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LVwG-S-1231/001-2020•LVwG N LVwG-S-1231/001-2020
LVwG-S-1231/001-2020Landesverwaltungsgericht06.08.2020
Gesundheitsrecht; COVID-19; Betretungsverbot; Ausnahme; Tankstelle; Waschstraße;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin
Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 26. Mai 2020, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 26.05.2020, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 15.04.2020, 13:50 Uhr, im Gemeindegebiet ***, ***, den Kundenbereich der Betriebsstätte des Unternehmens B, welche eine Betriebsstätte eines Dienstleistungsunternehmens darstelle, zum Zwecke der Inanspruchnahme von Dienstleistungen betreten habe, obwohl das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben als vorläufige Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. Nr. I Nr. 12/2020 i.d.F. BGBl. II Nr. 151/2020 in der Zeit von 16.03.2020 bis 30.04.2020 untersagt gewesen wäre. Die angeführte Betriebsstätte sei auch nicht unter die in § 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl. 96/2020, aufgezählten Ausnahmen gefallen. Der Beschwerdeführer sei durch die einschreitenden Beamten beim Waschcenter beim Waschen seines Kfz angetroffen worden.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschriften des § 3 und § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 1 der VO betreffend Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020 i.d.F. BGBl. II Nr. 151/2020, verletzt und wurde über ihn unter Zugrundelegung des Art. 8 § 3 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Geldstrafe in der Höhe von 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 VStG in der Höhe von 20,-- Euro vorgeschrieben.
Begründend führte dazu die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Verwaltungsübertretung aufgrund der dienstlichen Wahrnehmung sowie der ergänzenden Ausführungen der Polizeiinspektion *** als erwiesen anzusehen sei, jedoch habe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers mit einer Geldstrafe in Höhe von € 200,-- das Auslangen gefunden werden können. Dem Beschwerdeführer sei auch nicht der Entlastungsbeweis nach § 5 Abs. 1 VStG gelungen.
Im Rahmen der Strafbemessung sei zu erwägen gewesen, dass strafmildernd das Fehlen von Vormerkungen und straferschwerend kein Umstand zu berücksichtigen sei. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 19 VStG sei die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen.
In seiner gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde, bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf eingelangt am 23.06.2020, beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
Begründend führte der Beschwerdeführer dazu zusammengefasst aus, dass es sich bei der gegenständlichen Betriebsstätte nicht um eine solche des Handels oder um einen Freizeit- und Sportbetrieb handle und habe der Beschwerdeführer auch keine Dienstleistung in Anspruch genommen. Eine Dienstleistung erbringe das B auch nicht und habe der Beschwerdeführer auch keinen Kontakt mit dem Personal gehabt. Das Waschen seines Autos habe er selbst durchgeführt, sodass allenfalls nur von einem befristeten Benützungsvertrag auszugehen sei. Es liege deshalb kein strafbares Verhalten vor.
Es fehle auch an der erforderlichen Bestimmtheit des Tatvorwurfs, zumal gar nicht ausgeführt worden sei, welche Dienstleistung am Beschwerdeführer erbracht worden sein soll.
Weiters habe sich der Beschwerdeführer auch die gesamte Zeit über im Freien befunden und unterliege der Aufenthalt im Freien nicht der zugrunde gelegten Verordnung. Es gebe auch keinen sachlichen Grund, warum dieses Waschcenter im Gegensatz zu Tankstellen mit angeschlossenen Waschstraßen nicht unter die Ausnahmebestimmung gefallen sei.
Auch den einschreitenden Beamten sei nicht klar gewesen, ob die gegenständliche Tathandlung des Beschwerdeführers strafbar gewesen sei und habe man erst beim Journaldienst nachfragen müssen. Eine derart unklare Situation sei auch jedenfalls im Rahmen des Verschuldens zu berücksichtigen.
Das B sei zudem auch eine Tankstelle mit angeschlossener Waschstraße im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Z 12, BGBl. II 151/2020; eine bauliche Verbindung zwischen Tankstelle und Waschstraße sei in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, eine räumliche Nähe sei ausreichend und diese gegenständlich auch gegeben.
Auch den Behörden sei außerdem die Rechtslage nicht klar gewesen, ansonsten mit einer Sperre vorgegangen worden wäre, was auch durch entsprechende Maßnahmen ein Leichtes gewesen wäre. Tatsächlich hätten sich keinerlei Einschränkungen, Hinweistafeln oder Absperrungen gefunden und sei die Waschstraße vielmehr auch von anderen Personen benutzt worden. Ein vorwerfbares Verschulden des Beschwerdeführers liege nicht vor. Auf all dies sei die belangte Behörde jedoch zu Unrecht nicht eingegangen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 23.06.2020 legte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vom 22.06.2020 vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt.
Der Beschwerdeführer wurde am 15.04.2020 um 13:50 Uhr von Polizeibeamten der PI *** dabei betreten, wie er in einer Waschanlage des B, ***, ***, welche gegenüber einer Tankstelle etabliert ist, seinen PKW wusch.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vorgelegten Verwaltungsstrafaktes zur GZ. ***, insbesondere aus der Anzeige der PI *** vom 18.04.2020, der Stellungnahme des Anzeigelegers vom 01.05.2020 und dem eigenen damit in Übereinstimmung stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Sachverhalt ist demnach im Rahmen der getroffenen Feststellungen insgesamt unstrittig.
Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Art. 8 § 2 Covid-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020:
„Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist
1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,
2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder
3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.
Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.“
Art. 8 § 3 Abs. 3 Covid-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020:
„(3) Wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß § 2 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.“
§§ 1, 2 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl. II Nr. 96/2020:
„§ 1. Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.
