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LVwG-AV-761/001-2020•LVwG N LVwG-AV-761/001-2020
LVwG-AV-761/001-2020Landesverwaltungsgericht18.08.2020
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; übergangene Partei; Projektgenehmigungsverfahren; Einwendung; Emissionen; Sach- und Rechtslage;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde von A und von B, diese vertreten durch A, vom 2. Juli 2020 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 22. Mai 2020, Zl. ***, ***, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 23. Mai 2018 betreffend Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau von 2 Reihenhäusern mit insgesamt 8 Wohneinheiten auf dem Grundstück in ***, *** und *** (Parzelle Nr. ***, EZ ***, KG ***), als unbegründet abgewiesen wurde, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung:
1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:
Die C GmbH (in der Folge: Bauwerberin) beantragte mit Eingabe vom 1. August 2017 (bei der Baubehörde eingelangt am 10. August 2017) die Erteilung einer Baubewilligung zum Neubau von 2 Reihenhäusern mit 8 Wohneinheiten sowie 2 Carportanlagen mit je 6 Stellplätzen und 4 nicht überdachten Freistellplätzen auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, *** in ***.
Entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** ist für das Baugrundstück die Widmung Bauland-Wohngebiet ausgewiesen, entsprechend dem Bebauungsplan sind offene oder gekuppelte Bebauungsweise sowie die Bauklassen I und II zulässig.
Frau B und Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) sind Miteigentümer der westlich des Baugrundstück gelegenen Grundstücke Nr. ***, EZ ***, und ***, EZ ***, beide KG ***.
Das Grundstück *** (***) ist mit einem Wohnhaus bebaut, das Grundstück *** ist unbebaut, beide Grundstücke sind durch die *** vom Baugrundstück getrennt.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 9. Oktober 2017 wurden die Nachbarn des Baugrundstückes gemäß § 21 NÖ Bauordnung 2014 vom Bauvorhaben informiert. Es wurde den Nachbarn die Gelegenheit eingeräumt, in die Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen und binnen 2 Wochen ab Zustellung der Verständigung Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben.
Mit Schreiben vom 30. November 2017 erhoben die Beschwerdeführer gegen das verfahrensgegenständliche Projekt Einwendungen.
Die Verständigungen des Bauamtes seien den Beschwerdeführern jeweils am 16. November 2017 zugestellt worden. Mangels eines Hinweises auf den Verlust der Parteistellung in den Verständigungen könne auch keine Präklusionswirkung eintreten. Durch die projektierte Bebauungsweise erhöhe sich das Brandrisiko auf den Baugrundstücken, im Brandfall bestehe die Gefahr des Funkenfluges und des Übergreifens eines Feuers auf Liegenschaften der benachbarten Miteigentümer.
Die geplante Abstellanlage für 12 Kraftfahrzeuge überschreite die Mindestanzahl von Stellplätzen nach der Bautechnikverordnung, weshalb den Nachbarn der Schutz vor Emissionen gemäß § 48 NÖ Bauordnung 2014 gewährleistet sei. Durch den von den Kraftfahrzeugen ausgehenden Emissionen durch Lärm, Geruch, Abgase und Erschütterungen könnten die benachbarten Miteigentümer in ihrer Gesundheit gefährdet oder zumindest örtlich unzumutbar belästigt werden.
Aus der Anordnung der beiden Hauptgebäude lasse sich bei Ostwind im Vergleich zum gegenwärtigen Istausmaß der Lärmimmissionen der Südautobahn eine signifikante Zusatzbelastung erwarten.
Im Zuge der durch die Baubehörde am 7. März 2018 vorgenommen Vorprüfung des Bauvorhabens führte der beigezogene bautechnische Sachverständige zu den Einwendungen der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Zum Bedenken hinsichtlich einer möglichen Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte des Brandschutzes werde festgehalten, dass das Projekt den von der Behörde zu beurteilenden einschlägigen Brandschutzbestimmungen entspreche.
Vom Gemeinderat der Stadtgemeinde *** sei bei Neuerrichtung von Wohngebäuden die Herstellung von mindestens 2 Pkw-Stellplätzen je Wohneinheit in den Bebauungsvorschriften verordnet. Die für 8 Wohneinheiten erforderlichen 16 Pkw-Stellplätze seien im Projekt ordnungsgemäß dargelegt. Von diesen Pflichtstellplätzen ausgehende Emissionen seien von der Ausnahmebestimmung des § 48 NÖ Bauordnung 2014 umfasst.
