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LVwG-AV-70/001-2017•LVwG N LVwG-AV-70/001-2017
LVwG-AV-70/001-2017Landesverwaltungsgericht12.08.2020
Sozialrecht; Sozialhilfe; Kostenbeitrag; stationärer Dienst; Mitwirkungspflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 24. November 2016, Zl. ***, betreffend Kostenbeitrag nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG insofern Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der monatliche Kostenbeitrag für den Zeitraum vom 16. Juni 2016 bis zum 8. Juni 2018 € 190,00 beträgt, wobei für den Monat Juni 2016 der aliquote Anteil € 95,00 und für den Monat Juni 2018 der aliquote Anteil € 50,60 beträgt; dieser Beitrag ist bis zum 30. November 2020 an die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf an die im angefochtenen Bescheid angeführte Stelle zu überweisen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 8. November 2017 und vom 11. August 2020 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 29. Juni 2016 bewilligte die NÖ Landesregierung Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer), geboren am 20. April 1980, aufgrund seines Antrages vom 16. Juni 2016 gemäß § 32 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG 2000) den Aufenthalt in der Tagesstätte und im Wohnhaus der B GmbH in *** ab 16. Juni 2016 bis 8. Juni 2018. Die Kosten für die Tagesbetreuung in der Höhe von € 1.414,60 monatlich (incl. Anerkennungsbetrag, zuzüglich allfälliger Fahrtkosten) und die Kosten für das Wohnen in der Höhe von € 2.162,10 monatlich trage vorerst das Land Niederösterreich. Der Mensch mit besonderen Bedürfnissen selbst und die gesetzlich unterhaltspflichtigen Angehörigen hätten dem Land zu den Kosten dieser Hilfe einen Beitrag zu leisten. Dieser werde von der örtlichen Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschrieben.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Herr Rechtsanwalt C wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 12. Juli 2016, Zl. ***, zum Sachwalter des Beschwerdeführers u.a. zwecks dessen Vertretung vor Ämtern, Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer für das Kostenbeitragsverfahren auf, einen Nachweis der Höhe der Invaliditätspension, Vermögensunterlagen inklusive Kopie des Bausparvertrages sowie Nachweise der monatlichen Belastungen vorzulegen.
Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2016 eine monatliche Invaliditätspension in der Höhe von € 933,07 bezog.
Mit Schreiben vom 6. September 2016 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, weitere Unterlagen in Bezug auf Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse zwecks Erhebung seiner Kostenbeitragsverpflichtung vorzulegen.
Nachdem der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vorgelegt hatte, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 im Wesentlichen mit, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass er derzeit eine Invaliditätspension durch die Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von € 933,07 monatlich beziehe. Er werde im Rahmen der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen in der Tagesstätte und im Wohnhaus der B GmbH in *** stationär betreut.
Nach § 35 Abs. 1 NÖ SHG 2000 und § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sei aufgrund der vorgelegten Unterlagen nachstehender Kostenbeitrag aus dem Einkommen zu leisten:
„• 80 % vom Einkommen (Invaliditätspension) ohne Sonderzahlungen
In Einrichtungen, in denen die Klienten aufgrund des Konzeptes der Einrichtung nur einen begrenzten Zeitraum verbleiben (bis zu 3 Jahren), gilt die Drittelregelung. Vom Nettoeinkommen ist 1/3 als Kostenbeitrag an die Bezirksverwaltungsbehörde abzuführen, 1/3 ist Taschengeld des Klienten und 1/3 ist anzusparen.
Bei der Kostenbeitragsberechnung wurden folgende Ausgaben berücksichtigt:
€ 290,10 mtl. Kreditrückzahlung
€ 29,95 mtl. G.V.U-Gebühren
€ 38,80 mtl. Gemeindeabgaben
Nach Abzug dieser monatlichen Ausgaben errechnet sich eine Kostenbeitragsbasis von € 574,22.
Somit beträgt der monatliche Kostenbeitrag rückwirkend ab 16. Juni 2016 € 191,41 (1/3 der Kostenbeitragsbasis). Für den Monat Juni 2016 wird ein aliquoter Kostenbeitrag in Höhe von € 95,71 vorgeschrieben.
Hinweis: Es ist ein Drittel des stationären Kostenbeitrages in Höhe von € 191,41 monatlich anzusparen.“
Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen; eine Stellungnahme erfolgte jedoch nicht.
