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LVwG-AV-780/002-2019•LVwG N LVwG-AV-780/002-2019
LVwG-AV-780/002-2019Landesverwaltungsgericht24.08.2020
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbar; Emissionen; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 13.05.2019, ***, betreffend eine der mitbeteiligten Partei C in ***, vertreten durch die D Rechtsanwälte OG in ***, erteilte baubehördliche Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), den
B E S C H L U S S
1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz iVm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Aus dem Inhalt des von der Marktgemeinde *** vorgelegten unbedenklichen Verfahrensaktes ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 16.10.2017 beantragte Herr C (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) unter Vorlage von Projektsunterlagen die Baubewilligung für die Errichtung einer überdachten Open-Air Reithalle, eines Pferdestalles für die Einstellpferdehaltung im
Sinne der landwirtschaftlichen Urproduktion, eines Heulagers und einer Mistplatte auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, in ***.
Das von der mitbeteiligten Partei zur baubehördlichen Bewilligung eingereichte Projekt wird in der Baubeschreibung, den drei Einreichplänen vom 14.10.2016 (Grundriss/ Schnitte, Lageplan/ Ansichten), erstellt von Baumeister E in ***, sowie der Retentionsberechnung vom 19.10.2016 dargestellt.
Entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** ist für den verfahrensgegenständlichen Teilbereich des Baugrundstückes die Widmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin A ist Eigentümerin des im südöstlichen Bereich an das Grundstück der mitbeteiligten Partei angrenzenden Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***.
Seitens der Baubehörde wurden im Rahmen der Vorprüfung ein agrartechnisches sowie ein bautechnisches Gutachten eingeholt.
Der agrartechnische Amtssachverständige hat im gegenständlichen Bauverfahren Gutachten bzw. Stellungnahmen am 06.11.2017, 16.11.2017 sowie am 12.12.2017 abgegeben und auszugsweise Nachfolgendes festgehalten:
„Angesucht wurde um die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer überdachten Reithalle, eines Pferdestalles, eines Heulagers und einer Mistplatte auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** in der Widmungsart Grünland Land- und Forstwirtschaft.
Der Pferdestall mit den Maßen 42m x 12m beinhaltet 26 Pferdeboxen beidseitig eines in der Längsachse verlaufenden Mittelganges. Annähernd mittig ist auch ein Quergang geplant.
Die Reitfläche mit ca. 1.486m2 wird zur Gänze mit Vollholzstützen, Holzleimbindern und einem Satteldach überdacht.“ (Gutachten vom 06.11.2017)
„Laut Baubeschreibung ist ein Reitbelag aus 100m Sand auf einer 10 cm starken Tretschicht vorgesehen.
Ein 20 m x 10 m großes einseitig offenes Gebäude soll je zur Hälfte als Mistlager und als Heulager dienen (je ca. 92,6 m2).
Die geplante Reithalle liegt 10 m, der Stall ca. 19 m und die Mistlagerstätte ca. 53 m vom nächstliegend angrenzenden Wohnbauland (BW) entfernt (Grundstück Nr. *** u.a.).
In vorhandenen Gebäuden werden derzeit 11 Pferde gehalten (2 Zuchtstuten, 1 Zuchthengst, 3 Jungpferde aus eigener Nachzucht, 2 Turnierpferde, 3 Einstellpferde).
Darüber hinaus werden ca. 5 Schafe, 9 Ziegen und 70 Stück Geflügel (Hühner) gehalten.
Es ist geplant, künftig mit Sportpferden nach dem Ende der Turnierkarriere die Zucht aufzunehmen. Vorgesehen ist dabei ein Stutenbestand von 4 Tieren und im Schnitt 6 Jungtiere. Darüber hinaus sollen 10 Einstellpferde im Sinne des 52 Abs. 3 Z 4 GewO gehalten werden. Die vorhandenen Boxen sollen als Abfohl- und Quarantäneboxen dienen (für ca. 2 bis max. 4 Pferde),“ (Gutachten vom 16.11.2017)
„Bestand:
Laut Betriebskonzept des Bauwerbers C sind Eigenflächen im Ausmaß von 7,8ha vorhanden (Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG ***) und werden selbst bewirtschaftet. Es handelt sich um Bauflächen und landwirtschaftliche Nutzfläche. Die landwirtschaftlichen Flächen umfassen 6,9ha.
Zugepachtet sind überdies 3,7ha (Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***), woraus sich eine bewirtschaftete Fläche von in Summe 10,6 ha ergibt Die Wiesen werden als Weideflächen, größtenteils aber zur Futtergewinnung genutzt, ein Acker (9,000m2) wird derzeit für die hofeigene Gärtnerei verwendet und soll ab 2018 dem Anbau von Futterhafer dienen.
Die wesentlichen Maschinen und Geräte zur Bewirtschaftung der Flächen sind im Eigentum vorhanden, sonstige Geräte werden über den Maschinenring organisiert.
(…)
Das Raufutter für die Einstellpferde kann zu 66 % und das Kraftfutter zu 78 % selbst produziert werden.“ (Gutachten vom 06.11.2017)
„Bei den gegenständlichen Tätigkeiten handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Futterproduktion, Pferdezucht und Einstellpferdehaltung als landwirtschaftliche Urproduktion. Für die Tierhaltung sind entsprechende Baulichkeiten und Nebeneinrichtungen erforderlich. Dazu zählen in jedem Fall Stall, Mistlagerstätten für Flüssig- und/oder Festmist sowie Einrichtungen für Lagerung und Aufbereitung von Futter. lm Falle der Pferdehaltung sind bei den herrschenden klimatischen Bedingungen auch überdachte Flächen für Training, Ausbildung und Bewegung der Tiere notwendig.
Das Vorhaben entspricht damit den Anforderung des § 20 NÖ Raumordnungsgesetz 2014. Es handelt sich um den angegebenen Zwecken nach Ausführung und Größe angepasste und erforderliche Bauwerke.“ (Gutachten vom 06.11.2017)
„Beurteilung:
Die Prüfung der Baubehörde in Bezug auf Immissionen besteht aus 2 Schritten:
1. )Übereinstimmung mit der Flächenwidmung:
Die Widmungsart Grünland Land- und Forstwirtschaft bietet hinsichtlich landwirtschaftlicher Nutzungen keine Einschränkungen und keinen Immissionsschutz. Die Prüfung kann daher im Sinne der Niederösterreichischen Rechtslage nur als Typenprüfung verstanden werden.
