F als Zeugen einvernommen wurden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat danach über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Fest steht, dass am 03.12.2018 und 10.12.2018 jeweils eine feuerpolizeiliche Beschau i.S.d. § 14 Abs. 1 Niederösterreichisches Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG) auf dem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Gelände ***, ***, stattfand. Es handelt sich hierbei um das weitläufige Areal (etwa 69.000 m²) einer ehemaligen Glasfabrik, auf welchem sich zahlreiche Gebäude befinden, die zu gewerblichen Zwecken (v.a. als Lager) vermietet sind und in welchen sehr viele Gegenstände (Kartonagen, Möbel, Styropor, etc.) gelagert sind. Die Gebäude befinden sich zum Teil in einem desolaten Zustand. Die beiden Termine wurden der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Geschäftsführers mit Schreiben vom 26.09.2018 vom zuständigen Rauchfangkehrermeister, D, nachweislich per Post und per Mail angekündigt. Der Beschautermin am 03.12.2018 dauerte von 09:00 bis 10:00 Uhr. Es waren hierbei – soweit verfahrensrelevant – Rauchfangkehrermeister D, E als brandschutztechnischer Amtssachverständiger und F als Kommandant der örtlich zuständigen Freiwilligen Feuerwehr *** anwesend. Vor der Beschau des Geländes hatte ab 8:00 Uhr am Gemeindeamt der Marktgemeinde *** ein Termin zur Einsichtnahme in für die Beschau relevante Pläne stattgefunden, an welchem – soweit hier relevant – Rauchfangkehrermeister D und E teilgenommen hatten. Bei diesem Beschautermin am 03.12.2018 war der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, G, nicht anwesend, sondern machte ein Mieter (nur) einen kleinen Teil des Firmenareals für die Beschau zugänglich. Weitere Gebäuteteile konnten hierbei nicht beschaut werden, weil zu diesen kein Zutritt ermöglicht wurde. Der Beschautermin am 10.12.2018 dauerte von 08:00 bis 12:00 Uhr, anwesend hierbei waren – soweit hier relevant – Rauchfangkehrermeister D zu Beginn der Beschau, E, F und Rauchfangkehrermeister H in Vertretung für Rauchfangkehrermeister D sowie der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, G. Der An- und Abfahrtsweg des E beläuft sich zusammen auf 172 km. Über die beiden Beschautermine wurden jeweils eine Niederschrift im Ausmaß von vier A4-Seiten (03.12.2018), wovon eine Seite zur Gänze aus einer hineinkopierten Planskizze besteht, und acht A4-Seiten (10.12.2018), wovon die 5. Seite fast zur Gänze bzw. die 8. Seite zur Gänze aus einer hineinkopierten Planskizze besteht die 7. Seite nicht einmal zur Hälfte beschrieben ist), und welche beide mit 31.01.2019 datiert sind, angefertigt. Diese wurden von einer Mitarbeiterin des E auf Grundlage eines von diesem während der Beschautermine aufgenommenen Diktats erstellt und von diesem und von der Mitarbeiterin korrekturgelesen. Im Anschluss wurden die Niederschriften als Word-Dokument an Rauchfangkehrermeister D gesendet, und dieser hat sie hinsichtlich der Form und des Schriftkopfes bearbeitet und Plandarstellungen eingefügt. Dieser holte darauf auch die Unterschriften von E sowie F und (im Falle jener betreffend den Termin am 10.12.2018) von Rauchfangkehrermeister H ein. Die Niederschriften enthalten eine Wiedergabe des Ablaufs der Beschautermine, eine Beschreibung der örtlichen Gegebenheiten, eine Auflistung von insgesamt 33 vorgefundenen Mängeln sowie insgesamt drei Plandarstellungen. Die Rechnung des Rauchfangkehrermeisters D an die Beschwerdeführerin vom 13.02.2019, Rechnung Nr. ***, weist einen Gesamtrechnungsbetrag von 2.919,14 Euro aus, der sich wie folgt gliedert (alle Beträge in Euro; die einzelnen Rechnungspositionen werden für Zwecke der Übersichtlichkeit nummeriert; die Darstellung enthält Anmerkungen des Gerichts in kursiver Schrift):
Kommissionelle Feuerbeschau lt. Zeitausweis vom 03.12.2018
Rauchfangkehrermeister D:
Feuerbeschau vor Ort (38,78 pro angefangener 1/2 Std. inkl Administration)
entspricht 7 halben Stunden
271,46
Externer Brandschutzbeauftragter E:
Externer Brandschutzbeauftragter (38,78 pro angefangener 1/2 Std.)
entspricht 4 halben Stunden
155,12
Amtliches Kilometergeld externer Brandschutzbeauftragter
72,24
Feuerwehrmitglied, Kommandant F:
Feuerwehrmitglied vor Ort (19,40 pro angefangener 1/2 Std.)
entspricht 4 halben Stunden
77,60
Kommissionelle Feuerbeschau lt. Zeitausweis vom 10.12.2018
Rauchfangkehrermeister D:
Administration (38,78 pro angefangener 1/2 Std. inkl. Administration)
entspricht 2 halben Stunden
77,56
Rauchfangkehrermeister H:
Feuerbeschau vor Ort (38,78 pro angefangener 1/2 Std. inkl. Administration)
entspricht 8 halben Stunden
310,24
Externer Brandschutzbeauftragter E:
Externer Brandschutzbeauftragter (38,78 pro angefangener 1/2 Std.)
