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LVwG-AV-284/001-2020•LVwG N LVwG-AV-284/001-2020
LVwG-AV-284/001-2020Landesverwaltungsgericht26.08.2020
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Einkommen; Familienangehöriger; öffentliches Interesse; ortsübliche Unterkunft;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, geb. ***, StA. SERBIEN, vertreten durch RA B, ***, *** gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 24. Jänner 2020, Zl. ***, mit dem der am 11. Juni 2019 gestellte Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und A ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gem. § 46 Abs. 1 Z. 2 iVm § 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten erteilt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am 11. Juni 2019 hat A, geb. ***, StA. SERBIEN, persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 24. Jänner 2020, Zl. ***, wurde der Antrag gemäß § 11 Abs. 2 Z. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.
In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass A den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit seiner mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ im Bundesgebiet aufhältigen Ehegattin C, geb. ***, StA. SERBIEN, anstrebe. Die Behörde müsse somit davon ausgehen, dass er im Fall der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel der unterhaltspflichtigen Familienerhalterin angewiesen sein werde.
Der beabsichtigte Wohnsitz sei den Angaben im Antrag zufolge in ***, ***, die Wohnung stehe im Eigentum seiner Gattin, die Betriebskosten würden monatlich € 204,43 betragen. Weiters habe sie folgende regelmäßige Aufwendungen:
Euro 32,40 für „D“
Euro 30,83 für „E“
Euro 183,33 monatliche Kreditrate für den Abstattungskredit, Kreditnummer *** bei der F GmbH in der Höhe von Euro 6.600,-
Euro 20,-- für den Abstattungskredit, Kreditnummer *** bei der G AG in der Höhe von Euro 480,--.
Euro 15,58 Mitgliedsbeitrag bei der Gewerkschaft
Euro 14,08 Prämie für die H AG
Euro 41,85 Prämie für I Aktiengesellschaft
Euro 30,-- Prämie für I Aktiengesellschaft
Hinzu käme noch im Falle einer Mitversicherung des Antragstellers bei seiner Gattin der monatliche Versicherungsbeitrag in Höhe von 3,4 % des beitragspflichtigen Einkommens der Familienerhalterin.
Weiters sei der Antragsteller mit Urteil des Ersten Amtsgerichts in *** vom 9.5.2015 zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrags für den minderjährigen Sohn J, geb. ***, in der Höhe von monatlich 5.000,-- Dinare (= Euro 42,50) verpflichtet worden.
Nach Abzug des in § 292 Abs. 3 2. Satz ASVG festgelegten Betrages in Höhe von Euro 299,95 sei somit ein Betrag von Euro 315,05 (204,43 + 32,40 + 30,83 + 15,58 + 183,33 + 20 + 14,08 + 41,85 + 30 + 42,50 - 299,95) zum Richtsatz gemäß § 293 ASVG für ein Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebe, in der Höhe von Euro 1.472 hinzuzurechnen. Damit sein Aufenthalt zukünftig zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien von der unterhaltspflichtigen Familienerhalterin C feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens Euro 1.787,05 netto erforderlich, wobei im Hinblick darauf, dass für die Mitversicherung bei der Ehegattin Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten seien, der tatsächliche Aufwand entsprechend höher sein müsse.
Die Ehegattin C sei seit 21.6.2012 bei der K GmbH mit einem monatlichen Bruttolohn in der Höhe von Euro 1.322,50 beschäftigt. Ausgehend von den Lohn/Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum Februar 2019 bis September 2019 erziele sie monatlich durchschnittlich Euro 1.422,16. Bezüglich des in den vorgelegten Lohn/Gehaltsabrechnungen ausgewiesenen Fahrtkostenersatzes in der Höhe von insgesamt Euro 1.494,36 (monatlich Euro 72,20) sei festzuhalten, dass es sich hierbei um eine Abgeltung für geleistete Aufwendungen im Zuge der Erwerbstätigkeit handle. Ein Nachweis über die tatsächliche Höhe der in diesem Zeitraum im Zuge der Erwerbstätigkeit geleisteten Aufwendungen liege der Behörde jedoch nicht vor. Die Behörde müsse davon ausgehen, dass die Aufwandsentschädigung nicht im gesamten Umfang zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Familie herangezogen werden könne.