Ein subjektives-öffentliches Nachbarrecht bestehe hinsichtlich jener Emissionen durch Lärm, Geruch, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken und deren Benützung ausgehen, ausgenommen jedoch Emissionen die sich aus der Wohnnutzung ergeben. Die Lärmproblematik der naheliegenden Südautobahn sei im Bauverfahren nicht zu beurteilen.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 8. März 2018 wurden die Nachbarn des Baugrundstückes vom Ergebnis der Vorprüfung informiert.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 23. Mai 2018, AZ.: ***, ***, wurde der Bauwerberin die beantragte Baubewilligung unter Auflagen erteilt. Die erhobenen Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer wurden als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurden zur Abweisung der Einwendungen die Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen vom 7. März 2018 wiederholt.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 brachten die beiden Beschwerdeführer gemeinsam das ordentliche Rechtsmittel der Berufung gegen diesen Baubewilligungsbescheid ein.
Die rechtliche Beurteilung der Baubehörde, wonach § 48 NÖ Bauordnung 2014 den Schutz vor Emissionen ausschließlich auf die von Bauwerken oder deren Benutzung unmittelbar ausgehenden Emissionen einschränken würde, sei materiell rechtswidrig. Richtig sei vielmehr, dass § 48 NÖ BO 2014 vor dem Hintergrund des ihm innewohnenden Schutzgedankens im Hinblick auf die Auswirkungen von Emissionen keinen Unterschied mache, ob diese unmittelbar vom Vorhaben oder seiner Benützung ausgehen oder aber - wie beispielsweise Schallreflexionen - nur mittelbar verursacht werden, sodass der Immissionsschutz keinesfalls auf Emissionen beschränkt werde, welche originär vom Bauwerk oder dessen Benutzung ausgehen.
Infolge dieser unrichtigen rechtlichen Beurteilung sei die Baubehörde im Rahmen des Ermittlungs- und Beweisverfahrens nicht auf projektbedingte Zusatzimmissionen eingegangen, welche die von der Südautobahn ausgehenden Lärmimmissionen infolge von Schallreflexionen an den beiden Reihenhäusern verstärken könnten.
Beantragt wurde die Abänderung des Baubewilligungsbescheides durch Nebenbestimmungen, welche im Sinne des Berufungsvorbringens sicherstellen sollten, dass von dem Bauvorhaben keine Gesundheitsgefährdungen oder örtlich unzumutbare Belästigungen für die benachbarten Miteigentümer ausgehen werden, in eventu die Abweisung des Baubewilligungsantrages bzw. die Bescheidaufhebung unter Zurückverweisung an die Baubehörde erster Instanz zur neuerlichen Bescheiderlassung.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 26. Juli 2018 wurde ein nichtamtlicher Sachverständiger für Schallschutz und Akustik ersucht, zur Berufung der Beschwerdeführer ein schalltechnisches Gutachten zu erstellen.
Am 24. September 2019 legte der von der Berufungsbehörde beigezogene Gutachter (der D GmbH) ein schalltechnisches Gutachten vor.
Ausgehend von durchgeführten Schallpegelmessungen - an mehreren Immissionspunkten an der Grundstücksgrenze der Grundstücke der Beschwerdeführer sowie an der zum Bauvorhaben nächstgelegenen Fassade des Wohngebäudes der Beschwerdeführer - könne die Frage nach zusätzlichen Belastungen durch Schallreflexionen an den beiden Reihenhäusern durch von der Südautobahn verursachte Schallimmissionen vor Errichtung der Baukörper nur durch rechnerische Ausbreitungsmodelle beantwortet werden. Entsprechend den dargestellten Berechnungsergebnissen werde es gegenüber dem Istzustand auch unter Berücksichtigung der Reflexionen durch die projektierten Gebäude zu keiner signifikanten Erhöhung bzw. durch Schirmwirkungen durch die projektierten Gebäude teilweise zu einer Absenkung der durch die Südautobahn verursachten Immissionen kommen.