entspricht 8 halben Stunden
310,24
Amtliches Kilometergeld externer Brandschutzbeauftragter
72,24
Feuerwehrmitglied, Kommandant F:
Feuerwehrmitglied vor Ort (19,40 pro angefangener 1/2 Std.)
entspricht 8 halben Stunden
155,20
Erstellung und Verfassung der Niederschriften
Rauchfangkehrermeister D externer Brandschutzbeauftragter E
Zeitaufwand für Erstellung Niederschriften (38,78 pro angefangener 1/2 Std.)
entspricht 24 halben Stunden
930,72
Zwischensumme
zzgl. 20% USt
486,52
Rechnungsbetrag
Der von Rauchfangkehrermeister D beigezogene Sachverständige, E, stellte mit Honorarnote Nr. *** vom 09.02.2019 einen Betrag von 1.569,46 Euro in Rechnung, welcher sich wie folgt gliedert (alle Beträge in Euro; die einzelnen Rechnungspositionen werden für Zwecke der Übersichtlichkeit nummeriert):
Befundaufnahme 03.12.2018
4 halbe Stunden á 38,78
155,12
An- und Abreise 172 km
72,24
Befundaufnahme 10.12.2018
8 halbe Stunden á 38,78
310,24
An- und Abreise 172 km
72,24
Erstellen der Niederschrift
15.12. 2018: 9 halbe Stunden á 38,78
349,02
193,90
155,21
Zwischensumme:
USt 20%
261,58
Gesamtsumme
Dieses Honorar des E ist in der oben wiedergegebenen Rechnung des Rauchfangkehrermeisters D enthalten, welcher sie gemeinsam mit den Kosten des Feuerwehrkommandanten F und seinen eigenen an die Beschwerdeführerin weiterverrechnet hat. Die Kosten des E und jene des F wurden von Rauchfangkehrermeister D bereits beglichen.
Mit Zahlungserinnerung vom 05.03.2019 wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung des offenen Rechnungsbetrages zuzüglich Mahnspesen in Höhe von 3 Euro aufgefordert. Eine Zahlung erfolgte bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht.
Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht aufgrund der unbedenklichen Aktenlage sowie der glaubwürdigen, nachvollziehbaren und miteinander in Einklang stehenden Aussagen der Zeugen Rauchfangkehrermeister D, E und F. Dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des betreffenden Grundstücks ist, ergibt sich aus einer vom erkennenden Gericht vorgenommenen Einsicht in das öffentliche Grundbuch. Beschaffenheit und Größe des Areals ergeben sich aus dem öffentlichen Grundbuch, sowie einer durch das erkennende Gericht vorgenommenen Einsicht in die iMap-Anwendung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung und sind zudem, ebenso wie der Zustand der Gebäude, gerichtsnotorisch (vgl. z.B. die hg. Verfahren LVwG-AV-187/001-2017 und LVwG-AV-188/001-2017). Der Umstand, dass in den Gebäuden viele Gegenstände gelagert sind, und deren Art ergeben sich aus den diesbezüglichen, glaubwürdigen Angaben des Zeugen Rauchfangkehrermeister D und dem Inhalt der Niederschriften. Die Ankündigung der Beschautermine ergibt sich aus dem bezüglichen, unbedenklichen Schreiben, welches im Akt erliegt. Die beiden Feuerbeschautermine sowie deren Dauer und die daran teilnehmenden Personen ergeben sich aus den im Akt erliegenden Niederschriften hierüber, welche als solche gemäß § 15 AVG 1991 vollen Beweis über Verlauf und Gegenstand der betreffenden Amtshandlung (hier: feuerpolizeiliche Beschau) liefern. Gleiches gilt für den Umstand, dass beim Termin am 03.12.2018 lediglich ein Teil der Gebäude beschaut werden konnte; die diesbezüglichen Angaben in der Niederschrift blieben unbestritten. Dass F bei der Vorbesprechung am 03.12.2018 auf der Gemeinde schon anwesend gewesen wäre, haben weder dieser selbst noch der Zeuge D bestätigen können. Der Beginnzeitpunkt der Beschau am 10.12.2018 ergibt sich aus der Niederschrift nicht und gründet die Feststellung hierzu auf den diesbezüglichen, übereinstimmenden Angaben der drei genannten Zeugen (diese sind mit der Festhaltung auf Seite 1 der Niederschrift vereinbar, dass zuerst die Besichtigung einer Halle und dann um 08:25 Uhr weiterführend die Feuerbeschau im gewerblichen Bereich erfolgt sei). Dass Rauchfangkehrermeister D am Beginn des Beschautermins am 10.12.2018 anwesend war, ergibt sich ebenfalls nicht aus der Niederschrift, allerdings aus dessen glaubwürdiger Angabe in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Feststellungen zum An- und Abfahrtsweg des E gründen auf seinen nachvollziehbaren, unbestrittenen Angaben hierzu und sind mit der vom Gericht vorgenommenen Routenberechnung über die Google Maps-Anwendung durchaus in Einklang zu bringen. Die Feststellungen zum Ablauf der Niederschriftserstellung gründen auf den diesbezüglichen, übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Rauchfangkehrermeister D und E. Feststellungen zum Inhalt der Rechnungen und der Zahlungserinnerung konnten aufgrund der im Akt erliegenden Ablichtungen dieser getroffen werden und sind im Übrigen unstrittig. Der Umstand, dass Rauchfangkehrermeister D die Kosten von E und F bereits beglichen hat, ergibt sich aus den diesbezüglichen übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben der drei Zeugen.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
