projekte
LVwG-M-4/001-2020•LVwG N LVwG-M-4/001-2020
LVwG-M-4/001-2020Landesverwaltungsgericht26.08.2020
Maßnahmenbeschwerde; vorläufige Sicherheitsleistung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter HR Dr. Pichler über vorliegende Maßnahmenbeschwerde der Firma A Srl, vertreten durch B als Geschäftsführer, in ***, ***, Rumänien, hinsichtlich der behaupteten, unrechtmäßigen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch einen der belangten Behörde, dem Magistrat der Stadt St. Pölten, zurechenbaren Polizeibeamten der Verkehrsinspektion ***, im Zuge einer Amtshandlung am 08.11.2019, nach Durchführung der seitens des zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde ausgewiesenen, nunmehr nicht mehr über ein Vollmachtsverhältnis verfügenden Rechtsvertreter begehrten mündlichen Verhandlung vom 12.08.2020, am Sitz des LVwG NÖ – St. Pölten – gemäß § 28 VwGVG, in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Beschwerdeführers, entschieden wie folgt und somit zu Recht erkannt:
I.
Vorliegender Maßnahmenbeschwerde wird keine Folge gegeben und diese als
unbegründet
abgewiesen.
II
Die am 08.11.2019 durch den Polizeibeamten C durchgeführte Amtshandlung gegen Dienstnehmer der Beschwerdeführerin, Abnahme der Zulassungsbescheinigung, Festsetzung der Sicherheitsleistung, mündliche Untersagung der Weiterfahrt des in
der Beschwerde bezeichneten LKWs bis zu Zahlung der Sicherheitsleistung, Beibringung einer gültigen Gemeinschaftslizenz, und die Aufrechterhaltung der Sicherheitsleistung, erweisen sich in materiell-rechtlicher Hinsicht hinsichtlich sämtlicher im Zuge der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahmen als
rechtskonform,
liegen darüber hinaus die geltend gemachten Beschwerdegründe bezüglich der Behauptung der Untersagung der Weiterfahrt nach Entladung des LKWs und die behauptete verfassungsmäßige Gesetzwidrigkeit und Nichtbeachtung zwingender zwischenstaatlicher Normen, Rechtshilfeübereinkommen, auch unter Beachtung des EU-Rechts hinsichtlich der Festsetzung der Sicherheitsleistungen zwischen Österreich und Rumänien, nicht vor und erweist sich in diesem Umfang die Amtshandlung der belangten Behörde als
verfassungskonform.
III
Der Beschwerdeführer, die A Srl als unterlegene Partei, hat der obsiegenden Partei, dem Magistrat der Stadt St. Pölten, gemäß § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung nach Z 3 leg.cit. den Betrag von 57,40 Euro als Ersatz des Vorlageaufwandes, nach Z. 4 obzitierter Bestimmung den Betrag von 368,80 Euro als Ersatz des Schriftsatzaufwandes sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwandes von 461 Euro binnen der angemessenen Frist von 8 Wochen zu bezahlen.
IV
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin, die A Srl, hat durch den ursprünglich über eine Vollmacht verfügenden Rechtsanwalt gegen die belangte Behörde, den Magistrat der Stadt St Pölten, Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 iVm Art 132 Abs 2 B-VG erhoben, und in vorliegendem Rechtsmittel die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen behauptet, deren Rechtswidrigkeit vorgebracht, die Untätigkeit der belangten Behörde gerügt und dezidiert behauptet, dass die im Zuge der Amtshandlung vom 08.11.2019 angeordneten Maßnahmen seitens des Organs der belangten Behörde, wie Untersagung der Weiterfahrt, Festsetzung einer Sicherheitsleistung und Abnahme der Zulassungsbescheinigung, rechtswidrig gewesen wären, wurde begehrt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die in der Beschwerde angezogene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Aufhebung für rechtswürdig zu erklären und die dezidiert angeführten, gesetzlich normierten Kosten zuzusprechen.
Im Rahmen des erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde die Abweisung gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde unter Zuspruch der Kosten an die belangte Behörde begehrt, die Richtigkeit des Vorbringens in vorliegender Beschwerde bestritten.