§ 2. § 1 gilt nicht für folgende Bereiche:
2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern
3. .Drogerien und Drogeriemärkte
4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe–, Sozialhilfe–, Teilhabe– bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
7. veterinärmedizinische Dienstleistungen
9. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
11. Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
14. Post einschließlich Postpartner, soweit deren Unternehmen unter die Ausnahmen des § 2 fällt, und Telekommunikation
15. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
18. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
19. Hygiene und Reinigungsdienstleistungen
§ 4. (1) §§ 1und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 3 tritt mit 17. März 2020 in Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.“
Aus der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl. II Nr. 151/2020:
„Auf Grund § 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. I Nr. 96/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 130/2020, wird wie folgt geändert:
„12. Tankstellen und angeschlossene Waschstraßen“
(…)
8. Nach § 5 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:
„6 Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 151/2020 treten mit Ablauf des 13. April 2020 in Kraft.““
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung der Aktenlage und der zitierten Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Dem Beschwerdeführer wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, zur Tatzeit am 15.04.2020 dadurch, dass er durch Polizeibeamte beim Waschen seines Kfz angetroffen worden sei, den Kundenbereich der Betriebsstätte des Unternehmens „B“, welche eine Betriebsstätte eines Dienstleistungsunternehmens darstelle, zum Zwecke der Inanspruchnahme von Dienstleistungen betreten zu haben, obwohl das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben als vorläufige Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. Nr. I Nr. 12/2020 i.d.F. BGBl. II Nr. 151/2020 in der Zeit von 16.03.2020 bis 30.04.2020 untersagt gewesen wäre und die angeführte Betriebsstätte auch nicht unter die in § 2 dieser VO aufgezählten Ausnahmen gefallen sei. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer tatsächlich dieses Waschcenter betreten hat, um sein Fahrzeug zu waschen, und wurde das vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.
Durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl. 96/2020, wurde das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben untersagt, wobei davon schon bereits unter anderem die Bereiche von Tankstellen ausgenommen wurden (§ 2 Z 12). Diese Verordnung stand vom 15.03.2020 bis zum 22.03.2020 in Geltung.
Mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl. 151/2020, wurde eben diese Verordnung BGBl. 96/2020 unter anderem dadurch geändert, dass eben diese Ausnahme des § 2 Z 12 auf Tankstellen und angeschlossene Waschstraßen ausgedehnt wurde. Diese Änderungen der Verordnung traten mit Ablauf des 13.04.2020 und somit vor dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt in Kraft.
Soweit nun der Beschwerdeführer vorbringt, gar keine Dienstleistungen in Anspruch genommen zu haben – der Erwerb von Waren bzw. die Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben scheidet ohnehin gegenständlich aus –, ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Sinne der gegenständlichen Verordnung umfasst nicht ausschließlich eine persönliche Kundenbetreuung, sondern auch – dem offensichtlichen Zweck dieser Verordnung entsprechend, nämlich den Kontakt zwischen Menschen auf ein notwendiges Minimum zwecks Unterbindens der Ausbreitung der Pandemie zu reduzieren – die bloße Inanspruchnahme von Einrichtungen eines Unternehmens. Andernfalls würden ja etwa Tankstellen oder alle Arten von Verkaufsstellen mit Selbstbedienung nicht unter § 1 dieser Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 fallen und eine Ausnahmebestimmung dazu sinnwidrig sein. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort jedenfalls Dienstleistungen durch Verwendung der Einrichtungen des Waschcenters in Anspruch genommen.
Es gilt somit die Frage zu klären, ob das gegenständliche Waschcenter eine einer Tankstelle „angeschlossene Waschstraße“ darstellt. Vom Verordnungsgeber wurde eben dieser Terminus nicht näher definiert, vor allem – und diesbezüglich ist der Beschwerdeführer sehr wohl im Recht – ist diesem Begriff nicht zu entnehmen, dass die Waschstraße mit einer Tankstelle baulich verbunden sein muss. Dies wäre auch eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Tankstellenbetreibern, die Waschstraßen neben einer Tankstelle in eigenen baulichen Anlagen betreiben. Es wäre bei gegenteiliger Rechtsansicht ja auch nicht einmal geklärt, mit welchem Teil der Tankstelle eine bauliche Verbindung bestehen müsste.
Im Gegenteil ist dieser Ausnahmebestimmung nicht einmal zu entnehmen, dass die Tankstelle und die Waschstraße den gleichen Betreiber haben müssen. Vielmehr ist der offensichtliche Zweck dieser Ausnahmebestimmung, Kunden von Tankstellen auch wieder die Möglichkeit zu geben, insbesondere im Rahmen eines Tankvorganges auch eine in unmittelbarer Nähe befindliche Waschstraße zu benützen. Zur Erreichung der obigen Ziele dieser Verordnung an sich macht es aber eben keinen sachlich begründbaren Unterschied, ob diese Waschstraße tatsächlich baulich mit der Tankstelle verbunden ist und/oder von ein und demselben Inhaber betrieben wird.
Dass zudem das gegenständliche B unter den Begriff „Waschstraße“ im Sinne der Verordnung zu subsumieren ist, steht ebenso außer Zweifel.
Im Ergebnis ergibt sich somit aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die gegenständliche Tathandlung des Beschwerdeführers unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Z 12 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl. II Nr. 96/2020 i. d. F. BGBl. II Nr. 151/2020 fällt, die zur Tatzeit bereits in Kraft stand, sodass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.
Es war daher spruchgemäß das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 45 Abs. 1
Z 1 VStG aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte insbesondere gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. Zudem wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Es liegt zwar unzweifelhaft im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor und existiert auch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, jedoch ist durch den Wortlaut und dem Zweck der im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmungen die Rechtslage eindeutig.
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