§ 14 Abs. 1 NÖ Feuerwehrgesetz (NÖ FG) lautet: „Die Brandsicherheit von Bauwerken ist mindestens einmal innerhalb von 10 Jahren zu überprüfen. Die feuerpolizeiliche Beschau dient der Feststellung von Zuständen, die 1. eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern, oder 2. die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren.“
§ 15 Abs. 1 NÖ FG lautet: „Die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau hat durch einen Rauchfangkehrer zu erfolgen, der berechtigt ist, sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 2. Satz Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, im betroffenen Kehrgebiet durchzuführen. (…) Der Rauchfangkehrer hat für den Überprüfungszeitraum, unter Beiziehung des örtlich zuständigen Kommandanten der Feuerwehr bzw. eines von diesem namhaft gemachten geeigneten Feuerwehrmitglieds der Gemeinde, einen Durchführungsplan zu erstellen und diesen der Gemeinde vor Durchführung zur Kenntnis zu bringen. Der zuständige Rauchfangkehrer hat den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks spätestens zwei Monate vor Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau zu verständigen. Vier Wochen vor dem Termin der Durchführung bis zum ordnungsgemäßen Abschluss ist ein Wechsel des Rauchfangkehrers nicht zulässig.“
§ 15 Abs. 2 NÖ FG lautet: „(…) Ansonsten ist das Ergebnis der Überprüfung in einer Niederschrift festzuhalten und auf Verlangen vom Rauchfangkehrer an die Gemeinde zu übermitteln. (…)“
§ 15 Abs. 5 NÖ FG lautet: „Bei Bauwerken
1. mit erhöhter Brandgefahr oder Erschwernissen bei der Brandbekämpfung,
2. mit erhöhtem Personenrisiko,
3. mit zusätzlichen brandschutztechnischen Einrichtungen (z.B. selbsttägige Löschanlagen, Brandrauchentlüftungen, Brandmeldeanlagen)
ist jedenfalls der örtlich zuständige Kommandant der Feuerwehr bzw. ein von ihm namhaft gemachtes geeignetes Feuerwehrmitglied der Gemeinde als Sachverständiger beizuziehen. Soweit erforderlich, können weitere Sachverständige vom Rauchfangkehrer beigezogen werden.“
§ 15 Abs. 7 NÖ FG lautet: „Für jede durchgeführte feuerpolizeiliche Beschau gemäß § 14 Abs. 1 und 2 sowie für jede Nachbeschau gemäß Abs. 4 hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Gleiches gilt für Kosten, die dadurch entstehen, dass eine feuerpolizeiliche Beschau nicht durchgeführt werden konnte, obwohl eine nachweisliche Verständigung erfolgte und keine schriftliche Mitteilung der Verhinderung 48 Stunden vor dem Beschautermin beim Rauchfangkehrer einlangte. Die Einhebung der Kosten für eine Beschau erfolgt direkt durch den Rauchfangkehrer. Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Kosten an den Rauchfangkehrer nicht entrichtet, so hat die Gemeinde die Kosten mit Bescheid festzusetzen.“
§ 15 Abs. 8 NÖ FG lautet: „Die Höhe der Kosten gemäß Abs. 7 hat die Landesregierung in unterschiedlicher Höhe für Bauwerke mit Wohnnutzung und anderer Nutzung sowie den dazugehörigen Nebengebäuden festzulegen.“
§ 16 Abs. 1 NÖ FG lautet: „Eigentümer oder Nutzungsberechtigte haben zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau den Zutritt zu gestatten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. (…)“
Die hier relevanten Bestimmungen der aufgrund des § 15 Abs. 8 NÖ FG erlassenen Verordnung der NÖ Landesregierung über die Kosten der feuerpolizeilichen Beschau (Feuerpolizei-KostenV), LGBl. Nr. 118/2015 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 101/2017 lauten:
„§1
(1) Für die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau gemäß § 14 Abs. 1 und 2 NÖ FG 2015 durch die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer gelten folgende Tarife:
1. für Wohngebäude mit maximal 2 Wohneinheiten inkl. Nebengebäude und amtliches Kilometergeld für An- und Abfahrt, Verwaltungsaufwand, Evidenzhaltung € 44,86
2. für Gebäude, die dem Wohnzweck dienen und nicht unter Z 1 fallen, inkl. amtliches Kilometergeld für An- und Abfahrt, Verwaltungsaufwand, Evidenzhaltung € 44,86
sowie für jede Wohneinheit und jedes Nebengebäude zusätzlich € 25,94
3. für Bauwerke, welche nicht Wohnzwecken dienen und nicht unter Z 1 und 2 fallen (z.B. Gewerbe-, Industrieobjekte, land- und forstwirtschaftliche Anwesen, Einkaufszentren, Krankenhäuser, Tiefgaragen): je angefangener halber Stunde € 37,92
(…)
(4) Für die Zu- und Abfahrt der in Abs. 1 Z 3 (…) genannten Tätigkeiten darf das amtliche Kilometergeld nach den Sätzen der §§ 10 und 11 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2015, verrechnet werden.