Zur Landwirtschaft zählt nach 52 der Gewerbeordnung „das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse“, konkret im Bereich der Pferdehaltung gilt die Haltung von bis zu 25 Einstellpferden (bei ausreichender Futtergrundlage) als Urproduktion. Die im Vergleich zur landwirtschaftlichen Urproduktion untergeordnete Haltung von Reittieren (Einstellen und Vermieten) zählt zum landwirtschaftlichen Nebengewerbe. In diesem Sinne entspricht das Vorhaben, die Pferdehaltung als Urproduktion, jedenfalls den Vorgaben der hier gegebenen Widmungsart Grünland Land- und Forstwirtschaft.
2. )Prüfung gem. §48 NÖ Bauordnung:
Nach oben stehenden Überlegungen kann zur Entscheidung nur bewertet werden, ob eine geplante Tierhaltungsanlage gemeinsam mit im Umkreis von 300m bestehenden Stallungen des Betriebes dem zulässigen Maß der für das Baugrundstück ausgewiesenen Widmungsart entspricht.
Ausgehend von 26 Pferdeboxen im geplanten Stall und 4 Pferden im Abfohl- und Quarantänestall kann von einem max. Bestand von 30 Pferden ausgegangen werden. Darüber hinaus sind noch die Kleintiere (Schafe, Ziegen, Geflügel) zu berücksichtigen.
Geruch:
Nach den Emissionsfaktoren der VDI 3894 „Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen“, Blatt 1, vom September 2011, lässt sich der Emissionsmassenstrom des Projektes für Geruch abschätzen. Dieser beträgt für die Tierhaltung knapp 400 GE/s1, für das Mistlager ca. 216 GE/s, insgesamt rund 600 GE/s.
Nach der Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen, veröffentlicht im Jänner 2017 durch das BMLFUW, lässt sich daraus auch eine „Geruchszahl“ errechnen. Die Geruchszahl ist eine dimensionslose Zahl, die sich auf Basis der für die Emissionen eines Stalles ausschlaggebenden Faktoren Tierart, Tierzahl, Entmistungssystem, Fütterung und Mistlagerung errechnet. Über die Berücksichtigung des Be- und Entlüftungssystems ergeben sich Aussagen über die weitere Ausbreitung dieser Emissionen und somit auf die Immissionen. Diese Geruchszahl berechnet sich mit einem Wert von 9 für die Tierhaltung und mit einem Wert von 3,6 für die Mistlagerung. ln Summe ergibt sich eine Geruchszahl in Höhe von G = 13.
In mehreren Behördenverfahren in jüngerer Zeit wurden von mir verschiedene
Ortschaften hinsichtlich der Emissionsraten ihrer landwirtschaftlichen Betriebe
untersucht.
Einige wahllos zusammengestellte Beispiele sind:
Bezirk Wr. Neustadt: ein in der Ortschaft im Bauland Agrargebiet liegender Betrieb weist eine Geruchsfracht von knapp 12.000 GE/s auf.
Bezirk St. Pölten: Eine im Glf liegende bewilligte Schweinezucht- und -mastanlage weist inkl. Güllelager einen Geruchsmassenstrom von 18.440 GE/s auf.
Ein im Bezirk Wr. Neustadt liegender genehmigter Stall für Mastschweine und Aufzuchtferkel weist einen Geruchsmassenstrom von 14.530 GE/s auf.
Bezirk Hollabrunn: ein Schweinemaststall weist mit Güllelager eine Geruchsfracht von ca. 9.000 GE/s auf.
Bezirk St. Pölten: ein Betrieb mit Stallungen tw. im BA und tw. im Glf erreicht einen Geruchsmassenstrom von 7.000 GE/s (ohne Güllelager)
Bezirk St. Pölten: Nach einer Erhebung in 3 Ortschaften weisen von 13 Betrieben 5 Stück Emissionsraten ab ca. 5.000 GE/s auf, einer davon mehr als 7.000 GE/s (alleim Bauland Agrargebiet).
Derartige Beispiele ließen sich beliebig fortführen.
Alle diese Stallungen liegen nur wenige Meter zur Grundgrenze eines Nachbarn entfernt. Auch im Grünland ist davon auszugehen, dass aufgrund der vorherrschenden eher kleinteiligen Grundstücksstruktur einerseits und, andererseits, selbst bei großen Grundstücken, diese möglichst effizient verbaut werden und die verbleibenden Flächen für eine rationelle landwirtschaftliche Bewirtschaftung erhalten bleiben sollen.
Weitere abstrakte Vergleiche: Ein in der Widmungsart zulässiger Stall in Größe des UVP-Schwellenwertes (2.500 Mastplätze für Schweine) würde in üblicher technischer Ausgestaltung eine Geruchsfracht von 16.250 GE/s (ohne Güllelager) entwickeln. Der UVP-Schwellenwert beträgt für Truthühner 48.000 Plätze, das würde einem Geruchsmassenstrom von ca. 24.500 GE/s ohne Düngerlager entsprechen. Die Werte für den geringeren Schwellenwert für Stallungen in Nähe eines Siedlungsgebietes (300 m) würden ca. 9.100 GE/s für Mastschweine bzw. 20.500 GE/s für Puten betragen.
Ein Stall in Größenordnung von 400 Mastschweinen, wie das Viehwirtschaftsgesetz jahrzehntelang als Obergrenze landwirtschaftliche Betriebe in Österreich limitierte, entspricht (ohne Mistlager) einem Geruchsmassenstrom von 2.600 GE/s und einer Geruchszahl von je nach Ausführung der Lüftung ca. G = 34. An dieser Größenordnung orientierten sich eine Unzahl an Stallungen, nicht nur im Grünland, sondern auch im dicht verbauten Bauland.
Mit rund 600 GE/s bzw. einer Geruchszahl von 13 handelt es sich somit beim Vorhaben um eine übliche, vergleichsweise geringfügige Emissionsquelle für die hier maßgebliche Widmungsart Grünland Land- und Forstwirtschaft.
