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LVwG-AV-790/001-2020•LVwG N LVwG-AV-790/001-2020
LVwG-AV-790/001-2020Landesverwaltungsgericht12.08.2020
Gewerberecht; Betriebsanlage; Genehmigung; Verfahrensrecht; Anbringen; Mangel; Verbesserungsauftrag;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 23.06.2020, Zl. ***, betreffend die Zurückweisung des Ansuchens auf gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Lagerhalle zur Bearbeitung und Lagerung von Holz sowie Errichtung eines Lagerplatzes für Holz, in ***, ***, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 23.06.2020, Zl. ***, wurde ein Ansuchen von Herrn A um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und Betrieb einer Lagerhalle zur Bearbeitung und Lagerung von Holz sowie Errichtung eines Lagerplatzes für Holz, in ***, ***, zurückgewiesen.
Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Gegenstand zuletzt mit Schreiben vom 19.05.2020 eine Aufforderung zur Ergänzung des ursprünglich am 21.10.2019 eingebrachten Antrages bis spätestens 15.06.2020 ergangen ist. Demnach seien insbesondere bautechnische und maschinenbautechnische Ergänzungen der Projektunterlagen geboten gewesen. Nachdem diese aufgetragenen Projektunterlagen bis dato nicht vorgelegt worden seien, wurde das Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen.
Dagegen wurde von Herrn A (in der Folge „Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde erhoben.
Die Beschwerde moniert im Wesentlichen, dass sich aus den Gutachten des bau- bzw. maschinenbautechnischen Amtssachverständigen nachvollziehbar und schlüssig ergeben solle, dass die gegenständliche Anlage im Bestand bedenklich sei. Verwiesen werde insbesondere auf ein bautechnisches Gutachten vom 06.03.1997, Zl. ***, wonach derselbe Amtssachverständige damals ausführte, dass die Berührungswand zwischen Halle und Altbestand als Feuermauer ausgeführt sei. Nun führe der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 27.04.2020 falsch aus, dass dieses Mauerwerk jenes vom Wohngebäude sei, da in diesem Bereich die Halle keine Wand habe. Aufgrund des falschen Gutachtens werde die Erstellung eines Brandschutzkonzeptes verlangt, obwohl dies nach OIB Richtlinie 2.1 Brandschutz bei Betriebsbauten für die beantragte Halle nicht notwendig sei.
Zum maschinenbautechnischen Gutachten wurde ausgeführt, dass es unrichtig sei, dass Holzbauteile für den Innenbau in verschiedenster Weise gefertigt würden. In der Betriebsbeschreibung bzw. im Ansuchen werde um Aufbereitung und Lagerung von Altholz angesucht. Es sollen lediglich 3 Maschinen zur Anwendung kommen, nämlich die Blockbandsäge, die Bürstmaschine und der Doppelbesäumer, welche alle mit CE-Kennzeichnung ausgestattet seien. Die Späneabsaugung mit dazugehörender Filtereinheit seien nicht im Eigenbau hergestellt, sondern sei eine handelsübliche Anlage für gewerbliche Zwecke. Zudem sei der Heizkessel nicht in desolatem Zustand, da dieser vom Rauchfangkehrer überprüft worden sei. Die Blockbandsäge gebe es nirgendwo in einer Ex-geschützten Ausführung. Die Maschinen ohne Sicherheitszertifikat und Schutzeinrichtung seien nicht Gegenstand des Antrags.
Letztlich wurde darauf hingewiesen, dass sämtliche Nachbarn befragt wurden, ob sie sich durch die Betriebsanlage belästigt fühlen, was alle – mit Ausnahme des Nachbarn B – verneint hätten.
Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten legte die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vor, wobei auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde.
Ergänzend wurde von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten folgende Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen C vom 17.7.2020 vorgelegt:
„…
Allgemeines:
Am 14. Juli 2020 wurde mit Hr. D von der NÖ Landesstelle für Brandverhütung in *** ein längeres Fachgespräch geführt.