(5) Für die Mitwirkung des Feuerwehrmitgliedes gemäß § 15 Abs. 5 NÖ FG 2015 bei der feuerpolizeilichen beschau gilt folgender Tarif:
Je angefangener halber Stunde € 18,97
(6) Für die Mitwirkung weiterer erforderlicher Sachverständiger gemäß § 15 Abs. 5 NÖ FG 2015 bei der feuerpolizeilichen Beschau gilt folgender Tarif:
je angefangener halber Stunde€ 37,92
§ 2
In den in dieser Verordnung festgesetzten Tarifen ist die Umsatzsteuer nicht inbegriffen.“
Nach den zitierten Bestimmungen hat also die Gemeinde für den Fall, dass die Kosten der feuerpolizeilichen Beschau an den Rauchfangkehrer nicht entrichtet werden, diese mit Bescheid festzusetzen. Aus der Normierung des Begriffs „festsetzen“ ergibt sich, dass die Gemeinde nicht gleichsam bedingungslos und ungeprüft die Beträge aus der Rechnung des Rauchfangkehrers zu übernehmen hat, sondern diese vielmehr unter Anwendung der einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen prüfen muss und nach allen Richtungen abändern kann. Gegenständlich steht – nach Durchführung des oben beschriebenen Beweisverfahrens – der maßgebliche Sachverhalt fest, weshalb das erkennende Gericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und die Festsetzung der Kosten der feuerpolizeilichen Beschau vorzunehmen hatte.
Die gegenständlich an zwei Terminen, nämlich am 03.12.2018 und 10.12.2018, vorgenommene feuerpolizeilichen Beschau wurde aufgrund des Ablaufs der Zehnjahresfrist des § 14 Abs. 1 NÖ FG durchgeführt. Sie wurde dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.09.2018, sohin mehr als zwei Monate vor Durchführung der Beschau und damit rechtzeitig, angekündigt. Die einseitige Anordnung der Termine durch den zuständigen Rauchfangkehrermeister ist zulässig. Es besteht nach dem Gesetz (arg.: „ist … zu verständigen“) keine Pflicht, eine Abstimmung oder Terminkoordination mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vorzunehmen, vielmehr ist der Sinn der Normierung einer Mindestfrist von zwei Monaten zur Ankündigung derartiger Termine darin gelegen, dem Betroffenen ausreichend Zeit zu geben, seine Verfügbarkeit zum betreffenden Termin sicherzustellen bzw. dafür zu sorgen, dass der Zutritt zu den Beschauobjekten ermöglicht wird.
Die Aufteilung der Beschau auf zwei Termine war ebenso zulässig. Einerseits sieht das Gesetz keinen Anspruch auf Durchführung derselben an einem Tag vor, andererseits war schon aufgrund des Umstandes, dass beim Beschautermin am 03.12.2018 der Zutritt lediglich zu einem Teil des Areals ermöglicht wurde, ein erneuter Termin erforderlich. Bereits aufgrund des flächenmäßigen Ausmaßes der zu beschauenden Gebäude war es in nachvollziehbarer und zulässiger Weise erforderlich, zwei Termine zur Durchführung der Beschau anzuberaumen. Überlegungen zu einer eventuellen Kostenersparnis bei Durchführung der Beschau an einem Tag konnten aufgrund der Zulässigkeit der Vornahme an zwei Terminen im gegenständlichen Fall unterbleiben. Allfällige vor den beiden gegenständlichen Terminen stattgefundene oder anberaumte Beschautermine sind für das gegenständliche Verfahren irrelevant, da in der dem Mandatsbescheid zugrundeliegenden Rechnung des Rauchfangkehrermeisters D ausschließlich Kosten für die Termine am 03.12.2018 und 10.12.2018 sowie für die Erstellung der diese betreffenden Niederschriften verrechnet wurden. Die Pflicht zur Gestattung des Zutritts zu den Beschauobjekten trifft den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten (§ 16 Abs. 1 NÖ FG), konkret demnach die Beschwerdeführerin als Eigentümerin bzw. allfällige Mieter einzelner, auf dem Gelände befindlicher Objekte. Die Ermöglichung des Zutritts zu einem Teil des Areals beim Termin am 03.12.2018 erfolgte durch einen Mieter, beim zweiten Termin am 10.12.2018 war G als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin anwesend. Das Gesetz sieht keinen Anspruch auf höchstpersönliche Anwesenheit eines Geschäftsführers jener Gesellschaft, die Eigentümerin eines zu beschauenden Objekts ist, vor, weshalb gegenständlich die Durchführung der Beschau auch in Abwesenheit des G zulässig war.
Feuerpolizeiliche Beschauen sind nach § 14 Abs. 1 NÖ FG – ohne weitere Einschränkung – für „Bauwerke“ durchzuführen. Insbesondere besteht keine Einschränkung oder Ausnahme von der Pflicht zur Beschau dahingehend, dass solche Bauwerke, die über einen gewissen Zeitraum nicht benützt werden, nicht beschaut werden müssten. Darauf kommt es im Regelungsregime des 3. Abschnittes des NÖ FG, welcher die feuerpolizeiliche Beschau regelt, nicht an. Eine Ausnahme für unbenützte Gebäude besteht unter bestimmten Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Überprüfungs- und Kehrverpflichtung nach § 17 NÖ FG, die aber für den gegenständlichen Fall irrelevant ist. Es war daher nicht nur zulässig und richtig, sondern auch erforderlich, dass gegenständlich sämtliche auf dem Gelände der Beschwerdeführerin befindliche Bauwerke feuerpolizeilich beschaut wurden.
Nach den Gesetzesmaterialien zu § 14 NÖ FG liegt die Verantwortung für die Organisation und Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau allein beim Rauchfangkehrer, der die entsprechenden Sachverständigen beizuziehen hat.