Aber auch innerhalb der Pferdezucht- und Reitanlagen handelt es sich um keine ungewöhnliche Größe. Als Beispiel sei darauf verwiesen, dass laut Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. Nr. 314/1994, Anlagen zum Einstellen und Betreuen von höchstens 35 fremden Reittieren nur
einem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegen.
Dem vereinfachten Verfahren sind Anlagen zu unterziehen, bei denen auf Grund der vorgesehenen Ausführung (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.
In Bezug auf die Nachbarschaft liegt gleichfalls eine übliche Situation vor. Wie bereits erwähnt, werden auch im Grünland Tierhaltungsanlagen und ihre Nebeneinrichtungen in nahezu allen Fällen in unmittelbarer Nähe zur Grundgrenze errichtet.
Es sind daher auch an den Grundgrenzen keine Geruchsimmissionen zu erwarten, die über dem zulässigen Maß der Widmungsart Grünland Land- und Forstwirtschaft liegen.
Lärm:
In den geplanten Bauwerken werden keine motorisch betriebenen fixen Anlagenteile (z. B. Lüftungsanlagen etc.) eingebaut. Die üblichen mit der Tierhaltung verbundenen Tätigkeiten werden händisch durchgeführt (Ausmisten, Füttern), allenfalls werden zum Transport größerer Mengen, jedenfalls aber bei der Anlieferung von Futtermitteln bzw. beim Abtransport von Stallmist Fahrzeuge, in der Regel Fahrzeuge mit Straßenzulassung, eingesetzt.
Die solcherart generierten Lärmemissionen, der von den Tieren selbst erzeugte Lärm (gelegentliches Wiehern, Hufschlagen etc.) wie auch das gelegentliche und meist nur kurzzeitige Verwenden von Fahrzeugen, ist untrennbar mit derartigen Tierhaltungen, die in der Widmungsart Grünland Land- und Forstwirtschaft grundsätzlich zulässig sind und für die diese Widmungsart nachgerade spezifisch ist,
verbunden und üblich.
Darüber hinaus sind Lärmemissionen aus dem Betrieb des überdachten Reitplatzes zu erwarten, insbesondere durch Kommandos etwa im Zuge der Ausbildung von Pferden, aber auch durch die interpersonelle Kommunikation.
Die Pferdezucht umfasst im Rahmen der Landwirtschaft jedenfalls auch eine Grundausbildung der Fohlen und Jungtiere bis üblicherweise 3-jährig angeritten. Die Einstellpferdehaltung - unabhängig ob im Rahmen des Nebengewerbes oder als Urproduktion - bedingt in der Regel nicht nur die Existenz eines Stalles, sondern auch das einer Reitmöglichkeit. In beiden Fällen ist daher vorn Vorhandensein eines Reitplatzes und/oder einer Reithalle auszugehen. Derartige Anlagen mit ihren typischen Emissionen sind somit ebenfalls widmungsüblich.
Staub:
Vorgesehen ist laut Baubeschreibung die Einbringung einer 10cm starken Sandschichte als oberste Schichte des Reitplatzes. Beim Reitbetrieb, aber auch bei starkem Wind kann daraus Staub aufwirbeln und zu Immissionen in der Nachbarschaft führen.
Dies kann reduziert werden, indem die Sandschichte regelmäßig befeuchtet wird, indem Zuschlagstoffe verwendet werden, oder indem generell ein anderes Material verwendet wird. Aussagen über das Ausmaß allfälliger dadurch verursachter Immissionen können vom unterfertigten Sachverständigen nicht getroffen werden.
lm Übrigen ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 19 Abs. 2 Z 7 der NÖ Bauordnung 2014 bei Betrieben die Art, der Umfang und die voraussichtlichen Emissionen (§ 48) in der Baubeschreibung darzulegen sind.“ (Gutachten vom 16.11.2017)
„In seinem Schreiben vom 27. November 2017 erläutert der Bauwerber die beabsichtigten Maßnahmen zur Hintanhaltung von Staubemissionen aus dem Reitplatz. Demnach ist vorgesehen, dem Sand Zuschlagstoffe beizumengen, die eine hohe Wasserspeicherkapazität aufweisen (Lehm, Hobelspäne etc). Weiters soll eine Beregnungsanlage fest installiert werden und ein Wasserfass eingesetzt werden. Die Beregnung und das Abziehen des Reitplatzbodens soll je nach Witterung zumindest 1x täglich erfolgen, bei Bedarf (hohen Temperaturen, langen Trockenperioden) auch öfter.
Im Winter soll wegen der Frostgefahr anstelle der Beregnung der Reitbodenbelag mit Magnesiumchlorid angereichert werden.
Aus fachlicher Sicht werden damit alle Maßnahmen gesetzt, die beim Einsatz von Sand auf den Reitflächen zur Staubminderung sinnvoll und anerkannt sind. Alternativ könnte ein staubfreies Material verwendet werden.
Zu bedenken gilt, dass es sich bei den Maßnahmen um keine baulichen Maßnahmen handelt, und eine Durchsetzung z.B. bei nicht ausreichender Befeuchtung etc. sich für die Baubehörde schwierig gestalten dürfte.
Eine nähere Beschreibung (Korngrößenanteil im Staub) oder Quantifizierung der zu erwartenden Immissionen ist mir nicht möglich, da es hiefür meines Wissens keine Unterlagen gibt. Ggf. wären hiefür Amtssachverständige vom Fachgebiet technischer Umweltschutz beizuziehen.“ (Stellungnahme vom 12.12.2017)
Schließlich wurden die Nachbarn des Baugrundstückes mit Schreiben der Baubehörde vom 29.01.2018 gemäß § 21 Abs 1 NÖ BO 2014 vom Bauvorhaben in Kenntnis gesetzt. Es wurde den Nachbarn damit die Gelegenheit gegeben, während der Parteienverkehrszeiten in den Antrag, die Bezug habenden Pläne und sonstigen Beilagen sowie die vorliegenden Gutachten Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung bei sonstigem Verlust der Parteistellung eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich einzubringen. Diese Verständigung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 01.02.2018 zugestellt.