Bautechnische Stellungnahme:
Meiner, bereits bei der BH Amstetten vorliegenden bautechnischen Stellungnahme ist nichts hinzuzufügen.
Sämtliche Feststellungen, welche Hr. D im Auftrag der Baubehörde hinsichtlich des Bestandes ermittelt hat, decken sich auch mit meiner Sichtweise.
Daher schlage ich, um eine Doppelgleisigkeit zu vermeiden, vor diese Stellungnahme der NÖ Landesstelle für Brandverhütung in das Verfahren zu übernehmen.
Ein nochmaliger Lokalaugenschein ist aus meiner Sicht nicht erforderlich
Zu folgender Behauptung wird ausgeführt:
Der Eigentümer der Betriebsanlage verwies in weiterer Folge auf ein Gutachten van C aus dem Jahr 1997, welches aus seiner Sicht in Widerspruch zu den nunmehrigen Überlegungen stehen würde
Bei diesem Gutachten wurde ein metallverarbeitender Betrieb des Hr. E beurteilt. Bei der Metallverarbeitung ist die Brandlast gegenüber einer ausgedehnten Holzlagerung als sehr gering einzustufen.
Es waren auch noch keine 9 bis10 Wohnungen im alten Gebäude eingebaut.
Aufgrund der Lebensdauer von Leichtbauhallen für Betriebe von ca. 25 bis 30 Jah-
ren und einem tatsächlichen Bestand von zumindest 23 Jahren ist auch schon ein
hoher Grad der technischen Abnutzung eingetreten.
-Im Jahre 1997 wurde von einem baubehördlich genehmigten Objekt ausgegangen
und damals gab es noch keine NÖ Bauübertragungsverordnung. Es erfolgte ausschließlich eine Beurteilung nach der Gewerbeordnung 1996.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde in den Betriebsanlagenakt der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, Zl. ***, Einsicht genommen.
Am 21.10.2019 beantragte Herr A die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und Betrieb einer Lagerhalle zur Bearbeitung und Lagerung von Holz sowie Errichtung eines Lagerplatzes für Holz, in ***, ***.
Der eingereichten Betriebsbeschreibung ist insbesondere zu entnehmen, dass mit dem firmeneigenen LKW mit Kran an diversen Baustellen alte Dachstühle bzw. Scheunen abgetragen werden. Das Altholz wird zum Standort nach *** geliefert und dort in der Halle aufbereitet. Der Heizraum ist nicht Bestandteil der Betriebsanlagengenehmigung.
Maschinelle Anlegen werden in der Betriebsbeschreibung auf Seite 2 folgende angeführt:
Transportwagen ohne Antrieb, Schwenkkran Ömmer und Schwenkkran Demag, 3 Palettenhubwagen, Linde Elektrostapler E 48, Linde Elektrostapler E 13, Tischfräse SCM invincibile ST3, Formatkreissäge Panhans 685, Kreissäge Alko TWM 60, Raimann Trennbandsäge BVK, Dickenhobelmaschine Zuckermann, Bandsäge Holzprofi, Bandschleifmaschine Holzprofi BS250, Hartenberger Blockbandsäge, Bürstmaschine Griggio, Doppelbesäumer Wood Pamar PTF2, 2 Filteranlagen.
Der Baubeschreibung ist unter Punkt 1. zu entnehmen, dass in das bestehende Betriebsgebäude ein Betrieb zur Altholzaufbereitung eingerichtet werden soll. Die komplette Außenhülle bleibt von den Baumaßnahmen unberührt (ausgenommen zweier Fenster, welche verschlossen werden). Das Gebäude ist in zwei Brandabschnitte gegliedert (Holzlager + Holzsortierung sowie Garage).
Zum Brandschutz ist der Baubeschreibung unter Anlage 2 lediglich zu entnehmen, dass ein Rauchwarnmelder vorgesehen ist und dass die Brandbekämpfung über das Süd- und Osttor und 2 Türen im Norden möglich ist.