Bei den gegenständlich zu beschauenden Bauwerken handelt es sich um solche mit erhöhter Brandgefahr, in denen auch mit Erschwernissen bei der Brandbekämpfung zu rechnen war; dies bereits aufgrund des beträchtlichen flächenmäßigen Ausmaßes derselben und der zahlreichen, darin gelagerten Gegenstände, wie etwa Kartonagen, Styropor und Möbel, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung leicht entzündlich und brennbar sind. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass das Vorhandensein einer Vielzahl derartiger Gegenstände eine effiziente Brandbekämpfung hindert. Der teils desolate Zustand der Baulichkeiten ist ebenfalls geeignet, eine erhöhte Brandgefahr zu begründen, zumal damit einhergehend auch der Zustand elektrischer Leitungen und Einrichtungen sowie sonstiger verbauter Materialien und Anlagen allenfalls nicht mehr den Erfordernissen der Brandsicherheit entspricht. Diese Umstände sind gegenständlich auch für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen maßgeblich. Aufgrund der Art der betroffenen Gebäude und deren früherer Verwendung als Glasfabrik sowie des Umstandes, dass die Räumlichkeiten nunmehr (teilweise) gewerblich vermietet sind , war davon auszugehen, dass entsprechende, für derartige Verwendungen typische Anlagen oder Geräte vorhanden sind und sich im Hinblick auf die Beurteilung der Brandsicherheit spezielle Fragen, insb. auch hinsichtlich der Beurteilung eines allfälligen Brandschutzplans, ergeben, die über das durch den Rauchfangkehrermeister und den Feuerwehrkommandanten abgedeckte Fachgebiet hinausgehen und zu deren Beurteilung die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen, konkret des bau- und brandschutztechnischen Amtssachverständigen E, erforderlich war. Diese Überlegungen zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Beiziehung des Feuerwehrkommandanten und eines weiteren Sachverständigen sind vom zuständigen Rauchfangkehrermeister naturgemäß – und auch dem Zweck der Norm entsprechend – im Wege einer ex ante vorzunehmenden Beurteilung anzustellen, hat er doch bereits vor Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau zu entscheiden, welche Personen einer konkreten Beschau im Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen beizuziehen sind. Im vorliegenden Fall war aus den angeführten Überlegungen und unter Zugrundelegung einer ex ante Betrachtung jedenfalls davon auszugehen, dass einerseits die Beiziehung des Feuerwehrkommandanten verpflichtend, andererseits die Beiziehung des Sachverständigen in den gesetzlichen Voraussetzungen Deckung findet und demnach nicht zu beanstanden ist.
Die Verrechnung der Kosten des E und des F durch Vorschreibung im Wege einer Gesamtrechnung durch Rauchfangkehrermeister D erfolgte auf Grundlage der Bestimmung des § 15 Abs. 6 NÖ FG, wonach die Einhebung der Kosten direkt durch den Rauchfangkehrer erfolgt, zu Recht. Aufgrund der Rechtmäßigkeit der Beiziehung des Feuerwehrkommandanten sowie des Sachverständigen sind auch deren Kosten in dem Ausmaß, das die Verordnung über die Kosten der feuerpolizeilichen Beschau vorsieht, zu ersetzen.
Auf den gegenständlichen Sachverhalt ist jene Fassung dieser Verordnung anzuwenden, die zum Zeitpunkt der gegenständlichen Beschautermine (03.12.2018 und 10.12.2018) in Geltung stand, sohin die Fassung LGBl. Nr. 101/2017, die von 1.1.2018 bis 15.1.2019 in Geltung stand. Dies ergibt sich zwar nicht direkt aus dem NÖ FG oder der Feuerpolizei-KostenV, lässt sich aber aus dem in der österreichischen Rechtsordnung etablierten (z.B. in § 4 Abs. 1 BAO, § 12 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz oder § 59 Abs. 1 GSpG abgebildeten) Grundsatz ableiten, wonach eine Schuld mit der Vornahme jener Handlung entsteht, die den dazu führenden Tatbestand verwirklicht. Die Anwendung jener danach geltenden Fassung, die zum Zeitpunkt der Rechnungslegung in Geltung stand, ist daher unzulässig, ebensowenig kann es auf den Zeitpunkt der Erstellung der Niederschriften ankommen, weil es sonst im Belieben des Rauchfangkehrers stünde, eine Tariferhöhung abzuwarten und dann erst die Niederschrift fertigzustellen bzw. die Rechnung zu legen. Die für Dezember 2018 anwendbare Fassung der Feuerpolizei-KostenV sieht für Bauwerke, wie z.B. Gewerbe- und Industrieobjekte – worunter das gegenständliche fällt – die oben wiedergegebenen Tarife vor, nämlich für den Rauchfangkehrer und den Sachverständigen 37,92 Euro pro angefangener halber Stunde, für deren Zu- und Abfahrt das amtliche Kilometergeld und für den Feuerwehrkommandanten 18,97 Euro pro angefangener halber Stunde (jene ab 16.1.2019 geltende Fassung sah diesbezüglich höhere Tarifansätze, nämlich 38,78 Euro bzw. 19,40 Euro, vor; diese sind in der Rechnung der Rauchfangkehrers D in Ansatz gebracht).