Mit Schreiben vom 08.02.2018 erhob die Beschwerdeführerin innerhalb der eingeräumten Frist gegen das verfahrensgegenständliche Projekt der mitbeteiligten Partei Einwendungen. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass sie vor allem im Hinblick auf die aufgrund der angestrebten Nutzung zu erwartenden Emissionen für die unmittelbare Wohnnachbarschaft Einwendungen i.S. des § 6 NÖ BO 2014 erhebe. Es liege offenbar keine Widmung für Sport oder Freizeit vor, die den geplanten Bau und die angestrebte Nutzung einer Reitanlage legitimieren würde. Das zu bebauende Grundstück grenze unmittelbar an ein relativ dicht verbautes Wohngebiet an. Durch eine Open Air Halle seien u.a. nicht ortsübliche Emissionen durch Lärm und Geruch bei Reitveranstaltungen (Besucherverkehr mit PKW und LKW samt Abgasen, Reiten zu Musik, Lautsprecherdurchsagen, etc) zu erwarten. Auch sei Pferdezucht selbst geruchsintensiv, schaffe somit Geruchsemissionen und sei in *** auch nicht ortsüblich.
Es sei bei einer Pferdezucht auch mit dem Aufkommen von damit verbundenen Pferdebremsen zu rechnen, wobei diese Insekten das umliegende Wohngebiet belästigen würden und somit ebenfalls eine nutzungsbedingte, nicht ortsübliche Emission darstellen würden.
Auch seien Pferde bekanntermaßen insofern laut, als sie immer wieder - auch in der Nacht - lautstark wiehern würden, sodass es zu - auch nächtlichen - Lärmbelästigungen im sonst ruhigen Wohngebiet kommen werde.
All diese Emissionen gehörten nicht in ein Wohngebiet, sie seien nicht ortsüblich und hätten auch nichts mit der landwirtschaftlichen Widmung und bisherigen Nutzung zu tun.
Die bisherigen Emissionen aus der im Betreff genannten Liegenschaft durch Geruch und Lärm aufgrund von Traktoren würden sich insofern in Grenzen halten, als sie auf einzelne Tage im Jahr beschränkt gewesen seien.
Jetzt sollten zu diesen bisherigen Emissionen noch jene ständigen, ganzjährigen einer Pferdezucht und einer Reitanlage sowie einer Mistanlage hinzukommen. Dies wäre in *** vielleicht ortsüblich, aber sicher nicht in ***. Es seien im angrenzenden Wohngebiet nicht ortsübliche zusätzliche Emissionen (Geruch, Lärm, Insekten) auch durch den geplanten Pferdestall und die Mistplatte zu erwarten.
Gegen die Errichtung eines Heulagers sei hingegen nichts einzuwenden, dies entspreche einer landwirtschaftlichen Widmung und Nutzung.
Es komme im Wohngebiet von *** bereits jetzt zeitweise zu sehr starken Geruchsbelästigungen durch das Lüften von Mistsilos der landwirtschaftlichen Betriebe in ***.
In weiterer Folge wurde der mitbeteiligten Partei mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 02.03.2018, ***, die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Open Air Reithalle, eines Pferdestalles, eines Heulagers und einer Mistplatte auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt und wurden die Einwendungen der Beschwerdeführerin abgewiesen. Die Baubehörde I. Instanz verwies diesbezüglich auf die eingeholten Gutachten der Sachverständigen, wonach nicht davon auszugehen sei, dass eine unzulässige Beeinträchtigung durch Lärm, Geruch oder Staub vorliegen werde, und davon auszugehen sei, dass die im Gesetz vorgegebenen zulässigen Grenzen hinsichtlich einer Immissionsbelastung nicht überschritten werden würden.
Mit Schreiben vom 20.03.2018 erhob die Beschwerdeführerin Berufung gegen diesen Bescheid und beantragte die Abänderung des bewilligten Bescheides dahingehend, dass das Bauansuchen abgewiesen oder der bewilligte Bescheid behoben werde. Sie führte in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen in ihrem Einspruch weiterhin aufrecht bleibe. Die Behörde hätte nicht geprüft und daher übersehen, dass es sich beim Betrieb der mitbeteiligten Partei um einen reinen Gewerbebetrieb handle, ohne jeden Bezug zur Landwirtschaft, sodass die Bauführung innerhalb der bestehenden Widmung „Grünland-Landwirtschaft“ unzulässig sei. Der bauwerbende Tierarzt scheine kein Landwirt zu sein und scheine auch über keine Ausbildung zum Landwirt zu verfügen. Über 50% der Fläche seien schon jetzt verbaut oder sonst belegt, wobei es der Baubehörde obliegen werde zu überprüfen, ob all diese Bauwerke behördlich genehmigt worden seien.
Wären diese bestehenden Einschränkungen im Gutachten des agrartechnischen Sachverständigen den Tatsachen entsprechend berücksichtigt worden, dann wäre sein Gutachten negativ ausgefallen. Das Gutachten des agrartechnischen Sachverständigen berücksichtige offensichtlich nicht die tatsächlichen Gegebenheiten und sei daher dzt. unrichtig und zu ergänzen. Die mitbeteiligte Partei sei kein Landwirt und werde auf der zu bebauenden Liegenschaft auch derzeit keine Landwirtschaft betrieben, weil der Lebensunterhalt vorwiegend von nicht landwirtschaftlichen Einkünften (Handel, Gewerbe, Westernreiten, etc) stamme, den von der mitbeteiligten Partei verschiedene Personen auf eigene Rechnung besorgen würden. Sie beantrage hierzu ein Gutachten eines Buchsachverständigen über die aus der Liegenschaft in den letzten fünf Jahren erzielten Einkünfte, wobei sich zeigen werde, dass die landwirtschaftlichen Einkünfte nicht ausreichen, um einen landwirtschaftlichen Betrieb zu begründen.
Bei der von der mitbeteiligten Partei geplanten Tätigkeit handle es sich um keinen der Landschaftskulturpflege dienenden landwirtschaftlichen Betrieb, sondern vielmehr um eine sport- und freizeitliche Tätigkeit. Es entstehe keine landwirtschaftliche Produktion, sondern diene die Tierzucht ausschließlich dem Sport und der Freizeitgestaltung, sonst wäre auch keine Reithalle nötig. Einstellpferde würden keinen landwirtschaftlichen Betrieb begründen, die Pferde ausschließlich für sportliche und freizeitliche Zwecke gezüchtet werden.