Der bautechnische Amtssachverständige erstattete am 14.5.2020 nachstehende Stellungnahme:
„Allgemeines:
Grundlage ist die vorliegende Parie B1 bis B9 des Einreichprojektes
Am 27.04.2020 wurde ein Ortsaugenschein in Anwesenheit des Hr. A und des Hr. Bürgermeister F sowie des ASV G vorgenommen.
Vorläufiger Sachverhalt:
Es handelt sich um eine Stahlhalle mit einem Ausmaß von 48,42 m x 17,33 m und einer Netto-Grundfläche von ca. 826 m². Diese wurde ursprünglich von einem metallverarbeitenden Betrieb genutzt.
Nunmehr erfolgt die Nutzung durch einen überwiegend Altholzverarbeitenden Betrieb. Es werden größere Mengen auf Stapeln und auf beweglichen Gestellen gelagert. Späne, Holzabfälle und Holzstaub ist in der gesamten Halle zu finden.
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
Diese Halle ist direkt an ein altes größeres Wohnhaus mit 10 Wohnungen und einer Flüchtlingsunterkunft angebaut Es ist aufgrund der Bestimmungen der OIB RL 2 Punkt 3.2.1 ein Brandabschnitt zum Wohngebäude erforderlich. In der Schnittdarstellung A und B ist ein Ziegelmauerwerk bis zur Dachunterseite dargestellt. Dieses Mauerwerk ist jenes vom Wohngebäude da in diesem Bereich die Halle keine eigene Wand hat. Dass die Darstellung der Brandwand auch in der Natur entsprechen ausgeführt ist und über das Wohngebäude ragt ist nicht gegeben.
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
Der Brandüberschlag zwischen Betrieb und Wohngebäude in einem Winkel von weniger als 135 Grad ist gemäß OIB RL 2.1 Punkt 3.8.6 ist zu verhindern.
Dies ist in keinem Fall gegeben. Es sind Gebäudeöffnungen des Wohnhauses in der Nähe der Stahlblechaußenwand des Betriebsgebäudes vorhanden.
Gegenüber der Vornutzung einer Metallbaufirma zur gegebenen Nutzung mit der Lagerung und Verarbeitung von Altholz ist die Brandlast enorm gestiegen.
Kurz-Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik:
Aus bautechnischer Sicht wird festgestellt, dass ein Brandüberschlag aufgrund des Bestandes gegeben ist. Eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen im Falle eines Brandes der Betriebshalle ist nicht auszuschließen.
Zur weiteren Beurteilung ist die Erstellung eines Brandschutzkonzeptes unbedingt erforderlich.
...“
Der maschinenbautechnische ASV führte in seinem Gutachten vom 19.05.2020 Nachstehendes aus:
„Allgemeines:
Grundlage ist die vorliegende Parie B1 bis B9 des Einreichprojektes
Am 27.04.2020 wurde ein Ortsaugenschein in Anwesenheit des Hr. A und des Hr. Bürgermeister F sowie des ASV C vorgenommen.
Sachverhalt:
Es handelt sich um eine Stahlhalle mit einem Ausmaß von 48,42 m x 17,33 m und einer Netto-Grundfläche von ca. 826 m². Diese wurde ursprünglich von einem metallverarbeitenden Betrieb genutzt.
Nunmehr erfolgt die Nutzung durch einen überwiegend Altholzverarbeitenden Betrieb. Es werden größere Mengen auf Stapeln und auf beweglichen Gestellen gelagert. Späne, Holzabfälle und Holzstaub ist in der gesamten Halle zu finden.
Es werden Holzbauteile für den Innenbau in verschiedenster Weise gefertigt.
Dazu sind eine Reihe verschiedenster Holzbearbeitungsmaschinen ( zum Hobeln, Schneiden, Fräsen, Schleifen) aufgestellt.
Die meisten sind mit einer CE-Kennzeichnung versehen. Einige jedoch nicht und fehlen bei diesen auch Schutzeinrichtungen.
