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LVwG-AV-1188/001-2019•LVwG N LVwG-AV-1188/001-2019
LVwG-AV-1188/001-2019Landesverwaltungsgericht20.08.2020
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte; Antrag; Formalerfordernis; Mangel;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Präsidenten
Dr. Patrick Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 13. September 2019, Zl. ***, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
§ 7 Abs. 1 Z 1 und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – Durchführungsverordnung – NAG-DV
§§ 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 30. Juli 2019 den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ (Schlüsselkraft).
1.2. Am 19. August 2019 erteilte die Behörde einen Verbesserungsauftrag, der am 21. August 2019 nachweislich zugestellt wurde. Darin wurde insbesondere die Antragsverbesserung durch Vorlage einer Geburtsurkunde, einer Heiratsurkunde und einer Kopie eines Reisedokumentes aufgetragen.
1.3. Vor Bescheiderlassung wurde der Antrag nicht verbessert. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. September 2019, zugestellt am 16. September 2019, wurde der Antrag wegen dessen Mängel und nicht erfolgter Verbesserung zurückgewiesen. Die Verpflichtung zur Vorlage einer Geburtsurkunde und eines Reisedokumentes gem. § 7 Abs. 1 Z 1 NAG-DV stellten Formalanforderungen an einen Antrag dar, da mit ihnen keine materiellrechtlichen Erfolgsvoraussetzungen statuiert würden.
1.4. Mit E-Mail vom 7. Oktober 2019 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertreterin ein Konvolut von Unterlagen an die belangte Behörde. Im Rahmen dieses Konvolutes wurde von der Vertreterin auch eine Vollmacht zur Vertretung im Verfahren vorgelegt. Dieses Konvolut beinhaltete zahlreiche Dokumente, zB eine Kopie des Reisepasses und eine Heiratsurkunde (auch in Übersetzung), jedoch nicht die Geburtsurkunde.
1.5. In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er habe den Verbesserungsauftrag erhalten, sei jedoch in Deutschland gewesen und habe die Unterlagen erst zusammenstellen müssen. Am 10. September 2019 seien die Unterlagen postalisch verschickt worden; es habe sich um ein Missverständnis zwischen der zuständigen Referentin in der Abteilung und einer Vertrauensperson des Beschwerdeführers gehandelt. Er stelle daher den Antrag, einen Aufenthaltstitel zu erteilen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Es habe sich um unglückliche Ereignisse gehandelt, der für ihn unabwendbar und nicht zu verhindern gewesen seien.
1.6. Im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei in Deutschland gewesen, wurde ihm vom Gericht der Auftrag erteilt, dieses Vorbringen entsprechend zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hat zu diesem Auftrag nicht Stellung genommen.
1.7. Dem Beschwerdeführer wurde der Verbesserungsauftrag vom 19. August 2019 am 21. August 2019 rechtswirksam zugestellt. Die Frist zur Verbesserung endete am 11. September 2019. Innerhalb dieser Frist wurde der Antrag nicht verbessert.
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes.
2.2. Dass dem Beschwerdeführer der Verbesserungsauftrag vom 21. August 2019 wirksam zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Akt inneliegenden, unbedenklichen Rückschein. Eine Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers im Zustellzeitpunkt wurde nicht ausdrücklich behauptet und jedenfalls nicht substantiiert dargetan.
2.3. Dass eine gültige Vertretungsvollmacht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Vertreterin B vorliegt, folgt daraus, dass diese mit Mail vom 7. Oktober 2019 eine vom Beschwerdeführer unterfertigte Vollmacht vorgelegt hat, woraus nicht nur auf seine, sondern auch auf ihre Zustimmung zu diesem Vollmachtsverhältnis zu schließen ist. Da unklar war, ob sich diese Vollmacht auch noch auf das Beschwerdeverfahren erstreckt und vom Beschwerdeführer mangels bekannter Abgabestelle keine Klärung eingeholt werden konnte – anders als die Verbesserung wurde die Beschwerde vom Beschwerdeführer direkt eingebracht – erfolgten die Zustellungen sowohl an den Beschwerdeführer selbst als auch an seine Vertreterin.
Vorauszuschicken ist, dass die Behörde einen Zurückweisungsbescheid erlassen hat. Die Kognition des Verwaltungsgerichtes ist daher darauf beschränkt, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu überprüfen; die Erteilung eines Aufenthaltstitels im gegenständlichen Verfahren kommt hingegen nicht in Betracht.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
§ 7 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG-DV lautet:
§ 7. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits ausgesprochen, dass das Fehlen eines durch § 7 Abs. 1 Z 1 NAG-DV gültigen Reisedokuments einen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG begründet (VwGH, 2009/22/0144). Selbiges muss für das Fehlen der Geburtsurkunde iSd § 7 Abs. 1 Z 2 NAG-DV gelten, da es sich auch bei dieser Vorgabe um eine Formalanforderung an einen vollständigen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels handelt. (Jedenfalls) diese beiden Anforderungen sind von anderen Anforderungen des § 7 Abs. 1 NAGDV, etwa Z 5 und Z 7 zu unterscheiden, welche keine Formalerfordernisse an den Antrag darstellen, sondern Mitwirkungspflichten zur Feststellung materiellrechtlicher Erteilungsvoraussetzungen normieren und daher nicht Gegenstand eines Verbesserungsauftrags gem. § 13 Abs. 3 AVG sein können.
3.3. Soweit die Behörde in ihrem Zurückweisungsbescheid daher in ihrem Bescheid festhält, dass aufgrund der Nichterfüllung der Vorgaben des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 ein Antragsmangel vorliegt, ist sie damit im Recht. Die Behörde hat auf diesem Mangel entsprechend § 13 Abs. 3 AVG mit einem Verbesserungsauftrag unter Androhung der Zurückweisung reagiert; diesem Verbesserungsauftrag ist der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht rechtzeitig nachgekommen, so dass die Antragszurückweisung zurecht erfolgte.
3.4. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegt bei der belangten Behörde.
4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Entscheidung konnte auf Grund von § 24 VwGVG entfallen, weil der Sachverhalt bereits geklärt war. Im Übrigen ist keine aktuelle Abgabestelle des Beschwerdeführers bekannt und war es dem Gericht im Laufe des Verfahrens nicht möglich, eine solche festzustellen, so dass eine Einvernahme des Beschwerdeführers in mündlicher Verhandlung nicht möglich wäre.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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