Ein gewinnbringender landwirtschaftlicher Betrieb sei für die mitbeteiligte Partei nicht möglich, eine Bauführung innerhalb der Widmung „Grünland-Landwirtschaft“ durch einen landwirtschaftlichen Hobbybetrieb sei nicht zulässig.
Sie beantrage daher einen Ortsaugenschein und ein ergänzendes Gutachten eines agrartechnischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft (auch unter Berücksichtigung der zugepachteten Flächen) kein landwirtschaftlicher Betrieb geführt werde und auch nicht geführt werden könne. Außerdem beantrage sie ein wasserbautechnisches Gutachten, da durch den Überlauf der Güllegrübe die umliegenden Brunnen verseucht werden würden, was bislang nicht beachtet worden sei. Emissionen durch „Grünland-Landwirtschaft“ hätte sie zu dulden, solche durch „Sport-Freizeit“ aber nicht. Kein Bauernhof habe je einen Reitplatz nötig gehabt. Hier werde der Reitplatz nur deshalb benötigt, weil es sich eben um keinen landwirtschaftlichen Betrieb handle.
Die mitbeteiligte Partei wurde im Berufungsverfahren der belangten Behörde aufgefordert, das Versickerungsprojekt zu verbessern, und wurde dazu der technische Bericht „Oberflächenentwässerung“ sowie das geotechnische Gutachten der F GmbH in *** vom 29.11.2018, 6178/18, vorgelegt. In Abänderung des ursprünglich eingereichten Versickerungsprojekts wurde statt des Retentionsbeckens, in welchem die Dachflächenwässer des überdachten Reitplatzes, des Pferdestalls und der/s überdachten Mistplatte/Heulagers gesammelt werden sollten, und des diesem angeschlossenen Versickerungsschotterkoffers südlich des bestehenden Reitplatzes - und damit in unmittelbarer Nähe zur südlich angrenzenden Wohnsiedlung – ein neues Versickerungsbecken nördlich des Reitplatzes, nunmehr ca. 60 m von der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft entfernt, vorgesehen.
In weiterer Folge wurde dazu die gutachterliche Stellungnahme der G GmbH in ***, staatlich befugter und beeideter Ingenieurkonsulent für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, vom 08.02.2019 eingeholt, in welcher u.a. festgehalten wird, dass die Bemessung gemäß den einschlägigen Normen und Regelwerken erfolgt sei und durch die geplanten Maßnahmen keine negativen Auswirkungen für die Anrainer zu erwarten seien.
Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens – der Beschwerdeführerin war die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den ergänzten Unterlagen eingeräumt worden und machten diese davon mit Schreiben vom 15.04.2019 auch Gebrauch – erging am 13.05.2019 zur Geschäftszahl *** der Bescheid der belangten Behörde, mit welchem der Berufung teilweise Folge gegeben und der Bescheid der Baubehörde I. Instanz wie folgt ergänzt wurde:
„Das Bauprojekt ist unter Heranziehung des technischen Berichtes zur Oberflächenentwässerung sowie des geotechnischen Gutachtens, beide verfasst durch die F Ges.m.b.H., Ziviltechniker für Bauwesen, gesiegelt durch Herrn H, staatlich befugter und beeideter Ingenieurkonsulent für Bauingenieurwesen, ***, *** vom 29.11.2018, GZ. 6178/18 zu realisieren. Das Operat wird zu einem wesentlichen Bestandteil dieser Bewilligung erklärt und sind die darin enthaltenen Vorgaben und Auflagen einzuhalten. Die Anlage ist stets in Betrieb zu halten und laufend normgerecht zu warten.“
Das darüberhinausgehende Berufungsbegehren wurde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Mit Schriftsatz vom 13.06.2019 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Abänderung des angefochtenen Bescheides und Abweisung des Antrages der mitbeteiligten Partei, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde. Diese Beschwerde wurde mit dem Antrag verbunden, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 5 Abs 3 NÖ BO 2014 zuzuerkennen.
Die Beschwerdeführerin wiederholt im Wesentlichen ihr bereits in der Berufungsschrift getätigtes Vorbringen, in welchem sie das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes anzweifelte und das Entstehen von nicht ortsüblichen Emissionen, wie Lärm und Geruch, aber auch Beeinträchtigungen durch das Aufkommen von Pferdebremsen befürchtete.
Die Problematik der Entwässerung und damit die Durchfeuchtung ihres Hauses sowie die Gefahr der Beeinträchtigung ihres Brunnens wäre aufgrund des damaligen Planungsstandes (ohne den erst später hinzugekommenen technischen Bericht zur Oberflächenentwässerung und ohne die ebenfalls spätere gutachterliche Stellungnahme dazu) noch gar nicht erkennbar gewesen. Sobald diese zusätzliche Problematik erkennbar gewesen sei, hätte sie sie auch jeweils prompt bemängelt. Die belangte Behörde habe sich daher zu Unrecht nicht mit ihren Einwendungen und ihren Beweisanträgen beschäftigt, zumal im Verwaltungsverfahren auch kein Neuerungsverbot bestehe.
Zur Problematik Mistplatz im Zusammenhang mit der Entwässerungssituation in der gegebenen Hanglage sei im Verfahren bisher nicht ausgeführt worden, wie die Entsorgung erfolgen solle und was mit den aus dem Mistplatz resultierenden Abwässern geschehe. Es sei wohl davon auszugehen, dass es durch Niederschlag im Bereich des Mistplatzes zur Austragung von Gülle kommen werde, die sodann dem natürlichen Gefälle des Geländes folgend, zu den im Süden liegenden Anrainern (zu denen auch sie zähle) fließen werde.
Im Bereich der Grenze zwischen den südlichen Anrainern (also auch zu ihr) komme es bereits jetzt seit jeher zu einem flächenmäßig umfangreichen Wasserstau an der Erdoberfläche.
Einen Großteil des Jahres über staue sich schon jetzt (noch ohne die zu entwässernde Reithalle) das Wasser auf den landwirtschaftlichen Flächen der mitbeteiligten Partei bzw. seiner übrigen Miteigentümer. Der Grundwasserspiegel in ihrem Brunnen befinde sich nur etwa 60 cm unter der Erdoberfläche, ca. 3 m entfernt von der Grundgrenze der mitbeteiligten Partei und dem darauf aufgestauten Wasser.