Weiters sind mehrere sehr alte Maschinen vorhanden, welche laut Herrn A nicht mehr benutzt werden.
Die Späneabsaugung sowie die Filtereinheit wurden in Eigenbau erstellt und ist extrem mit trockenem Holzstaub überzogen. (siehe Foto) Ob diese den Ex-Schutzanforderung entsprechen, konnte nicht festgestellt werden. Überdies liegt aufgrund von Undichtheiten der Absaugung sowie Leitungen und Anschlüsse, sehr viel Holzstaub auf den Maschinen und in der Halle.
Die „Reinluft“ der Spänefiltereinheit (ist nicht für die Aufstellung in Betriebsräumen geeignet) führt ebenfalls direkt in die Halle zurück. (am Foto links zu erkennen bzw. aus dem Projekt)
Eine mobile Entstaubungseinheit in der Halle mit Plastikauffangsack (Heimwerkerabsaugung) wurde ebenfalls vorgefunden. Nachdem über die möglichen Staubexplosionsgefahren hingewiesen wurde, erklärte der Konsenswerber, diese wird nur für private Zwecke verwenden und die große wird von der Halle durch eine „Konstruktion“ abgetrennt.
Die Festbrennstoffheizung mit einer Leistung von 30kW ist in einem „Heizraum“ aufgestellt und wird mit verschiedensten Holz sowie diversen „Holzabfällen“ befeuert. Aus welchen Gründen auch immer (es konnte darüber keine Auskunft erteilt werden) ist die “Heizraumtür“ ständig offen, wodurch aufgrund des desolaten Kesselzustandes Rauchgase in die Halle dringen (siehe Beweisfoto rechts).
Stellungnahme der ASV für Maschinenbau:
Aus maschinenbautechnischer Sicht wird festgehalten, dass aufgrund der im Sachverhalt erwähnten Gegebenheiten in der derzeitigen Form, eine Gefährdung von Gesundheit und Leben für Menschen nicht auszuschließen ist.
Dies begründet sich in der Tatsache, dass einerseits hoch Brand und sogar Explosionsfähiger Holzstaub vorhanden ist und anderseits entsprechende Zündquellen, wie Heizung mit offener Brennkammer und direkter Verbindung zur Halle, Maschinen und Geräte in nicht Ex- geschützter Ausführung vorhanden sind. Weiters Maschinen ohne Sicherheitszertifikat und ohne Schutzeinrichtungen vorhanden sind.
Um hier durch den beabsichtigten bzw. bereits durchgeführten Betrieb der Maschinen und Geräte einen notwendigen Schutz herbeizuführen, müssten Maßnahmen gesetzt werden, die den Rahmen möglicher Auflagen überschreiten würde.
Da weiters betreffend Maschinenausstattung und Nutzungsart vieles noch unklar ist, wird angeraten, ein entsprechendes Sicherheits- und Explosionsschutzkonzept von Befugten unter der Grundlage genauer, künftiger Betriebsweisen auszuarbeiten.
Dabei ist auch noch vorher seitens der Behörde das Beweisthema (Genehmigungsumfang) festzulegen.“
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 19.05.2020 erging schließlich an den Konsenswerber ein Verbesserungsauftrag, wonach folgende Angaben bzw. Ergänzungen erforderlich sind:
„…
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 haben Sie erneut um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Lagerhalle zur Bearbeitung und Lagerung von Holz sowie der Errichtung eines Lagerplatzes für Holz im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. *** (Lagerhalle) und Grst.Nr. *** (Lagerplatz), angesucht.
Zu diesem Ansuchen sind Angaben bzw. Ergänzungen in 4-facher Ausfertigung sowie in elektronischer Form entsprechend der Beurteilung der Amtssachverständigen für Bautechnik und Maschinenbautechnik nach Durchführung eines Lokalaugenscheines (siehe Beilagen) vorzulegen.
