LVwG N LVwG-AV-855/002-2020; LVwG-AV-855/001-2020

LVwG-AV-855/002-2020; LVwG-AV-855/001-2020Landesverwaltungsgericht12.08.2020

Regest

Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Vollstreckung; unvertretbare Handlung; freiwillige Erfüllung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-855/002-2020; LVwG-AV-855/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.855.002.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwalt B, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 25. Juni 2020, Zl. ***, betreffend Vollstreckungsverfügung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 25.06.2020, Zl. ***, wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Hinweis: Ein Anspruch auf Rückerstattung des bei der Behörde abgegebenen Führerscheines des Einschreiters besteht nach dieser Entscheidung nicht.

Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ergeht folgender

Beschluss:

Der Antrag in der Beschwerde, Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 25.06.2020, Zl. ***, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 22 Abs. 3 VwGVG

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist die Erhebung einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Schreiben vom 03.08.2020, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 07.08.2020, hat die Landespolizeidirektion Niederösterreich die bei ihr eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.06.2020 und den Akt, Zl. ***, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem Bemerken zur Entscheidung vorgelegt, dass der Führerschein vom Einschreiter persönlich am 01.07.2020 bereits abgegeben wurde.

Im Anbringen vom 22.07.2020 wird ausgeführt:

„Beschwerdeführer: A

***, ***

vertreten durch:B

Rechtsanwalt



Code ***

Fax: ***

wegen: Vorfall vom 15.05.2020,

Bescheid der LPD NÖ, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung,

SVAZ-Verkehrsamt vom 25.06.2020, GZ: ***

§ 7 i.V.m. § 9 Abs 1 VVG

§ 10 Abs 2 VVG

§ 57 Abs 2a AVG

§ 13 Abs 2 VwGVG

§ 29 Abs 3 FSG

I. BESCHWERDE

II. ANTRAG auf Zuerkennung

der aufschiebenden Wirkung

1-fach

2 Beilagen

Gegen den Bescheid der LPD NÖ, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, SVA2-Verkehrsamt, vom 25.06.2020, GZ: ***, wird innerhalb offener Frist nachstehende

BESCHWERDE

an das Verwaltungsgericht NÖ erhoben.

Sachverhalt:

Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurde im Bescheid der LPD NÖ‚ Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, SVA2-Verkehrsamt, vom 15.06.2020, GZ:

***, vorgeworfen, er habe am 24.05.2020 um 17:45 Uhr, in ***,

***, den PKW mit dem KZ: ***, gelenkt, obwohl ihm am 15.05.2020, um 19:25 Uhr, der Führerschein wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorläufig abgenommen wurde und ihm zu dem Zeitpunkt noch nicht wieder ausgefolgt war. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei es als erwiesen anzusehen, dass er die zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B erforderliche Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr besitze. Im Interesse der Verkehrssicherheit müsse dieser Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungserfahren erlassen werden. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurde die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen und die Entziehungsdauer mit 3 Monaten festgesetzt. Weitere wurde angeordnet, er habe den ausgestellten Führerschein

gem. § 29 Abs. FSG unverzüglich der Behörde abzuliefern. Es wurde weiters die

aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels der Vorstellung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid wurde am 24.06.2020 das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. Nach Ansicht des damaligen Vorstellungswerbers und nunmehrigen Beschwerdeführers nunmehrigen Beschwerdeführers war diese vorläufige Führerscheinabnahme am 15.05.2020 rechtswidrig. Die bloße Begehung einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung allein reicht für eine vorläufige Abnahme des Führerscheines nicht aus, sondern muss der Polizeibeamte zusätzlich eine Prognose anstellen, dass der Lenker im Zusammenhang mit der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung ein Verhalten an den Tag legt (z.B. äußerste Erregtheit oder Aggressivität). das den Schluss nahe legt, er werde sich auch nach

