LVwG N LVwG-AV-768/001-2018

LVwG-AV-768/001-2018Landesverwaltungsgericht25.08.2020

Regest

Landwirtschaft und Natur; Bodenreform; Zusammenlegungsplan; Zusammenlegungsverfahren; Rechtskraft; Tauschgrundstücke;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-768/001-2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.768.001.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Christian Gindl, den Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, den Richter Mag. Franz Kramer und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und DI Otto Bohrn über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen den von der NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) erlassenen Zusammenlegungsplan *** vom 18. Mai 2018, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 17 Abs. 1, 5 und 6, 19 Abs. 2, 21 Abs. 1 bis 3 Flurverfassungs-Landesgesetz

1975 - FLG

§§ 24 Abs. 1, 28 Abs.1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG

Entscheidungsgründe

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die NÖ ABB hat im Zusammenlegungsverfahren *** am 18. Mai 2018, *** u. a. auch gegenüber den nunmehrigen Beschwerdeführern den Zusammenlegungsplan neu erlassen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde wörtlich ausgeführt:

„BESCHWERDE

1. *** neue Gst.Nr. ***

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Maschinentechnische und arbeitstechnische Behinderung wegen des Grabens. Daher Verlängerung des Grabens von von Vermessungspunkt *** bis *** wie bereits besprochen.

2. *** neue Gst.Nr. ***

Beschwerde gegen Grünstreifen mit Sträucher – westseitig – alte Parzellen Nr. ***, *** wegen bestehender Drainage.

Ausgeschlossenes Gebiet (Wiese)

alte Gst.Nr. ***, *** keine zumutbare Zufahrt, vorherige Zufahrt war über alte Parzellen Nr. ***, ***.

3. *** neue Gst.Nr. ***

Beckenbau – Hochwasserschutz nicht nach Plan

Im jetzigen Zustand (nicht bei Übergabe) ist eine Zufahrt nur möglich über eine ca. 1m hohe Böschung, da der Weg aufgeschüttet und auf meinem Grundstück neben der gesamten Weglänge ein Graben gemacht wurde. Und außerdem wurde auf meinem Grundstück eine Hochwasserschutzanlage größeren Ausmaßes errichtet ohne mein Wissen und Zustimmung.

Siehe 2 Beilagen

4. *** – Grenzsteine wurden ausgegraben und Schotte ca 25 cm in Acker geschüttet (bei Wegebau).“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Es wurde Einsicht genommen in den Akt der NÖ ABB und wird dem weiteren Verfahren dessen unbedenklicher Inhalt zu Grunde gelegt.

Im Zug des vom LVwG geführten Ermittlungsverfahrens wurden ein agrartechnisches und ein landwirtschaftliches Gutachten eingeholt, die wie folgt lauten.

Agrartechnisches Gutachten:

„Befund und Gutachten

2. Befund

2.1. Allgemeines

Aus den vom Gericht übermittelten Unterlagen geht hervor:

Der Beschwerdeführer ist Partei im Verfahren unter der ONr. ***.

Der Bescheid über den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan wurde am 6.12.2010 erlassen und ist am 11.01.2011 rechtskräftig geworden.

Mit dem bekämpften Bescheid wurde ein ergänzender Ausweis bzw. Plan bezüglich Besitzstand und Bewertung erlassen.

Für die Bearbeitung wurden die vom Gericht übermittelten, sowie zusätzlich von der NÖ Agrarbezirksbehörde angeforderte Unterlagen verwendet.

Am 16.0ktober 2018 wurde im Beisein des Beschwerdeführers die Situation bei Abfindungsgrundstück *** und dem daran anschließenden Rückhaltebecken in der Natur besichtigt und erörtert.

2.2. Erhebungen

Einhaltung der gesetzlichen Parameter bei der Abfindung:

Auf Basis der übermittelten Aktenteile (Kopien: Besitzstandsausweis und Bewertungsplan, Ergänzungsbescheid sowie Abfindungsausweis und Anteilsberechnung für die ONr. ***) wurde ermittelt:

Der Beschwerdeführer brachte 35 Grundstücke im Ausmaß von 22 1697 ha und einem Wert von 172.081,69 Punkten In das Verfahren ein.

Unter Berücksichtigung verschiedener grundbücherlich durchgeführter Zukäufe während des Verfahrens sowie diverser Zu- und Abgänge auf Grund von Übereinkommen im Zuge des Verfahrens ergab sich ein maßgeblicher Besitzstand von 34,5848 ha und 272.028,59 Wertpunkten.

Er bekam dafür 11 Abfindungen im Ausmaß von 32,9689 ha und unter Berücksichtigung von Bewirtschaftungshindernissen (- ungünstige Form bei Grundstück *** und ***, sowie 9 ausgewiesene Lagen angrenzend an Bodenschutzanlagen -) 260.114,07 Wertpunkten.