Das schalltechnische Gutachten vom 24. September 2019 wurde mit Schreiben der Baubehörde vom 14. November 2019 einem lärmtechnischen Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung mit dem Ersuchen um gutachterliche Stellungnahme im Hinblick auf die Plausibilität des erstellten Gutachtens übermittelt.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 erfolgte die gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen der NÖ Landesregierung. Das schalltechnische Gutachten vom 24. September 2019 der D GmbH sei plausibel und nachvollziehbar. Es zeige sich, dass die immissionsmindernde Wirkung durch Abschirmung gegenüber der immissionserhöhenden Wirkung durch Reflexion überwiege. Sämtliche Pegeldifferenzen seien jedoch in einem Bereich von unter einem Dezibel, der durch das menschliche Ohr nicht einwandfrei nachzuweisen sei.
Mit Schreiben der Baubehörde vom 15. Jänner 2020 wurden die Verfahrensparteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Beide Gutachten wurden mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt.
In ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 28. Jänner 2020 führten die Beschwerdeführer einige aus ihrer Sicht bestehende Unrichtigkeiten des schalltechnischen Gutachtens vom 24. September 2019 an.
Von den Ortsaugenscheinen zur Durchführung der Schallpegelmessungen seien sie nicht verständigt worden und hätten daher nicht daran teilnehmen können. Bei den Ortsaugenscheinen hätten schließlich Windverhältnisse geherrscht, die nicht zur intensivsten Version der von der Südautobahn ausgehenden Lärmimmissionen führten. Auf mögliche Verstärkungen der von der Südautobahn ausgehenden Lärmimmissionen auch bei anderen Windrichtungen und Windstärken werde keinesfalls umfassend eingegangen.
Zu dieser Stellungnahme der Beschwerdeführer wurde eine neuerliche gutachterliche Stellungnahme des beigezogenen nichtamtlichen Gutachters (der D GmbH) eingeholt. In seiner ergänzenden Stellungnahme zum schalltechnischen Gutachten vom 21. Februar 2020 führte der nichtamtliche Sachverständige nach ausführlicher Auseinandersetzung mit den einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführer aus, dass die Vorbringen gegen das Gutachten aus schalltechnischer Sicht nicht relevant seien und die Schlussfolgerungen des ursprünglichen Gutachtens vom 24. September 2019 unverändert aufrecht seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 22. Mai 2020, Zl. ***, ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Beurteilung eines Bauvorhabens auch mittelbare Emissionen beispielsweise durch Schallreflexionen zu berücksichtigen sind. Diesbezüglich sei das schalltechnische Gutachten vom 24. September 2019 eingeholt worden, wonach auch unter Berücksichtigung der Reflexionen durch die projektierten Gebäude keine signifikante Erhöhung der durch die Südautobahn verursachten Immissionen zu erwarten sei. Dieses Gutachten sei zur Überprüfung der Plausibilität auch einem Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung vorgelegt worden. Auch für die Berufungsbehörde bestehe auch unter Berücksichtigung der in der Stellungnahme vom 28. Jänner 2020 geäußerten Bedenken keine Veranlassung, die Ausführungen der Gutachter in Zweifel zu ziehen. Nach Ergänzung des Beweisverfahrens stehe somit fest, dass es durch das projektierte Bauvorhaben auch bei Berücksichtigung mittelbarer Emissionen infolge von Schallreflexionen an den beiden Reihenhäusern zu keiner Zusatzbelastung durch Lärm für die Grundstücke der benachbarten Beschwerdeführer komme.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2020 erhoben Frau B und Herr A die verfahrensgegenständliche gemeinsame Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einschätzung der Berufungsbehörde hinsichtlich der Plausibilität der eingeholten schalltechnischen Gutachten nicht geteilt werde.
Auf die zum schalltechnischen Gutachten abgegebene Stellungnahme vom 28. Jänner 2020 wurde verwiesen bzw. die dort angeführten Mängel des Gutachtens verwiesen.
Die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung sei aufgrund fehlender Zweifel der Berufungsbehörde an der Plausibilität des schalltechnischen Gutachtens schlüssig. Sollten sich auf Tatsachenebene Änderungen ergeben, würden die Berufungsanträge auf Abänderung des Baubewilligungsbescheides durch Nebenbestimmungen, welche sicherstellen sollten, dass von dem Bauvorhaben keine Gesundheitsgefährdungen oder örtlich unzumutbare Belästigungen für die benachbarten Miteigentümer ausgehen werden, in eventu auf Abweisung des Baubewilligungsantrages, wiederholt.