Sie befürchte daher, dass es durch den Pferdedung und die daraus resultierende Gülle zu einer Beeinträchtigung des Brunnenwassers auf ihrem Grundstück und den Grundstücken der anderen Anrainer kommen werde. Auch die übrigen Anrainer neben ihr würden über Brunnen verfügen, die ebenfalls etwa 3 m von der Grundstücksgrenze zur mitbeteiligten Partei entfernt und damit der Gefahr einer Verschmutzung ausgesetzt seien.
Da sie dieses Wasser wie bisher durch Rasensprenger, Sprinkler. etc. weiterhin zu Bewässerungszwecken ausbringen wolle, sehe sie die Gefahr gegeben, dass dadurch Krankheitskeime (bekanntlich befinde sich im Pferdedung unter anderem der Erreger des Wundstarrkrampfs) in die Luft eingebracht und dann allenfalls inhaliert und durch die Luft verbreitet werden könnten, was eine gesundheitliche Gefahr für sämtliche Anrainer in der Umgebung darstellen würde.
Diese Gefahr möge bei einigen Pferden, gehalten in größerem Abstand von den Anrainern, nicht extrem hoch sein, bei der bewilligten extensiven Intensivierung der Pferdehaltung sehe sie aber dieses Problem sehr wohl als akut gegeben an.
Die mitbeteiligte Partei plane schließlich die kleine ihm zur Verfügung stehende Fläche mit besonders vielen Pferden überzubelegen, sodass durch diese extensive, schon an Massentierhaltung grenzende "Bewirtschaftung" auch entsprechende Nachteile für die Anrainer drohen würden.
Mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom 15.07.2019 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde übermittelt.
Seitens der mitbeteiligen Partei wurde mit der Stellungnahme vom 17.02.2020 ausgeführt, dass den Einwendungen der Beschwerdeführerin keine Berechtigung zukomme, und wurde die Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde beantragt.
Festgehalten wird, dass gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** auch eine Beschwerde der Nachbarin I, welche im Verfahren der Baubehörde I. Instanz ebenfalls Einwendungen gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben erhoben hatte, vorliegt. Diese Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin A und ergeht hinsichtlich der Beschwerde der Beschwerdeführerin I eine gesonderte Erledigung.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Bauakt der Marktgemeinde ***. Im Wesentlichen ist der vorliegende Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem vorhandenen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid und dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu in rechtlicher Hinsicht Nachfolgendes erwogen:
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss.
Zufolge Abs 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 BVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Abs 3 leg. cit. im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 BVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 lauten:
§ 6 (Parteien und Nachbarn):
„(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können. (…)
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung; der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z.B. aus Heizungs- oder Klimaanlagen), zwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen, sowie
b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
-auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
-auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt sein könnten.
(…)“
§ 14 (Bewilligungspflichtige Bauvorhaben)
„Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
(…)“
§ 21 (Verfahren mit Parteien und Nachbarn)
„(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.
(…)
§ 48 (Immissionsschutz)
„Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.
Ausgenommen davon sind:
Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen,
Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, sofern sie einem Vorhaben nach § 63 Abs. 1 erster Satz zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen, sowie
Emissionen von öffentlichen Warneinrichtungen.
Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.“
Die NÖ BO 2014 sieht für die Anwendung der Bestimmungen der am 30.08.2018 in Kraft getretenen Novelle LGBl 53/2018 keine Übergangsbestimmungen vor. Daher ist entsprechend dem Grundsatz, dass das Verwaltungsgericht die im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden hat, die NÖ BO 2014 in der Fassung dieser Novelle maßgeblich, auch wenn das Bauansuchen vor deren Inkrafttreten eingebracht wurde (VwGH Ra 2019/05/0238 bzw. Ra 2018/05/0216).
Aus § 6 Abs 1 NÖ BO 2014 ergibt sich zunächst die Stellung als Nachbar, wobei unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des an das Baugrundstück Nr. ***, KG ***, angrenzenden Grundstückes Nr. *** Nachbarin im Sinne der Z 3 leg. cit. ist.
Die Beschwerdeführerin wurde von der Baubehörde – wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt – diesem Baubewilligungsverfahren als Partei beigezogen und mit der Verständigung vom 29.01.2018 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen, also unter Hinweis auf den Verlust ihrer Parteistellung, vom verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben i.S. des § 21 Abs 1 NÖ BO 2014 ordnungsgemäß verständigt (VwGH 2008/05/0112). Es wurde ihr somit die Möglichkeit gegeben, zulässige Einwendungen zu erheben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (2003/05/0026 bzw. 2006/05/0181) ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren jedoch in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.
Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (2001/05/0032 mwN bzw. 2008/05/0130) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Aus der Bestimmung des § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 ergibt sich erschöpfend (taxativ – VwGH 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte.
Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BO 2014 nämlich keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann.
Die Anordnung des § 21 Abs 1 NÖ BO 2014, wonach eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung vom geplanten Bauvorhaben bei der Baubehörde schriftlich Einwendungen gegen das Vorhaben erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die keine tauglichen Einwendungen im Sinne des § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 rechtzeitig erhoben hat, ihre Parteistellung verliert. Ein Nachbar wahrt seine Parteistellung nur dadurch, dass er die in § 6 Abs 2 NÖ Bauordnung genannten Rechte, allenfalls in Verbindung mit anderen Bestimmungen der Bauordnung, auf die diese Bestimmung verweist (VwGH 2001/05/1127), rechtzeitig geltend macht.
Ein Nachbar, der rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, kann darüber hinaus zu einem späteren Zeitpunkt weitere neue Einwendungen nicht mehr nachtragen, weil er insoweit seine Parteistellung verloren hat. Es tritt also insoweit ein Verlust (Teilverlust) der Parteistellung ein (VwGH 2001/07/0169 zu § 42 Abs 1 AVG).
Eine Parteistellung der Beschwerdeführerin besteht also ausschließlich hinsichtlich der rechtzeitig - binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung vom 29.01.2018 - vorgebrachten tauglichen Einwendungen. Darüber hinaus besteht kein Mitspracherecht mehr im gegenständlichen Verfahren.
Die Prüfung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin ist dementsprechend auf jene Einwendungen beschränkt, die im Schreiben vom 08.02.2018 erhoben wurden.