Mit Bescheid vom 24. November 2016, Zl. ***, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer sodann gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 4 NÖ SHG 2000 iVm § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln für den stationären Aufenthalt seit 16. Juni 2016 in der Tagesstätte und im Wohnhaus der B GmbH in *** im Rahmen der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen rückwirkend ab 16. Juni 2016 einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 191,41 monatlich zu leisten. Für den Monat Juni 2016 wurde ein aliquoter Kostenbeitrag in Höhe von € 95,71 vorgeschrieben.
Dieser Beitrag sei bis 5. eines jeden Monats an die belangte Behörde zu überweisen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 16. Juni 2016 in der Tagesstätte und im Wohnhaus der B GmbH in *** befinde und dort stationär betreut werde. Die Kosten dafür würden vom Land Niederösterreich getragen. Er beziehe eine Invaliditätspension durch die Pensionsversicherungsanstalt in der Höhe von € 933,07 monatlich.
Aufgrund seiner stationären Betreuung wären 80 % vom Einkommen (Invaliditätspension) ohne Sonderzahlungen zu leisten, sodass der monatliche Kostenbeitrag € 746,46 betragen würde.
In Einrichtungen, in denen die Klienten aufgrund des Konzeptes der Einrichtung nur einen begrenzten Zeitraum verbleiben würden (bis zu 3 Jahren), gelte die Drittelregelung. Vom Nettoeinkommen sei 1/3 als Kostenbeitrag abzuführen, 1/3 sei Taschengeld des Klienten und 1/3 sei anzusparen.
Bei der Kostenbeitragsberechnung seien die Ausgaben von € 290,10 monatliche Kreditrückzahlung, € 29,95 monatliche G.V.U-Gebühren und € 38,80 monatliche Gemeindeabgaben berücksichtigt worden.
Nach Abzug dieser monatlichen Ausgaben errechne sich eine Kostenbeitragsbasis von € 574,22.
Somit betrage der monatliche Kostenbeitrag rückwirkend ab 16. Juni 2016 € 191,41 (1/3 der Kostenbeitragsbasis). Für den Monat Juni 2016 werde ein aliquoter Kostenbeitrag in Höhe von € 95,71 vorgeschrieben.
Es sei ein Drittel des stationären Kostenbeitrages in Höhe von € 191,41 monatlich anzusparen.
Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass das Verfahren mangelhaft durchgeführt worden sei und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliege. Die Begründung sei nicht nachvollziehbar und wäre gemäß § 35 Abs. 4 NÖ SHG 2000 vorzugehen gewesen, wonach vom verpflichtenden Kostenbeitrag ganz hätte abgesehen werden müssen, da durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde. Auch sei kein umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden und habe sich die belangte Behörde mit seinen drei wesentlichen Ausgaben auseinandergesetzt, ohne zu berücksichtigen, dass wesentlich mehr Verbindlichkeiten bestehen würden, die er aufgrund seiner finanziellen Lage nicht zurückzahlen könne. Sodann listete er seine Zahlungen und Verbindlichkeiten auf und verwies er darauf, dass die elementarsten Überweisungen durchgeführt worden seien, insbesondere betreffend seine Versicherung und die D. Die diesbezüglichen Ausgaben seien deswegen notwendig, da er gemeinsam mit seiner Mutter eine Liegenschaft in *** zu erhalten habe. Seine Mutter E sei aufgrund einer schweren neurologischen Erkrankung in einem Pflegeheim untergebracht und müsse er daher die laufenden Zahlungen betreffend das Haus aus eigenem bezahlen; dies verschärfe seine finanzielle Situation enorm und liege, wenn man den Ausgabenschlüssel betrachte, die monatliche Basis bei etwa € 800‚00 durchschnittlich, sodass die Kostenbeitragsbasis von € 574,22 unrichtig berechnet worden sei. Hinzu komme, dass auch die Kosten seines Sachwalters zu befriedigen seien. Diesbezüglich sei daher das Ermittlungsverfahren betreffend seine tatsächlichen Ausgaben mangelhaft durchgeführt und seien wesentliche Ausgaben nicht berücksichtigt worden. Die belangte Behörde sei von Amts wegen verpflichtet, die Ausgaben entsprechend zu überprüfen und entsprechend zugrunde zu legen, wobei hier nur teilweise Ermittlungen seiner tatsächlichen Ausgaben durchgeführt worden seien. Die belangte Behörde sei jedoch verpflichtet gewesen, seine Ausgaben vollständig zu ermitteln und hätte ihm vor Erlassung des Bescheides nochmals das Recht auf Gehör eingeräumt werden müssen, zumal ihm nicht bekannt gewesen sei, dass lediglich die drei genannten Teilbeträge zu seinen Gunsten berücksichtigt würden. So hätte er vor der Bescheiderlassung nicht mehr auf das Ansinnen der belangten Behörde reagieren können, weshalb das Verfahren daher mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet sei. Ferner hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung festgestellt werden müssen, dass hier monatlich durchschnittliche Ausgaben von ihm in der Größenordnung von € 800,00 bestehen würden, wodurch die belangte Behörde von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ganz hätte absehen müssen, da durch den aufgetragenen Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert werde bzw. der Erfolg der Hilfe gefährdet sei. Schließlich beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Am 8. November 2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sodann die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der zwar der Beschwerdeführer durch seinen Sachwalter, nicht jedoch die belangte Behörde teilgenommen hat.
