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LVwG-AV-1080/001-2019•LVwG N LVwG-AV-1080/001-2019
LVwG-AV-1080/001-2019Landesverwaltungsgericht25.08.2020
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Verfahrensrecht; Bescheidadressat; Bescheidzustellung; Zustellvollmacht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Dr. Grassinger betreffend die mit Schriftsatz vom 22. Juli 2019 von Frau A, im eigenen Namen eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 24. Juni 2019, Zl. ***, betreffend die Abweisung der Berufung von Frau A; vom 27. Februar 2019 (ausschließlich gegenüber Frau A, persönlich) im Verfahren betreffend „Neuberechnung einer Kanaleinmündungsabgabe“ nach dem NÖ Kanalgesetz 1977 iVm der Bundesabgabenordnung (BAO) wie folgt:
Der Beschwerde von Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 24. Juni 2019, Zl. ***, wird dahingehend Folge gegeben, dass in Abänderung dieser Berufungsentscheidung der Abgabenbescheid der Stabsabteilung Finanzen, Magistrat der Stadt St. Pölten vom 25.Jänner 2019, Rechnungsnummer: ***, aufgehoben wird.
Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Weiters fasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die Richterin HR Dr. Grassinger betreffend die mit Schriftsatz vom 22. Juli 2019 von
Herrn B, im eigenen Namen eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 24. Juni 2019, Zl. ***, nachstehenden
BESCHLUSS
Die Beschwerde von Herrn B, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 24. Juni 2019, Zl. ***, wird als unzulässig zurückgewiesen
Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen zu I. und II.:
§ 279 Bundesabgabenordnung (BAO) – zum Erkenntnis
§ 260 Abs.1 lit. a iVm § 278 Abs. lit. a BAO – zum Beschluss
§ 25a Abs. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm
Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten, Stabsabteilung Finanzen, vom 25.01.2019, Rechnungsnummer: ***, welcher offenkundig automatisationsunterstützt erlassen wurde, im Original (laut vorgelegtem Abgabenakt) keine Unterfertigung, wie auch keinen Hinweis auf das genehmigende Organ der diesen Bescheid erlassenden Behörde aufweist, wurde ausschließlich gegenüber der Adressatin Frau A, ***, ***, eine als „Kanaleinmündungsabgabe“ bezeichnete Abgabe aus Anlass der Anzeige der Fertigstellung eines baubehördlich bewilligten Bauvorhabens in der Höhe von € 605,55 (Nettobetrag) vorgeschrieben.
Herr B hat mit Schriftsatz vom 04.02.2019 eine Berufung gegen den ausschließlich an Frau A als Bescheidadressatin gerichteten und nur ihr gegenüber erlassenen Abgabenbescheid vom 25.01.2019, Rechnungsnummer: ***, im eigenen Namen und namens Frau A, erhoben und Inhaltliches ausgeführt.
Weiters haben gegen diesen erstinstanzlichen Abgabenbescheid sowohl Frau A, als auch Herr B, mit einem von beiden Einschreitern unterfertigten Schriftsatz vom 26.02. 2019 Berufungsausführungen erstattet.
Die Berufung von Frau A wurde fristgerecht eingebracht. Betreffend Herrn B begann eine Rechtsmittelfrist mangels Zustellung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides nicht zu laufen.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 24.06.2019,
Zl. ***, Bescheidadressatin ausschließlich Frau A, persönlich, ***, ***, wurde (nach vorheriger Beschlussfassung des Stadtsenates der Stadt St. Pölten in seiner Sitzung vom 24.06.2019) die Berufung gemäß §§ 263 Abs. 1 iVm 288 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) gegenüber Frau A, persönlich, als unbegründet abgewiesen.
Auch die Zustellverfügung laut vorliegendem Rückschein jener Sendung, die diese Berufungsentscheidung enthielt, lautete ausschließlich auf Frau A, p.A. ***, ***.
Die Berufungsentscheidung wurde ausschließlich Frau A durch persönliche Ausfolgung am 05.07.2019 zugestellt.
Betreffend die von Herrn B, ***, ***, auch im eigenen Namen eingebrachte Berufung in der Fassung der Schriftsätze vom 4. Februar 2019 und vom 26. Februar 2019 wurde eine Berufungsentscheidung bis dato nicht erlassen.