Die Abfindung weicht unter Berücksichtigung des Beitrages zu den gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen vom Abfindungsanspruch um 298,01 Punkte ab, das sind 0,11% (gesetzliche Grenze = 5%, das wären im vorliegenden Fall maximal ±13.020,60 Punkte). Das Grundstück *** wurde beitragsfrei gehalten, da es zuvor bereits im benachbarten Verfahren *** einbezogen war.

Das FIächen-Wertverhältnis der Grundabfindung liegt mit 1,2675 m²/Punkt gegenüber 1,2714 des eingebrachten Altstandes innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen von ± 10% (= 1,1442 und 1,3985 m²/Punkt).

Drainage bei Abfindungsgrundstück ***:

Anlässlich der Erhebung vor Ort teilte der Beschwerdeführer mit, dass es seinem Wissen nach keine Pläne über die genannte Drainage gäbe, er wisse jedoch, dass eine solche vorhanden sei. Der Operationsleiter erklärte, dass im Zuge des Verfahrens vor Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen die Parteien aufgefordert worden seien, allfällige nicht offiziell dokumentierte Drainagen zu melden. Dies sei im gegebenen Fall nicht geschehen, womit die Planung im bestehenden Umfang erfolgte und die genannte Anlage Bestandteil des rechtskräftig gewordenen Bescheides über die gemeinsamen Anlagen geworden ist.

Zufahrten:

Grundstücke ***, ***:

Das Abfindungsgrundstück *** liegt an der Stelle des im Zuge des Verfahrens erworbenen Altgrundstückes ***. Dieses stellt den direkten Anschluss an die in gleicher Weise erworbenen beschwerten Parzellen im technisch nicht bearbeiteten Gebiet dar.

Somit kann Herr A die Grundstücke von dieser Seite her erreichen.

im Nordwesten wurde auf der Trasse eines bestehenden nicht öffentlichen Weges neben dem Bach ein Überfahrtsrecht über das westlich der Abfindung des Beschwerdeführers gelegene Abfindungsgrundstück eingeräumt. ln weiterer Folge findet sich im ausgeschlossenen Gebiet wiederum ein Grundstück In Eigenbesitz Laut Auskunft des Operationsleiters könne der fehlende Abschnitt bis zum Erreichen des öffentlichen Gutes durchaus auf Basis eines ersessenen Rechtes benutzt werden, da die Trasse des Weges auf ihrer gesamten Länge bereits bisher allgemein benutzt wurde.

Auf dieser Grundlage können die angesprochenen Grundstücke ebenfalls erreicht werden.

Bisher hat Herr A die bereits in seiner Bewirtschaftung stehenden Grundstücke entlang der Längsgrenze seines Altgrundstückes *** erreicht.

Grundstück ***:

Das Grundstück grenzt im nordwestlichen Teil auf einer Länge von ca. 80 Metern an die Wegparzelle *** an. Weiter südlich im Bereich des Rückhaltebeckens (Parz. ***) wird sie vom Weg Nr. *** punktuell erschlossen.

An der Ostseite verläuft von Norden nach Süden im ersten Bereich eine Bodenschutzanlage zwischen Weg und Abfindung, in weiterer Folge der Weg direkt neben dem Abfindungsgrundstück. Die Abfindung setzt sich in der KG *** mit dem Grundstück *** fort. Dies trifft ebenso auf den längsseitigen Weg zu, welcher letztlich die Bewirtschaftungseinheit auch an der südlichen Kopfseite erschließt.

Die einzelnen vorgebrachten Beschwerdepunkte wie Errichtung eines Grabens, Erhöhung des Wegniveaus richten sich gegen Maßnahmen, welche im Zuge des Ausbaues des Beckens gesetzt wurden und betreffen nicht Maßnahmen im Zuge des gegenständlichen Verfahrens.

Lagemäßig grenzt aus Sicht des Zusammenlegungsverfahrens die Parzelle des Beschwerdeführers auf der gesamten oben beschriebenen Länge von ca. 80 Metern an die Wegparzelle.

In der Natur wird durch die vom Beschwerdeführer attestierte NACHTRÄGLICHE Erhöhung des Fahrbahnniveaus die Zufahrtsmöglichkeit auf ungefähr die Hälfte der Länge (ca. 40 Meter) reduziert.

Hochwasserschutzanlage:

lm Zuge des Agrarverfahrens wurde lediglich der Grund für das Becken ausgeschieden.

Die Baumaßnahmen wurden von der Marktgemeinde *** im Zuge des Hochwasserschutzprojektes für den Ortsried durchgeführt.

3. Gutachten

Einhaltung der gesetzlichen Parameter bei der Abfindung:

Wie aus der Überprüfung der Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Parameter hervorgeht, ist der Abfindungsanspruch der Beschwerdeführer mit hoher Genauigkeit erfüllt.