Aus den Gutachten ergibt sich nachvollziehbar und schlüssig, dass die gegenständliche Anlage im Bestand sicherheitstechnisch bedenklich ist, weshalb die Baubehörde auch seitens der Bezirkshauptmannschaft Amstetten als Aufsichtsbehörde aufgefordert wurde, unverzüglich die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nach der NÖ BO 2014 zu veranlassen.
Seitens der Gewerbebehörde wird festgehalten, dass die Anordnungen nach § 360 GewO 1994 weiterhin aufrecht sind, ein Betrieb daher auch weiterhin nicht zulässig ist und die Verwaltungsstraf- und -vollstreckungsverfahren fortzuführen sind.
Der gegenständliche Lagerplatz ist – wie wiederholt dargelegt – schon alleine auf Grund der Widmung nicht zulässig und ändert auch eine von Ihnen mitgeteilte möglicherweise zukünftige Widmungsänderung nichts am derzeitigen Status. Weiters liegt keine gewerbebehördliche Genehmigung dafür vor.
Sollte der Antrag auf Genehmigung aufrecht bleiben, sind – nachdem es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt – folgende Unterlagen vorzulegen:
Bautechnik:
Aufgrund der schweren brandschutztechnischen Mängel ist die Erstellung eines Brandschutzkonzeptes unbedingt erforderlich.
In diesem Brandschutzkonzept werden sich bauliche Adaptierungsmaßnahmen ergeben welche in den Einreichplänen einzuarbeiten sind (Brandwände, Maßnahmen gegen Brandüberschlag, ev. weitere technische Einrichtungen zur Brandbekämpfung, usw.).
Angemerkt wird, dass dieses Konzept von einem fachlich Befugten zu erstellen ist und dann seitens der Behörde der NÖ Brandverhütungsstelle vorgelegt wird.
Maschinenbautechnik:
Betreffend der Maschinenausstattung und Nutzungsart ist ein entsprechendes Sicherheits- und Explosionsschutzkonzept von Befugten unter der Grundlage genauer, künftiger Betriebsweisen auszuarbeiten.
Anmerkung:
Die Verwendung von Maschinen ist natürlich weiterhin keinesfalls zulässig und sind auch diesbezüglich seitens der Baubehörde Maßnahmen anzuordnen, da dies auf Grund der vorliegenden Gutachten zweifelsohne nicht nur für die ohnedies nicht erlaubte gewerbliche Tätigkeit sondern auch für die private Nutzung gilt.
Wir fordern Sie auf, die erforderlichen Ergänzungen für das Genehmigungsverfahren bis spätestens 15. Juni 2020 vorzulegen.
Legen Sie diese Angaben bzw. Ergänzungen nicht vor, müssen wir Ihr Ansuchen neuerlich zurückweisen.
Rechtsgrundlage:
§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
Zusammengefasst wird nochmals festgehalten:
Aufgrund des derzeit gültigen Bescheides nach § 360 Abs. 1 und 5 der GewO 1994 vom 1. Oktober 2019 ist ein Betrieb der genannten Betriebsanlage und des Lagerplatzes weiterhin keinesfalls zulässig.
Weiters wurde die Baubehörde aufgefordert die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nach § 36 NÖ Bauordnung 2014 zu treffen.“
Mit Schreiben vom 02.06.2020 teilte der Beschwerdeführer Nachstehendes mit:
„Mit Schreiben vom 21.10. habe ich um der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Lagerhalle zur Bearbeitung und Lagerung von Holz sowie der Errichtung eines Lagerplatzes für Holz im Standort ***, *** Grst.Nr. *** und Grst.Nr. *** angesucht.