Mit Schriftsatz vom 22.07.2019 haben Frau A, ebenso wie Herr B, jeweils persönlich unterfertigt, gegen die Berufungsentscheidung des Stadtsenates der Stadt St. Pölten (vom 24.06.2019, Zl. ***) Beschwerde erhoben.
In der Bezug habenden Beschwerde haben die Beschwerdeführer Inhaltliches ausgeführt und ersucht, die Berufungsentscheidung aufzuheben und das Verfahren gänzlich einzustellen.
Soweit für die Beurteilung des gegenständlich zu Grunde zu legenden Sachverhaltes maßgeblich, war auf Grund des vorgelegten Abgabenaktes (samt baurechtlicher Unterlagen) von folgendem, als feststehend anzusehenden Sachverhalt auszugehen:
Der Berufungsentscheidung laut Bescheid vom 24.06.2019,
Zl. ***, liegt eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Stadtsenates vom 24.06.2019, welche sich auf den Spruch und die Begründung dieser Entscheidung bezog, zu Grunde.
Bescheidadressatin der Berufungsentscheidung vom 24.06.2019,
Zl. ***, ist ausschließlich Frau A, persönlich, nicht jedoch Herr B, obwohl auch
von Herrn B gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid vom 25.01.2019, Rechnungsnummer: ***, welcher seinerseits als Bescheidadressatin ausschließlich Frau A, nicht jedoch Herrn B aufweist, Berufung erhoben wurde.
Frau A und Herr B sind Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, topografische Adresse ***, ***.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten, Fachbereich Behörden-Baupolizei vom 03.10.2018, Zl. ***, wurde Frau A und Herrn B die baubehördliche Bewilligung für die Durchführung einer thermischen Sanierung, innerbauliche Abänderungen und für die Erweiterung der südseitigen Terrasse samt Überdachung beim bzw. im Haus
K.Nr. ***, auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** in ***, topografische Adresse ***, ***, erteilt.
Der der Abgabenvorschreibung gegenüber Frau A zu Grunde liegende erstinstanzliche Abgabenbescheid vom 25.01.2019, Rechnungsnummer: ***, welcher offenkundig automatisationsunterstützt erlassen wurde, trägt den Kopf „STABSABTEILUNG FINANZEN Magistrat der Stadt St. Pölten“ und weist auch im Original laut vorgelegtem Abgabenakt keine Unterfertigung, wie auch keinen Hinweis auf das genehmigende Organ der diesen Bescheid erlassenden Behörde auf.
Im erstinstanzlichen Abgabenbescheid vom 25.01.2019, Rechnungsnummer: ***, sind Angaben über eine Änderung der Berechnungsfläche aus Anlass der baubehördlich bewilligten Maßnahmen nicht enthalten, wie ursprünglich die Abgabe mit „Kanaleinmündungsabgabe“ bezeichnet wurde und sich die Vorschreibung dieser Abgabe auf § 12 NÖ Kanalgesetz 1977 bezieht, sich aus dem Inhalt des Spruches dieses Bescheides eine Aufschlüsselung in den Bestand nach der Änderung und den Bestand vor der Änderung nicht entnehmen lässt, wenn auch aus der rudimentären Wortfolge „abzüglich Altbestand“ sowie aus der bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes sinngemäß abzuleiten ist, dass es sich bei der erstinstanzlichen Abgabenvorschreibung offenkundig um die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe handeln sollte.
Der erstinstanzliche Abgabenbescheid vom 25.01.2019, Rechnungsnummer: ***, ist ausschließlich an Frau A, nicht jedoch an Herrn B, adressiert und wurde auch ausschließlich nur an A zugestellt.
Die erstinstanzliche Abgabenentscheidung enthält zwar einen Hinweis auf § 101 Bundesabgabenordnung (BAO), B wurde jedoch seitens der Abgabenbehörde erster Rechtsstufe nicht als Bescheidadressat bezeichnet.
Der Abgabenbescheid der Abgabenbehörde erster Rechtsstufe wurde somit ausschließlich gegenüber Frau A durch Zustellung erlassen, nicht jedoch gegenüber Herrn B.
Die Berufung laut Schriftsatz vom 26.02.2019 gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid haben sowohl Frau A als auch Herr B erhoben.
Die nunmehr von beiden Einschreitern in Beschwerde gezogene Berufungsentscheidung wurde ebenfalls ausschließlich an Frau A adressiert. Auch die Zustellverfügung lautet ausschließlich auf Frau A.