In dieser Verhandlung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er ein starkes Alkoholproblem habe, weshalb er auch in der verfahrensgegenständlichen Tagesstätte untergebracht sei. Er verfüge zwar über eine Liegenschaft in *** und sei er zu einem Drittel Eigentümer dieser Liegenschaft, wobei die weiteren zwei Drittel seiner Mutter gehören würden, doch sei seine Mutter ebenfalls schwer krank, lebe in einem Heim und könne diese auf Grund ihres geringen Einkommens zur Erhaltung der Liegenschaft nichts beitragen. Angaben über das Einkommen seiner Mutter könne er keine machen. Auch bestehe auf dieser Liegenschaft eine Hypothek in der Höhe von € 7.000,-- und werde diese bis Jänner 2018 gestundet. Um die Liegenschaft zu erhalten, müsse er diesen Betrag aus eigenen Mitteln aufbringen. Weiters habe sich auf dieser Liegenschaft auf Grund von Frostschäden ein Wasserschaden ereignet und werde dieser Schadensfall nicht von der Versicherung gedeckt, sodass er auch für diese Reparatur und Erhaltungsarbeiten aufkommen müsse. Wie hoch dieser Schaden sei, könne er nicht angeben. Zu dieser Liegenschaft brachte er weiters vor, dass er diese weiter erhalten müsse und nicht aufgeben oder verkaufen könne, da dies sein letzter Wohnsitz sei und auch seine einzige Wohnmöglichkeit darstelle. Der Aufenthalt im B solle nur vorübergehend stattfinden und solle dieser Aufenthalt die Wirkung haben, dass er dann wieder ein selbständiges Leben führen könne, und zwar in ***. Dafür sei diese Liegenschaft essenziell, weshalb diese in seinem Besitz bleiben und er hiefür die nötigen Aufwendungen tätigen müsse. Zum Nachweis seiner Einkommens- und Ausgabensituation legte der Beschwerdeführer eine Liste der Einnahmen und Ausgaben vom 4. Dezember 2016 bis zum 8. November 2017 vor und verwies dieser auf die Frage des Gerichts, welche regelmäßigen und einmaligen Einnahmen und Ausgaben er habe und welche er aus seinen vorgelegten Unterlagen herauslese, nach Durchsicht seiner vorgelegten Unterlagen darauf, dass er dies nicht sagen könne.
In seiner Stellungnahme vom 17. November 2017 teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass die auf der Liegenschaft in *** derzeit aushaftende Sicherheit von € 7.300,00 auf dem Anteil von seiner Mutter, Frau E, aushafte; da diese aber nicht zahlen könne, werde wohl er diesen Betrag zur Erhaltung der Liegenschaft zahlen müssen. Der Pfandrechtsinhaber F habe am 17. November 2017 in einem Telefonat bekanntgegeben, dass er vorhabe, Exekution zu führen. Um die Liegenschaft zu erhalten, sei es notwendig, dass er einen weiteren Kredit in der Höhe von € 7.000,00 aufnehme, sodass es zu einer entsprechenden weiteren Belastung seinerseits komme.
Die Höhe des in der Verhandlung angesprochenen Leitungswasserschadens vom 8. September 2017, für den kein Versicherungsschutz vorliege und der nun von ihm allein zu tragen sei, könne in seiner konkreten Höhe nicht nachgewiesen werden, da die Rechnung nicht auffindbar sei. Dass aus diesem Vorfall ebenfalls eine Verbindlichkeit für ihn resultiere, ergebe sich aus der Tatsache der bereits in der Verhandlung vorgelegten Ablehnung der Versicherung auf Kostentragung.