Aus dem Gutachten des ASV für Bautechnik soll sich nachvollziehbar und schlüssig ergeben haben, dass die gegenständliche Anlage sicherheitstechnisch bedenklich wäre!!! Dazu lege ich Ihnen ein Gutachten des ASV C aus dem Jahre 1997 im Anhang bei. In diesem Gutachten führt der ASV für Bautechnik richtig an, dass die Berührungswand zwischen Halle und Altbestand als Feuermauer ausgeführt ist!!! Im Gutachten vom 27.04.2020 schreibt der ASV C: Dieses Mauerwerk ist jenes vom Wohngebäude da in diesem Bereich die Halle keine eigene Wand hat. Ich unterstelle dem ASV ein Naheverhältnis zum Beschwerdeführer B, sonst könnte er wohl kaum zwei so gegensätzliche Gutachten erstellen. Ich möchte auch festhalten, dass am Bestand seit Gutachtenerstellung von 1997 baulich nichts verändert wurde.
Zusammenfassend zum Gutachten des ASV für Bautechnik:
Es werden Holzbauteile für den Innenbau in verschiedenster Weise gefertigt ist unrichtig.
Dazu sind eine Reihe verschiedenster Holzbarbeitsmaschinen (zum Hobeln, Schneiden, Fräsen, Schleifen) aufgestellt. Dies ist ebenfalls unrichtig. Es ist eine mobile Blockbandsäge, ein Doppelbesäumer und eine Bürstmaschine fix aufgestellt. Lediglich diese 3 Maschinen dienen zur Bearbeitung des Holzes und sind mit einer CE-Kennzeichnung versehen.
Die Späneabsaugung sowie die Filtereinheit wurden in Eigenbau erstellt. Dies ist ebenfalls unrichtig. Der ASV für Maschinenbau forderte beim Lokalaugenschein lediglich eine Einhausung der Filteranlage.
Die Festbrennstoffheizung mit einer Leistung von 30 KW war nicht in Betrieb. Die Brandschutztüre wird nur geschlossen wenn der Kessel in Betrieb ist. Die Türe ist deshalb offen, weil sich im Heizraum ein Wasseranschluss befindet, der gelegentlich benützt wird. Zur Unterstellung der Kessel sei in einem desolaten Zustand möchte ich festhalten, dass der Kessel am 10.04.2019 überprüft wurde!
Zum Beweisfoto (Heizraum) möchte ich vom ASV für Bautechnik gerne wissen, wie dieser bestückt bzw. nachgefüllt werden kann ohne dass dabei Rauch entweicht. Meine Erfahrung sagt mir, dass man zum Nachlegen die Türe zur Brennkammer öffnen muss und dabei etwas Rauch entweicht.
Zur Stellungnahme des ASV für Maschinenbau:
Gewerblich bzw. zur Bearbeitung des Holzes werden ausschließlich 3 Maschinen verwendet. Die mobile Blockbandsäge, der Doppelbesäumer, und die Bürstmaschine. Alle 3 Maschinen sind mit CE-Kennzeichnung versehen und mit sämtlichen Schutzeinrichtungen versehen.
Der genaue Betriebsablauf wurde in der abgegebenen Betriebsbeschreibung ausgeführt.
Solange kein sachgemäßes Gutachten, insbesondere des ASV für Bautechnik vorliegt kann ich keine Ergänzungen bzw. sind diese nicht nötig.“
Schließlich wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 23.6.2020, Zl. ***, das Ansuchen des A um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung vom 21.Oktober 2019 für die Errichtung und den Betrieb einer Lagerhalle zur Bearbeitung und Lagerung von Holz sowie Errichtung eines Lagerplatzes für Holz im Standort ***, ***, KG ***, GrSt.Nr. *** (Lagerhalle) und Grst.Nr. *** (Lagerplatz), zurückgewiesen.
Die gegenständlichen Feststellungen konnten anhand des vorliegenden Aktenmaterials getroffen werden.
§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:
„(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
§ 353 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
„Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen:
Im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren sind die Einreichunterlagen zugrunde zu legen und diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen (Hinweis Erkenntnisse vom 21. Dezember 2004, ***, vom 27. Jänner 2006, ***, und vom 24. Februar 2006, ***). Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt. (VwGH 7.7.2015, Ra 2015/04/0049)
Sollte bereits (rechtswidrigerweise) eine Betriebsanlage ohne Genehmigung errichtet worden sein, für die nun um gewerberechtliche Betriebsanlagenbewilligung angesucht wird, hat die Gewerbebehörde der Entscheidung nur den Genehmigungsantrag zu Grunde zu legen, nicht die tatsächliche Ausführung der Betriebsanlage. Dies unabhängig davon, ob die tatsächliche Ausführung vom Antrag abweicht (VwGH 26.5.1998, 98/04/0023).