Bemerkt wird, dass sowohl im Besitzstandsausweis, als auch im Abfindungsausweis des Beschwerdeführers nicht bewertete Grundstücke im technisch ausgeschlossenen Gebiet, welche offenbar zu Tauschzwecken einbezogen wurden, aufscheinen und letztlich als Abfindungsgrundstücke ausgewiesen sind. Solche, auf Grund von Übereinkommen ,auf freiwilliger Basis’ übernommene Grundstücke stellen keine Abfindungen des Verfahrens dar und sollten extra - außerhalb der Aufstellung der Abfindungsgrundstücke ausgewiesen werden. Eine gemeinsame Behandlung mit den bewerteten, der Zusammenlegung zu unterziehenden Grundstücken führt zu einer Verzerrung des FIächen/WertVerhältnisses.

lm gegenständlichen Fall würde das bedeuten, dass das FIächen-Wertverhältnis des korrigierten modifizierten Altstandes (34,1615 ha, 272.028,59 Wertpunkte) 1,2558, das des ebensolchen Neustandes (32,5456 ha, 260.114,07 Wertpunkte) 1,2512 betragen würde.

Dies liegt in Anbetracht des hier relativ geringen Ausmaßes der nicht zu berücksichtigenden Tauschgrundstücke in Relation zur Gesamtabfindung ebenfalls weit innerhalb der gesetzlichen Grenzen von 10% (1,1302 bis 1,3814).

Drainage bei Abfindungsgrundstück ***:

Da über Art, Umfang und Ausmaß der Drainage nach Stand der Erhebungen keinerlei Unterlagen existieren, wäre eine verbindliche Aussage darüber zum jetzigen Zeitpunkt nicht stichhaltig.

Zufahrten, Bewirtschaftungshindernisse, Hochwasserschutzanlage:

Grundstücke ***, ***:

An den Zufahrtsverhältnissen hat sich durch die Neueinteilung nur insofern etwas geändert, als die im Altstand gegebene Möglichkeit, die genannten Grundstücke entlang der Längsgrenze seines Altgrundstückes *** zu erreichen, durch die Lage seines Neugrundstückes nördlich der Bodenschutzanlage Parz.Nr. *** nicht mehr in gewohnter Weise möglich ist.

Hilfreich wäre in diesem Zusammenhang ein Überfahrtsrecht über die Anlage ca. im Bereich in der Mitte des Bogens der angrenzenden Landesstraße- wo früher ein Weg von Osten her einmündete.

Somit wäre die gleichartige Erschließung längs der Bodenschutzanlage über Eigengrund gegeben.

Die Zufahrt im Norden neben dem Bach wurde im Zusammenlegungsgebiet durch ein Überfahrtsrecht geregelt, im ausgeschlossenen Gebiet hat sich am bisherigen Zustand nichts geändert.

Die Grundstücke wurden im Zuge des Verfahrens mit Übereinkommen erworben.

Grundstück ***

lm Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens ist das Grundstück ausreichend erschlossen.

Wie bereits beschrieben, stehen die beschwerten Maßnahmen nicht in Zusammenhang mit Anordnungen im Agrarverfahren sondern stellen nachfolgende Maßnahmen im Zuge des Projekts der MG. *** dar, welche die Zufahrt an der Nordwestecke der Abfindung beeinträchtigen.

4. Zusammenfassung

Die rechnerischen Parameter der Abfindung liegen trotz der aufgezeigten nicht korrekten Berücksichtigung der Tauschgrundstücke im technisch nicht bearbeiteten Gebiet innerhalb der gesetzlich geforderten Grenzen.

Da diese nur flächenmäßig in die Berechnung eingegangen sind, ändert sich auch an der Wertdifferenz zwischen Abfindungsanspruch und modifizierter Grundabfindung nichts.

Zu allfälligen Drainagen im Bereich des genannten Abfindungsgrundstückes sind mangels konkreter Unterlagen keine Aussagen möglich.

Die Zufahrt zu den Parzellen *** und *** kann unter Einräumung eines Überfahrtsrechtes in der beschriebenen Form in nahezu gleicher Weise wie im Altstand erfolgen.

Die Zufahrt zur Parzelle *** wurde an der nordwestlichen Ecke durch eine außerhalb des Verfahrens gesetzte Maßnahme von ursprünglich cirka 80 Metern auf ungefähr die Hälfte davon reduziert, ist aber nach wie vor möglich.

Ebenso betreffen sämtliche anderen bei der örtlichen Erhebung vorgebrachten Beschwerdegründe Maßnahmen des Hochwasserschutzprojektes der Marktgemeinde ***.“

Landwirtschaftliches Gutachten:

„1. Gerichtsauftrag

Erstellung eines Gutachtens zu folgendem Punkt:

Wird durch die Grabenführung auf Grundstück *** eine besonders ungünstige unvermeidbare Form, die einer Abwertung bedarf, geschaffen? Ist eine Grabenverlängerung wie angesprochen aus landwirtschaftlicher/bewirtschaftungstechnischer Sicht erforderlich?