Seine einzige Möglichkeit, wieder in ein selbstständiges Leben zurückzukehren, sei die Liegenschaft in ***, für die seine sämtlichen finanziellen Reserven bzw. sein Einkommen aufzuwenden sei. Insbesondere diene der Aufenthalt in der Tagesstätte und im Wohnhaus der B GmbH in *** vielmehr nur dazu, ihm wieder zu helfen, ein selbstständiges Leben aufzunehmen, weshalb ein Kostenbeitrag selbst in geringer Höhe eine Gefährdung dieses Zweckes darstellen würde. § 35 Abs. 4 NÖ SHG 2000 schreibe klar vor, dass von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag abgesehen werden könne, sofern der Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwere oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde. Hinsichtlich seiner Einnahmen und Ausgaben werde eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben vom 21. Dezember 2016 bis 31. Oktober 2017 übermittelt, wobei sich darin auch die Aufschlüsselung bezüglich der Art und Intervalle der Zahlungen befinde. Die Zeiträume aus der Beschwerde seien in dieser kurzen Zeit leider nicht mehr nachvollziehbar zu machen.
Es sei jedoch weiters angemerkt, dass die Vorschreibung des Kostenbeitrages auch unter Zugrundelegung der Zahlen des angefochtenen Bescheides falsch sei. So nehme dieser Bescheid eine monatliche Pension von € 933,07 an. Davon seien 20% außer Ansatz zu bleiben, was € 746,456 ausmache. Danach seien Ausgaben von € 290,10 für die monatliche Kreditrückzahlung, € 29,95 für die monatlichen G.V.U-Gebühren und € 38,80 für die monatlichen Gemeindeabgaben berücksichtigt bzw. abgezogen worden, was jedoch nicht € 574,22 ausmachen würde, sondern € 387,61. Daraus würde sich selbst unter Zugrundelegung der im Bescheid angenommenen Zahlen ein (1/3) Kostenbeitrag von monatlich € 129,20 ergeben. Eine Berücksichtigung der doch höheren Ausgaben im Jahr 2016 würde wohl dadurch schon einen noch viel geringeren Kostenbeitrag ausmachen bzw. wie vorhin angeführt, wäre angesichts seiner Situation gemäß § 35 Abs. 4 NÖ SHG 2000 generell von einem Kostenbeitrag abzusehen.
Mit Schreiben vom 21. November 2017 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der belangten Behörde die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und verwies diese in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2017 im Wesentlichen auf ihren angefochtenen Bescheid. Weiters führte sie aus, dass das Amt der NÖ Landesregierung in der Vorschrift zur Vollziehung des Kostenbeitrages vorsehe, dass für Personen in Einrichtungen, in denen die Klienten aufgrund des Konzeptes der Einrichtung nur einen begrenzten Zeitraum verbleiben würden (bis zu 3 Jahren) die Drittelregelung gelte (vom Nettoeinkommen: 1/3 Kostenbeitrag, 1/3 Taschengeld, 1/3 Ansparen).
Auf Grund der vorgelegten Unterlagen sei von ihr eine Kostenbeitragsberechnung durchgeführt worden. Vom Nettoeinkommen (€ 933,07) seien die monatliche Kreditrate von € 290,10 sowie die monatlichen Kosten der G.V.U. (€ 29,95) und die monatlichen Gemeindeabgaben (€ 38,80) mindernd angerechnet und auf Grund der in der Vorschrift des Amtes der NÖ Landesregierung vorgesehenen Drittelregelung 1/3 als Kostenbeitrag vorgeschrieben worden. Auf die restlichen 2/3 des Kostenbeitrages sei gemäß § 35 Abs. 4 NÖ SHG 2000 verzichtet worden.
Da es sich bei den anderen nachgewiesenen Schulden um keine monatlichen Verbindlichkeiten, sondern um bestehende Verpflichtungen (G, Inkassobüro usw.) bzw. um nicht unbedingt notwendige Ausgaben handeln würde, sehe sie keine weitergehende Anwendungsmöglichkeit des § 35 Abs. 4 NÖ SHG 2000, um einen gänzlichen Verzicht eines Kostenbeitrages rechtfertigen zu können, weil dieser Kostenbeitrag weder die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschweren noch den Erfolg der Hilfe gefährden würde.