Die Anzahl der in Rechnung gestellten halben Stunden war mit der festgestellten Dauer der beiden Beschautermine nicht vollständig in Einklang zu bringen und waren daher nachstehende Korrekturen vorzunehmen:
Die Verrechnung von sieben halben Stunden durch Rauchfangkehrermeister D für die Befundaufnahme am 03.12.2018 (Position 1.1.) ist insoferne nicht nachzuvollziehen, als diese Beschau nach den Feststellungen lediglich eine Stunde, sohin zwei halbe Stunden, gedauert hat. Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 7 NÖ FG bzw. des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten der feuerpolizeilichen Beschau gelten die darin angeführten Tarife für die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau gemäß § 14 Abs. 1 und 2 NÖ FG 2015. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die Vorbesprechung bzw. die Einsichtnahme in Bestands- und Brandschutzpläne am Gemeindeamt unmittelbar vor Beginn der Beschau am 03.12.2018 noch unter den Begriff „Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau“ subsumierbar ist, weil die Kenntnis dieser Pläne für das Areal im konkreten Fall für die Durchführung der Beschau unmittelbar erforderlich war. Es können daher auch hierfür die tarifmäßigen Kosten verrechnet werden.
Zu klären war weiters, ob der Rauchfangkehrermeister zusätzlich dazu für seine – unzweifelhaft vorgenommenen – Administrationsarbeiten (Ladung, Terminkoordination mit Feuerwehrkommandant und Sachverständigem) und die Evidenzhaltung der Beschaufrist Administrationsaufwand verrechnen darf. Die Feuerpolizei-KostenV bietet hierfür keine eindeutige Grundlage. Aufgrund der Systematik derselben ist jedoch davon auszugehen, dass sowohl Verwaltungsaufwand als auch Aufwand für die Evidenzhaltung im Falle des hier einschlägigen § 1 Abs. 1 Z. 3 Feuerpolizei-KostenV gesondert in Rechnung gestellt werden können. Dies deshalb, weil in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 leg.cit., welche die Tarife für die Beschau von Wohngebäuden regeln, sowie in § 1 Abs. 2 leg.cit., welcher die Tarife im Falle von Nachbeschauen regelt, ausdrücklich normiert ist, dass die dortigen Tarifansätze auch den Verwaltungsaufwand und die Evidenzhaltung inkludieren und diese daher in jenen Fällen nicht gesondert in Ansatz gebracht werden können. Aus dem Umstand, dass die genannten Tarife explizit anführen, dass Verwaltungs- und Evidenzaufwand in diesen inkludiert sind, während der hier einschlägige Tarif des § 1 Abs. 1 Z. 3 Feuerpolizei-KostenV dies gerade nicht tut, ist zu schließen, dass in dessen Anwendungsbereich eine gesonderte Verrechnung des Verwaltungs- und Evidenzaufwands grundsätzlich zulässig sein soll. Dies ergibt sich auch daraus, dass für die Beschau von Wohngebäuden fixe Tarife normiert sind, die vom tatsächlichen (Zeit-)Aufwand gänzlich unabhängig sind. Für Gewerbe- und Industrieobjekte, Einkaufszentren und dergleichen ist jedoch ein zeitabhängiger Ansatz (pro angefangener halber Stunde) vorgesehen. Diese Sonderregelung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Aufwand für die feuerpolizeiliche Beschau derartiger Objekte – im Gegensatz zu typischen Wohnhäusern – nicht generalisierbar und von den Umständen (Größe, Beschaffenheit, Ausstattung, etc.) des konkreten Bauwerks abhängig ist, weshalb der Verordnungsgeber hier eine Honorierung nach tatsächlichem Zeitaufwand vorgesehen hat. Gegenständlich ist in den Positionen 1.1., 2.1. und 2.2. der Rechnung des Rauchfangkehrermeisters D vom 13.02.2019 ausdrücklich festgehalten, dass der Tarifansatz pro angefangener halben Stunden für die „Feuerbeschau vor Ort“ „inklusive Administration“ zu verstehen ist, weshalb im konkreten Fall ein solcher nicht noch gesondert verrechnet werden kann. Für die Evidenzhaltung erachtet das erkennende Gericht unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung und Erfahrungssätze die Veranschlagung einer halben Stunde für angemessen; es wäre Sache des Rauchfangkehrermeisters gewesen, darüber hinausgehenden Evidenzaufwand nachzuweisen. Zusammengefasst kann er in der Position 1.1. höchstens fünf halbe Stunden (zwei halbe Stunden: Planeinsicht, zwei halbe Stunden: Beschau, eine halbe Stunde: Evidenzhaltung) á 37,92 Euro in Ansatz bringen.
Die Verrechnung von vier halben Stunden durch den Sachverständigen E für den Termin am 03.12.2018 findet in den Feststellungen Deckung (zwei halbe Stunden: Planeinsicht, zwei halbe Stunden: Beschau), es war allerdings auch von diesem der im Dezember 2018 geltende Ansatz von 37,92 Euro pro angefangener halber Stunde anzuwenden.
Das amtliche Kilometergeld beträgt nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 in der Fassung BGBl. I. Nr. 65/2015 für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,42, die oben wiedergegebenen Positionen 1.3., 2.4., 3.2. und 3.4. waren daher in Zusammenschau mit der festgestellten Kilometeranzahl nicht zu beanstanden.
Die Verrechnung der An- und Abfahrzeit mit den Tarifansätzen pro angefangener halber Stunde ist unzulässig, weil nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 4 Feuerpolizei-KostenV für die Zu- und Abfahrt explizit und unmissverständlich (nur) das amtliche Kilometergeld, nicht jedoch auch noch Zeitaufwand, verrechnet werden darf. Hätte der Verordnungsgeber anderes – nämlich die Zulässigkeit der Verrechnung des Zeitaufwandes plus des Kilometergeldes – gewollt, hätte er dies explizit angeordnet, wie dies etwa in § 3 Abs. 5 der (hier nicht anwendbaren) Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017, LGBl. Nr. 7/2017, der Fall ist; anders gesagt: für die in § 3 der soeben genannten Verordnung angeführten Tätigkeiten (z.B. Ausbrennen, Austrocknen oder Ausschlagen von Abgasanlagen, Betriebsdichtheitsprüfung, gewisse Befunderstellungen) darf der Rauchfangkehrer den tatsächlichen Zeitaufwand je Viertelstunde und Arbeitskraft und zusätzlich das amtliche Kilometergeld verrechnen, für die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau jedoch nur das amtliche Kilometergeld. Letzteres hat Rauchfangkehrermeister D in seiner Rechnung nicht getan, sodass er auch den Zeitaufwand für die An- und Abfahrt nicht in Rechnung stellen kann.