2. Befund

Der Beschwerdeführer brachte an der beschwerdegegenständlichen Stelle, an der sich auch der bemängelte Graben befinden (nordwestliche Kopfbreite des Abfindungsgrundstückes ***), das Altgrundstück *** ein. Der Graben befindet sich südseitig an einer kleinen Böschung und führt das aufgenommene Wasser erst in Richtung Westen und in weiterer Folge nach Süden ab. Im GMA-Plan 1. Teilplan reichte der Graben bis kurz vor das Abfindungsgrundstück ***. Nach Starkregenereignissen in der Zeit nach der vorläufigen Übernahme der Grundstücke wurde, auf Ersuchen der Eigentümer der Grundstücke ***, *** sowie *** (Beschwerdeführer) und des Z-Ausschusses, der Graben um 30m in Richtung Osten verlängert, allerdings ohne einen neuerlichen GMA-Teilplan zu erlassen. (siehe auch obenstehendes Bild, die Verlängerung ist weiß dargestellt, der im 1. Teilplan erlassene Teil ist grau). Er reicht nun 16,67m in die Abfindung des Beschwerdeführerst und ist mit einer Breite von 4,01m ausgeschieden. Das Grabengrundstück *** findet sich im Abfindungsausweis der ONr. *** (Marktgemeinde *** - öffentliches Gut).

[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]

„…

..“

Der Beschwerdeführer moniert wegen „maschinentechnischer und arbeitstechnischer Behinderung“ eine Verlängerung bis zu Vermessungspunkt *** (leichter Knick der Kopfbreite).

Bei der Besichtigung vor Ort am 4. März 2020 zeigte sich folgendes Bild: Der sehr seichte Graben, der eigentlich nur eine Mulde unterhalb der niedrigen Böschung darstellt, hat an der westlichen Grenze des GSt. *** eine Breite von ca. 2m und läuft nach rund 11m auf null aus (linkes Bild). Wie man dem rechten Foto auf der vorhergehenden Seite entnehmen kann (Aufnahme aus etwas größerer Entfernung) wird aktuell ein Teil des ausgeschiedenen Grabens *** mitbearbeitet. Am Vorgewende ist also kein „Absatz“ bei der Bewirtschaftung erkennbar.

3. Gutachten

Abwertungsbedarf aufgrund unvermeidbarer ungünstiger Form

Durch einen schrägen Anschnitt entstehen bei Ackernutzung, bedingt durch Überlappungen, Mehraufwendungen hinsichtlich Düngung, Saatgut, Pflanzenschutz, Treibstoff etc. Das Ausmaß dieser Überlappungen hängt von den Arbeitsbreiten der eingesetzten Maschinen ab. Nach dem gängigen Bewertungsschema werden schräge Anschnitte erst ab 45° berücksichtigt.

Die nördliche Kopfbreite des Abfindungsgrundstückes weist nur eine geringe Abweichung vom rechten Winkel ab (100 bzw. 104°). Zumindest die lt. Plan dargestellten Grenzen des Grabens weisen zudem ebenfalls einen rechten Winkel aus. Somit käme es bei einer Bewirtschaftung lt. Plan zu keinen schrägen Anschnitten über 45° und somit zu keinen Überlappungen bzw. Mehrfachbearbeitungen, welche eine Abwertung wegen schlechter Form (Spitzabwertung) rechtfertigen würden.

Bei der in der Natur vorgefundenen Bewirtschaftung ist auch dieser rechtwinkelige „Absatz“ nicht erkennbar. Die verlangte Verlängerung hätte wohl alleinig den Zweck gehabt an der Stelle des Grenzverlaufes mit dem Knick (bei Grenzpunkt ***) verlaufend zu enden.“

In einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs wendete der Beschwerdeführer ein:

„STELLUNGNAHME

1. *** neue Gst. Nr. ***

Wassereintritt der *** über die Böschung (Böschungshöhe ca. 75 cm)

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

..“

Maschinen- und arbeitstechnische Behinderung wegen des Grabens.

Daher Verlängerung des Grabens von Vermessungspunkt *** bis *** wie bereits besprochen bei der Planauflage.

2. *** – neue Gst. Nr. ***

Beschwerde gegen Grünstreifen mit Sträucher – westseitig –

alte Parzellen Nr. ***, *** wegen bestehender Drainagen.

Ausgeschlossenes Gebiet (Wiese)

Alte Gst. Nr. *** und *** keine zumutbare Zufahrt,

vorherige Zufahrt über alte Parzellen Nr. *** und ***.

3. *** neue Gst. Nr. ***

Beckenbau – Hochwasserschutz nicht nach Plan

Im jetzigen Zustand (nicht bei Übergabe) ist eine Zufahrt nur möglich über eine leichte Böschung, da der Weg 1m aufgeschüttet und auf meinem Grundstück neben der gesamten Weglänge ein Graben gemacht wurde.

Und außerdem wurde auf meinem Grundstück eine Hochwasserschutzanlage größeren Ausmaßes (5000 jähr. Hochwasseranschlaglinie) ohne mein Wissen und ohne meine Zustimmung errichtet.