In Hinblick auf gegenständliche Maßnahmenbeschwerde, dem ausdrücklich gestellten Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, wurde Letztere unter fristgerechter, nachgewiesener, vollständiger Ladung sämtlicher Verfahrensparteien anberaumt, teilte der bis dato ausgewiesene Rechtsvertreter dem LVwG NÖ mit Schreiben vom 20.07.2020 mit, dass das Vollmachtsverhältnis zu der Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung aufgelöst sei, und er sohin die mündliche Verhandlung am 12.08.2020 nicht besuchen werde.
In der am 12.08.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde in Abwesenheit der Beschwerdeführerin Beweis erhoben durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, sämtlicher im Akt aufliegender ergänzender Stellungnahmen, Schriftstücke und Urkunden, welche einen integrierenden Bestandteil in gegenständlichem Verfahren bilden, vor allem auch in Hinblick auf die Rechtsausführungen der belangten Behörde und insbesondere der unter Wahrheitspflicht getätigten Aussage des amtshandelnden Organs der Verkehrsinspektion, der – unter Diensteid stehend – den Ablauf der Amtshandlung nicht formelhaft, sachlich, emotionslos, von hoher Sachkunde getragen, durchaus schlüssig, mit eigenen Worten, darlegte, keinerlei Widersprüche in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme zu seiner zeitnah verfassten Anzeige erkennbar waren, er logisch, in mit der Orts- und Amtskenntnis des Gerichts in Einklang zu bringender Art und Weise die Amtshandlung hinsichtlich des Anhalteortes, des schlussendlichen Abstellortes der beamtshandelten LKWs, schilderte und auch persönlichkeitsmäßig auf das Gericht einen äußerst positiven, glaubwürdigen, fachkundigen Eindruck hinterließ.
In Zusammenschau auch mit dem übrigen Akteninhalt erweisen sich die unter Wahrheitspflicht getätigten Angaben des Polizeibeamten als höchst glaubwürdig, besteht für das Gericht keinerlei Zweifel, an der Richtigkeit der Aussage des einvernommenen Zeugen zu zweifeln und konnte daher – auch ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – von allfällig weiteren amtswegigen Beweisaufnahmen abgesehen werden, da sich das LVwG NÖ in Hinblick auf die bisherigen Verfahrensergebnisse ein klares Bild über die wesentlichen Sachverhaltselemente machen konnte und daher von folgendem verfahrensrelevanten Sachverhalt auszugehen und Letztgenannter der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist:
I.Zur behaupteten Untätigkeit der belangten Behörde wird festgestellt:
Die am Freitag, den 08.11.2019 stattgefundene Amtshandlung, wurde nach Verfassung der Anzeige mit elektronischem Systemeingang am 21.11.2019 der belangten Behörde – dem Magistrat St. Pölten / Fachbereich Behörden / Verkehrs- und Strafamt – übermittelt mit dem Vermerk der Einhebung einer „Sicherheitsleistung“.
Knapp vier Wochen später, am 18.12.2019, wurde seitens der belangten Behörde eine Anfrage betreffend Bekanntgabe eines allfällig Firmenverantwortlichen für die Einhaltung der Bestimmungen nach dem Güterbeförderungsgesetz im Sinne des § 9 VStG an den Firmensitz der Firma A Srl in Rumänien ausgefertigt und postalisch abgefertigt.
Am 23.01.2020 wurde diese Postsendung mit dem international üblichen und verbindlichen Vermerk „Non reclame/neretlamat“ retourniert, weiters als erwiesen anzusehen ist, dass die Hinterlegung des Schriftstückes am 30.12.2019 erfolgte, somit von einem auch dem Fristenlauf nach korrekten Zustellvorgang mit Erreichung des Adressaten auszugehen ist.
Am 30.01.2020 trat erstmalig in diesem Verfahren der damalig seitens der Beschwerdeführerin bevollmächtigte Rechtsvertreter Rechtsanwalt D in Erscheinung, nahm Kontakt mit der nunmehr belangten Behörde in St. Pölten auf, begehrte einerseits Akteneinsicht und andererseits, sollte es einen solchen „rechtlich geben“, die Übermittlung des Strafbescheides.