Eine Adressierung der Berufungsentscheidung an Herrn B ist nicht erfolgt. Auch eine Zustellverfügung in Bezug auf die Berufungsentscheidung an Herrn B ist seitens der Berufungsbehörde nicht vorgenommen worden.
Die Berufungsentscheidung wurde direkt an Frau A adressiert und auch an sie direkt versendet, nicht jedoch z.H. Herrn B.
Die Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung vom 24.06.2019,
Zl. ***, wurde mit Schriftsatz vom 26.02.2019 sowohl von A als auch von B, jeweils im eigenen Namen, erhoben.
Ausschließlich betreffend Frau A liegt ein Rückschein betreffend die Zustellung der Berufungsentscheidung vor.
Die diesbezügliche Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Frist für die Einbringung einer Beschwerde eingebracht, weshalb sie fristgerecht eingebracht wurde.
Gegenüber Herrn B wurde bis dato eine Berufungsentscheidung nicht erlassen.
Im Verfahren vor den Abgabenbehörden hat Frau A nach Erlassung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides vom 25.01.2019, Rechnungsnummer: *** und noch vor Erlassung der verfahrensgegenständlichen Berufungsentscheidung, mit E-Mail vom 12.02.2019 an den Magistrat der Stadt St. Pölten eine Vertretungsvollmacht übermittelt.
Im Betreff dieser Vertretungsvollmacht ist angeführt: „WG: Vertretungsvollmacht zu Bescheid ***“.
Im Text dieser Vollmachterteilung ist ausgeführt:
„Sehr geehrter Herr C,
wie Sie auch dem Grundbuch entnehmen können, sind sowohl ich als auch mein Lebensgefährte, B, Eigentümer der Immobilie in der ***. Mein Lebensgefährte ist daher im Sinne von § 101 BAO bevollmächtigt, gegen den Bescheid des Magistrates Berufung einzulegen. Sollten Sie nicht dieser Auffassung sein, spreche ich hiermit eine Vollmacht dazu aus.
Mit freundlichen Grüßen,
A“
Die gegenständliche, für das Berufungsverfahren von Frau A an Herrn B, erteilte Vertretungsvollmacht zur Einbringung einer Berufung gegen den Bescheid (erstinstanzlichen Abgabenbescheid) mit der Zl: ***, wurde von Frau A vor Erlassung der nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsentscheidung vom 24.06.2019, Zl. ***, der Behörde übermittelt und nicht widerrufen.
Für das anhängige Beschwerdeverfahren besteht eine derartige Vertretungsvollmacht seitens Frau A an Herrn B (bzw. umgekehrt) nicht.
Der gegenständliche Sachverhalt ergab sich auf Grund des vorliegenden Aktenkonvolutes der Abgabenbehörden erster und zweiter Rechtsstufe, welches mit Schriftsatz vom 26.08.2019 durch den Stadtsenat der Stadt St. Pölten dem erkennenden Gericht vorgelegt wurde.
In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:
Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
a)Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b)abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c)über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.
§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten
a)eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
b)eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.
(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.
§ 96. Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, daß die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.
§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a)nicht zulässig ist oder
b)nicht fristgerecht eingebracht wurde.
…
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Unverzichtbar für die Bescheidqualität sind die Bezeichnung der Behörde (§96 BAO), der Spruch, der die Person zu nennen hat, an die der Bescheid ergeht (§ 93 Abs. 2 BAO) sowie (nach Maßgabe des § 96 BAO) die Unterschrift (vgl. z.B. VwGH 14.12.2000, 95/15/0171; 28.9.2004, 2002/14/0035; 21.12.2005, 2004/14/0111, 2005/14/0006).
§ 83 (1) Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche voll handlungsfähige Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 von Amts wegen zu veranlassen.
(3) Vor der Abgabenbehörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(4) Die Abgabenbehörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 25), Haushaltsangehörige oder Angestellte handelt und Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß sich die Abgabenbehörde unmittelbar an den Vollmachtgeber selbst wendet oder daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
§ 98 (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung).
Zustellgesetz (ZustG), BGBl I 2008/104 idF BGBl I 2018/61
§ 9 Abs. 1 und Abs. 3
(1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230, idgF
§ 2 Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe
(1) Für den möglichen Anschluß an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.