Die Verrechnung von vier halben Stunden durch den Feuerwehrkommandanten F für den Termin am 03.12.2018 ist von den Feststellungen nicht gedeckt. Diesen zufolge war dieser bei der Vorbesprechung am Gemeindeamt nicht anwesend und dauerte die Beschau an diesem Tag nur eine Stunde. Es war daher lediglich die Verrechnung von zwei halben Stunden á 18,97 Euro zulässig und die Position 1.4. entsprechend zu korrigieren.
Für die Festsetzung von Mahnspesen bieten weder das NÖ FG noch die Feuerpolizei-KostenV eine Grundlage, weshalb deren bescheidmäßige Vorschreibung unzulässig war. Die Umsatzsteuer wurde nach § 2 Feuerpolizei-KostenV zulässigerweise gesondert verrechnet.
Für den Beschautermin am 10.12.2018 war eine Verrechnung von Kosten für die Anwesenheit des Rauchfangkehrermeisters D zu Beginn derselben bei gleichzeitiger Verrechnung von Kosten für den von ihm beschäftigten Rauchfangkehrermeister H unzulässig. Die Verrechnung von Kosten für zwei gleichzeitig anwesende Rauchfangkehrer findet im NÖ FG 2015 und der Feuerpolizei-KostenVO keine Deckung. Dass Herr D erneuten Administrations- bzw. Evidenzhaltungsaufwand für den 10.12.2018 gehabt hätte, hat er nicht glaubhaft dargelegt, zumal die Terminvereinbarung bzw. Ladung für den 3.12. und 10.12.2018 in einem Zug ergangen war, und auch der Zeitaufwand für die An- und Abreise steht ihm, wie schon dargelegt, nach der Feuerpolizei-KostenVO nicht zu. Es war daher die Position 2.1. gänzlich zu streichen.
Die Verrechnung von acht halben Stunden durch E, Rauchfangkehrermeister H und F für den Beschautermin am 10.12.2018 ist von der festgestellten Dauer derselben gedeckt; anzuwenden sind wiederum jeweils die Tarifansätze der im Beschauzeitpunkt in Geltung stehenden Fassung der Feuerpolizei-KostenVO.
Was die in Rechnung gestellten Stunden für die Verfassung der Niederschriften (Positionen 2.6., 3.5., 3.6. und 3.7.) betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass diese nach Ansicht des erkennenden Gerichts grundsätzlich gesondert, mit den jeweils anwendbaren Tarifansätzen pro angefangener halber Stunde abzugelten sind. Es handelt sich hierbei um Verwaltungsaufwand, der in direktem, ursächlichen Zusammenhang mit der Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau steht und nicht in dem in den Positionen 1.1., 2.1. und 2.2. enthaltenen Administrationsaufwand inkludiert ist, sondern – wie hier geschehen – gesondert in Ansatz zu bringen ist. Die Anfertigung von Niederschriften ist im § 15 Abs. 2 NÖ FG auch gesetzlich vorgesehen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Zeitaufwand, der mit der Anfertigung der Niederschrift verbunden ist, nicht ausufernd verrechnet werden kann, sondern es leitet sich nach dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis (vgl. § 39 Abs. 2 AVG) aus der Ausgestaltung der Feuerpolizei-KostenV (siehe v.a. § 1 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 und die Höhe der Tarife) ab, dass die Kosten der feuerpolizeilichen Beschau für die Betroffenen (die sie ja zur Gänze tragen müssen und nicht nur einen Kostenbeitrag leisten, siehe dazu unten) möglichst in einem leistbaren Ausmaß gehalten werden sollen und die Angemessenheit streng zu prüfen ist. Im Hinblick auf das festgestellte Prozedere der Niederschriftenerstellung im vorliegenden Fall, sowie auf den Inhalt und Umfang der Niederschriften (insgesamt zwölf Seiten) und unter Anwendung der allgemeinen Lebenserfahrung und der Erfahrungssätze des erkennenden Gerichts, welches auch selbst ständig mit vergleichbaren Tätigkeiten (eben der Verfassung von Niederschriften und sonstigen Erledigungen wie letztlich auch der hier gegenständlichen) befasst ist, ist die Verrechnung von insgesamt 24 halben Stunden, sohin zwölf Stunden, für die Erstellung der gegenständlichen Niederschriften unangemessen hoch. Es erscheint nämlich gänzlich lebensfern, dass für die Verfassung und Nachkontrolle derartiger Dokumente im Ausmaß von vier plus siebeneinhalb Seiten, in welche gesamt drei (ganzseitige) Planskizzen eingefügt sind und welche lediglich eine Wiedergabe des Ablaufs der Beschau und eine Beschreibung der vorgefundenen Gegebenheiten sowie der festgestellten Mängel, jedoch keinerlei darüber hinausgehenden, kognitiv anspruchsvollere Leistungen in Form der Formulierung von Auflagen oder Vorschreibungen zur Behebung dieser Mängel, enthalten, tatsächlich ein Arbeitsaufwand von zwölf Stunden anfällt. Der Inhalt der Niederschriften wird nach den Feststellungen während der Beschautermine auf ein Tonband diktiert und sodann von einer Mitarbeiterin übertragen. Für das Diktieren während der Beschau kann kein gesonderter Aufwand in Rechnung