Dieses E-Mail-Schreiben vom 30.01.2020 wurde per Mail am 31.01.2020 beantwortet, mit dem Inhalt, dass gegen die Antragstellerin zum angeführten Vorfallsdatum kein Verwaltungsstrafverfahren beim Strafamt des Magistrats der Stadt St. Pölten anhängig wäre.
Mit neuerlichem E-Mail vom 06.02.2020 teilte der Rechtsanwalt der belangten Behörde mit, dass sich inkriminierter Vorfall am 20.11.2019 abgespielt hätte. Mit weiterem E-Mail vom 07.02.2020 teilte der Magistrat der Stadt St. Pölten dem Rechtsvertreter gegenständliche Anzeige sowie die Information über die nicht behobene Auslands-Einschreibesendung betreffend Anfrage Firmenverantwortlichen mit.
Als Reaktion darauf erfolgte die Übermittlung gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde vom 04.03.2020.
Mit Schreiben vom 20.03.2020 erging eine Anfrage der Behörde gemäß § 9 Abs 1 VStG, die Bekanntgabe durch die nunmehrige Beschwerdeführerin der angefragten verantwortlichen Person am 13.04.2020 erfolgte, am 23.04.2020 wurde eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den rechtsfreundlichen Vertreter übermittelt, welche beantwortet wurde am 13.05.2020.
Aus obig dezidiert im Einzelnen angeführtem Fristenlauf erscheint konkludent, dass die Behauptung des ursprünglichen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, die Behörde sei untätig geblieben, eine unzutreffende, bloße Schutzbehauptung darstellt, und seitens der Behörde die gesetzlich normierten Fristen, auch hinsichtlich der Zumutbarkeit, der Angemessenheit und der Verfahrensdauer nach durchaus eingehalten wurden, sich weiteres Eingehen sohin seitens des LVwG NÖ dahingehend erübrigt.
II.Zur formellen Beschwerdevoraussetzung der Einhaltung der gesetzlichen Fristen:
Maßnahmenbeschwerden sind nach § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb von 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt, beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht einzubringen.
Maßgeblich für den Fristenlauf ist ausschließlich das Wissen des Betroffenen vom zu bekämpfenden Verwaltungsakt, wobei jedoch festzuhalten ist, dass die Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des behördlichen Handelns für die Fristberechnung unerheblich ist (vgl. VwGH v. 21.02.1985, 81/16/0155 ua).
Die Berechnung der sechswöchigen Beschwerdefrist erfolgt an Hand der Bestimmung der §§ 32f AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs in das neue Verwaltungsgerichtsverfahren 2013 § 7 Anm. 13).
Bei dieser verfahrensrelevanten Frist werden die Tage des Postlaufs nicht eingerechnet, reicht es für die Rechtzeitigkeit somit, wenn die Beschwerde rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der sechs Wochen ab Kenntnis, zur Beförderung der Post übergeben wird.
Im Zweifel gilt eine Maßnahmenbeschwerde als rechtzeitig eingebracht.
Die Verwaltungsgerichte haben daher, sofern die belangte Behörde keine Einwendungen erhebt, bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels von den Angaben auszugehen, die in der Beschwerde dazu gemacht werden.
Dies bedeutet vorliegenden Falls unter Beachtung des behördlichen Handelns, des Einbringens von Schriftsätzen der nunmehrigen Beschwerdeführerin, und des Umstandes, dass seitens des Magistrats der Stadt St. Pölten keine Verfristung eingewendet wurde, dass sich gegenständliche Maßnahmenbeschwerde, datierend vom 04.03.2020, beim LVwG NÖ eingelangt am 06.03.2020, als rechtzeitig erweist, dies unter Bedachtnahme und der Annahme der Richtigkeit der Behauptung durch den damaligen Rechtsvertreter, erst innerhalb der letzten sechs Wochen – gerechnet rückwirkend ab 04.03.2020 – Kenntnis erlangt zu haben, dies ident wäre mit dem Zeitpunkt der Kenntnis des Behördenhandelns durch die Beschwerdeführerin, die Firma A Srl.