Der rechtskräftige und wasserrechtlich bewilligte Plan von 2011: ein 100 jähriges Hochwasserbecken mit Überlauf in westliche Richtung über die Grundstücke Nr. ***und ***.

4. ***

Grenzsteine wurden ausgegraben und Schotter ca. 25 cm in den Acker geschüttet (bei Wegebau)“

In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass der Weg im Bereich seines Ackers *** zunächst richtig ausgebaut gewesen wäre. Im Bereich des Beckens sei lediglich ein Erdweg liegen geblieben. Dies wisse er deswegen, weil er auf der anderen Seite hinüber auch einen Acker habe. Dieser Weg sei im Bereich des Beckens um einen schwachen Meter angeschüttet worden, nämlich im Zuge der Errichtung des Hochwasserschutzes, welcher ein 5000-jähriger sei und nicht wie bewilligt ein 100-jähriger. Aufgrund dieser Erhöhung des Erdweges um fast einen Meter habe er in diesem Bereich keine Zufahrtsmöglichkeit zu seinem Grundstück. Im vorderen Bereich sei im Bereich seines Ackers ein Graben errichtet worden. Dieser sei auch im Zuge der Errichtung des Hochwasserschutzes hergestellt worden, um für diesen Hochwasserschutz eine Notentlastung zu errichten.

Der Obmann der Z-Gemeinschaft führte dazu aus, dass die Z-Gemeinschaft den Weg ordnungsgemäß übergeben habe. Die baulichen Maßnahmen, welche im Zusammenhang mit der Errichtung des Hochwasserschutzes stehen, seien keine Maßnahmen im gegenständlichen Z-Verfahren, sondern seien von der Marktgemeinde im Zuge des Baues des Hochwasserschutzprojektes erfolgt.

Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, dass das Hochwasserschutzbecken in einer Wiesenmulde durch Anhebung des Weges in diesem Bereich durch die Marktgemeinde entstanden sei.

Der Beschwerdeführer brachte hierzu ergänzend vor, dass ursprünglich der Weg im Bereich des Beckens ein Erdweg gewesen wäre und nunmehr ein Schotterweg sei, welcher um 1m höher sei.

Der Obmann der Z-Gemeinschaft führte hierzu aus, dass bewusst der Erdweg in diesem Bereich belassen worden wäre, weil bereits bekannt gewesen war, dass in diesem Bereich Baumaßnahmen aufgrund der Umsetzung eines Hochwasserschutzprojektes stattfinden würden und es daher widersinnig gewesen wäre, einen Schotterweg herzustellen. Die Belassung des Weges als Erdweg hatte jedoch keine Einschränkungen hinsichtlich der angrenzenden Ackergrundstücke.

Im Rahmen des Z-Verfahrens wäre der Weg als Schotterweg projektiert gewesen.

Hierzu gab der Beschwerdeführer an, dass das genau das Problem sei und auch sei der Weg, nicht wie jetzt ausgeführt, projektiert gewesen, sondern um ca. 1m tiefer.

Den Weg habe die Gemeinde im Zuge des Hochwasserschutzbaues geschottert. Auch die niveaumäßige Anhebung erfolgte durch die Marktgemeinde.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass der Weg in der gesamten Länge ordnungsgemäß befahrbar sei. Durch die veränderte Höhenlage des Weges könne er nicht mehr ungehindert auf die gesamte Länge von 80m auf sein Grundstück zufahren, sondern lediglich auf einer Länge von ca. 50 bis 60 m. Bei den verbleibenden Metern sei eine Zufahrt zwar möglich, aber technisch schwierig.

Der Beschwerdeführer führte ausdrücklich nochmals an, dass er den Acker übernommen habe, als er 80 m ungehinderte Zufahrt zu seinem Acker gehabt habe. Durch die Weganschüttung hätte er nunmehr 1700 m³ Staufläche in seinem Acker, nämlich aufgrund des Hochwasserschutzes. Er habe einen 5000-jährigen Hochwasserschutz auf seinem Grund bekommen und damit eine mangelnde Nutzung dieses Grundstückes. Er habe von der Gemeinde ein Schreiben bekommen, dass er dort keine Halle errichten dürfte, während im Nahbereich der Vizebürgermeister 15 Bauplätze auf seinem Grundstück gemacht habe.

Der Beschwerdeführer erklärte, dass der Graben bei seinem Abfindungsgrundstück *** auch aus Gründen des Wassererosionsschutzes bis zum Grenzpunkt *** verlängert werden müsste. Den Grund für diese gemeinsame Anlage würde er abtreten.

Der Obmann der Z-Gemeinschaft führte dazu aus, dass der Graben bis zum Grenzpunkt *** von der Z-Gemeinschaft verlängert werde. Der Beschwerdeführer zog in der Folge seine Beschwerde hinsichtlich des Abfindungsgrundstücks *** zurück (Punkt 1 der Beschwerde).