der Anhaltung nicht an die zulässige Geschwindigkeit halten und weiterhin zu schnell fahren. Davon konnte jedoch keine Rede sein und war die vorläufige Abnahme des Führerscheines daher rechtswidrig. Selbst dann, wenn diese gerechtfertigt gewesen wäre, hätte gem. § 39 Abs. 3 FSG dem nunmehrigen Beschwerdeführer binnen 3 Tagen ab Abnahme des Führerscheines, also bis spätestens am 18.05.2020. dieser wieder ausgehändigt werden oder ein Entziehungsverfahren eingeleitet werden müssen. Dies war bis zum 24.05.2020 jedoch nicht der Fall.

Vielmehr wurde der Führerschein dem nunmehrigen Beschwerdeführer erst am 10.06.2020 an den von ihm bevollmächtigten C ausgefolgt mit dem Argument, dass ein Abschluss des Strafverfahrens in l. lnstanz durch Strafbescheid noch nicht vorgelegen ist. Dies ist auch jetzt noch nicht der Fall. Der Entziehungsbescheid war und ist noch nicht rechtskräftig. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurde mit der Ausfolgung des Führerscheines am 10.06.2020 somit zugebilligt, nicht verkehrsunzuverlässig zu sein, sonst hätte ihm dieser nicht ausgefolgt werden dürfen.

Mit der Vorstellung gegen den Lenkberechtigungsentzugsbescheid wurde auch die

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bekämpft. Dies mit dem Argument, dass das Führerscheingesetz in § 26 Abs 4 FSG für den Fall der Schnellfahrerentzüge ausdrücklich eine Warteverpflichtung anordnet. Es ist nämlich einerseits zunächst (allenfalls sogar Monate) bis zum erstinstanzlichen Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens zuzuwarten, so kann andererseits nicht plötzlich Gefahr in Verzug vorliegen. Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher nicht in Betracht (Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr. Seite 603f). Dennoch wird versucht, den nicht in Rechtskraft erwachsenen Lenkberechtigungsentzugsbescheid mit der nunmehr bekämpften Vollstreckungsverfügung vom 25.06.2020 durchzusetzen.

BEWEIS:

  • einzuholender Akt der LPD NÖ, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung,

SVA2-Verkehrsamt, GZI ***‚

  • Beilage /.A - Bescheid (Vollstreckungsverfügung) der LPD NÖ, Sicherheits- und

Verwaltungspolizeiliche Abteilung, SVAZ-Verkehrsamt, vom 25.06.2020, GZ:

***;

Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Beschwerde ist rechtzeitig. Der Bescheid (Vollstreckungsverfügung) wurde ausgestellt am 25.06.2020. Der Beschwerdeführer ist in seinem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens verletzt.

Beschwerdegründe:

Geltend gemacht wird eine unrichtige rechtliche Beurteilung:

Unrichtige rechtliche Beurteilung:

Richtig ist, dass mit Bescheid vom 15.06.2020, Zahl: ***, die Lenkberechtigung ab Zustellung des Bescheides am 18.06.2020 für die Dauer von 3 Monaten entzogen wurde. Der Bescheid wurde jedoch nicht rechtkräftig. da rechtzeitig das Rechtsmittel der Vorstellung dagegen erhoben wurde. Es wurde auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels der Vorstellung bekämpft. Diese erfolge nämlich zu Unrecht. Der am 15.05.2020 vorläufig abgenommene Führerschein wurde dem Beschwerdeführer bzw einer von ihm bevollmächtigten Person am 10.06.2020 ausgehändigt. Der Beschwerdeführer war

offensichtlich nicht verkehrsunzuverlässig zu diesem Zeitpunkt. Wenn er nunmehr nicht mehr verkehrsunzuverlässig war, ist nicht nachvollziehbar, warum nunmehr die Ablieferung des Führerscheines durchgesetzt werden muss.