Da fehlende Angaben im Antrag nicht durch einen Lokalaugenschein der tatsächlichen Ausführung der Betriebsanlage ersetzt werden können, muss ein Antrag, der sich auf eine bereits ohne Genehmigung errichtete Betriebsanlage bezieht, ebenso umfassend und detailliert sein wie jeder andere Antrag (VwGH 29.3.2006, 2005/04/0118).
Die Behörde hat allein vom beantragten Projekt auszugehen und darf nicht auf einen allfälligen tatsächlichen Betrieb der Anlage abstellen (sinngemäß VwGH 27.1.2006, 2003/04/0130).
Die Feststellung, ob die (sachverhaltsbezogenen) Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige. Während sich der gewerbetechnische (hier: der bau- und maschinenbautechnische) Sachverständige über Art und Ausmaß der von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft zu äußern hat, fällt dem medizinischen Sachverständigen - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Gutachtens - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Auswirkungen die zu erwartenden (unvermeidlichen) Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus auszuüben vermögen. (VwGH 26.6.2002, 2000/04/0071)
Auf Grund der Sachverständigengutachten hat sich sodann die Behörde im Rechtsbereich ihr Urteil zu bilden (VwGH 25.9.1990, 90/04/0035).
Einem, von einem tauglichen Sachverständigen erstellten, mit den Erfahrungen des Lebens- und Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehenden Gutachten kann seitens der Nachbarn nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegengetreten werden. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden (vgl. VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).
Zum konkreten Fall ist auszuführen, dass die Baubeschreibung explizit auf den Bestand Bezug nimmt („in das bestehende Betriebsgebäude“). Zwar ist das Argument des bautechnischen Amtssachverständigen, wonach das Mauerwerk jenes vom Wohngebäude und nicht von der beantragten Halle sei und daher die Darstellung der Brandwand in der Schnittdarstellung A und B der Einreichunterlagen – dort ist ein Ziegelmauerwerk bis zur Dachunterseite dargestellt – in natura nicht entspreche, nicht tauglich für die Vorschreibung eines Brandschutzkonzeptes, da der höchstgerichtlichen Judikatur folgend lediglich das Projekt zu beurteilen ist und nicht der Ist-Stand. Der bautechnische Amtssachverständige begründet seine Forderung nach einem Brandschutzkonzept jedoch auch damit, dass Gebäudeöffnungen des Wohnhaueses in der Nähe der Stahlblechaußenwand vorhanden sind. Dort sei der Brandüberschlag zwischen Betrieb und Wohngebäude in einem Winkel von weniger als 135 Grad gemäß OIB RL 2.1 Punkt 3.8.6 zu verhindern, was in keinem Fall gegeben sei. Zudem sei die Brandlast gegenüber der Vornutzung als Metallbaufirma enorm gestiegen.
Das Brandschutzkonzept ist somit im konkreten Einzelfall offenbar unabdingbar, um dem bautechnischen Amtssachverständigen die Möglichkeit einzuräumen, sich über Art und Ausmaß der von der Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft (hier: Brandgefahren) zu äußern.
Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Forderung des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen nach einem Sicherheits- und Explosionsschutzkonzept zu Unrecht erfolge, da lediglich 3 Maschinen zum Einsatz kämen, ist entgegen zu halten, dass der eingereichten Betriebsbeschreibung keinesfalls nur 3 Maschinen zu entnehmen sind, sondern insbesondere eine Tischfräse, eine Formatkreissäge, eine Kreissäge, eine Trennbandsäge, eine Dickenhobelmaschine, eine Bandsäge, eine Bandschleifmaschine, eine Blockbandsäge, eine Bürstmaschine, ein Doppelbesäumer, 2 Filteranlage und darüber hinaus auch 2 Schwenkkräne und 2 Elektrostapler. Die Forderung des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen nach einem Sicherheits- und Explosionsschutzkonzept ist unter diesem Gesichtspunkt nachvollziehbar begründet, da eben nicht nur wie in der Beschwerde vorgebracht „3 Maschinen mit CE-Kennzeichnung“ beantragt sind.