In der Folge beraumte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des langen Zeitraumes eine neuerliche mündliche Verhandlung für den 5. August 2020 an und wurde diese aufgrund des Ersuchens des Beschwerdeführers auf den 11. August 2020 vertagt, wobei dem Beschwerdeführer die jeweiligen Ladungen laut den sich im Akt befindlichen Zustellnachweisen ordnungsgemäß zugestellt wurden.
In beiden Ladungen wurde dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Kostenbeitragsvorschreibung für den Zeitraum vom 16. Juni 2016 bis zum 8. Juni 2018 die Möglichkeit gegeben, in dieser Verhandlung alle Einnahmen (Einkommen) und Ausgaben, und somit einen Saldo für jeden Monat dieses Zeitraumes, sowie seine Vermögenssituation in einer nachvollziehbaren und überprüfbaren Weise darzulegen und dies auch zu belegen. Ebenso wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, seine derzeit aktuelle Einnahmen- und Ausgabensituation sowie seine Familien- und Vermögenssituation darzulegen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, darzulegen, welchen Wert das Grundstück Nr. ***, ***, in *** samt dem darauf befindlichen Wohnhaus in etwa aufweist.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte sodann am 11. August 2020 die öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer bzw. sein Erwachsenenvertreter trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht teilnahm; die belangte Behörde fehlte entschuldigt.
Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
Gemäß § 35 Abs. 1 NÖ SHG 2000 hat die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen unter Berücksichtigung ihres Einkommens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.
Gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben bei stationären Diensten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:
1. der zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendige Aufwand sowie 50 % dieser Einkünfte;
2. die Sonderzahlungen (§ 1 Z. 7);
3. 20 % eines sonstigen Einkommens (z.B. einer Rente, Pension).
Gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist von pflegebezogenen Geldleistungen bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung.
Gemäß § 65 Abs. 2 NÖ SHG 2000 ist der Hilfe Suchende (der gesetzliche Vertreter) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Weiters hat sich der Hilfe Suchende der für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchung zu unterziehen.
Vorweg ist festzuhalten, dass sich infolge des Fernbleibens des Beschwerdeführers von der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 11. August 2020 dieser die Möglichkeit des Beweismittels der eigenen Einvernahme und der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes genommen hat.
Zum Vorliegen einer eventuellen Verletzung des Parteiengehörs und von mangelnden Ermittlungen durch das erkennende Gericht ist festzuhalten, dass solche Verletzungen nicht vorliegen können, zumal dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, insbesondere auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 11. August 2020, hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und auch seine rechtlichen Standpunkte darzulegen sowie den Auffassungen des erkennenden Gerichts entgegenzutreten. Gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG hindert es, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung einer Entscheidung. Nach § 19 Abs. 3 erster Satz AVG hat derjenige, der nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Der Beschwerdeführer bzw. sein Erwachsenenvertreter hat kein solches „begründetes Hindernis“ dargelegt, sondern ist er der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 11. August 2020 ohne besonderen Grund ferngeblieben. Es wurde daher zu Recht die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers bzw. seines Erwachsenenvertreters durchgeführt. Wenn eine Partei von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Vorlage ihr erscheinender wichtiger Unterlagen und Kenntnisnahme der Beweisergebnisse durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht, liegt eine Verletzung des Parteiengehörs und ein mangelndes Ermittlungsverfahren nicht vor.
In diesem Zusammenhang ist auch die Bestimmung des § 65 Abs. 2 NÖ SHG 2000 zu beachten, wonach der Beschwerdeführer verpflichtet ist, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und hatte er im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Unterlagen beizubringen; dieser Pflicht ist er aber trotz Aufforderung durch das erkennende Gericht nicht nachgekommen.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass das Ermittlungsverfahren betreffend seine vollständigen tatsächlichen Ausgaben sowie deren Prüfung von Amts wegen mangelhaft durchgeführt worden sei und daher auch seine wesentlichen Ausgaben nicht berücksichtigt worden seien, wobei auch das Parteiengehör verletzt worden sei, geht aufgrund seiner mangelnden Mitwirkung und der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht daher an der Rechtslage vorbei und somit ins Leere, zumal im gegenständlichen Fall lediglich der Beschwerdeführer bzw. sein Erwachsenenvertreter in der Lage ist, im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht diese von ihm geforderten Angaben betreffend seine Einkommens-, Vermögens- und Familiensituation umfassend und vollständig darzulegen.
