LVwG N LVwG-M-10/001-2020

LVwG-M-10/001-2020Landesverwaltungsgericht12.08.2020

Regest

Maßnahmenbeschwerde; individueller Akt; Höchsttarifverordnung; Kehrgebühren;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-10/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.10.001.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter HR Dr. Pichler über vorliegende als solche bezeichnete Maßnahmenbeschwerde des A, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, gerichtet gegen unangemessen hohe Entgelte und Ausnutzung von Wettbewerbsbeschränkungen bei Rauchfangkehrer-Leistungen – dafür offensichtlich das Amt der NÖ Landesregierung als belangte Behörde seitens des Beschwerdeführers angesprochen – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 15.07.2020 am Sitz des LVwG NÖ – St. Pölten – gefasst folgenden

BESCHLUSS

1. Die vorliegende Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 31 leg.cit. als

unzulässig zurückgewiesen.

2. Ein Kostenzuspruch an die belangte Behörde – Amt der NÖ Landesregierung – findet in Anbetracht des Umstandes, dass seitens dieser ausdrücklich auf die Geltendmachung allfälliger Kostenzusprüche für den Fall des Obsiegens ausdrücklich verzichtet wurde, nicht statt.

3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

Mit vorliegender Maßnahmenbeschwerde vom 01.01.2020 wendet sich der Beschwerdeführer A schriftlich an das Amt der NÖ Landesregierung, in seiner Maßnahmenbeschwerde diese als „Beschwerdegegner“ tituliert, somit offensichtlich als belangte Behörde vermeint, und begründet seine Maßnahmenbeschwerde mit unangemessen hohen Entgelten und der Ausnutzung von Wettbewerbsbeschränkungen bei Rauchfangkehrer-Leistungen.

Nach Darlegung der von ihm geäußerten Bedenken – insbesondere aus seiner Sicht als zahlender Kunde bei der Inanspruchnahme von Rauchfangkehrer-Leistungen – begehrt er in vorliegender Maßnahmenbeschwerde, dass die Abteilung Anlagenrecht des Amtes der NÖ Landesregierung feststellen möge, ob durch die Höchsttarifverordnung bei den Rauchfangkehrern die Ausnutzung von Wettbewerbsbeschränkungen gefördert wird und unangemessen hohe Entgelte erwirtschaftet würden, auch unter Bedachtnahme des Umstandes, dass vielen Landesgesetzgebern – offenbar auch im Land Niederösterreich – nach wie vor „simple“ Verrechnungsmodelle vorgelegt würden, die an der Realität vorbeigingen.

Im Rahmen der erteilten Parteiengehörs hat das LVwG NÖ der vermeinten belangten Behörde dieses Schreiben zur Stellungnahme übermittelt, mit dem Ersuchen um Stellungnahme und Hinweis auf die Geltendmachung von Kosten im Falle des Obsiegens, führte fristgerecht die belangte Behörde aus, dass es denkunmöglich sei, gegenständliche Maßnahmenbeschwerde als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlich Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren, somit die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde rechtlich unmöglich sei, und der Antrag gestellt würde, die Beschwerde des A zurückzuweisen.

In Hinblick auf das gesamte Vorbringen in gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde, unter Bedachtnahme des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht rechtsfreundlich vertreten ist, hat das LVwG NÖ eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, in der auch nach eingehender Manuduktion des Richters an den Beschwerdeführer hinsichtlich der erforderlichen rechtlichen Qualifikation einer faktischen Maßnahmenbeschwerde A seine Beschwerde aufrecht hielt, insbesondere er auch in der Praxis umsetzbare Verbesserungsvorschläge hinsichtlich der Höchsttarifverordnung der Rauchfangkehrer darlegte, dezidiert seine Maßnahmenbeschwerde weiterhin aufrecht hielt und Angaben hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der von ihm am Neujahrstag 2020 verfassten Maßnahmenbeschwerde tätigte, die Auskunftsperson des Amtes der NÖ Landesregierung – trotzt Parteienstellung ist für die belangte Behörde niemand erschienen – auf den Rechtstandpunkt der Behörde verwies und weiterhin die Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde als unzulässig begehrte, dezidiert auf einen Kostenzuspruch für den Fall des Obsiegens verzichtet wurde.