Betreffend den 2. Punkt der Beschwerde, ***, wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom Vorbesitzer des Altgrundstücks erfahren hätte, dass es im gegenständlichen Bereich Drainagen gäbe. Den exakten Verlauf könne er aber nicht angeben. Vor Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahme und Anlagen, in welchem die Errichtung des Grünstreifens samt Aussetzung der Sträucher vorgesehen wurde, habe es Aufforderungen an alle Grundeigentümer gegeben, etwaige Drainagen der ABB bekanntzugeben. Seitens des Beschwerdeführers ist keine Mitteilung ergangen.

Die Grundstücke *** und *** waren niemals im (technischen) Z-Verfahren enthalten. Er hätte diese gerne in das Verfahren eingebunden, was aber nicht erfolgt sei.

Die Grundstücke hatten im Altstand dieselben Grundstücksnummern und wurden dem Z-Verfahren nicht unterzogen. Vielmehr handelt(e) es sich lediglich um Tauschgrundstücke.

Das im agrartechnischen Gutachten angesprochene Überfahrtsrecht über die Grünanlage wird vom Beschwerdeführer mit der Begründung abgelehnt, dass er ein solches allenfalls über die gesamte Länge der Grünanlage benötigen würde.

Betreffend den Punkt 4. der Beschwerde, entfernte Grenzsteine ***, wird vom Obmann der Z-Gemeinschaft ausgeführt, dass die Grenzsteine im Zuge der Errichtung des Hochwasserschutzes von der Gemeinde/Baufirma entfernt worden seien. Bei diesen Arbeiten sei auch Schotter in den Acker geschüttet worden. Die Grenzsteine stünden zwischenzeitlich wieder dort, diesen passen auch, jedoch sei Schotter bis zu diesen geschüttet worden und dieser Schotter sei nunmehr auch in den Acker hinein verzogen worden.

Der Operationsleiter führte dazu aus, dass aufgrund eines Messfehlers der den Hochwasserschutz ausführenden Baufirma zunächst der Weg in die Ackerflächen verschwenkt worden wäre und diese Fläche auch entsprechend ausgekoffert worden sei. In weitere Folge wäre diese Maßnahme zurückgeführt worden, der Weg aber zu großzügig ausgekoffert worden, wobei dieser Zustand auch derzeit noch bestehe. Eine Vereinbarung mit Gemeinde und Baufirma über eine Entfernung des überzähligen Schotters bestehe allerdings.

Der Obmann der Z-Gemeinschaft brachte vor, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Hochwasserschutzbeckens nicht richtig seien. Durch die nunmehr veränderte Zulaufführung aufgrund von Bauplatzplanungen werde weniger in dieses Hochwasserschutzbecken einfließen als ursprünglich projektiert, sodass es nunmehr ein doppeltes 100-jähriges Hochwasserschutzbecken darstelle. Es werde daher voraussichtlich kein Wasser auf das Grundstück des Beschwerdeführers gelangen und wäre aus heutiger Sicht auch kein Notüberlauf notwendig. Auch sei von der Gemeinde dem Beschwerdeführer nicht verboten worden auf diesem Grundstück zu bauen, sondern lediglich mitgeteilt worden, dass ein Gutachten für ein allfälliges Projekt notwendig sie.

Hierzu führt der Beschwerdeführer, dass das nicht richtig sei. Es sei ihm dezidiert verboten worden, eine Halle zu errichten.

4. Feststellungen:

4.1. Die Grundabfindung wurde sowohl hinsichtlich des Flächen- Wertverhältnisses als auch des Punktewerts weit innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Grenzen gestaltet. Tauschgrundstücke hätten auch flächenmäßig nicht der Zusammenlegung unterzogen werden dürfen. Eine Bewertung dieser erfolgte nicht. Die beiden gesetzlich vorgeschriebenen Parameter wurden aber trotzdem eingehalten.

Der Beschwerdeführer erzielte einen Zusammenlegungserfolg – abgestellt auf Grundstücke - von 35:11.

4.2. Der ursprünglich im 1. Teilplan des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen enthaltene Graben Grundstück *** wurde auf Grund von Wassererosionsschäden um 30 m verlängert. Eine weitere Verlängerung wurde in einem in der Verhandlung abgeschlossenen Übereinkommen zwischen Z-Gemeinschaft und Beschwerdeführer vereinbart. Demnach soll die Verlängerung bis zum Grenzpunkt *** erfolgen. Die Beschwerde (Punkt 1) wurde hinsichtlich des Abfindungsgrundstücks *** zurückgezogen.

Der 1. Teilplan des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der die an Abfindungsgrundstück *** angrenzende angesprochene Strauchhecke Grundstück *** enthält, ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Zuvor waren trotz Aufforderung durch die NÖ ABB von den Grundeigentümern keine Angaben über den Verlauf bzw. die Lage von Drainagen erfolgt.