Die von der Familienerhalterin im Nachweiszeitraum zuletzt erzielten Einkünfte würden somit bereits vor Berücksichtigung aller von C zu bestreitenden regelmäßigen Aufwendungen unter dem erforderlichen ASVG-Richtsatz in der Höhe von mindestens Euro 1.787,05 liegen.
Von der Behörde könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werde, sodass der für den beantragten Aufenthaltstitel erforderliche Nachweis im Sinne der Bestimmung des § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG nicht erbracht worden sei.
Bezüglich der Interessenabwägung des § 11 Abs. 3 NAG wurde ausgeführt, dass die Ehegattin des Antragstellers im Jahr 2004 zum Zweck der Familiengemeinschaft mit dem österreichischen Staatsbürger L nach Österreich zugewandert sei. Diese Eheschließung habe ihr die Niederlassung in Österreich ermöglicht, sie sei seither im Bundesgebiet gemeldet und niedergelassen.
Der Antragsteller habe kurz vor seiner Antragstellung mit seiner Ehegattin C am 27. Mai 2019 in seinem Heimatland die Ehe geschlossen. Es könne davon ausgegangen werden, dass in seinem Heimatland auch eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Ausland vorhanden seien, da er dorthin nach Ablauf der visumsfreien Zeit zurückgekehrt sei. Das Privat- und Familienleben mit seiner Gattin sei zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem ihm bewusst sein haben müssen, dass er sich nur kurzfristig als Tourist im Bundesgebiet aufhalten dürfe. Er habe seine prägenden Jahre nicht in Österreich verbracht, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass er in dem Land, in dem er derzeit niedergelassen sei, über gewisse soziale, familiäre und wirtschaftliche Strukturen bzw. Bindungen verfüge. Weiters hätten keine nennenswerten Bestrebungen seinerseits, weder zur besonderen Integration, noch zur Mitwirkung am Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels festgestellt werden können, welche bei Vorliegen eines tatsächlichen Niederlassungswillens in seinem Interesse liegen müssten. Es würden zwar im Antrag familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vorgebracht, nicht jedoch das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens.
Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sei daher festzuhalten, dass der Umstand, dass seine Ehegattin in Österreich niedergelassen sei, nicht von größerem Gewicht sei, als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu seinen Lasten, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen das persönliche Interesse an einer Neuzuwanderung überwiege.
Dagegen hat A, geb. ***, StA. SERBIEN, vertreten durch RA B, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Dazu wurde vorgebracht, dass das monatliche Einkommen inklusive aliquoter Sonderzahlungen Euro 1.561,-- betrage. Folgende regelmäßige Belastungen würden bestehen:
Euro 194,04 Betriebskosten
Euro 32,40 Energiekosten
Euro 15,83 E
Euro 42,50 Unterhaltszahlungen
Die Summe der Ausgaben betrage Euro 314,77, unter Berücksichtigung des „Werts der freien Station“ sohin ca. Euro 15,--.
Dem Ehepaar verbleibe somit ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von Euro 1.546,--. Die übrigen im Bescheid aufgelisteten Zahlungsverbindlichkeiten seien zurückgezahlt worden. Damit würden sämtliche Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 hat die Landeshauptfrau von Niederösterreich die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 15. Juli 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes der Landeshauptfrau von Niederösterreich zur Zahl *** und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-284-2020, sowie durch Einvernahme der Zeugin C und des Beschwerdeführers.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:
Der Beschwerdeführer wurde am *** geboren, er ist Staatsangehöriger Serbiens. Sein Reisepass ist bis zum 2.5.2029 gültig. Seit 27.5.2019 ist er mit C, geb. ***, verheiratet, welche Staatsangehörige Serbiens und mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ in Österreich aufhältig ist. Ein Quotenplatz wurde aus dem Kontingent 2019 zum Zeitpunkt der Antragstellung zugeteilt.
Der Beschwerdeführer wird in ***, *** Unterkunft nehmen. Bei dieser Wohnung handelt es sich um eine Wohnung im Ausmaß von 51,03 m², bestehend aus Vorraum, Bad, WC, 1 Zimmer, einer Wohnküche, Loggia, Terrasse mit Pflanzbecken und Kellerabteil. Diese Wohnung steht im Alleineigentum von C, die Betriebskosten belaufen sich auf Euro 194,04 monatlich. Bei dieser Wohnung handelt es sich um eine ortsübliche Unterkunft.