Als Verfahrensmangel wurde auch geltend gemacht, dass im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens dieselbe Person einerseits als bautechnischer Amtssachverständiger andererseits als Sachbearbeiter tätig gewesen sei.
Beantragt wurde die Abänderung des angefochtenen Berufungsbescheides im Sinne des Beschwerdevorbringens auf der Grundlage eines ergänzten Ermittlungsverfahrens und neuer Tatsachenfeststellungen. Durch Abänderung des Baubewilligungsbescheides solle durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden, dass von dem Bauvorhaben keine Gesundheitsgefährdungen oder örtlich unzumutbare Belästigungen für die benachbarten Miteigentümer ausgehen werden, in eventu solle die Bauwerberin zur Abänderung des Bauvorhabens aufgefordert werden oder die Baubewilligung versagt werden.
In eventu wurde auch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde erster Instanz beantragt.
Schließlich wurde noch beantragt, der belangten Behörde den Ersatz von Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** von 15. Juli 2020, eingelangt am 17. Juli 2020, wurde die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes (samt Einreichunterlagen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vorgelegten Verwaltungsakt.
Im Wesentlichen ist der vorliegende Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem vorhandenen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid und dem Vorbringen der Beschwerdeführer.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 6. (1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
…
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und …
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und …
§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
§ 48. Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.
Ausgenommen davon sind:
-Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen,
-Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, sofern sie einem Vorhaben nach § 63 Abs. 1 erster Satz zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen, sowie
-Emissionen von öffentlichen Warneinrichtungen.
Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.
2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Ungeachtet einer (möglicherweise) unwirksamen Zustellung der Berufungsentscheidung an die Beschwerdeführer ist jedenfalls von deren Beschwerdelegitimation gegen diesen Bescheid auszugehen.
Die Beschwerdeführer würden nämlich ihre Qualität als Verfahrenspartei nicht dadurch verlieren, dass ihnen gegenüber der die Hauptsache erledigende Bescheid nicht erlassen wurde. Insofern wären sie wohl als „übergangene Partei“ anzusehen (VwSlg 11.169 A/1983; 12.705 A/1988).
Zwar wurde der Bescheid bereits dadurch rechtlich existent, dass er gegenüber einer Partei (hier jedenfalls gegenüber der Bewilligungswerberin) erlassen wurde. Er äußert aber gegenüber derart übergangenen Parteien keine Rechtswirkungen (VwGH 3128/79; 95/07/0216), wird diesen gegenüber weder verbindlich noch unanfechtbar (VwSlg 8039 A/1971).
Als übergangene Partei hätten die Beschwerdeführer das Recht gehabt, von der Behörde die nachträgliche Zustellung des Bescheides zu verlangen und diesen nach erfolgter Zustellung gemäß dem Stand des Verfahrens zu bekämpfen (vgl. VwGH 99/05/0043; 2000/07/0100).
Eine übergangene Partei kann jedoch auch sogleich gegen den durch Zustellung an eine andere Partei erlassenen (und damit existent gewordenen) Bescheid Rechtsmittel erheben (VwGH 2000/07/0100), auch wenn sie vom Inhalt des bekämpften Bescheides keine vollständige Kenntnis hat (VwGH 85/05/0005; 95/07/0234). Voraussetzung der Zulässigkeit der Erhebung einer Berufung (und auch einer Beschwerde) gegen einen nicht gegenüber einer Verfahrenspartei erlassenen Bescheid ist, dass dieser geeignet ist, materielle subjektiv-öffentliche Rechte der Partei zu verletzen und durch Zustellung an eine andere Partei rechtliche Existenz erlangt hat (vgl. VwGH 2007/04/0082).
Beide Voraussetzungen treffen im gegenständlichen Fall zu. Die Erteilung einer Baubewilligung ist jedenfalls geeignet, subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn zu verletzen, die gegen das Bauvorhaben zulässige Einwendungen erhoben haben. Das gegenständliche Bauverfahren ist ein Mehrparteienverfahren, Baubewilligungsbescheid und Berufungsbescheid wurden jedenfalls der Bewilligungswerberin nachweislich zugestellt und sind somit rechtlich existent geworden.