gestellt werden, es würde sonst zu einer Doppelverrechnung während dieser kommen. Nach den Erfahrungssätzen des erkennenden Gerichts im Zusammenhang mit der Übertragung von Diktaten durch Schreibkräfte ist für diesen Arbeitsschritt (also das Übertragen eines Diktates in Vollschrift; für die etwa drei A4-Seiten betreffend die Beschau vom 03.12.2018 mit etwa 7.500 Anschlägen und für die etwa fünfeinhalb A4-Seiten betreffend die Beschau vom 10.12.2018 mit etwa 13.500 Anschlägen) eine Dauer von maximal zwei Stunden, sohin vier halben Stunden anzusetzen, das entspräche ohnehin einer eher unterdurchschnittlichen Übertragungsleistung (etwa 200 Anschläge pro Minute mit 15 Minuten Pause). Der Abgleich der Niederschrift mit während der Beschau angefertigten Lichtbildern und das Korrekturlesen des übertragenen Diktats können nach der allgemeinen Lebenserfahrung jedenfalls innerhalb eineinhalb Stunden, sohin drei halber Stunden, erledigt werden. Es erscheint dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar, dass eine entsprechend ausgebildete Person, die, wie der Sachverständige E, ständig mit derartigen Arbeiten befasst ist, sich mit Niederschriften wie den gegenständlichen an drei verschiedenen Tagen auseinandersetzen muss und diese an zwei Tagen korrekturlesen bzw. einem Lektorat unterziehen muss; wäre die Niederschrift – wie in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 Feuerpolizei-KostenV üblich – sogleich vor Ort erstellt worden, wäre sie auch nicht an weiteren Tagen korrekturgelesen worden. Es ist aus all diesen Gründen davon auszugehen, dass für die Erstellung der beiden Niederschriften bei E ein Arbeitsaufwand von maximal dreieinhalb Stunden, sohin sieben halben Stunden, angemessen ist.
Nach den Feststellungen wurden die Niederschriften anschließend im Word-Format an Rauchfangkehrermeister D übermittelt und von diesem lediglich bettreffend die Form und den Schriftkopf, nicht jedoch inhaltlich, bearbeitet und versandt. Für diese Manipulationsarbeiten, das Einfügen der Plandarstellungen, die Einholung der Unterschriften der Anwesenden, welche sich hierzu (zumindest teilweise) zu ihm begaben, und den Versand kann ein Zeitaufwand von eineinhalb Stunden, sohin drei halben Stunden, als angemessen angesehen werden.
Zusammengefasst sind die in den Feststellungen wiedergegebenen Rechnungen des Rauchfangkehrermeisters D und des E im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage daher wie folgt zu korrigieren:
Rechnung des Rauchfangkehrermeisters D:
Kommissionelle Feuerbeschau lt. Zeitausweis vom 03.12.2018
Rauchfangkehrermeister D:
5 halbe Stunden á 37,92
189,60
Externer Brandschutzbeauftragter E:
4 halbe Stunden á 37,92
151,68
Amtliches Kilometergeld externer Brandschutzbeauftragter
72,24
Feuerwehrmitglied, Kommandant F:
2 halbe Stunden á 18,97
37,94
Kommissionelle Feuerbeschau lt. Zeitausweis vom 10.12.2018
Rauchfangkehrermeister D:
Rauchfangkehrermeister H:
8 halbe Stunden á 37,92
303,36
Externer Brandschutzbeauftragter E:
8 halbe Stunden á 37,92
303,36
Amtliches Kilometergeld externer Brandschutzbeauftragter
72,24
Feuerwehrmitglied, Kommandant F:
8 halbe Stunden á 18,97
151,76
Erstellung und Verfassung der Niederschriften
Rauchfangkehrermeister D externer Brandschutzbeauftragter E
10 halbe Stunden á 37,92
379,20
Zwischensumme
zzgl. 20% USt
332,28
Rechnungsbetrag
Rechnung des E:
Befundaufnahme 03.12.2018
4 halbe Stunden á 37,92
151,68
An- und Abreise 172 km
72,24
Befundaufnahme 10.12.2018
8 halbe Stunden á 37,92
303,36
An- und Abreise 172 km
72,24
Erstellen der Niederschrift
7 halbe Stunden á 37,92
265,44
Zwischensumme:
864,96
USt 20%
172,99
Gesamtsumme
1,037,95
Es errechnet sich so daher der spruchgemäße Kostenanspruch von 1.993,66 Euro (inkl. 20% USt), der von der Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen zu bezahlen ist. Nach dem Motivenbericht zu § 15 Abs. 7 NÖ FG sowie auch nach dem Wortlaut dieser Bestimmung sind im Gegensatz zur Rechtslage vor Inkrafttreten des NÖ FG 2015 nunmehr sämtliche Kosten der feuerpolizeilichen Beschau und nicht nur ein Beitrag vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zu entrichten. Dies ist insofern gerechtfertigt, als diese Überprüfung im überwiegenden Maß der eigenen Sicherheit dient und damit im Eigeninteresse des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten liegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Insbesondere kommt den – hier im Einzelfall beurteilten – Rechtsfragen keine „grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung“ zu (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/0033).
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