C ist seit 22. Juni 2012 bei der K GmbH, ***, ***, *** als Kassierin/Servicemitarbeiterin beschäftigt. Dieses Dienstverhältnis ist weiterhin aufrecht. Aufgrund der derzeit aktuellen Krise im Hinblick auf das neuartige Coronavirus befindet sie sich derzeit bis 22. September 2020 in Kurzarbeit, sodass in den Monaten April, Mai, Juni, Juli und August jeweils Euro 128,41 vom Gehalt abgezogen wurden. Danach wird sie wieder Vollzeit beschäftigt sein. Ihr Monatslohn beträgt brutto 1.586,20, zuzüglich Euro 29,07 an Trinkgeld und Euro 72,20 an Fahrtersatz. Gemäß dem Brutto-Netto-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen ergibt dies ausgehend vom Bruttomonatslohn in Höhe von Euro 1.586,20 unter Berücksichtigung von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration ein Nettogehalt in der Höhe von Euro 1.513,48.
Sie hat folgende regelmäßige monatliche Aufwendungen:
Euro 194,04 Betriebskosten für die Wohnung in ***, ***
Euro 32,40 für D
Euro 16,53 für E
Euro 30,-- Prämie für die Lebensversicherung bei der I AG
Euro 10,-- für Handykosten
Es bestehen keine Kreditverbindlichkeiten.
Insgesamt ist somit von regelmäßigen monatlichen Ausgaben in Höhe von Euro 282,97 auszugehen.
Frau C hat ein Sparkonto bei der M, welches am 10. Juli 2020 ein Guthaben in der Höhe von Euro 649,85 ausgewiesen hat. Weiters hat sie eine Er- und Ablebensversicherung bei der I AG, Versicherungsbeginn 1.11.2011, deren Rückkaufswert zum Stichtag 1. Mai 2020 zuzüglich dem Stand der erworbenen Gewinnbeteiligung Euro 2.448,24 betragen hat. Sie hat außerdem ihrem Sohn und der Schwiegertochter insgesamt Euro 40.0000,-- geborgt, wo jährlich Euro 2.000 zurückgezahlt werden.
Der nunmehrige Beschwerdeführer hat aus einer früheren Beziehung einen minderjährigen Sohn, J, geb. ***. Diesbezüglich ist er zu einer monatlichen Unterhaltsleistung in Höhe von Euro 5.000,-- Dinare (= Euro 42,49) verpflichtet.
Der nunmehrige Beschwerdeführer kann bei seiner Ehefrau in der Gebietskrankenkasse mitversichert sein, bis er selbst einer Berufstätigkeit nachgeht. Der Beitrag beträgt 3,4 % der Beitragsgrundlage der Versicherten.
Am 8.10.2019 hat der Beschwerdeführer die Prüfung ÖSD Zertifikat A1 bestanden.
Er ist unbescholten.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers widerstreitet nicht öffentlichen Interessen.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf der Einsicht in den unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde, in dem unter anderem die Kopien des Reisepasses des Beschwerdeführers und der Heiratsurkunde vom 27.5.2019 sowie der Aufenthaltstitelkarte von C inneliegen, sowie auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, in der ergänzende Lohn/Gehaltsabrechnungen für das Beschäftigungsverhältnis von C für die Monate Oktober 2019 bis Juni 2020 vorgelegt wurden. Demnach beträgt der Bruttomonatslohn Euro 1.586,20, wobei monatlich Euro 29,07 an Trinkgeld und Euro 72,20 an Fahrtersatz hinzukommen. Aus dem COVID-19-Kurzarbeits-Dienstzettel vom 9.6.2090 geht hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit 23. Juni 2020 in Kurzarbeit ist, welche bis 22. September 2020 dauert, während der Kurzarbeit erhält sie 90 % des vor der Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts.
Im vorgelegten Behördenakt liegt weiters der Kaufvertrag betreffend die Wohnung in ***, *** sowie der Grundbuchsauszug inne, woraus hervorgeht, dass die gegenständliche Wohnung im Alleineigentum von Frau C steht. Von der Stadtgemeinde *** wurde mit Schreiben vom 21.10.2019 bestätigt, dass es sich bei dieser Unterkunft um eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG handle.