Es kommt daher für die Frage der Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführer gegen nicht darauf an, ob ihnen ein Bescheid zugestellt wurde, weil das vorliegende Verfahren ein Mehrparteienverfahren darstellt, sodass ein Bescheid bereits ab seinem rechtlichen Existentwerden, somit ab Zustellung gegenüber einer der Parteien, bekämpft werden kann (vgl. VwGH 2011/04/0192).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann eine Partei einen Bescheid, der im Mehrparteienverfahren zumindest einer Partei gegenüber erlassen wurde und damit rechtlich existent geworden ist (vgl. VwGH 2000/07/0100), bereits mit Berufung bekämpfen, bevor er an sie ergangen ist und die Rechtsmittelfrist für sie zu laufen begonnen hat, sofern sie Kenntnis von seinem Inhalt besitzt. Mit der vorzeitig erhobenen Berufung hat die Partei ihr Berufungsrecht konsumiert, d.h. sie kann nach der Zustellung des Bescheides an sie nicht noch einmal eine Berufung einbringen (VwGH 95/07/0234). Gleiches gilt auch für das Beschwerderecht gegen Berufungsbescheide.
Hinzuweisen ist auch auf ein Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juni 1950, Zl. 2707/49, Slg. 1489/A, in dem ausgeführt wird, dass in der Anfechtung eines nicht zugestellten Bescheides der Verzicht auf die Geltendmachung des Verfahrensmangels der Unterlassung der Zustellung des angefochtenen Bescheides liegt (vgl. VwGH vom 91/09/0047, 2012/16/0011).
Die von den Beschwerdeführern erhobene gegenständliche Beschwerde gegen den Berufungsbescheid vom 22. Mai 2020 erweist sich daher als zulässig, kommt doch den Beschwerdeführern als Nachbarn des Baugrundstückes zufolge der rechtzeitigen Erhebung von zulässigen Einwendungen gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben in diesem Verfahren auch die Parteistellung zu.
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass im Zuge des Baubewilligungsverfahrens dieselbe Person einerseits als bautechnischer Amtssachverständiger andererseits als Sachbearbeiter tätig gewesen sei, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle.
Die damit angesprochene Frage einer möglichen Voreingenommenheit bzw. Befangenheit kann sich bei Erlassung eines Bescheides jedoch ausschließlich für denjenigen Organwalter stellen, der die Erledigung zu genehmigen hat, wenn also ein Bescheid erlassen wurde, der ganz oder teilweise auf einem Willensakt des betreffenden Organwalters basiert, wenn der betreffende Organwalter also die Erledigung (mit)genehmigt hat (vgl. VwSlg 8783 A/1975; VwGH 97/08/0480; 2009/05/0083). "Genehmigender" iSd § 18 Abs. 4 AVG ist bei monokratisch organisierten Behörden stets der Organwalter, der die Entscheidung durch Genehmigung der Erledigung getroffen hat (VwGH 2009/04/0050). Im gegenständlichen Fall hat für die Baubehörde Bürgermeister den Baubewilligungsbescheid der Vizebürgermeister durch seine eigenhändige Unterschrift genehmigt.
§ 7 AVG bezweckt eine unparteiische Entscheidung. Ein befangener Organwalter ist somit von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen, er hat sich der „Ausübung des Amtes“ zu enthalten. Die Mitwirkung an der Willensbildung durch ein befangenes Organ begründet einen Verfahrensmangel (vgl. VwGH 2002/08/0062).
Die Mitwirkung eines beigezogenen Sachverständigen als Sachbearbeiter ist insofern unproblematisch, als dieser an der unmittelbaren Willensbildung der Behörde durch Genehmigung des Bescheides nicht beteiligt war.
Setzte im Falle einer anzunehmenden Befangenheit ein befangenes Organ entgegen § 7 AVG eine Amtshandlung, so wäre diese objektiv rechtswidrig. Die Mitwirkung eines befangenen Organs bildet aber weder einen Nichtigkeitsgrund (VwSlg 4942 A/1959; 8644 A/1974) noch einen Unzuständigkeitsgrund, sondern lediglich einen Verfahrensmangel (VwGH 2011/05/0010). Dieser Mangel kann mit dem jeweils gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vorgesehenen Rechtsmittel geltend gemacht werden, dies allerdings nur dann mit Erfolg, wenn Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des Bescheides bestehen (VwGH 92/12/0045; 95/07/0083; 2009/03/0091; 2009/02/0297).
Hat ein befangener Organwalter an der Erlassung eines Bescheides mitgewirkt, dann wird dieser Mangel durch die – ausreichend begründete (vgl. VwSlg 7872 A/1970) – Sachentscheidung der unbefangenen Rechtsmittelbehörde saniert (vgl. VwGH 2000/06/0123; 2005/05/0310; 2013/10/0136).