…
(4) Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt. Bei Liegenschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an das öffentliche Kanalgesetz angeschlossen waren, gelten der Bestand beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als ursprünglicher Bestand und als Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage jede Änderung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe begründet, wenn die Einmündungsabgabe bereits nach den Vorschriften dieses Gesetzes bemessen worden wäre.
…
§ 3
(1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).
(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, daß die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
…
(6) Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs. 2 zu ermitteln.
§ 12 Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit
(1) Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht
…
b)im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde.. …
§ 19
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und des Vollstreckungsverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG), LGBl. 1026-10 idgF:
§ 16
Behördlicher Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich, oberbehördliche Befugnisse
(1) Der Instanzenzug gegen Bescheide des Magistrates in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches geht an den Stadtsenat.
…
§ 47
Wirkungsbereich des Magistrates
(1) Der Magistrat besorgt die Geschäfte der Stadt, die behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches und die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung.
…
Sowohl von Frau A als auch von Herrn B wurde jeweils im eigenen Namen (vom Letztgenannten auch in Vertretung der Erstgenannten) eine Berufung gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid als auch nunmehr jeweils eine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 24. Juni 2019, Zl. ***, betreffend die Abweisung der Berufung von Frau A vom 27. Februar 2019 eingebracht.
Der erstinstanzliche Bescheid wurde ausschließlich gegenüber Frau A erlassen. Der weitere Miteigentümer des maßgeblichen Grundstückes, Herr B ist in diesem Bescheid nicht als Adressat bezeichnet worden.
Der im erstinstanzlichen Abgabenbescheid enthaltene Hinweis auf
§ 101 BAO vermochte nicht die in dieser gesetzlichen Bestimmung normierte Zustellfiktion gegenüber Herrn B zu erzeugen, da dieser Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes in der erstinstanzlichen Abgabenentscheidung nicht als Bescheidadressat bezeichnet wurde.
§ 101 Abs. 1 BAO sieht lediglich die Zustellfiktion vor. Die Wirksamkeit solcher Bescheide setzt darüber hinaus die namentliche Bezeichnung aller Gesamtschuldner als Bescheidadressaten voraus (vgl. VwGH 23.3.1998, 94/17/0413; Ritz BAO Bundesabgabenordnung Kommentar 6. Auflage; Rz 5 zu § 101).
Sowohl der Abgabenbehörde erster Rechtsstufe als auch der Berufungsbehörde wäre es unbenommen gewesen, beide nunmehrige Beschwerdeführer als Bescheidadressaten zu bezeichnen (Grundvoraussetzung für die Erlassung der jeweiligen Entscheidung gegenüber dem jeweils Bezeichneten) und zwar einen einheitlichen Bescheid zu erlassen, jedoch einen Hinweis auf § 101 BAO aufzunehmen oder andernfalls jedem der bezeichneten materiellen Adressaten, die auch in der jeweiligen Entscheidung als Bescheidadressaten anzuführen sind, jeweils eine Bescheidausfertigung zuzustellen.
Eine Berufungsentscheidung betreffend die von Herrn B eingebrachte Berufung gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid wurde bis dato nicht erlassen.
Herr B ist als Bescheidadressat der Berufungsentscheidung nicht bezeichnet und wurde die Berufungsentscheidung ihm gegenüber nicht erlassen.
Da die verfahrensgegenständlich – auch- von Herrn B mit Beschwerde angefochtene Berufungsentscheidung gegenüber diesem Einschreiter bis dato nicht erlassen wurde, fehlte es somit der Beschwerde des bezeichneten Einschreiters an einem zulässigen Anfechtungsgegenstand, weshalb seine Beschwerde beschlussgemäß als unzulässig zurückzuweisen war.
Zur Beschwerde der Einschreiterin A war unter Hinweis auf den Inhalt der an die Abgabenbehörde laut E-Mail vom 12.02.2019 bekanntgegebenen Vollmacht festzustellen, dass diese Einschreiterin Herrn B vor Erlassung der Berufungsentscheidung die Vollmacht erteilt hat, „gegen den Bescheid des Magistrates Berufung einzulegen“ (… soferne die Behörde nicht der Auffassung sei, dass sich eine solche Vollmacht aus § 101 BAO ergebe).