Weiters wurde im Verfahren vor der Behörde der Arbeitvertrag zwischen C und der K GmbH vom 21. Juni 2019 vorgelegt, wonach diese seit dem 22.6.2012 im Unternehmen als Kassierin/Servicemitarbeiterin beschäftigt ist. Schon im Verfahren wurden Lohn/Gehaltsabrechnungen für die Monate Februar bis September 2019 vorgelegt
Aus dem Auszug aus dem Infopass des Kreditschutzverbandes von 1870 vom 10. Juli 2020 geht hervor, dass sie keine Kreditverbindlichkeiten mehr hat. Dazu hat sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie die im Verfahren vor der belangten Behörde noch offene Kredite gemäß dem Auszug aus dem KSV von 1870 Infopass vom 31. Mai 2019 mit dem Guthaben aus einem Bausparvertrag abgedeckt habe. Diesbezüglich wurde bereits im Verfahren vor der belangten Behörde die Bestätigung durch die M vom 6. November 2019, wonach der Kredit ausbezahlt wurde, vorgelegt.
Die Feststellung zur Höhe des Sparguthabens beruht auf dem in der Verhandlung vorgelegten Kontoauszug (Beilage ./3). Die Feststellung betreffend die Er- und Ablebensversicherung bei der I AG beruht auf der mit Schriftsatz vom 14.7.2020 vorgelegten Wertnachricht vom 30. Mai 2020. Dass sie ihrem Sohn und der Schwiegertochter Euro 40.000 geborgt hat, hat die Zeugin in der Verhandlung glaubhaft dargelegt, dies wurde auch durch entsprechende Belege der M vom 4.5.2020 bestätigt (s. Beilage ./4 zur Verhandlungsschrift).
Die Feststellungen zu den monatlichen Aufwendungen der Ehefrau des Beschwerdeführers beruhen auf den glaubhaften Angaben von C in der mündlichen Verhandlung, die durch den vorgelegten Kontoauszug des Gehaltskontos der M vom 10. Juli 2020 bestätigt werden.
Die Feststellung zur Unterhaltsverpflichtung des nunmehrigen Beschwerdeführers beruht auf dem Urteil des Ersten Amtsgerichts in *** der Republik Serbien vom 9.5.2014, Zahl ***, wonach der nunmehrige Beschwerdeführer verpflichtet ist, als Beitrag zum Unterhalt des minderjährigen J, geb. ***, 5.000,-- Dinare beginnend vom 9. Mai 2014 zu bezahlen.
Im vorgelegten Verwaltungsakt ist außerdem das ÖSD Zertifikat A1 vom 8.10.2019 enthalten. Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aus der der Behörde vorgelegten Bescheinigung aus der Strafevidenz der Republik Serbien vom 5. Juni 2019.
Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen widerstreiten würde, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass eine entsprechende Feststellung zu treffen war.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:
(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt.
§ 2 Abs. 1 Z. 1, 6, 9 und 10 NAG lauten:
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;
§ 11 Abs. 1 bis 5 NAG lauten:
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
…
§ 46 Abs. 1 NAG lautet:
(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,
1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,
c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oder
d. als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt.
…
§ 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet:
(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben (Anm.: gemäß § 727 Abs. 2 ASVG für das Kalenderjahr 2020: 1.524,99 €) 1 120,00 €,
bb)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen (Anm.: für 2020: 966,65 €) 882,78 €,
b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 (Anm.: für 2020: 966,65 €) 747,00 €,
c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2020: 355,54 €) 274,76 €,
falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2020: 533,85 €) 412,54 €,
bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2020: 631,80 €) 488,24 €,
falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2020: 966,65 €) 747,00 €.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm.: für 2020: 149,15 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5) Aufgehoben.
§ 20 Abs. 1 NAG lautet:
(1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
§ 21a NAG lautet auszugsweise:
(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.
(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn
…
Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 NAG.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zusammenführende gemäß § 2 Abs. 1 Z. 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innehat. Sie ist auch als Staatsangehöriger Serbiens Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NAG und der Beschwerdeführer als deren Ehemann Familienangehöriger gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG.
Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 1 NAG zudem die Voraussetzungen des ersten Teils zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG vorliegen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich zunächst keinerlei Hinweise darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Aufenthalt des nunmehrigen Beschwerdeführers nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.
Der beabsichtigte Wohnsitz ist in ***, ***. Bei dieser Wohnung handelt es sich um eine Wohnung im Ausmaß von 51,03 m², bestehend aus Vorraum, Bad, WC, 1 Zimmer, einer Wohnküche, Loggia, Terrasse mit Pflanzbecken und Kellerabteil. Bei dieser Wohnung handelt es sich um eine ortsübliche Unterkunft. Der Beschwerdeführer hat somit einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG.
Weiters gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass durch die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigt würden.