Im Rahmen einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z.1 B-VG ist daher das angerufene Verwaltungsgericht auch zur Heilung von Verstößen der Behörde gegen § 7 AVG bzw. zur Erlassung einer unbefangenen Sachentscheidung gemäß § 28 VwGVG berufen.
Zu beachten ist auch, dass die dem Nachbarn eingeräumten Verfahrensrechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A oder auch VwGH 2012/05/0025, mwN). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu.
Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Gemeindebehörde kann daher aus Anlass einer Nachbarbeschwerde zu dessen Aufhebung führen; vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt wurden (vgl. u.a. VwSlg. 7873 A).
Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe zu überprüfen.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 2009/15/0152; 2010/16/0032; 2012/15/0161).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit im konkreten Fall ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides bzw. vom Spruch des dadurch bestätigten erstinstanzlichen Bescheides die Erteilung einer Baubewilligung zum Neubau von 2 Reihenhäusern mit 8 Wohneinheiten sowie 2 Carportanlagen mit je 6 Stellplätzen und 4 nicht überdachte Freistellplätze auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***.
Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte; der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides; innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).
Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid schließlich nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Nach den Materialien zu § 27 VwGVG (EB RV 2009 BlgNR, 24. GP, 6) legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) ist die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.
Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, müssen ausdrücklich in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeführt sein, der Verweis auf andere Schriftsätze (z.B. aus dem gemeindebehördlichen Verfahren) ist nicht zulässig.
Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich stets um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem die Baubehörde lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (vgl. VwGH 81/05/0104 u.a.), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 82/05/0015 u.a.).
Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (vgl. VwGH 2011/05/0159; Ro 2014/05/0003). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit.
Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sowie nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat.
Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt.
Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind Nachbarn nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Der Nachbar ist dementsprechend im Baubewilligungsverfahren also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann.
Ein Nachbar besitzt im Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und kann bzw. darf daher nur im Umfang seiner geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen.
Dem Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zu (z.B. VwGH 2010/05/0081). Objektive Rechtswidrigkeiten können im Hinblick auf dieses im Baubewilligungsverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn für sich allein noch nicht berücksichtigt werden.
Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 ergibt sich somit erschöpfend (taxativ – vgl. VwGH 2009/05/0101 u.a.) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren mit Erfolg geltend gemacht werden können. Die tatsächliche Verletzung von Rechten des Nachbarn ist nicht Voraussetzung der Parteistellung (VwGH 31.7.2006, 2005/05/0146), wohl aber die Behauptung der Verletzung von in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechten.
Eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 2001/05/0032 sowie 2008/05/0130, die zum im Wesentlichen inhaltsgleichen § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ergangen sind) liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Dabei muss wenigstens erkennbar sein, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Aus § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 und den dort abschließend und erschöpfend festgelegten Nachbarrechten ergibt sich der Rahmen der zulässigen Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn geltend gemacht werden können.
Eine Einwendung liegt vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich als durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (vgl. VwGH 2004/05/0208; 2009/05/0278).
Die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes ist somit auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer ein Nachbar ein Mitspracherecht besitzt, ein solches im Verfahren der Baubehörden durch Einwendungen und auch in der Beschwerde geltend gemacht hat.
Das Landesverwaltungsgericht ist nicht berechtigt, aus Anlass eines Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH 82/05/0158).
Im gegenständlichen Fall hat die – im zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – zuständige Berufungsbehörde eine Sachentscheidung getroffen und die Berufung gegen die erteilte Baubewilligung im Hinblick auf die geltend gemachten Einwendungen abgewiesen.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung im Hinblick auf die Verletzung der sowohl im Bauverfahren als auch in der Beschwerde geltend gemachten subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer.
In der Beschwerde wurde von den Beschwerdeführern die Beeinträchtigung ihrer Grundstücke durch indirekte Lärmimmissionen (Schallreflexionen) vorgebracht.