Da § 101 BAO gesetzliche Normierungen betreffend die Zustellfiktion enthält, nicht jedoch die Rechtsgrundlage für eine Vollmachterteilung darstellt, war jedenfalls nach dem objektiven Erklärungswert der gegenüber der Behörde von der Vollmachtgeberin A bekanntgegebenen Vollmacht
Herr B als von der Einschreiterin zur Einbringung einer Berufung in ihrem Namen im Abgabenverfahren Bevollmächtigter anzusehen.
In diesem Sinn ist auch die Berufungseingabe vom 04.02.2019 aufzufassen, die vom Bevollmächtigten (auch) namens der Vollmachtgeberin eingebracht wurde.
Der Umstand, dass ein zweiter Berufungsschriftsatz (jener vom 26.02.2019) auch von der Vollmachtgeberin selbst unterfertigt wurde, schadet nicht, kann doch der Vollmachtgeber auch Erklärungen im eigenen Namen abgeben.
Eine allgemeine Vollmacht umfasst nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung auch die Empfangnahme von Schriftstücken vgl. VwGH 12.9.2002; 2001/15/0158 u.a.).
Wenn auch gemäß § 83 Abs. 5 BAO die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht ausschließt, dass sich die Abgabenbehörde unmittelbar an den Vollmachtgeber wendet (z.B. durch Vorladung zum persönlichen Erscheinen zwecks Einvernahme), ist bei Vorliegen einer erteilten Vollmacht, welche die Zustellvollmacht einschließt,
§ 9 Abs. 3 Zustellgesetz zu beachten.
In diesem Sinn darf im Fall, dass eine Vollmacht zur Vertretung (gegenständlich: im Berufungsverfahren) erteilt wurde, die nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch eine Zustellvollmacht iSd § 9 Zustellgesetz umfasst (vgl. VwGH vom 23. Februar 2000, Zl 99/03/0325), bei der Zustellung einer Entscheidung (gegenständlich: der für Frau A bestimmten Berufungsentscheidung) der bevollmächtigte Vertreter nur dann übergangen werden, wenn sich die Partei ungeachtet des Vollmachtsverhältnisses mit der Zustellung an sie in einer von ihr abgegebenen Erklärung einverstanden erklärte. Nur in einem solchen über § 9 Zustellgesetz (insbesondere dessen Abs. 3) hinausgehenden Fall, dass daneben noch eine Einverständniserklärung der besagten Art gegeben ist, kann somit die Zustellung wirksam entweder an einen solchen bevollmächtigten Parteienvertreter oder an die damit einverstandene Partei erfolgen.
Zustellbevollmächtigungen sind so lange zu beachten, als der Behörde nicht der Widerruf, die Kündigung bzw. die einvernehmliche Aufhebung bekannt wird (vgl. Ritz, BAO, § 9 Zustellgesetz, Tz 21 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Eine Adressierung und Zustellung einer Erledigung an den Vollmachtgeber, obwohl (wie im Berufungsverfahren gegeben) eine aufrechte Zustellvollmacht besteht, hat grundsätzlich die Wirkung, dass die Zustellung rechtsunwirksam ist (VwGH 23.10.2008, 2007/16/0032).
Eine Sanierung des Zustellmangels ist jedoch nach § 9 Abs. 3, zweiter Satz, Zustellgesetz, BGBl 1982/200, und zwar ab der Fassung BGBl I 2008/5, möglich, wenn das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zukommt.
Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt dies voraus, dass der Bevollmächtigte und damit der vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes gelangt.
Da es sich beim Bevollmächtigten um den Lebensgefährten der Vollmachtgeberin handelt, er dieselbe Abgabestelle wie die Vollmachtgeberin benutzt und es sich bei ihm nicht um einen steuerlichen Vertreter handelt, sodass § 97 Abs. 1 lit. a BAO zur Anwendung zu gelangen hätte, vielmehr davon auszugehen war, dass der Vollmachtgeber in den Besitz des Originales der verfahrensgegenständlichen Berufungsentscheidung gelangte (und nicht bloß Kenntnis davon erlangte oder ihm eine Kopie ausgefolgt wurde), war von einer Heilung dieses Zustellmangels und von der rechtswirksamen Erlassung der Berufungsentscheidung gegenüber der Beschwerdeführerin A (durch Heilung eines Zustellmangels in der beschriebenen Form und nicht bloß durch Einlassen des Bevollmächtigten nach Kenntnisnahme der Entscheidung) auszugehen.