Eine Einwendung liegt vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich als durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Bauverfahren (VwGH 2009/05/0278).
In ihrem Schreiben vom 08.02.2018 - und danach auch in weiteren Schriftsätzen - hat die Beschwerdeführern insbesondere die Beeinträchtigung durch nicht ortsübliche Emissionen, wie Lärm, Abgase und Geruch, sowie Beeinträchtigungen durch Pferdebremsen vorgebracht.
Die in § 48 NÖ BO 2014 getroffenen Immissionsschutzregelungen räumen einem Nachbarn gemäß § 6 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 das subjektiv-öffentliche Recht ein, dass von Bauwerken oder deren Benützung keine Emissionen ausgehen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen örtlich unzumutbar belästigen.
Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt im Sinne des § 48 NÖ BO 2014 nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die in dieser Bestimmung taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen. Hinsichtlich anderer Immissionen kommt entweder ein anderes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (VwGH 2009/05/0020). Demzufolge ist festzuhalten, dass die Bauordnung den Nachbarn hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angesprochenen möglichen Belästigung durch Insekten keine subjektiv-öffentlichen Rechte einräumt.
Soweit die Beschwerdeführerin in späteren Schriftsätzen eine Verseuchung des Grundwassers und umliegender Brunnen einwendet, die Widmungswidrigkeit des beantragten Vorhabens und das Nichtvorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes moniert sowie die Problematik der Entwässerung und damit die der Durchfeuchtung ihres Hauses thematisiert, ist festzuhalten, dass hinsichtlich dieses Vorbringens Teilpräklusion eingetreten ist.
Der Vollständigkeit halber sei jedoch angemerkt, dass hinsichtlich einer allfälligen Einwirkung auf das Grundwasser oder einer befürchteten Verkeimung von Brunnen die Bauordnung den Nachbarn keine subjektiv-öffentlichen Rechte einräumt. Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich zudem stets um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem die Baubehörde lediglich aufgrund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (VwGH 81/05/0104), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen, der Baubeschreibung und sonstigen Antragsbeilagen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (VwGH 2005/05/0243 mwN). Davon abweichende tatsächliche oder vermeintliche Absichten des Bauwerbers (etwa hinsichtlich der weiteren Nutzung) sind insoweit ebenso unbeachtlich (abermals VwGH 2005/05/0243) wie der tatsächliche Zustand oder ob die Bauausführung anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben (VwGH Ro 2014/05/0003). Die Forderung der Beschwerdeführerin, die Baubehörde möge die derzeitigen Betriebszustände auf dem Baugrundstück erheben, geht damit, selbst wenn diese bereits im Einwendungsschreiben vom 08.02.2018 erhoben worden wäre, ins Leere.
Zur Frage, ob bei Verwirklichung des beantragten Vorhabens überhaupt von einem landwirtschaftlichen Betrieb gesprochen werden kann, hat bereits die Baubehörde I. Instanz ein agrartechnisches Gutachten eingeholt, in welchem in Bezug auf das geplante Vorhaben die Übereinstimmung mit der gegebenen Flächenwidmung festgestellt wurde. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weist die Widmung Grünland keinen Immissionsschutz auf, weshalb dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung dieser Widmung zukommt (2005/05/0171).
Wenn die Beschwerdeführerin schließlich darlegt, dass für sie die Problematik der Entwässerung aufgrund des Planungsstandes im erstinstanzlichen Verfahren noch gar nicht erkennbar gewesen wäre, ist ihr entgegenzuhalten, dass bereits in den mit dem Baubewilligungsantrag eingereichten Unterlagen die Versickerung der Dachwässer der neu zu errichtenden Bauwerke in einer dafür vorgesehenen Anlage enthalten war und diese Anlage auch im Detail dargestellt wurde. Es lag somit keine Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen in dem Ausmaß vor, dass der Beschwerdeführerin eine Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte hier nicht möglich gewesen wäre, weshalb sie auch diesbezüglich präkludiert war.
Insbesondere bei Projektänderungen ausschließlich im Interesse des Nachbarn oder bei solchen Änderungen des Gegenstandes, bei welchen eine Verbesserung der Nachbarstellung offenkundig eintritt, ist eine bereits früher eingetretene Präklusion weiter als gegeben anzunehmen (VwGH Ra 2018/05/0010)
Im Ergebnis besteht die Parteistellung der Beschwerdeführerin also ausschließlich hinsichtlich der rechtzeitig mit Schreiben vom 08.02.2018 vorgebrachten tauglichen Einwendungen, sodass sich das relevante Vorbringen auf die Aspekte der Beeinträchtigung durch Geruchs-, Abgas- und Lärmimmissionen reduzieren lässt.
Aufgrund des von der Beschwerdeführerin dazu getätigten Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie durch die projektsgemäße Ausübung des mit der baubehördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes in ihren subjektiven Rechten voraussichtlich beeinträchtigt werden könnte. Ob eine Beeinträchtigung dieser Rechte tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt jedoch nicht die Parteieigenschaft iSd § 6 Abs 2 NÖ BO 2014.
Gemäß § 48 NÖ BO 2014 ist im Bauverfahren die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart zu berücksichtigen. Für die Baubehörde ist dabei allein die Widmung des Baugrundstückes, nicht aber die Widmung der Grundstücke der Nachbarn entscheidend (VwGH 2008/05/0041).
Entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** ist für das Baugrundstück die Widmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass die Frage der Widmungskonformität des in Rede stehenden Bauvorhabens vom agrartechnischen Sachverständigen bestätigt wurde.
Mit der Widmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft ist, wie im gegenständlichen Fall, nach § 20 Abs 2 Z 1a NÖ ROG 2014 kein Immissionsschutz im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, wie dem gegenständlichen, verbunden, § 48 NÖ BO 2014 bietet jedoch einen Immissionsschutz im dort normierten Umfang (VwGH 2009/05/0119 zur im Wesentlichen gleichlautenden Regelung des § 48 NÖ Bauordnung 1996).