Zum Vorbringen, die Beschwerdeführer würden durch die von dem geplanten Bauvorhaben ausgehenden Immissionen – es sei mit Lärmbelästigung zu rechnen – in ihren Nachbarrechten verletzt, ist grundsätzlich festzuhalten, dass den Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 kein Schutz vor Immissionen zu kommt, die sich aus der Benutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben (vgl. VwGH 2003/05/0205). Dies trifft im gegenständlichen Fall auch auf allfällige von den Gebäuden direkt ausgehende Schallemission zu. Aufgrund des ausdrücklichen Einwendungsausschlusses des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 besteht in diesem Zusammenhang ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn nicht.
Ebenso ausgenommen vom Immissionschutz des § 48 NÖ Bauordnung 2014 sind Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen. Eine diesbezügliche Beanstandung ist allerdings in der Beschwerde ohnehin nicht mehr enthalten.
Zu den Behauptungen der Beschwerdeführer betreffend die vom Bauvorhaben zu erwartenden unzulässigen lmmissionen in Form von indirekten Schallimmissionen durch Reflexionen am geplanten Bauvorhaben ist festzuhalten, dass ihnen nach der Judikatur des VwGH diesbezüglich ein Mitspracherecht zukommt (vgl. u.a. VwGH 2004/05/0110), insoweit als im gegenständlichen Verfahren bei der Antragstellung am 10. August 2017 noch die Rechtslage vor der durch LGBl. Nr. 53/2018 kundgemachten Novelle der Bauordnung 2014 in Geltung war.
Die diesbezügliche Einwendung wurde auch rechtzeitig (mangels eines Präklusionshinweises in der baubehördlichen Verständigung) erhoben und ist nunmehr auch Gegenstand des Beschwerdevorbringens.
Gemäß § 48 NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 52/2017, also nach der zum Zeitpunkt des Bauansuchens geltenden Rechtslage, dürfen Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.
Aus dieser Bestimmung (§ 48 NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 52/2017) ergibt sich für die Baubehörden die Verpflichtung zu prüfen, ob durch die Ausgestaltung des Bauvorhabens lmmissionsbelastungen (ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben) entstehen können, die über eine örtlich zumutbare Belästigung hinausgehen, wobei diese Prüfung auch die zu erwartenden Immissionen in Form von indirekten Schallimmissionen durch Reflexionen am verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben zu umfassen hat. Die Baubehörde hat diese Frage geprüft und hierzu festgehalten, dass eine örtlich unzumutbare Belästigung durch Lärm vom geplanten Bauvorhaben auch unter Berücksichtigung der Schallreflexion des Autobahnlärms nicht zu erwarten sei. Dabei stützte sie sich auf Befund und Gutachten eines beigezogenen nichtamtlichen schalltechnischen Sachverständigen sowie das ergänzende Gutachten eines Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung zur Frage der Plausibilität des eingeholten schalltechnischen Gutachtens.
Die Prüfung, ob das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben die von den beiden Beschwerdeführern befürchteten Schallimmissionen bewirken kann, erfordert die Darlegung der zu erwartenden indirekten Schallimmissionen durch Reflexionen an den projektierten Gebäuden sowie der Wirkung dieser auf die Grundstücke der Beschwerdeführer. Ebendiese Darlegung ist in den schalltechnischen Gutachten exakt, überprüfbar und nachvollziehbar im Hinblick auf die zu erwartende Immission und deren Auswirkung auf die Grundstücke der Beschwerdeführer erfolgt. Damit konnte auch in nachvollziehbarer Weise geklärt werden, dass die zu erwartenden Immissionen das ortsübliche – bereits durch den Autobahnlärm geprägte – Ausmaß nicht überschreiten.
Gegenüber dem durch Schallmessungen festgestellten Istzustand werde es auch unter Berücksichtigung der Reflexionen durch die projektierten Gebäude zu keiner signifikanten Erhöhung bzw. durch Schirmwirkungen durch die projektierten Gebäude teilweise zu einer Absenkung der durch die Südautobahn verursachten Immissionen kommen. Es zeige sich, dass die immissionsmindernde Wirkung durch Abschirmung gegenüber der immissionserhöhenden Wirkung durch Reflexion überwiege.
Beide Iärmtechnischen Sachverständigen haben somit in ihren Gutachten und Stellungnahmen übereinstimmend die zu erwartenden mittelbaren Schallimmissionen sowie die Wirkung dieser durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auf die Grundstücke der Beschwerdeführer in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt.