Es war daher durch das erkennende Gericht über die Beschwerde dieser Einschreiterin inhaltlich zu entscheiden.
Bei der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe handelt es sich gemäß § 19 NÖ Kanalgesetz 1977 um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Gemäß § 47 Abs. 1 NÖ STROG ist in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (Abgaben-)Behörde erster Instanz der Magistrat.
Die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr ist daher eine Aufgabe des Magistrats. Diese Aufgabe hat der Magistrat mit dem zu Grunde liegenden erstinstanzlichen Abgabenbescheid wahrgenommen.
Wenngleich dem im Behördenakt einliegenden erstinstanzlichen Abgabenbescheid weder eine Unterschrift dessen, der die Erledigung genehmigt hat, noch eine Beglaubigung, dass die erstinstanzliche Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist, enthält, war bezüglich des erstinstanzlichen Abgabenbescheides von einer mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Erledigung auszugehen, weshalb auch bei Fehlen einer Unterschrift bzw. einer Beglaubigung gemäß
§ 96 BAO von einer durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigten Erledigung auszugehen war.
Die bescheidmäßige Festsetzung einer Abgabe setzt zunächst das Bestehen eines Abgabenanspruches der Gemeinde bzw. einer Abgabenschuld des Grundstückseigentümers/der Grundstückseigentümer hinsichtlich dieser Abgabe voraus.
Gemäß § 2 Abs.4 NÖ Kanalgesetz 1977 ist eine Ergänzungsabgabe zur bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch eine spätere Änderung der Berechnungsgrundlagen gegenüber dem ursprünglichen Bestand (nach den Bestimmungen des § 3 Abs.6 leg.cit.) eine höhere Abgabe ergibt.
Gemäß § 3 Abs.6 NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden
Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand nach der Änderung und für den Bestand vor der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs.2 leg.cit. zu ermitteln.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die nach § 93 Abs 3 lit a BAO gebotene Begründung eines Abgabenbescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Sie muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabenpflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist. Mangels einer hinreichenden Darstellung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes ist eine Gesetzmäßigkeitskontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht möglich (vgl VwGH vom 28. Mai 1997, 94/13/0200, und vom 20. Jänner 2005, 2002/14/0116).
Weder die angefochtene Berufungsentscheidung noch der dieser zu Grunde liegende Bescheid der Abgabenbehörde erster Rechtsstufe enthalten Feststellungen zur baulichen Gestaltung des auf der Liegenschaft befindlichen Gebäudes und zu den Veränderungen, die zum Anlass für die Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages genommen werden sollten bzw. können.
Im erstinstanzlichen Bescheid wurde zwar auf die Anzeige der Fertigstellung des baubehördlich bewilligten Bauvorhabens verwiesen, eine Bezeichnung des konkreten baubehördlich bewilligten Bauvorhabens, auf welches sich diese Fertigstellungsanzeige bezieht, ist jedoch nicht erfolgt. Auch das Datum des Einlangens der Fertigstellungsanzeige bei der Baubehörde wurde im erstinstanzlichen Abgabenbescheid nicht bezeichnet, wie auch jegliche Feststellung über das Vorliegen/Nichtvorliegen einer Bauführerbescheinigung (bei deren Vorliegen erst von einer rechtsgültigen Fertigstellungsanzeige als maßgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuld auszugehen ist) fehlte.
Wenn auch in der Berufungsentscheidung das Bauprojekt bezeichnet wurde und lediglich ganz allgemein darauf verwiesen wurde, dass „durch eine Fertigstellungsmeldung die Berechnungsgrundlage geändert“ worden sei, fehlen auch in der Berufungsentscheidung jegliche Feststellungen über das Datum des Einganges der Fertigstellungsanzeige sowie Feststellungen betreffend die Frage, ob eine Bauführerbescheinigung angeschlossen wurde oder nicht.
Es fehlen somit in sämtlichen Abgabenbescheiden wesentliche Feststellungen hinsichtlich jener Voraussetzungen, an welche sich das Entstehen der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuld einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe und in der Folge für den bloß feststellenden Vorgang der bescheidmäßigen Vorschreibung knüpft. Angemerkt wird dazu, dass die diesbezüglichen Einwendungen im Zusammenhang mit einer Verjährung des Abgabenanspruches der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe nach der Aktenlage nicht zutreffen.