Gemäß § 64 Abs 2 AVG kann die Behörde prinzipiell die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des Öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Das Führerscheingesetz ordnet in § 26 Abs 4 FSG für den Fall der Schnellfahrerentzüge ausdrücklich eine Warteverpflichtung an. Ist nämlich einerseits zunächst (allenfalls sogar Monate) bis zum erstinstanzlichen Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens zuzuwarten, so kann andererseits nicht plötzlich Gefahr in Verzug vorliegen. Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher nicht in Betracht (Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr, Seite 603f).

Es wird nunmehr mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Versuch begangen, die

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu umgehen. Es gibt bis dato keinen

einzigen rechtskräftigen Bescheid in dieser Angelegenheit. Die bekämpfte

Vollstreckungsverfügung ist sohin rechtswidrig.

Die Beschwerdegebühr sowie die Gebühr für den folgenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wurde an das Finanzamt für Gebühren. Verkehrssteuern und Glückspiele überwiesen.

BEWEIS:

  • Beilage ./B - Überweisungsnachweis;

Beschwerdeanträge:

Aus diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer den

ANTRAG

den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

Il. ANTRAG auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Ferner stellt der Beschwerdeführer den

ANTRAG,

der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Voraussetzungen für die Gewährung aufschiebender Wirkung liegen allesamt vor:

1. ) Der angefochtene Bescheid ist dem Vollzug zugänglich;

2. ) Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen keine öffentlichen

Interessen entgegen, da keine Gefahr im Verzug vorliegt;

3. ) Es liegt kein rechtskräftiger Vollstreckungstitel vor“

Tatsachenfeststellungen:

Mit Bescheid vom 25.06.2020, Zl. ***, ordnete die

Landespolizeidirektion Niederösterreich gegenüber dem Einschreiter im Wege dessen ausgewiesenen Vertreters folgende Vollstreckungsverfügung an:

„Bescheid

Spruch

Gemäß § 7 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VerwaItungsvollstreckungsgesetz (VVG 1991) werden die örtlich zuständigen Organe der öffentlichen Aufsicht beauftragt, den von der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 12.06.2013 zur Zahl *** ausgestellten Führerschein für Kraftfahrzeuge der Klasse(n) AM und B

durch Anwendung unmittelbaren Zwanges einzuziehen und gefertigter Behörde vorzulegen.

Eine eventuelle Beschwerde hat gemäß § 10 Abs. 2 VVG keine aufschiebende Wirkung“

Begründend ist in dieser Entscheidung ausgeführt:

„„Begründung

Nach § 7 VerwaltungsvolIstreckungsgesetz kann, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, der einem Bescheid entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Die Vollstreckungsbehörde ist weiters unter Anwendung des § 9 Abs. 1 lg.cit. berechtigt, bei der Durchführung dieses Gesetzes die Organe der öffentlichen Aufsicht heranzuziehen. Mit Bescheid vom 15.06.2020, Zahl ***, wurde Ihnen die Lenkberechtigung ab Zustellung des Bescheides am 18.06.2020 für die Dauer von drei Monaten entzogen. Dieser Bescheid ist unter

Bedachtnahme aufs 57 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013 sofort vollstreckbar.

§ 29 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997 normiert nun ausdücklich, dass nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern ist. Sie sind aber dieser Verpflichtung bis jetzt nicht nachgekommen. Da jedoch der dem Entziehungsbescheid entsprechende Zustand offensichtlich nur durch die unverzüglich Ablieferung des Führerscheines bewirkt wird und daher seine Vollstre-

ckung keinen Aufschub duldet, war die Herstellung dieses Zustandes durch die Anwendung unmittelbaren Zwanges anzuordnen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.“

Der Bescheid wurde nach Ausweis des dem Behördenakt einliegenden Rückscheines (RSa) am 30.06.2020 nachweislich zugestellt.

Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen war nach dem unbedenklichen Inhalt des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten behördlichen Administrativaktes zu gelangen.