Weder im Verfahren der belangten Behörde noch in der Beschwerde haben die Beschwerdeführer irgendwelche Absichten erkennen lassen, ihrerseits ein Gutachten eines schalltechnischen bzw. lärmtechnischen Sachverständigen oder eine fachkundige Stellungnahme einzuholen und vorzulegen. Den vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen wurde von den Beschwerdeführern nicht auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines Privatgutachtens - entgegengetreten (vgl. VwGH 2009/05/0344).
Der Nachweis, dass vom Bauvorhaben keine relevanten Schallreflexionen ausgehen, wurde damit erbracht, wäre jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht mehr erforderlich gewesen.
Am 29. August 2018 wurde nämlich eine Änderung der NÖ Bauordnung 2014 im LGBl. Nr. 53/2018 kundgemacht, welche mit 30. August 2018 in Kraft getreten ist.
Der erste Satz des § 48 NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 53/2018 lautet nunmehr wie folgt:
Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.
Durch Einführung des Wortes „originär“ wird klargestellt (vgl. Motivenbericht des NÖ Landtages, Ltg.-228/B-23-2018), dass – entgegen der in der Judikatur entwickelten Ansicht – nur solche Emissionen im Bauverfahren zu prüfen sind (bzw. überhaupt geprüft werden können), die unmittelbar von Bauwerken und dessen Benützung selbst ausgehen, d.h. unmittelbar auch von diesen ausgelöst bzw. verursacht werden.
Der VwGH begründete seine anderslautende Ansicht mit den (nach der damaligen Rechtslage der NÖ Bauordnung 1996 noch im Gesetz verankerten) Emissionen durch Spiegelungen, welche – wie auch die Blendung – aufgrund ihrer im Bauverfahren objektiv kaum fassbaren Auswirkungen auf die Umgebung in der Folge jedoch in die NÖ Bauordnung 2014 nicht mehr übernommen wurden.
Zudem kann die Feststellung von indirekten, d.h. durch andere Quellen verursachte mittelbaren Emissionen (wie beispielsweise eben Schallreflexionen) nur eine Momentaufnahme wiedergeben und ist ihre Beeinflussung durch geringste Änderungen in der Umgebung (Baumwuchs, Errichtung weiterer Bauwerke etc.) meist zu erwarten oder kann zumindest nicht ausgeschlossen werden.
Mangels einer gesetzlichen Übergangsbestimmung (wie sie zum Beispiel für die durch LGBl. Nr. 50/2017 erlassene Novelle in § 70 Abs. 10 leg.cit. vorgesehen wurde) ist § 48 NÖ Bauordnung 2014 i.d.F. LGBl. Nr. 53/2018 auch in den vor seinem Inkrafttreten bereits anhängigen Bewilligungsverfahren, somit auch im gegenständlichen Verfahren anzuwenden.
Das Verwaltungsgericht hat auch bei der Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem eine Baubewilligung erteilt wurde und damit Einwendungen eines Nachbarn miterledigt wurden (§ 59 Abs. 1 AVG), die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses zugrunde zu legen (vgl. unter vielen Entscheidungen etwa VwGH Ra 2018/05/0216, Ro 2016/05/0009, mwN).
Bei der Erteilung einer Baubewilligung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblich, ebenso sind im Zuge des Berufungs- und Beschwerdeverfahrens Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen, jeweils soweit im Gesetz nichts Abweichendes angeordnet ist. Weil die Änderung der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 53/2018, nicht anordnet, dass es auf den Zeitpunkt des Einbringens des Bauansuchens oder auch allenfalls auf die Erlassung des Bescheides erster Instanz ankomme, ist auch hier die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Rechtsmittelentscheidung maßgeblich.
Vom Immissionsschutz des § 48 NÖ Bauordnung 2014 in der hier maßgebenden Fassung sind somit mittelbare Emissionen wie Schallreflexionen nicht mehr umfasst.
Insofern gehen die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer nunmehr ins Leere und vermochten sie damit auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen. Die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben erweisen sich somit als unbegründet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen besteht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide (gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) mangels gesetzlicher Grundlage nicht.
4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.
In der vorliegenden Beschwerde wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt und hält das Verwaltungsgericht eine Verhandlung auch nicht für erforderlich, lässt doch bereits der vorgelegte Akt erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Der EGMR hat das Vorliegen von Umständen, bei deren Vorliegen von einer Verhandlung abgesehen werden kann, dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft.
In der vorliegenden Beschwerde wurden im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen bzw. hoch-technische Fragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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