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LVwG-AV-583/001-2020•LVwG N LVwG-AV-583/001-2020
LVwG-AV-583/001-2020Landesverwaltungsgericht26.08.2020
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Neubemessung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, der Frau B, der mj. C, der mj. D, der mj. E, der mj. F, des mj. H und der mj. I, die mj. Beschwerdeführer vertreten durch ihre Eltern Herrn A und Frau B als gesetzliche Vertreter, alle Beschwerdeführer wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 01.04.2020, Zl. ***, betreffend amtswegige Änderung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hinsichtlich Spruchpunkt I. (Erstbeschwerdeführer) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Zeitraum betreffend die Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes (inkl. Zuschlag für Personen mit Behinderung) zu lauten hat: „von 01.01.2020 bis 30.09 2020“.
2. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) betreffend die Spruchpunkte II. bis VIII Folge gegeben und der angefochtene Bescheid diesbezüglich aufgehoben.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.10.2019, Zl. ***, wurde den Beschwerdeführern Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes für einen Zeitraum von 01.10.2019 bis 30.09.2020 in bestimmter Höhe nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) gewährt. Begründend wurde betreffend die Beschwerdeführerin B ausgeführt, dass sie ein Einkommen in Höhe von € 20,59 in Form von Kinderbetreuungsgeld bis 12.11.2019 beziehe sowie ab 13.11.2019 ein Einkommen von € 14,53 beziehe.
Darüber hinaus wurde festgestellt, dass alle übrigen Beschwerdeführer weder Einkommen noch Vermögen hätten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2020, Zl. ***, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2019 dahingehend amtswegig abgeändert, dass nunmehr sämtliche Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) abgeändert wurden, wobei diesbezüglich festgestellt wurde, dass es zu einer Sachverhaltsänderung dahingehend gekommen sei, dass der Erstbeschwerdeführer Inhaber eines Behindertenpasses des Sozialministerium Services sei, sowie sich die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes von der Zweitbeschwerdeführerin Frau B auf € 14,53 täglich vermindert habe.
Gegen diesen Bescheid erhoben sämtliche Beschwerdeführer, wobei die mj. Beschwerdeführer durch die Eltern als gesetzliche Vertreter vertreten sind, fristgerecht Beschwerde und führten im Wesentlichen dazu aus, dass im bekämpften Bescheid die Leistungen auf Grund des Bezuges von Kinderbetreuungsgeldes neu bemessen worden sei. Als Basis für die Neubemessung sei § 14 Abs. 1 Z 3 des am 01.01.2020 in Kraft getretene NÖ SAG herangezogen worden.
Auf Grund des neuen Bescheides würde die Familie nunmehr um € 481,54 weniger beziehen.
Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu der im Spruch genannten Summe gelangt sei.
Die Beschwerde richtet sich auch gegen den von der belangten Behörde herangezogenen Richtsatz für fünf oder mehr in Haushaltsgemeinschaften lebenden unterhaltsberechtigte mj. Personen und die daraus resultierende unsachliche Differenzierung zwischen mj. Kindern aus Haushaltsgemeinschaften ohne Geschwister und solchen mit vier oder mehr Geschwistern. Den jeweils letzteren stehe nicht einmal die Hälfte dessen zu, was einem Einzelkind zustehe.
Darüber hinaus verstoße § 14 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG gegen Art. 1 B-VG über die Rechte von Kinder sowie gegen Art. I Abs. 1 BVG-RD und wurde beantragt der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Leistungsdifferenz in voller Höhe zu gewähren in eventu den Bescheid aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2019, Zl. ***, wurde dem Antrag der Beschwerdeführer vom 13.09.2019 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach dem NÖ MSG stattgegeben und den Beschwerdeführern Geldleistungen für den Zeitraum für den 01.10.2019 bis 30.90.2020 im Bescheid jeweils bestimmter Höhe angeführten Beträgen gewährt.
Begründend dazu wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer asylberechtigt sind, weder Einkommen noch Vermögen haben und ihre Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft durch Meldung beim AMS gegeben ist.
Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin (Frau B) wurde ausgeführt, dass sie ein Einkommen in Höhe von € 20,59 täglich Kinderbetreuungsgeld bis 12.11.2019 bezieht, ab 13.11.2019 ein Einkommen nur mehr in Höhe von € 14,53 bezieht.
In der Folge wurde von der belangten Behörde amtswegig festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer im Besitz eines Behindertenausweises mit einer Ausweisung der Behinderung in Höhe von 60% ist und wurde am 30.03.2020 der Behindertenausweis des Erstbeschwerdeführers der belangten Behörde erstmals übermittelt.
In der Folge erlies die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid.
Beim Erstbeschwerdeführer haben sich die Voraussetzungen, welche für die Erlangung von Sozialleistungen notwendig sind, dahingehend geändert, dass der Behörde erstmals im März 2020 (30.03.20) bekannt gegeben wurde, dass der Erstbeschwerdeführer zu 60% behindert und im Besitz eines Behindertenausweises ist.
Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin war hingegen der belangten Behörde bereits zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides zur Gewährung von Leistungen nach dem NÖ MSG vom 16.10.2019 bekannt, dass sich das Einkommen der Zweitbeschwerdeführerin ab 13.11.2019 dahingehend ändert, dass sie anstelle von
€ 20,54 täglich, mit 13.11.2019 nur mehr € 14,53 täglich beziehen wird.
Betreffend die übrigen mj. Beschwerdeführer ist auszuführen, dass sich die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen zur Deckung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Befriedigung des Wohnbedarfes nicht geändert haben.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den glaubwürdigen und unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zl. *** sowie dem Verwaltungsgerichtsakt zur Zl. LVwG-AV-583-2020.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):
„§ 2 (1) Leistungen der offenen Sozialhilfe sind nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.
[…]“
„§ 3 (1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
(3) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
(4) Auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.“
„§ 4 (1) Im Sinne dieses Gesetzes
liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
sind Drittstaatsangehörige jene Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind;
sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushaltsgemeinschaft leben;
bilden eine Haushaltsgemeinschaft, mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann.
(2) Dieses Gesetz verweist auf die nachfolgenden Rechtsvorschriften, die in der angeführten Fassung anzuwenden sind:
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946/1811 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018,
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018,
Arbeitsmarktförderungsgesetz – AMFG, BGBl. Nr. 31/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2013,
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2019,
Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018,
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018,
Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2018,
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2019,
Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019,
Bundesbehindertengesetz - BBG, BGBl. 283/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2018,
Kinderbetreuungsgeldgesetz – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2019,
Unterhaltsvorschußgesetz 1985 – UVG, BGBl. Nr. 451/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2018,
Strafvollzugsgesetz – StVG, BGBl. Nr. 144/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018,
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018.“
„§ 5 (1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
von einer sozialen Notlage betroffen sind,
ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und
zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören:
österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;
Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt ist;
Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;
Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
a)
“Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder
b)
“Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.
(3) Bei Personen nach Abs. 2 Z 2 ist die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach Anhörung der Fremdenbehörde festzustellen.
(4) Keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes haben insbesondere:
Personen nach Abs. 2 Z 2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland und auch danach, wenn ihnen in den genannten Fällen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt;
Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;
Asylwerber gemäß § 13 AsylG 2005;
Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005, da diese Leistungen auf dem Niveau der Grundversorgung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240, erhalten;
Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Straftat in einer Anstalt (§ 8 StVG).“
„§ 6 (1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.
(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
„§ 8 (1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
[…]“
„§ 12 (1) Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:
Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts;
Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs;
Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung;
Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle;
Übernahme der Bestattungskosten;
(2) Die Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.
(3) Ein Anspruch auf Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs besteht ab einem errechneten monatlichen Mindestbetrag von € 5,-- pro bezugsberechtigter Person.
(4) Leistungen der Sozialhilfe sind vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.
(5) Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (Abs. 1 Z 1) oder zur Befriedigung des Wohnbedarfs (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Leistungen (Richtsätze) erbracht. Laufende Leistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(6) Leistungen nach Abs. 5 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(7) Die Gebühr für die Überweisung von Geldleistungen nach Abs. 4 und Abs. 5 trägt das Land.
(8) Laufende Leistungen nach Abs. 5 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit kann die weitere Befristung entfallen.
(9) Ein Antrag auf eine weitere Gewährung ist rechtzeitig vor Ende der befristeten Leistung zu stellen. Erfolgt eine Antragstellung nicht rechtzeitig aber noch innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der befristeten Leistung, ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Sozialhilfe ohne Unterbrechung der Leistung weiter zu gewähren, es sei denn die Nichteinhaltung der rechtzeitigen Antragstellung ist vorwerfbar.
(10) Geldleistungen nach Abs. 5 können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der hilfsbedürftigen Person liegt.
(11) Leistungen der Sozialhilfe beinhalten auch die Beratung und Betreuung, die zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung der Hilfe suchenden Person erforderlich ist.“
„§ 27 (1) Die Leistung ist von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.
(2) Die Leistungen aller Personen in einer Haushaltsgemeinschaft sind neu zu bemessen, wenn sich die Anzahl der Personen einer Haushaltsgemeinschaft ändert.“
„§ 50 […]
(3) Allen am 1. Jänner 2020 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2019 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2019, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2 in der Fassung LGBl. Nr. 45/2018, zugrunde zu legen.