Die Grundstücke *** und *** sind keine Abfindungs- sondern lediglich Tauschgrundstücke. Sie grenzen gemeinsam mit den Tauschgrundstücken *** und *** an das Abfindungsgrundstück *** des Beschwerdeführers direkt an. Zusätzlich ist zugunsten dieser Tauschgrundstücke ein Servitutsrecht (Geh- und Fahrrecht) über die Abfindungsgrundstücke *** und *** eingeräumt worden.

Die zu Abfindungsgrundstück *** vorgebrachten Einwendungen betreffen nicht das Zusammenlegungsverfahrens. Diese Veränderungen wurden im Rahmen der Errichtung des Hochwasserschutzbeckens durch die Marktgemeinde *** herbeigeführt.

Im Zug von Wegebauarbeiten ausgegrabene Grenzsteine und in ein Abfindungsgrundstück eingebrachter Schotter betreffen nicht die Frage der Gesetzmäßigkeit des Zusammenlegungsplans. Dies wurde durch eine Baufirma im Rahmen der Errichtung eines weiteren Hochwasserschutzbeckens verursacht, die Grenzsteine wurden zwischenzeitig wiederhergestellt, der Schotter soll im Rahmen einer Übereinkunft zwischen Gemeinde und Baufirma aus dem Acker beseitigt werden.

5. Beweiswürdigung:

Das LVwG folgt in seiner Entscheidung den schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten, worauf die Feststellungen unter 4.1. gründen. Der Beschwerdeführer trat diesen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.

Die Feststellungen unter Punkt 4.2. beruhen auf dem Ergebnis der Erörterung mit den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung und sind im Ergebnis unstrittig.

6. Rechtslage:

§ 17 (1) FLG: Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

§ 17 (5) leg. cit.: Der Wert der Grundabfindung hat mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach § 12 Abs. 2 in Geld ausgeglichen werden.

§ 17 (6) leg. cit.: Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 Abs. 4 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 13 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 % dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Grundabfindung darf keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge haben.

§ 19 (2) leg. cit.: Die Behörde muss ein Abfindungsgrundstück abwerten, wenn es eine unvermeidbare besonders ungünstige Form hat. Die Wertdifferenz ist als Abfindung in Grundfläche auszugleichen und von allen beitragspflichtigen Parteien anteilig aufzubringen. In Beschwerdeverfahren darf die Wertdifferenz auch in Geld ausgeglichen werden.

§ 21 (1) leg.: Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.

§ 21 (2) leg. cit.: Der Zusammenlegungsplan hat soweit erforderlich zu enthalten:

a)den Besitzstandsausweis (§ 10), Bewertungsplan (§ 12) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14), soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden;

b)eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan);

c)eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (§ 17 Abs. 2), der Geldleistungen (§ 17 Abs. 3), der Geldentschädigungen (§ 18 Abs. 1), der Geldausgleichungen (§ 17 Abs. 5, § 20) und der Geldablösungen gemäß § 24 Abs. 4 unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis);

d)eine Zusammenstellung der Teilabfindungen gemäß § 23 Abs. 3 und der Belastungen gemäß § 25 Abs. 3, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist (Teilabfindungsausweis);

e)die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (§ 13 Abs. 2) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung);

f)die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse und allfällige Verfügungen gemäß § 16 Abs. 2 (Haupturkunde).

§ 21 (3) leg. cit: Soweit der Besitzstandsausweis (§ 10), der Bewertungsplan (§ 12) und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14) bereits vorher erlassen wurden, sind sie dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.

§ 24 (1) VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 28 (1) leg cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen

§ 28 (2) leg cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 25a (1) VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133 (4) B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

7. Erwägungen:

Eine Prüfung der beiden rein rechnerischen Parameter (vgl. § 17 Abs. 5 und 6 FLG) bei der Erstellung des Zusammenlegungsplans hat ergeben, dass beide Werte mit großer Genauigkeit eingehalten wurden und unter diesem Aspekt keine Gesetzwidrigkeit der Grundabfindung erkannt werden kann. Das trifft auch unter der Annahme zu, dass die Tauschgrundstücke korrekter Weise auch flächenmäßig nicht als der Zusammenlegung zu unterziehende Grundstücke behandelt werden.

Hinsichtlich der vorgebrachten Einwendungen ist zunächst auf mehrere, sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Vorgaben bei der Erstellung eines Zusammenlegungsplanes hinzuweisen. So existieren regelmäßig mehrere Varianten der Gestaltung einer gesetzmäßigen Abfindung. Es besteht auch kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Optimierung des Zusammenlegungsplanes (vgl. VwGH 28.10.1986, 85/07/0256 und 20.09.2001, 98/07/0033).