Dahingehend hat, unter Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, der im Rahmen der Unmittelbarkeit erhobenen, zusätzlichen sachverhaltserweiternden Elemente – insbesondere zur Frage der Rechtzeitigkeit der Erhebung gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde – das LVwG NÖ über das schriftliche Vorbringen und sachliche Begehr hinaus zur Frage der Rechtzeitigkeit festgestellt:

Die vom 01.01.2020 datierende Maßnahmenbeschwerde erweist sich aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als rechtzeitig, sind die Angaben des A dahingehend, dass sich seine Maßnahmenbeschwerde gegen die erfolgte schriftliche Zustellung der detaillierten Aufstellung der Kehrgebühren – zugestellt in der zweiten Monatshälfte des Novembers 2019 – richtet, nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer, der auf das Gericht einen persönlichkeitsmäßig äußerst positiven, hochintellektuellen und glaubwürdigen Eindruck hinterließ, konnte dahingehend mit der für das Verwaltungsverfahren notwendigen Sicherheit durchaus glaubhaft darlegen, dass Gegenstand seiner Beschwerde die in der zweiten Monatshälfte des Novembers 2019 ihm zugegangene detaillierte Kehrabrechnung war und seine Beschwerde vom 01.01.2020 somit fristgerecht innerhalb von 6 Wochen ab Zurkenntnisbringung des Beschwerdegegenstandes seinerseits erhoben wurde.

Diese der rechtlichen Beurteilung ebenfalls zugrundeliegenden von Amts wegen zu prüfende Fakten der Rechtzeitigkeit, zwingendes Erfordernis für eine allfällige inhaltliche materiell-rechtliche Behandlung der Beschwerde, liegen somit vor und decken sich auch mit den dahingehend eingeholten Informationen des LVwG NÖ und auch der Amtskenntnis des Gerichtes.

Somit ist gegenständliche Maßnahmenbeschwerde als rechtzeitig eingebracht zu sehen und wird in rechtlicher Hinsicht ausgeführt wie folgt:

Der fristgerecht eingebrachten Beschwerde kommt jedoch keinerlei Berechtigung zu, ist sie – ohne auf weiteres materiell-rechtliches Vorbringen eingehen zu dürfen –als unzulässig zurückzuweisen.

Grundsätzlich handelt es sich bei einer einer inhaltlichen Behandlung zugängigen Maßnahmenbeschwerde um eine solche, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt, und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist.

Bei einer Maßnahmenbeschwerde handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf, der nur dann zum Tragen kommt, wenn Rechtsschutz nicht durch sonstige Rechtsmittel erlangt werden kann.

Nach ständiger höchstgerichtlichen Judikatur, der sich das LVwG NÖ rückhaltlos anschließt, ist von einem einer Maßnahmenbeschwerde zugängigen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nur dann zu sprechen, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit – ohne, dass ein Bescheid vorgelagert ist – in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird (vgl. VwGH v. 26.06.2018, Ra 2018/16/0054 ua).

Diese Voraussetzungen liegen bei vorliegendem Fall der eingebrachten Maßnahmenbeschwerde keinesfalls vor.

Gegenständlich erhebt der Beschwerdeführer A gegen die Höchsttarifverordnung für Rauchfangkehrer Beschwerde, bezeichnet die „Maßnahme“, die den Beschwerdegegenstand darstellen soll, als diese Höchsttarifverordnung.

Jedoch kann diese Höchsttarifverordnung für das Gewerbe der Rauchfangkehrer keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen.

Geht man auch davon aus, dass der Beschwerdeführer trotz der von ihm bekämpften Höchsttarifverordnung, die ihm auf dieser beruhenden finanziellen Verbindlichkeiten und Vorschreibungen zur Gänze fristgerecht beglichen hat, keinerlei auf dieser Höchsttarifverordnung resultierenden Forderungen, allenfalls verbunden mit Zwangsmaßnahmen im Exekutionsverfahren, aushalten, kann dahingehend niemals von einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesprochen werden.