Für das erkennende Gericht steht aufgrund des Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, des Inhaltes des Aktes des erkennenden Gerichts sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 8. November 2017 sowie vom 11. August 2020 folgendes fest:
Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 16. Juni 2016 bis zum 8. Juni 2018 in der Tagesstätte und im Wohnhaus der B GmbH in *** stationär untergebracht war.
Weiters steht unbestritten fest, dass das Land Niederösterreich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Kosten für die Tagesbetreuung sowie die Kosten für das Wohnen des Beschwerdeführers in dieser Einrichtung getragen hat.
Weiters steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) eine Invaliditätspension bezogen hat, wobei diese für das Jahr 2016 € 933,07 betragen hat; diese wurde für die Jahre 2017 und 2018 etwas erhöht.
Zu Recht hat die belangte Behörde daher in ihrem angefochtenen Bescheid ausgeführt und dargelegt, dass der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des § 35 NÖ SHG 2000 und § 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln aufgrund seiner stationären Unterbringung in der verfahrensgegenständlichen Einrichtung sowie aufgrund der Kostentragung durch das Land Niederösterreich grundsätzlich einen Beitrag zu den vom Land Niederösterreich getragenen Kosten zu leisten hat.
Zu Recht hat die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid auch ausgeführt, dass aufgrund der zuvor zitierten Rechtsvorschriften sein Beitrag zu diesen Kosten monatlich € 746,46 beträgt, zumal er einen Beitrag von 80% von seinem Einkommen, also vom Betrag von € 933,07, zu leisten hat.
Allerdings hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer lediglich einen monatlichen Kostenbeitrag in der Höhe von € 191,41 vorgeschrieben und hat sie auf den Rest gemäß § 35 Abs. 4 NÖ SHG 2000 verzichtet, wobei sie in diesem Zusammenhang in ihrem angefochtenen Bescheid auf einen Normerlass „Eigenleistung HmbB Kostenbeitrag Kostenersatz, 13-02/00-500“ verweist, wonach in Einrichtungen, in denen die Klienten aufgrund des Konzeptes der Einrichtung nur einen begrenzten Zeitraum verbleiben würden (bis zu 3 Jahren), die Drittelregelung gilt. Demnach ist vom Nettoeinkommen 1/3 als Kostenbeitrag abzuführen, 1/3 ist Taschengeld des Klienten und 1/3 ist anzusparen.
Hiezu ist seitens des erkennenden Gerichts festzuhalten, dass es sich hiebei offensichtlich um einen internen Erlass der NÖ Landesregierung an die Bezirksverwaltungsbehörden handelt, welcher für das erkennende Gericht daher keine verbindliche Rechtsquelle darstellt (vgl. u.a. VwGH vom 22. Dezember 2006, Zl. 2006/12/0089, sowie VwGH vom 22. April 2009, Zl. 2007/15/0143 mwN, sowie VwSlg. 8948 F/2014, sowie VwGH vom 8. März 2018, Zl. Ra 2015/12/0015) und somit keine Verbindlichkeit besitzt, weshalb dieser der gegenständlichen Gerichtsentscheidung nicht zugrunde zu legen ist, zumal insbesondere auch der Inhalt dieses Erlasses, insbesondere die Drittelregelung, in den zuvor zitierten Rechtsvorschriften keinen Niederschlag gefunden hat.
Somit hat der Beschwerdeführer nach den zuvor zitierten Rechtsvorschriften für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 16. Juni 2016 bis zum 8. Juni 2018 einen monatlichen Beitrag zu den Kosten seiner stationären Unterbringung in der Höhe von € 746,46 zu leisten.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass durch den von der belangten Behörde vorgeschriebenen monatlichen Kostenbeitrag in der Höhe von € 191,41 die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde, weshalb von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ganz abzusehen sei.
Aus seinen vorgelegten Unterlagen betreffend die Jahre 2016 und teilweise 2017 geht im Wesentlichen hervor, dass er Verbindlichkeiten in der Höhe von rund € 25.500,00 hat, wobei davon etwas über € 23.000,00 auf den Kredit der H entfallen, den er gemeinsam mit seiner Mutter E für die Anschaffung eines Heizkessels und einer Heizungsanlage für das Wohnhaus auf der Liegenschaft *** in *** aufgenommen hat. Die anderen Verbindlichkeiten betreffen Anschaffungen über den G, der I GmbH und des J.