Aus obigen Ausführungen und Annahmen zugunsten der Beschwerdeführerin wird sohin gegenständliche Maßnahmenbeschwerde auch in Hinblick auf das Fehlen einer behördlichen Einrede dahingehend seitens des LVwG als rechtzeitig und fristgerecht erachtet, ist sie sohin einer materiell-rechtlichen Behandlung zugängig.
III.Hinsichtlich der nunmehr materiell-rechtlich entscheidungsrelevanten Fakten und Verfahrensabläufe und Amtshandlungen des Organes der belangten Behörde ist folgender Vorfall objektiviert der Entscheidung zugrunde zu legen:
Zum festgestellten Sachverhalt im Einzelnen:
Der seit dem Jahr 2012 bei der Verkehrsinspektion *** tätige Polizeibeamte, fachlich spezialisiert auf die Kontrolle des Schwerverkehrs, hielt routinemäßig am 08.11.2019, am Vormittag gegen 08:40 Uhr, zu Kontrollzwecken einen LKW der rumänischen Firma A Srl. auf, nachdem er dieses Kraftfahrzeug von der *** von Fahrtrichtung *** kommend bei der Abfahrt ***, auf die dort räumlich situierte Kontrollbucht abgeleitet hatte.
C befand sich alleine in seinem Dienstfahrzeug und führte die folgende Amtshandlung sohin ohne Beisein weiterer Kollegen, fand das behördliche Tätigwerden sohin ausschließlich zwischen dem beamtshandelten rumänischen Lenker, der über keine nennenswerten Deutschkenntnisse verfügte, und diesem Polizeiorgan statt.
Im Zuge der behördlichen Kontrolltätigkeit wurde der Lenker, unter Zuhilfenahme und Vorhalt einer bildlich dargestellten DIN A4-großen Kontroll- und Prüfungsunterlagenmappe, aufgefordert, bekannt zu geben, ob der LKW Schneeketten mit sich führe.
Unter Vorweis der bildlichen Darstellung der Schneekettenpflicht mit ausdrücklich unmissverständlich ersichtlicher Angabe des Zeitraumes betreffend die Pflicht zur Mitführung von Schneeketten, verneinte schlüssig der Lenker dies, hat er das Auskunftsbegehren des Polizeibeamten durchaus zweifelsfrei und unmissverständlich verstanden.
Sohin hat C an Ort und Stelle eine Sicherheitsleistung in Höhe von 300 Euro für dieses Delikt festgesetzt, resultiert diese Strafhöhe auch aus der bildlich veranschaulichten Strafdrohung, versehen mit der ausdrücklichen Angabe des Betrages von „300 Euro“.
Diese Konsequenz für das Nichtmitführen von Schneeketten hat der rumänische Lenker zweifelsfrei, auch unter Vorlage der verschriftlichten, ihm zur Kenntnis gebrachten Unterlagen, verstanden.
Da der Lenker daraufhin zu verstehen gab, dass er diese Sicherheitsleistung mangels Mitführen ausreichender Barmittel nicht begleichen könne, hat er von seinem Handy aus in seiner Muttersprache Rumänisch Kontakt mit dem Unternehmen aufgenommen und nach Beendigung dieses Gespräches dem Polizeibeamten zu verstehen gegeben, dass diese Sicherheitsleistung zu einem späteren Zeitpunkt beglichen werden würde.
Daraufhin folgte der Polizeibeamte dem Lenker das Prüfungsprotokoll hinsichtlich der festgestellten Erhebungen und eine dienstliche Visitenkarte unter Angabe der Diensttelefonnummer aus, um für den Lenker jederzeit telefonisch erreichbar zu sein, die Fahrzeugpapiere des LKW im gleichen Zug der Polizeibeamte an sich nahm.
In den Nachmittagsstunden dieses Tages wurde C über seine Dienststelle davon in Kenntnis gesetzt, dass die Sicherheitsleistung nunmehr bezahlt würde.
Unverzüglich suchte der Beamte den Abstellort des angehaltenen LKW-Zuges auf, wo auch der Lenker vor Ort war.