Zum vom maschinenbautechnischen Amtssachverständigen auch thematisierten Heizraum ist auszuführen, dass dieser nicht Antragsgegenstand ist (siehe Seite 2 der eingereichten Betriebsbeschreibung).
Da weder ein Brandschutz- noch ein Sicherheits- und Explosionsschutzkonzept bisher vorhanden waren, behaften sie das eingereichte Projekt mit einem Mangel.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel „schriftlicher Anbringen“ die Behörde nicht zu deren sofortiger Zurückweisung. Sie hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach VfSlg 17.988/2006 besteht der „eigentliche Zweck“ dieser Bestimmung darin, der Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren.
Die Behörde darf ferner nur dann gemäß § 13 Abs 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist (VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032; 17.04.2012, 2008/04/0217), also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes (VwGH 28.04.2006, 2006/05/0010; 16.09.2009, 2008/05/0206) oder des AVG (VwGH 17.01.1997, 96/07/0184; 23.03.1999, 96/05/0297; VfSlg 13.047/1992) an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302; 25.07.2013, 2013/07/0099).
Im konkreten Fall entsprechen die Projektunterlagen nicht den Erfordernissen des § 353 GewO 1994, da über Art und Ausmaß der von der Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sowohl aus bau- als auch aus maschinenbautechnischer Sicht keine Aussagen getroffen werden können.
Ist ein Anbringen iSd § 13 Abs 3 AVG mangelhaft, so steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder aber die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen (VwSlg 15.793 A/2002; VwGH 27. 9. 2013, 2010/05/0166). Die Zurückweisung eines Antrags gemäß § 13 Abs 3 AVG ist allerdings nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller dessen Verbesserung – nachweislich (VwGH 14. 11. 1989, 89/05/0076) – aufgetragen hat (VwSlg 15.793 A/2002).
Im Gegenstand ist von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit Schreiben vom 19.15.2019 an den Beschwerdeführer ein rechtmäßiger Verbesserungsauftrag ergangen.
Gleichzeitig hat die Behörde ausdrücklich eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen (siehe VwGH 22.03.2001, 2000/07/0261, und 21.11.2002, 2002/07/0088, wonach dem AVG eine stillschweigende Fristsetzung fremd ist; ferner VwGH 15.09.1983, 82/06/0067). Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art des Mangels ab und beurteilt sich daher etwa bei Fehlen von Belegen danach, wie viel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht hingegen für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist (VwSlg 5224 A/1960; VwGH 17.01.1997, 96/07/0184; 29.03.2006, 2005/04/0118; VwSlg 17.427 A/2008; 06.10.2011, 2010/06/0008).
Die von der Behörde definierte Frist ist im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur.
Insgesamt erweist sich die gegenständlich bekämpfte Zurückweisung somit als rechtmäßig.
Eine Zurückweisung wegen Nichtbehebung eines Formgebrechens stellt nur eine Erledigung in prozessualer Hinsicht dar; daher steht auch einer Sachentscheidung über einen neuerlichen Antrag in derselben Angelegenheit die Rechtskraft dieses Genehmigungsbescheides gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht entgegen (VwGH 21.9.1993, 91/04/0196).
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gegenständlich erwies sich der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt. In der Beschwerde wurden außerdem im Ergebnis lediglich Rechtsfragen aufgeworfen, die auch nicht einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedurft hätten (vgl. VwGH 30.7.2015, Ra 2015/22/0008). Die mündliche Verhandlung konnte daher entfallen.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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