Weiters ist bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Abfindung jeweils die Gesamtheit aller eingebrachten der Gesamtheit aller zugeteilten Grundstücke gegenüberzustellen. Einzelvergleiche im Zusammenhang mit den Zufahrtsverhältnissen vor und nach der Zusammenlegung sind hier nicht zulässig (vgl. VwGH 04.12.1990, 89/07/0191). So wäre es durchaus zumutbar, eine etwas kompliziertere Zufahrt im Einzelfall in Kauf nehmen zu müssen, besonders wenn wie vorliegend die aus dem Zusammenlegungsverfahren gezogenen Vorteile wie etwa der Z-Erfolg von 35:11, die bessere Konfiguration der Abfindungsgrundstücke, die rechtlich gesicherten Zufahrtsverhältnisse, die Aufnahme in den Grenzkataster etc. berücksichtigt werden.

Im Zusammenhang mit den bemängelten Zufahrtsverhältnissen bei Tauschgrundstücken ist anzumerken, dass es sich hiebei um keine der Zusammenlegung zu unterziehenden Grundstücken handelt und folglich die bei Abfindungsgrundstücken geltenden gesetzlichen Regeln bei der Gestaltung der Zufahrtsverhältnisse bei Tauschgrundstücken keine Anwendung finden kann/darf. Vielmehr obliegt es der freien Disposition der Tauschpartner, Grundstücke wie in der Natur vorhanden zu tauschen oder davon Abstand zu nehmen, wenn bestimmte Grundstückseigenschaften einem Tauschpartner nicht zusagen. Rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf verfahrensbedingte Beseitigung einzelner Mängel existiert keiner. Wiewohl bestehen obwohl rechtlich unbeachtlich wie das agrartechnische Gutachten ergeben hat auch bei den beiden Tauschgrundstücken ohnehin ausreichende Erschließungsmöglichkeiten.

Die begehrte (nochmaligen) Verlängerung des Grabens *** wurde im Rahmen eines zwischen der Z-Gemeinschaft und dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Übereinkommens geregelt, woraufhin dieser Beschwerdepunkt zurückgezogen wurde.

Zum Einwand, dass eine (angeblich) vorhandene Drainage in ihrer Wirkung durch eine Bodenschutzanlage beeinträchtigt werden könnte ist festzuhalten, dass hier einer nochmaligen Prüfung die Rechtskraft des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, mit welchem diese Bodenschutzanlage zur Errichtung angeordnet wurde, entgegensteht. Dies bedeutet, dass auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Inhalt dieses Bescheides übernommen werden muss. Dies ist Ausfluss des Stufenbaus eines Zusammenlegungsverfahrens. Diesem Aufbau wohnt die Folge inne, dass jede einzelne Etappe durch einen behördlichen Akt abgeschlossen wird, dessen Rechtskraft einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens ist und der andererseits der Durchführung des weiteren Verfahrens zu Grunde gelegt werden muss. Das Überspringen einer Verfahrensstufe nimmt der Behörde die Befugnis zur Entscheidung einer späteren Stufe des Verfahrens (vgl. VwGH 14.12.1993, 90/07/0078, mwN). Auf Grund der Rechtskraft des GMA Planes sind jedenfalls neben den Parteien selbst auch Behörden und Gerichte an dessen Inhalt gebunden. Eine nochmalige inhaltliche Prüfung ist aus rechtlicher Sicht nicht zulässig. Ergänzend sei angemerkt, dass Erhebungen vor Erlassung des betreffenden GMA Planes keinen Hinweis auf die Existenz einer Drainage erbrachten.

Alle Einwendungen im Zusammenhang mit dem Bau des Hochwasserschutzbeckens bei Grundstück *** betreffen nicht das Zusammenlegungsverfahren. Lediglich die Grundausscheidung für diesen Beckenbau erfolgte verfahrensbedingt durch die NÖ ABB. Die Bauausführung, die die aufgezeigten Mängel bedingte, wurde von der Marktgemeinde Thaya durchgeführt und fällt folglich in deren Kompetenzbereich. Unstimmigkeiten wären demnach auch mit dieser zu klären. Wie der Beschwerdeführer selbst zugestand, erfolgte die Übergabe dieses Grundstücks in einem ordnungsgemäßen Zustand, die Änderungen erfolgten erst später im Zug der Bauarbeiten am Hochwasserschutzbecken durch die Gemeinde bzw. die bauausführende Firma.

Gleiches gilt für die Entfernung von Grenzsteinen und das Einbringen von Schotter in ein Abfindungsgrundstück des Beschwerdeführers. Dies steht ebenfalls mit Bauarbeiten zur Errichtung eines weiteren Hochwasserschutzbeckens in Zusammenhang und sind diese Mängel folglich auch wieder von der Gemeinde bzw. der Baufirma zu beseitigen, wobei für die Entfernung des Schotters aus einem Acker des Beschwerdeführers bereits ein Übereinkommen mit der Baufirma bzw. der Gemeinde existiert. Die Grenzsteine wurden zwischenzeitig wieder von der NÖ ABB hergestellt. Auf die Gesetzmäßigkeit des Zusammenlegungsplans haben diese Mängel keine rechtlichen Auswirkungen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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