Darüber hinaus war auch ein zweiter männlicher Lenker eines Lastkraftwagens der Firma A vor Ort, die Parkmöglichkeit aufgrund der räumlichen Gegebenheiten und der baulichen Ausbildung dieser Parkbucht für beide LKW ausreichend problemlos möglich war.
Seitens des in den Vormittagsstunden beamtshandelten Lenkers wurde dann die Sicherheitsleistung dem Polizeiorgan gegenüber erlegt.
Dieser folgte die diesbezügliche Bestätigung über den Erhalt des Betrages aus und übermittelte diesem Lenker die im Zuge der ursprünglichen Amtshandlung abgenommenen Fahrzeugdokumente.
Zeitnah erfolgte in englischer Sprache ein Anruf des angeblichen „Chefs“ des rumänischen Unternehmens, der über das Handy seines Dienstnehmers Kontakt aufnahm mit dem amtshandelnden Beamten vor Ort, sich diesem gegenüber äußerst unhöflich, präpotent, beleidigend und uneinsichtig gab.
Dieses Telefongespräch, welches aufgrund der Art der Argumentation seitens des Polizisten abgebrochen wurde, fand unmittelbar vor Begleichung der Sicherheitsleistung am Abstellort des beamtshandelten rumänischen Lenkers statt.
In Hinblick auf das gezeigte Verhalten, die Art und Weise der Argumentation des offensichtlich Verantwortlichen dieser rumänischen Firma, unterzog der Beamte C auch den zweiten LKW einer Kontrolle, stellte sich heraus, dass auch dieser entgegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der Schneekettenmitführpflicht nicht Genüge tat.
Eine flüssige Verständigung mit diesem männlichen Lenker war weder in Deutsch noch in Englisch möglich.
Im Zuge dieser Kontrolle stellte sich aufgrund des mitgeführten, vom Polizeibeamten überprüften, Frachtbriefes heraus, dass der LKW beladen war und eine gewerbliche Güterbeförderung durchführte.
Eine zweifelsfreie unmissverständliche Kommunikation zwischen dem Polizeibeamten und diesem Lenker war unter Verwendung der dem Alltagsgebrauch entnommenen Schlagworte und Ausdrücke, wie bspw. „Kontrolle“, „Lizenz“, „ZMR“, „Registration“ durchaus möglich.
Daher wurde auch über diesen Lenker, betreffend des Nichtmitführens von Schneeketten, seitens des Beamten eine Sicherheitsleistung von gleichfalls 300 Euro bestimmt.
Die im Zuge der Amtshandlung vorgewiesene Gemeinschaftslizenz war mehrere Monate vor diesem Zeitpunkt, im Juli 2019 abgelaufen.
Für diese Übertretung wurde über den Lenker eine Sicherheitsleistung in Höhe von 147 Euro verhängt, über den Dienstgeber, die Firma A als verantwortlich Beauftragte, eine Sicherheitsleistung in Höhe von 1.453 Euro festgesetzt wurde.
Dieser rumänische Lenker hat lediglich eine nicht klar erkennbare Ablichtung einer Gemeinschaftslizenz am Handy fotografisch gespeichert gehabt, diese dem Polizeibeamten vorgewiesen, jedoch dieses Dokument im Original nicht mit sich geführt.
Als Reaktion darauf wurde diesem Lenker seitens des tätigen Polizeiorgans die Weiterfahrt untersagt, hatte auch dieser Lenker keinerlei Geldmittel bei sich, um die verhängten vorläufigen Sicherheitsleistungen bezahlen zu können.
Dessen Zulassungsschein und Frachtpapiere wurden seitens des Polizeibeamten vorläufig abgenommen, war während dieser Amtshandlung der Kollege dieses Fahrers aus Interesse vor Ort geblieben, beobachtete die Amtshandlung, ohne jedoch in irgendeiner Form in diese einzugreifen.
Dem letztbeamtshandelten LKW-Lenker wurde zweifelsfrei und von diesem auch so verstanden, befohlen, die Nachfahrt hinter dem Polizeidienst-KFZ aufzunehmen und wurde schlussendlich dieser LKW bei einem räumlich, vom Anhalteort aus gesehen, nahegelegenen Parkplatz im Stadtgebiet *** abgestellt.
