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LVwG-AV-811/001-2020•LVwG N LVwG-AV-811/001-2020
LVwG-AV-811/001-2020Landesverwaltungsgericht24.08.2020
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Verfahrensrecht; Mangel; Verbesserungsauftrag;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 23. Juni 2020, Zl. ***, betreffend Abänderung der gewährten Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes sowie Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), den
BESCHLUSS
1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd (im Folgenden: belangte Behörde) änderte mit Bescheid vom 23. Juni 2020, Zl. ***, die mit Bescheid vom 29.08.2019, Zl. ***, in Spruchpunkt I gewährten
-Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes von 01.06.2020 bis 30.06.2020 auf € 259,78von 01.07.2020 bis 31.07.2020 auf € 269,15von 01.08.2020 bis 31.08.2020 auf € 259,78
-sowie Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfsvon 01.06.2020 bis 30.06.2020 auf € 122,32von 01.07.2020 bis 31.07.2020 auf € 126,74von 01.08.2020 bis 31.08.2020 auf € 122,32.
Begründend wurde ausgeführt, dass eine Neubemessung notwendig sei, da der Beschwerdeführer ab 01.05.2020 eine tägliche Notstandshilfe in der Höhe von € 13,79 beziehe.
Mit Schreiben vom 20.07.2020 erhob der Beschwerdeführer „Beschwerde“ (ausdrücklich als „Einspruch“ bezeichnet), in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass es zu der Abänderung des Bescheides aufgrund der „Propaganda bedingten“ Erhöhung des Taggeldes des AMS gekommen sei, wodurch er jetzt mehr als € 100,-- pro Monat weniger erhalte - und das als „Mindestgesicherter“. Das „neue Gesetz“ habe ja die Mindestsicherung sowohl begrifflich als auch praktisch außer Kraft gesetzt. Dieser Bescheid bedeute für den Beschwerdeführer ein Berufsverbot, weil er sich seinen Beruf, der mit vielen Ausgaben verbunden sei und fast keinen Einnahmen, nicht mehr leisten könne.
Weiters gab der Beschwerdeführer in dem Schreiben einen kurzen Überblick über seine bisherigen 7-Prozesserfahrungen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens erteilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 30. Juli 2020 dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag, welcher am 04. August 2020 am Postamt *** hinterlegt wurde und laut seinen eigenen Angaben am 10. August 2020 von ihm übernommen wurde.
Am 20. August 2020 langte zwar eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, aus dieser sind für das Landesverwaltungsgericht jedoch die Beschwerdegründe nicht ableitbar. Neben dem Ersuchen um Fristverlängerung wurde als Beschwerdebegehren lediglich „die Rückkehr zum Status qou ante“ angeführt.
4. Folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest:
Die belangte Behörde änderte mit Bescheid vom 23. Juni 2020, Zl. ***, die mit Bescheid vom 29.08.2019, Zl. ***, in Spruchpunkt I gewährten Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes sowie Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht „Beschwerde“.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erteilte dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag vom 30. Juli 2020, welcher am 04. August 2020 am Postamt *** hinterlegt und am 10. August 2020 übernommen wurde.
Dem Beschwerdeführer stand daher ausreichend Zeit, binnen der festgesetzten Frist dieser Verbesserung nachzukommen.
Das rechtzeitig eingebrachte Schriftstück erfüllt keineswegs die Vorgaben des Verbesserungsauftrages da weder die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt noch das Begehren nachvollziehbar ausgedrückt wurden.
Die Feststellungen ergeben sich aufgrund des von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsaktes zur Zl. *** sowie aufgrund des Gerichtsaktes zur Zl. LVwG-AV-811/001-2020. Betreffend die Zustellung des Verbesserungsauftrages wurde in den übermittelten Rückschein der Post, auf welchem die Hinterlegung mit 04. August 2020 dokumentiert ist, Einsicht genommen.
6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 1 hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
§ 13 Abs. 3 AVG lautet zudem:
„(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 30. Juli 2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt. Dieser enthielt den Hinweis auf die Rechtsfolgen der Zurückweisung seiner Beschwerde, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Verbesserungsauftrages dem Auftrag schriftlich nachgekommen wird. Der Verbesserungsauftrag wurde durch Hinterlegung am 04. August 2020 zugestellt und laut eigenen Angaben vom Beschwerdeführer am 10. August 2020 übernommen.
Da sowohl die Beschwerde als auch die aufgrund des Verbesserungsauftrages eingebrachte Stellungnahme nicht den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) entsprechen, war die Beschwerde zurückzuweisen.
7. Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG (aufgrund der Zurückweisung) abgesehen werden, ein Antrag auf Durchführung dieser wurde nicht gestellt.
8. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Eine Revision nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.
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