Die Nachbarn haben jedenfalls das Recht, dass bereits mit dem eingereichten Projekt § 48 NÖ BO 2014 eingehalten wird, wobei bei der Beurteilung auf die Gegebenheiten des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen und auf eine bereits bestehende Vorbelastung Rücksicht zu nehmen ist (VwGH 2008/05/0160). Bereits an der Grundgrenze zu Nachbarn dürfen die Emissionen das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden oder das örtlich zumutbare Ausmaß von Belästigungen nicht überschreiten, was dann der Fall ist, wenn sie das Wohlbefinden von Menschen in einem örtlich nicht mehr zumutbaren Maß stören.
Ob diese geschützten Interessen der Nachbarn tatsächlich beeinträchtigt werden, ist nicht Voraussetzung für eine Einwendung im Rechtssinn. Die Beantwortung dieser Frage bleibt dem Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung vorbehalten. Die Behörde ist im Hinblick auf die erhobenen Einwendungen verpflichtet, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und hat die Auswirkungen auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen im Sinne des § 48 NÖ BO 2014 im Ermittlungsverfahren festzustellen.
Gemäß § 52 AVG hat sich die Behörde eines Beweises durch technische und medizinische Sachverständige zu bedienen, wenn sie diesen zur Erforschung der materiellen Wahrheit für erforderlich hält, was insbesondere dann der Fall ist, wenn zur Beantwortung der maßgeblichen Sachverhaltsfragen besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen erforderlich sind (VwGH 93/10/0209 und 99/07/0003). Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, seine Meinung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (VwGH 2003/05/0121).
Die Frage, ob eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigung vorliegt, bedarf stets der Beantwortung durch einen medizinischen Sachverständigen (VwGH 90/05/0142). Erst wenn entsprechende immissionstechnische Feststellungen vorhanden sind, welche Belästigungen an der Grundgrenze der Nachbarliegenschaft durch das gegenständliche Projekt hervorgerufen werden, kann der medizinische Sachverständige beurteilen, ob die Anforderungen des § 48 NÖ BO 2014 eingehalten werden (VwGH 2010/05/0091).
Die Auswirkungen baurechtlicher Vorhaben, insbesondere die Immissionswirkungen nach § 48 NÖ BO 2014 können dabei nur unter Berücksichtigung sämtlicher Betriebsabläufe des vorliegenden Betriebes beurteilt werden.
In dem eingeholten agrartechnischen Gutachten wurde lediglich auf Basis der gegebenen Widmung rechnerisch auf die Ortsüblichkeit der Lärm-, Geruchs- und Staubentwicklung durch das geplante Projekt im Hinblick auf die Wohnnachbarschaft geschlossen.
Im Bescheid der Baubehörde I. Instanz wird in Bezug auf die hier relevanten Einwendungen der Beschwerdeführerin leidlich auf die oben wiedergegebenen agrartechnischen Gutachten verwiesen, wonach eine unzulässige Beeinträchtigung durch Lärm, Geruch oder Staub nicht vorliege und davon auszugehen sei, dass die im Gesetz vorgeschriebenen zulässigen Grenzen hinsichtlich einer Immissionsbelastung nicht überschritten werden würden. Feststellungen zur Frage, inwieweit im konkreten Fall auf der Nachbarliegenschaft der Beschwerdeführerin Menschen durch die genannten Emissionen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährdet noch örtlich unzumutbar belästigt werden, wurden von der belangten Behörde nicht getroffen.
Das von der Baubehörde eingeholte Gutachten des agrartechnischen Sachverständigen ersetzt daher nicht die Einholung eines auf entsprechende nachvollziehbare Grundlagen - etwa einem umwelttechnischen Gutachten - gestützten medizinischen Gutachtens, auf das bei der vorliegenden Konstellation im Hinblick auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht verzichtet werden kann.
Die Baubehörden haben somit kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und diesbezüglich jegliche Ermittlungen unterlassen, sodass diese nahezu gänzlich fehlende Sachverhaltsermittlung die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zur Folge hat und diese auch rechtfertigt (VwGH 95/05/0293).
Durch die faktisch nicht eingeholten bzw. nur unvollständigen Gutachten sind gravierende Ermittlungslücken gegeben die für die Entscheidung des Falles aber präjudiziell wären (VwGH Ro 2016/06/0024).
Diese Aufhebung ist auch unter dem Aspekt zu betrachten, dass der Gesetzgeber in Bausachen ein zweiinstanzliches Verfahren - mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - eingerichtet hat. In einem Bauverfahren hat bereits die Baubehörde I. Instanz - jedenfalls aber auch die Baubehörde II. Instanz - den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster oder zweiter Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen auf Gemeindeebene damit zur bloßen Formsache würde. Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist es nämlich nicht, die Verwaltung zu führen, sondern hat das Verwaltungsgericht vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion. Haben aber die Gemeindebehörden keinen Sachverhalt - auch z.B. nur in Teilbereichen - ermittelt, dann kann auch keine Kontrolle gegenüber den Verwaltungsbehörden ausgeübt werden.
Im vorliegenden Fall sind auch nicht bloß ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, sondern ist vielmehr im Hinblick auf den Immissionsschutz der maßgebliche Sachverhalt vollständig - durch Beiziehung von mehreren Amtssachverständigen - zu ermitteln (VwGH Ra 2018/03/0005). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.
Damit stellt sich die Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst nach § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, oder ob der Raschheit und Kostenersparnis besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG gedient ist.
Hiezu ist anzumerken, dass es im Hinblick auf das Erfordernis der Kostenersparnis auch nicht zu einer Verlagerung der im Zuge eines gebotenen Ermittlungsverfahrens entstehenden Kosten (insbesondere bei der Durchführung von technischen Messungen und der Einholung von Gutachten) von der belangten Behörde an das Verwaltungsgericht kommen darf (VwGH Ra 2015/01/0123). Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass diese Kosten bei der Nachholung des nahezu gesamten Ermittlungsverfahrens einer anderen Gebietskörperschaft (i.e. Land Niederösterreich) erwachsen. Bei Durchführung eines korrekten, umfangreichen Ermittlungsverfahrens wären diese Kosten der Gebietskörperschaft Gemeinde zuzurechnen gewesen.
Es war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die öffentliche mündliche Verhandlung nach erfolgtem Richterwechsel aufgrund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes NÖ - unabhängig von den bereits von der zuvor zuständigen Richterin an- und abberaumten Verhandlungsterminen - gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Mit der nunmehrigen Entscheidung ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (VwGH 2014/02/0174).
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 BVG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet werden.
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