Sodann war zu prüfen, ob die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG vorliegt.
Die diesbezüglichen einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG stellen auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711). Gemäß § 293 Abs. 1 ASVG beträgt der Richtsatz für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, die mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner im gemeinsamen Haushalt leben, für das Kalenderjahr 2020 € 1.524,99.
Für die Berechnung der Unterhaltsmittel maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Zudem kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Sparguthaben in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046; VfGH 4.10.2018, G 133/2018).
§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch – sofern tatsächlich Aufwendungen in dieser Höhe anfallen – einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009).
Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist im vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:
C ist seit 22. Juni 2012 bei der K GmbH, ***, ***, *** beschäftigt. Dieses Dienstverhältnis ist weiterhin aufrecht. Zwar befindet sie sich aufgrund der derzeit aktuellen Coronakrise bis 22. September 2020 in Kurzarbeit, im Hinblick darauf, dass sie seit vielen Jahren bei dieser Firma beschäftigt ist und die Kurzarbeit ausdrücklich bis 22. September 2020 befristet ist, geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass dieses Beschäftigungsverhältnis im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung auch für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels bestehen wird. Dazu wurde festgestellt, dass sie gemäß dem Brutto-Netto-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen unter Berücksichtigung von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration ein Nettogehalt in der Höhe von Euro 1.513,48 bezieht.
Sie hat folgende regelmäßige monatliche Aufwendungen:
Euro 194,04 Betriebskosten für die Wohnung in ***, ***
Euro 32,40 für D
Euro 16,53 für E
Euro 30,-- Prämie für die Lebensversicherung bei der I AG
Euro 10,-- für Handykosten
Somit ist insgesamt von regelmäßigen monatlichen Ausgaben in Höhe von Euro 282,97 auszugehen, Kreditverbindlichkeiten bestehen keine.
Hinzu kommen allerdings Euro 42,49 aufgrund der Verpflichtung des nunmehrigen Beschwerdeführers zu Unterhaltszahlungen für seinen minderjährigen Sohn aus einer früheren Beziehung, J, geb. ***.
Der nunmehrige Beschwerdeführer kann als Ehemann bei seiner Ehefrau in der Gebietskrankenkasse mitversichert sein, bis er selbst einer Berufstätigkeit nachgeht. Der Beitrag beträgt 3,4 Prozent der Beitragsgrundlage der Versicherten.
Unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station in Höhe von € 299,95 für das Jahr 2020 ergibt dies ohne Berücksichtigung des Beitrags für die Mitversicherung des Beschwerdeführers in der Krankenkasse einen Betrag in Höhe von € 1.550,50 (1.524,99 + 282,97 + 42,49 - 299,95), welcher monatlich zu erreichen ist, ohne dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gebietskörperschaft zur Last fällt.
Bereits mit dem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.513,32 wird dieser Betrag nur geringfügig unterschritten, wobei das tatsächliche Nettoeinkommen im Hinblick auf die monatlichen Trinkgelder in Höhe von Euro 29,07 tatsächlich höher ist.
Frau C hat außerdem ein Sparkonto bei der M, welches am 10. Juli 2020 ein Guthaben in der Höhe von Euro 649,85 ausgewiesen hat. Darüber hinaus besteht eine Lebensversicherung bei der I AG, deren Rückkaufswert zum Stichtag 1. Mai 2020 zuzüglich der erworbenen Gewinnbeteiligung Euro 2.448,24 betragen hat. Außerdem hat sie ihrem Sohn und der Schwiegertochter insgesamt Euro 40.0000 geborgt, wo jährlich Euro 2.000 zurückgezahlt werden. Damit ist jedenfalls auch die Zahlung der Mitversicherung des nunmehrigen Beschwerdeführers bei der Ehefrau sichergestellt, ohne dass der Aufenthalt des nunmehrigen Beschwerdeführers einer Gebietskörperschaft zur Last fällt.
Somit wird der erforderliche Richtsatz nach § 293 ASVG erreicht. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass das erforderliche Mindesteinkommen für die Dauer des Aufenthaltstitels gegeben ist und der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen kann und wird.
Im Verfahren vor der belangten Behörde wurden durch Vorlage des ÖSD Zertifikats A1 zudem entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen, sodass auch die Voraussetzung des § 21a Abs. 1 NAG gegeben ist.
Damit werden vom Beschwerdeführer sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, sodass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist.
Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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