Hiezu ist festzuhalten, dass die belangte Behörde bei ihrer Kostenbeitragsvorschreibung in der Höhe von monatlich € 191,41 seine regelmäßigen Ausgaben (Ausgaben von € 290,10 für die monatliche Rückzahlung des Kredites bei der H, € 29,95 für die monatlichen G.V.U-Gebühren und € 38,80 für die monatlichen Gemeindeabgaben) berücksichtigt hat.
Wie aus den Schreiben des Beschwerdeführers hervorgeht, vertritt er die Meinung, dass er für die Liegenschaft in *** sowie für die Kreditrückzahlung alleine aufzukommen hat und hat er offensichtlich auch niemals den Versuch unternommen, einen Beitrag von seiner Mutter, auch wenn diese in einem Pflegeheim untergebracht ist, einzufordern, wobei hiebei nicht übersehen werden darf, dass seine Mutter den Kredit bei der H mit ihm aufgenommen hat und diese Eigentümerin von zwei Drittel der Liegenschaft in *** ist.
Weiters ist festzuhalten, dass viele der vom Beschwerdeführer vorgelegten Belege und Unterlagen nichts über die Verwendung der Beträge aussagen und der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung zur Mitwirkung seiner diesbezüglichen Pflicht nicht nachgekommen ist, sodass einige Ausgaben nicht zugeordnet werden können.
Nichtsdestoweniger sind die regelmäßigen Ausgaben betreffend seine Versicherungen und betreffend die Liegenschaft in *** sowie seine Zahlungen für Energie – neben den von der belangten Behörde bereits berücksichtigten Zahlungen – vom erkennenden Gericht zu berücksichtigen
Einmalige Zahlungen und seine Verbindlichkeiten – außer der Kredit in der Höhe von über € 23.000,00 – konnten nicht berücksichtigt werden, zumal teilweise der Zweck dieser Ausgaben nicht nachvollziehbar war und zum anderen stehen diesen Verbindlichkeiten auch Leistungen, die sein Vermögen vergrößern, gegenüber.
Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Eigentümer eines Drittels der Liegenschaft *** in ***, auf dem ein bewohnbares Wohnhaus steht, ist, sodass die von ihm in der Verhandlung vom 8. November 2017 befürchtete Versteigerung offensichtlich nicht stattgefunden hat und hat er auch ab dem 9. Juni 2018 wieder auf dieser Liegenschaft gewohnt, sodass auch der Wasserschaden offensichtlich bereits behoben wurde. Auch wenn diese Liegenschaft mit einem Pfandrecht in der Höhe von € 35.000,00 belastet ist, ist diese dennoch mehr wert als dieses Pfandrecht.
Zudem darf nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer einen Bausparvertrag besitzt und geht aus seinen vorgelegten Unterlagen für die Jahre 2016 und 2017 hervor, dass der positive Kontostand seines Kontos in der Regel immer rund € 2.000,00 bis € 4.000,00 betragen hat.
Schließlich geht aus den Auflistungen des Beschwerdeführers u.a. auch hervor, dass seine Einnahmen für das Jahr 2017 seine Ausgaben um ca. € 4.900,00 übertroffen haben und ihm somit ein Überschuss geblieben ist.
Aufgrund dieser Ausführungen kommt das erkennende Gericht daher zur Auffassung, dass der von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer vorgeschriebene Kostenbeitrag aufgrund seiner zuvor geschilderten finanziellen Situation zuzumuten ist, ohne dass dadurch die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet wird, weshalb von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag nicht ganz, sondern nur zum Teil abgesehen werden konnte, wobei der vorzuschreibende monatliche Kostenbeitrag unter Außerachtlassung der Drittelregelung auf einen runden Betrag festzusetzen war.
Aufgrund dieser Ausführungen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Sofern der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, den Gesamtbetrag bis zum vorgeschriebenen Termin zu bezahlen, besteht die Möglichkeit, bei der belangten Behörde um Zahlungserleichterung (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der Rechtslage erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer den ihm aufgetragenen Kostenbeitrag zu leisten hat, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind.
Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.
Darüber hinaus betrifft die in der Entscheidung berücksichtigte Situation des Beschwerdeführers nur den gegenständlichen Fall
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