In rechtlicher Hinsicht wird festgestellt:

Infolge Vorlage der Beschwerde und des Antrages auf aufschiebende Wirkung ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im Gegenstand festzustellen, wie der erkennende Richter nach der gerichtlichen Geschäftsverteilung funktionell zuständig ist.

Die im Gegenstand erhobene Beschwerde wurde innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht, wie diese den Formalkriterien nach § 9 Abs. 1 VwGVG gerecht wird.

Der angefochtene Verwaltungsakt ist im Rahmen der dem Gericht nach § 27 VwGVG zukommenden Befugnis zu überprüfen und ist hinsichtlich des anzuwendenden Rechts auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen.

Folgende Bestimmungen – in der geltenden Fassung – sind für die Entscheidung relevant:

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG:

§ 7:

„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann der einem Vollstreckungstitel entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Im Fall der Festnahme ist der Festgenommene ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. Für diese Festnahme gilt weiters § 36 Abs. 2 und 3 VStG.“

§ 9:

„(1) Die Vollstreckungsbehörde ist berechtigt, bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes die Organe der öffentlichen Aufsicht heranzuziehen. Ist die Vollstreckungsbehörde nicht selbst Dienstbehörde dieser Organe, so hat sie mit ihr das Einvernehmen zu pflegen.

(2) Die Gemeinden sind zur Mitwirkung verpflichtet.

(3) Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Vollstreckungsbehörde nötigenfalls auch die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nehmen.“

§ 10:

„(1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

§ 13:

„(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“

§ 17:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 22:

„(1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“

Nach dem tatsächlichen Vollzug des zugänglichen Bescheides der Landespolizei-direktion Niederösterreich vom 25.06.2020, Zl. ***, eine Vollstreckungsverfügung auf Rechtsbasis des § 7 VVG 1991, wurde dem Einschreiter gegenüber

das Zwangsmittel der Abnahme seines Führerscheines durch Anwendung unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung der mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 15.06.2020, nach der Begründung der angefochtenen Entscheidung einem im Mandatsverfahren erfolgten Entzug der Lenkberechtigung, ausgesprochen. Im Hinblick auf den Umstand, dass, vgl. dazu VwGH, Zl. 2010/17/0039, nach dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Administrativakt von freiwilliger Erfüllung der unvertretbaren Handlung, deren Erfüllung wegen die unangefochtene Entscheidung erlassen wurde, wenn auch nach Verzug, durch den Einschreiter auszugehen ist, ist das rechtskräftig angeordnete Zwangsmittel hinfällig. Wurde die unvertretbare Handlung bewirkt, besteht kein Grund mehr für die die die Anordnung des Zwangsmittels (vgl. dazu VwGH Zl. 2001/11/0239) und war diese Offenkundigkeit im Rahmen der in der Beschwerde monierten rechtlichen Unrichtigkeiten nach § 27 VwGVG aufzugreifen. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Abseits des Umstandes, dass die Verfahrensparteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragten, konnte die Durchführung einer solchen gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die mit Beschwerde angefochtene Entscheidung wegen Leistungserfüllung aufzuheben und zu deren Besicherung angeordnete Zwangsmittel zu beenden ist.

Zum Beschluss:

Gemäß § 10 Abs. 2 VwGVG 1991 kommt Beschwerden gegen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren ergangene Bescheide ex lege keine aufschiebende Wirkung zu und ist, anders, als etwa nach § 13 Abs. 3 VwGVG bzw. in § 22 Abs 1 und 3 VwGVG gesetzlich die Zuerkennung aufschiebender Wirkung nicht normiert. Der in der Beschwerde gestellte Antrag war mangels des Bestandes eines subjektiven Rechtes auf diesbezügliche Entscheidung durch das Gericht als unzulässig zurückzuweisen. Da bereits nach der Aktenlage feststand, dass der Antrag zurückzuweisen ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, steht dem auch nicht

Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zur Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.

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