Letztgenannter liegt dann vor, wenn ein von einem Verwaltungsorgan in Vollziehung der Gesetze individuell ausgesprochener Befehl oder gegen eine Person individuell ausgeübter Zwang gesetzt wird und im Nichtbefolgungsfalle mit unmittelbaren Konsequenzen bedroht ist.

Dies ist gegenständlich bei der bekämpften Höchsttarif-Verordnung nicht der Fall, da diese Verordnung gegenüber einem generellen Adressatenkreis erlassen wurde.

Darüber hinaus ist es charakteristisch, um von einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu sprechen, dass dieser eine Form- und Verfahrensfreiheit aufzeigt, die jedoch bei der Höchsttarifverordnung für das Gewerbe der Rauchfangkehrer nicht vorliegt.

Diese Verordnung ist entsprechend dem vorgesehenen logistischen Verfahren – Begutachtungsverfahren, Wahrung der Anhörungsrechte – gemäß § 125 Abs 2 GewO 1994 idgF, Verfahren gemäß Konsultationsmechanismus, Bürgerbegutachtung gemäß Art 25 Abs 3 NÖ LV 1979 erlassen und im Landesgesetzblatt kundgemacht worden.

Darüber hinaus ist dem Rechtsstandpunkt des Amtes der NÖ Landesregierung auch dahingehend Rechnung zu tragen, wenn die belangte Behörde vermeint, dass der Beschwerdeführer durch die seinerseits bekämpfte Höchsttarifverordnung nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt wird.

Eine allfällige subjektive Beschwer in der Person des A kann nur durch die Geldforderung des tätigen Rauchfangkehrers gesehen werden, die Abrechnung durch die Höchsttarifverordnung in ihrer betragsmäßigen Höhe auf den in dieser Verordnung ausgewiesenen maximal möglichen Höchstbetrag limitiert ist.

Die Höchsttarifverordnung determiniert nicht die Forderung eines Rauchfangkehrers gegen einen Kunden.

Diese bekämpfte Höchsttarifverordnung greift nicht in subjektive Rechte des Beschwerdeführers ein, sondern ist allenfalls als Schutz gegen darüberhinausgehende unlimitierte Forderungen für Leistungen aus dem Rauchfangkehrergewerbe zu ersehen.

Es ist somit keinesfalls von einem Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu sprechen, ist der Vertrag zwischen Rauchfangkehrer und dem Inhaber des Kehrobjektes abgeschlossen und resultieren Rechte und Verbindlichkeiten ausschließlich aus diesem individualisierten Vertrag.

Aus obigen Ausführungen erhellt, dass gegenständlich erhobene Maßnahmenbeschwerde gegen die Höchsttarifverordnung der Rauchfangkehrer keinen Anfechtungsgegenstand im Rahmen des Rechtsbehelfs einer Maßnahmenbeschwerde darstellen kann, diese Verordnung weder als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren ist und darüber hinaus keinen Anfechtungsgegenstand einer Maßnahmenbeschwerde bilden kann.

Es ist daher ausdrücklich gegenständlich zu verneinen, dass es sich hiebei bei der bekämpften Verordnung um einen einer Maßnahmenbeschwerde zugängigen Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt, keinerlei Anordnungsbefugnis oder Androhung oder Ergreifen von Zwangsmitteln, Weisungen seitens der belangten Behörde gegenständlich bestanden hat, sohin gegenständliche Maßnahmenbeschwerde als

unzulässig

zurückzuweisen war.

Wie spruchgemäß ausgeführt, findet ein Kostenzuspruch an die obsiegende Partei – Amt der NÖ Landesregierung – mangels Antrags in Hinblick auf dezidiertes Verzichten der Geltendmachung eines Kostenzuspruches – nicht statt.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständlichen Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen zur Anwendung zu bringenden Rechtsprechung, liegen auch weiters keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen in diesem Einzelfall vor.

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