[…]“
NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV):
„§ 1 Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:
für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person:
€ 550,41;
für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a)
pro leistungsberechtigter Person
€ 385,29;
b)
ab der drittältesten leistungsberechtigten Person
€ 247,69;
für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:
a)
bei einem Kind……………………………………………………….....€ 229,34;
b)
bei zwei Kindern pro Kind………………………………………..….…€ 183,47;
c)
bei drei Kindern pro Kind…………………………………………........€ 137,60;
d)
bei vier Kindern pro Kind…………………………………………...…..€ 114,67;
e)
bei fünf oder mehr Kindern pro Kind………………………………....€ 110,08.
(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person:
bis zu € 366,94;
für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a)
pro leistungsberechtigter Person
bis zu € 256,86;
b)
ab der drittältesten leistungsberechtigten Person
bis zu € 165,12.
(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.
(4) Die monatlichen Zuschläge für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts betragen:
für die erste minderjährige Person
€ 110,08;
für die zweite minderjährige Person
€ 82,56;
für die dritte minderjährige Person
€ 55,04;
für jede weitere minderjährige Person
€ 27,52.
(5) Der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts beträgt...................................................... € 165,12.
§ 2 (1) Der monatliche Geldbetrag für hilfebedürftige Personen, die Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, wird mit einem Betrag in Höhe von € 79,87 festgesetzt.
(2) Der Geldbetrag nach Abs. 1 ist zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
§ 3 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 23/2020 tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Zu vordererst ist festzuhalten, dass mit 01.01.2020 das in Ausführung der Bestimmungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetz beschlossene NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NO SAG) in Kraft getreten ist und dieses das zuvor in Geltung stehende NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ersetzt.
§ 50 Abs. 3 NÖ SAG regelt, dass die am 01.01.2020 anhängige Verfahren für den Zeitraum bis 31.12.2019 nach dem bisherigen NÖ MSG zu regeln sind, alle weiteren Verfahren zeitraumbezogen nunmehr nach dem NÖ SAG zu regeln sind.
§ 27 Abs. 1 NÖ SAG regelt, dass die Behörde Leistungen von Amts wegen mit schriftlichen Bescheid rückwirkend neu zu bemessen hat, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichen Bescheid rückwirkend einzustellen.
Rechtlich zu klären ist somit, ob bei sämtlichen Beschwerdeführern Änderungen der Voraussetzungen eingetreten sind, welche die Behörde zu einer amtswegigen rückwirkenden Neubemessung verpflichten.
Diesbezüglich ist betreffend dem Erstbeschwerdeführer auszuführen, dass der Behörde erstmals mit 30.03.2020 bekannt wurde, dass dieser zu 60% behindert und im Besitz eines Behindertenausweises ist.
Auf Grund des § 14 Abs 4 NÖ SAG iVm §1 Abs 5 NÖ Richtsatzverordnung gebührt ihm mit einer Behinderung sowie im Besitz eines Behindertenausweises ein Zuschlag zur weiteren Unterstützung des Lebens in der Höhe von monatlich € 165,12. Auf Grund dieser Tatsache war das Vorgehen betreffend des Erstbeschwerdeführers und dessen Neuberechnung rechtens.
Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin ist anzuführen, dass der Behörde bereits im Zeitpunkt 16.10.2019 (Erlassung des Bescheides betreffend Gewährung von Sozialleistungen) bekannt war, dass sich ihr Einkommen durch Verringerung des Kinderbetreuungsgeldes mit 13.11.2019 ändert.
Die Behörde hätte daher bereits diese Einkommensänderung im Bescheid in welchem Leistungen bis 30.09.2020 zugesprochen wurden, berücksichtigen müssen.
In dem die belangte Behörde nunmehr im Bescheid vom 01.04.2020 ausführt, dass betreffend die Zweitbeschwerdeführerin sich die Voraussetzung zur Erlangung von Sozialleistungen geändert haben, welche die Behörde rückwirkend zur Neuberechnung nach dem NÖ SAG ermächtigen, ist auszuführen, dass dieser Sachverhalt bereits der Behörde bekannt war und somit bei der Zweitbeschwerdeführerin die Voraussetzungen zum amtswegigen Vorgehen nach § 27 NÖ SAG nicht vorliegen.
Betreffend alle übrigen mj. Beschwerdeführer ist auszuführen, dass § 27 Abs. 1 NÖ SAG keine Anwendung findet, weil bei diesen keine Änderung der Voraussetzungen eingetreten sind.
Hinzuweisen ist, dass ein Sachverhalt anders zu beurteilen wäre, wenn auf Grund Änderungen eines Einkommens, Leistungen Dritter, Einkommensüberschüsse, etc. Änderungen bei allen Beschwerdeführern eintreten würden, was im gegenständlichen Fall nicht vorlag.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche ohnedies von den Parteien nicht beantragt wurde, abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage feststand, es lediglich um die Klärung von Rechtsfragen ging und einen Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen stehen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut. Normbedenken gegen generelle Rechtsvorschriften stellen ebenfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage dar, die vor dem Verwaltungsgerichtshofe aufgeworfen werden kann 8Vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/05/0098).
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