Nicht nur der die Sicherheitsleistung nicht erlegende LKW-Lenker folgte der Aufforderung zur Abstellung, sondern fuhr auch freiwillig der zweite rumänische LKW mit und parkte gleichfalls, aus eigenem Antrieb beruhend, dort seinen LKW.
Am Folgetag der Amtshandlung war über Nachschau des Polizeibeamten lediglich nur noch der zweitbeamtshandelte LKW vor Ort, der Lenker nicht auffindbar, zwischenzeitig der weitere LKW der Firma A ganz offensichtlich die Weiterfahrt aufgenommen hat.
Dieser im Zuge der Amtshandlung vom 08.11.2019 zur Abstellung gebrachte
Zweit-LKW befand sich auch noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht – August 2020 – am ursprünglichen Abstellort.
Trotz telefonischer Kontaktaufnahme mit allfällig Firmenverantwortlichen stellte sich heraus, dass es im Zuge einer Eigentümerübertragung dieses Unternehmens auch zu finanziellen Ungereimtheiten gekommen ist, Leasing-Raten nicht bezahlt worden sind, und der Neuerwerber des Unternehmens nicht in Kenntnis der konkreten Umstände ist, obwohl dieser seitens des Polizeibeamten C kontaktierte Verantwortliche seine telefonische Erreichbarkeit und seinen Namen den österreichischen Behörden übermittelte, und sich als der neue Verantwortliche gegenständlichen Unternehmens bezeichnete.
Zu diesen verfahrensrelevanten Feststellungen gelangt das Gericht aufgrund des durchgeführten Ermittlungs- und Beweisverfahrens, der Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, insbesondere auch in Hinblick auf die äußerst glaubwürdige, fachkundige, unter Wahrheitspflicht getätigte, nicht formelhaft vorgebrachte, logische, schlüssige und fundierte Aussage des beruflich besonders geschulten, im Verkehrsaufsichtsdienst erfahrenen Polizeibeamten C, der – auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung des Gerichtes in Einklang zu bringen – den Ablauf der Geschehnisse logisch widerspruchsfrei und in sich geschlossen darlegte, er auch persönlich das Bild äußerster Glaubwürdigkeit und Sachlichkeit bot, sohin allein auf dieser Aussage beruhend für das Gericht keinerlei Anlass bestand, auch nur im Geringsten an der Richtigkeit der unter Wahrheitspflicht geschilderten Geschehensabläufe und Einzelhandlungen zu zweifeln.
Es konnte sohin von der Einholung allfällig auch amtswegiger Beweise Abstand genommen werden, ist das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten hinsichtlich der Nichtmitführung der diesem Grunddelikt zu unterstellenden Schneeketten als erwiesen anzusehen, genauso auch wie die faktische Unmöglichkeit der kontrollierten rumänischen Lenker die verhängten Sicherheitsleistungen zeitnah vor Ort begleichen zu können.
Unbestritten steht auch fest, dass im Rahmen der Amtshandlung die jeweilig beamtshandelten Lenker sich völlig im Klaren über den Zweck der Amtshandlung und die daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen waren, die jeweilig erfolgte Abnahme von Fahrzeugpapieren, respektive die zeitnahe Aushändigung dieser an den erstangehaltenen Lenker nach Leistung der Sicherheitsleistung, erwiesen ist.
Es war daher – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – obig festgesetzter Sachverhalt als erwiesen anzusehen und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen.
Grundsätzlich ist die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit iSd § 37a VStG schon dann zulässig, wenn ein dringender Tatverdacht vorliegt und eine Strafverfolgung oder ein Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird.
Der Umstand, dass der einer Verwaltungsübertretung Verdächtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, dies gegenständlich in Rumänien, begründet notorisch regelmäßig Erschwernisse bei der Strafverfolgung, rechtfertigt also die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit schon beim Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes.
Gegenständlich ist seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht allein von einem dringenden Tatverdacht auszugehen, sondern von einer Tatbildverwirklichung zu sprechen und dieser Umstand der angefochtenen Amtshandlung durch den Polizeibeamten rechtlich zu Grunde zu legen.
Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach § 37a Abs 2 Z 2 VStG soll die Durchführung eines Strafverfahrens bzw. den Vollzug einer verhängten Strafe sichern, nicht aber substituieren.
Dadurch, dass der beamtshandelte Lenker, der Firmenverantwortliche oder eine sonstige in das Verfahren involvierte ausländische Person, zum Zeitpunkt der Amtshandlung keinen inländischen Rechtsvertreter namhaft machte, im Verfahren nicht mitwirkte bzw. vorbrachte oder unter Beweis stellte, dass der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung gar nicht verwirklicht wurde (vgl. VwGH vom 17.04.2009, 2006/03/0129 u.a.), in diesem Verfahren die angelasteten Delikte offensichtlich gar nicht der Richtigkeit nach bestritten wurden, war vorliegendenfalls zumindest von einem wesentlichen Erschwertsein eines Strafvollzuges zu sprechen.
So sich der ursprünglich ausgewiesene Rechtsvertreter auf das EU-Rechtshilfeübereinkommen 2000 stützt, dieses als Argumentationshilfe für die Rechtswidrigkeit gegenständlich durchgeführter Sicherungsmaßnahmen ersieht, ist auch unter Verweis auf den Rahmenbeschluss 2005/214/Ji des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen für den Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen oder ein taugliches Argument für die Rechtswidrigkeit gegenständlicher behördlicher Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Trotz dieser zwischenstaatlichen Abkommen zwischen Österreich und Rumänien und des notorischen Umstandes, dass im täglichen behördlichen zwischenstaatlichen Verwaltungshandeln eine Vollstreckung dieser Geldstrafen nicht oder äußerst erschwert auch wegen fehlender zwischenstaatlicher Kommunikation möglich ist, erweist sich die Abnahme der Zulassungsbescheinigung, die Festsetzung von Sicherheitsleistungen, die mündliche Untersagung der Weiterfahrt und die geforderte Beibringung einer gültigen Gemeinschaftslizenz, als rechtskonform und verhältnismäßig.
Der Ausspruch der Festsetzung und die Einhebung der Sicherheitsleistung seitens des Polizeibeamten gegenüber dem Lenker ist auch nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur rechtskonform (vgl. VwGH Zl. 2005/03/0091 u.a.), und hält das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich grundsätzlich fest, dass es gegenständlich nicht alleine auf die bloße Existenz von Regelungen über die Rechtshilfe zwischen Österreich und Rumänien ankommt, sondern dabei auch auf die tatsächlichen Verhältnisse – insbesondere, ob bestehende Rechtshilfeübereinkommen im Regelfall reibungslos angewendet werden – abzustellen ist (vgl. dazu VwGH vom 18.05.2011, 2010/03/0191 u.a.).
Dass die bestehenden Rechtshilfeübereinkommen zwischen beiden Ländern keinesfalls im Regelfall reibungslos und ohne Erschwernisse angewendet werden können, praxisbezogen und gesetzeskonform durchgeführt werden können, ist gerade in Hinblick auf zwischenstaatliche Abkommen zwischen Österreich und Rumänien im obig zitierten Gesetzwerk evident.
Es erweisen sich sohin sämtliche gesetzten behördlichen Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch das Organ der Verkehrsinspektion
***, den Polizeibeamten C, als rechts-/gesetzeskonform und keinesfalls als überschießend.
Es war sohin gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde jeglicher Erfolg zu versagen.
Gegenständlicher Kostenausspruch stützt sich auf die spruchgenannten Gesetzesstellen.
IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu dieser Rechtsproblematik, insbesondere auch zur Frage der Beweiswürdigung, eine gesicherte, als einheitlich anzusehende Judikatur des Höchstgereichtes – insbesondere zur Verhältnismäßigkeit – vorliegt, die beschwerdeführende Partei im Rahmen der sie treffenden Mitwirkungsverpflichtung nicht ausreichend am Verfahren mitgewirkt hat, das aufgrund des durchgeführten Ermittlungs- und Beweisverfahrens im Rahmen der Unmittelbarkeit gefällte gegenständliche Erkenntnis nicht von analog zur Anwendung zu bringender höchstgerichtlicher Rechtsmeinungen abweicht.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.