Wenn auch diese Sachverhaltselemente im Rahmen der Erlassung einer Beschwerdeentscheidung zu ergänzen gewesen wären, da sich die Intention der Abgabenbehörden aus den diesbezüglich fragmentarischen Ausführungen im jeweiligen Bescheid ergab, war jedoch gleichzeitig festzustellen, dass nach der Bezeichnung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides zunächst eine „Kanaleinmündungsabgabe“ vorgeschrieben werden sollte, sich darüber hinaus aus dem Spruch lediglich ergibt, dass „…sich dadurch die Berechnungsgrundlage für die Kanaleinmündungsabgabe wie folgt geändert“ habe und wurde auch beim vorgeschriebenen Betrag (einschließlich Ust) die mit Bescheid vorgeschriebene Abgabe mit „Kanaleinmündungsabgab/Mischwasserkanal“ bezeichnet.
Es wurde darüber hinaus in keiner der verfahrensgegenständlichen Abgabenentscheidungen nachvollziehbar dargestellt, aus welcher Veränderung der bebauten Fläche sich der konkrete Abgabenanspruch ableitet.
Anlass für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe kann demgemäß lediglich eine tatsächliche Veränderung der Berechnungsfläche sein, also z.B. eine tatsächliche Veränderung der bebauten Fläche eines Gebäudes oder der Anschluss eines weiteren Geschoßes.
Ob der Tatbestand einer abgabenpflichtigen Veränderung vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob tatsächlich eine Änderung der Berechnungsfläche eingetreten ist.
Weiters ist jedes an das Kanalsystem angeschlossene Gebäude auf einer Liegenschaft gesondert zu berechnen. Ein Gebäude gilt als angeschlossen, wenn in einem Geschoß ein Anschluss vorhanden ist oder wenn Niederschlagswässer von diesem Gebäude in den Kanal eingeleitet werden (Niederösterreichisches Kanalgesetz Kommentierte Ausgabe von Mag. Thomas Mayer Gemeindenverlag; Kommentar zu § 3 Abs. 2, S. 26).
Um die Höhe der Ergänzungsabgabe zu errechnen, ist die Berechnungsfläche für den Bestand vor der Änderung und die Berechnungsfläche für den Bestand nach der Änderung zu ermitteln (Niederösterreichisches Kanalgesetz Kommentierte Ausgabe von Mag. Thomas Mayer Gemeindenverlag; Kommentar zu § 3 Abs. 6, S. 33).
Weder im Spruch des erstinstanzlichen Abgabenbescheides noch im Spruch der Berufungsentscheidung (noch in der Begründung dieser Bescheide) finden sich
Feststellungen bzw. eine Aufschlüsselung hinsichtlich des Bestandes nach der Änderung und vor der Änderung im Sinne der oben dargelegten Erfordernisse.
Wenn auch das Verwaltungsgericht nach Art 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 279 BAO grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies im Fall einer Mangelhaftigkeit bereits des der Berufungsentscheidung zu Grunde liegenden erstinstanzlichen Abgabenbescheides im oben beschriebenen Umfang nicht.
In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden ist ein grundsätzlich zweigliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vorgesehen, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln.
Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster oder zweiter Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen auf Gemeindeebene damit zur bloßen Formsache würde (vgl. u.a. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, sowie VwGH 12.9.2013, 2013/21/0118).
Da der erstinstanzliche Abgabenbescheid, wie oben ausgeführt, mit einem nicht verbesserungsfähigen Mangel behaftet war, da (u.a.) eine Aufschlüsselung der Berechnungsgrundlagen hinsichtlich des Bestandes nach der Änderung und vor der Änderung zu keinem Zeitpunkt des Abgabenverfahrens erfolgt ist (und auch die weiteren, oben dargelegten Mängel bestanden), war die gegenüber A erlassene Berufungsentscheidung mit Erkenntnis spruchgemäß dahingehend abzuändern, dass der erstinstanzliche Abgabenbescheid aufgehoben wird.
Das Erkenntnis konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erlassen werden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien nicht beantragt und ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall ausschließlich Rechtsfragen zu erörtern waren (vgl. EGMR vom 5. September 2002, Zl. 42057/98, Speil/Austria).
Der Beschluss konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Beschwerde des Einschreiters B als unzulässig zurückzuweisen war.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision betreffend das Erkenntnis und den Beschluss:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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