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LVwG-AV-83/001-2020•LVwG N LVwG-AV-83/001-2020
LVwG-AV-83/001-2020Landesverwaltungsgericht06.08.2020
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Parteistellung; Einwendungen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 29. November 2019, Zl. ***, mit dem der Berufung von C und D, beide vertreten durch E, Rechtsanwalt in ***, ***, vom 30. März 2018 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom 14. März 2018, Zl. ***, mit dem seinerseits die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Zubaus beim bestehenden Wohnhaus und für den Abbruch eines Nebengebäudes in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** KG ***, erteilt wurde, Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos aufgehoben wurde, durch Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2020
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der
angefochtene Berufungsbescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 29. November 2019, GZ. ***, dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat:
„Die Berufung des Herrn C und der D, vertreten
durch E, vom 30.03.2018 wird gemäß § 64 Abs. 4
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unbegründet
abgewiesen.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
(VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:
Mit Bauansuchen vom 27.09.2018, beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau als zuständige Baubehörde I. Instanz eingelangt am 28.09.2018, beantragte der Beschwerdeführer A die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch eines Nebengebäudes und die Errichtung eines Zubaues beim bestehenden Wohnhaus in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, dies unter Anschluss unter anderem einer Baubeschreibung und eines Einreichplanes der F GmbH vom 27.09.2018.
Nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens durch den Magistrat der Stadt Krems an der Donau gegenüber dem Bauwerber – dieses führte zur ergänzenden Vorlage einer Mappenberichtigung durch das Vermessungsbüro X vom 19.10.2017 –, nach Einholung einer bautechnischen Stellungnahme und einer Stellungnahme zum Ortsbild durch die Baubehörde I. Instanz sowie nach Verständigung der Anrainer von diesem Bauvorhaben mit Schreiben vom 09.01.2019 erhoben C und D (in weiterer Folge als „Grundstücksnachbarn“ bezeichnet) durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 21.01.2019 Einwendungen gegen dieses Bauvorhaben, diese zusammengefasst dahingehend, dass der gesetzliche Bauwich von 3 m nicht eingehalten werde und die Nachbarn daher durch die unzulässige Bebauungsweise in ihrem Belichtungsrecht beeinträchtigt werden würden.
Mit dem Bescheid vom 13.02.2019, GZ. ***, erteilte der Magistrat der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde I. Instanz dem Beschwerdeführer und Bauwerber A die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch eines Nebengebäudes und für die Errichtung eines Zubaus beim bestehenden Wohnhaus in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, und das Recht zur Benützung des Bauvorhabens nach Fertigstellung und Vorlage einer Bescheinigung des Bauführers über die konsensgemäße Ausführung, dies unter gleichzeitiger Anführung von insgesamt 7 Bedingungen bzw. Auflagen.
Begründend führte dazu die Baubehörde I. Instanz zusammengefasst aus, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren erbracht habe, dass bei Einhaltung der auferlegten Bedingungen und Auflagen sowie des sonstigen schriftlich Festgehaltenen gegen das Bauvorhaben weder gesetzliche noch sonstige Hindernisse obwalten würden. Gegenüber dem Grundstück der Grundstücksnachbarn sei jedenfalls eine ausreichende Belichtung mit einem Lichteinfallswinkel von maximal 45° gegeben, aufgrund dessen deren Einwendungen als unbegründet abzuweisen gewesen wären. Die Bebauungsweise sei auch an sich kein subjektiv-öffentliches Recht gemäß § 6 NÖ Bauordnung 2014. Hinsichtlich aller anderen gesetzlich möglichen Anrainerrechte sei zwar kein Einwand ergangen, trotzdem jedoch seitens der Baubehörde eine Überprüfung erfolgt, welche keine Beeinträchtigungsmöglichkeit erkennen habe lassen. Was zudem die Bebauungsweise betreffe, sei zwar richtig, dass auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an sich in offener Bauweise zu bauen sei; durch die verfahrensgegenständlichen Zubauten würde jedoch in Hinblick auf die Festlegungen des Bebauungsplanes der Istzustand nicht verschlechtert werden, sodass unter Zugrundelegung des § 20 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 die Baubewilligung zu gewähren sei.
In ihrer gegen diesen Bewilligungsbescheid erhobenen Berufung beantragten die Grundstücksnachbarn, den angefochtenen Bewilligungsbescheid der Baubehörde I. Instanz aufzuheben und den verfahrenseinleitenden Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung abzuweisen.
Begründend führten dazu die Grundstücksnachbarn zusammengefasst aus, dass Ausgangspunkt für die Prüfung der Bebauungsplan sei und es durch den Zubau zu keiner Intensivierung der bisherigen Verletzungen des Bebauungsplanes kommen dürfe. Eine diesbezügliche Verschlechterung trete im konkreten Fall bei entsprechend richtiger Interpretation dieser gesetzlichen Bestimmung ein, werde doch das derzeit bestehende Hauptgebäude in seinem Ausmaß verdoppelt, sohin auch deren Fläche, was im Widerspruch zum Bebauungsplan stehe. Diesbezüglich sei auch auf die einschlägigen Gesetzesmaterialien zu verweisen.
Mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 29.11.2019, GZ. ***, wurde der Berufung der Grundstücksnachbarn Folge gegeben und der bekämpfte (erstinstanzliche) Bescheid „ersatzlos“ aufgehoben.
Begründend führte dazu die Berufungsbehörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst aus, dass an sich eine zulässige Einwendung seitens der Grundstücksnachbarn in Bezug auf die Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf die bewilligungsfähigen Hauptfenster erhoben worden sei.
Das verfahrensgegenständliche Baugrundstück liege innerhalb des Gültigkeitsbereiches des örtlichen Teilbebauungsplanes und könne wahlweise offen oder gekuppelt und in einer Bauklasse von I oder II gebaut werden.
Es habe bereits ein Hauptgebäude auf dem Grundstück Bestand und falle dessen nördlicher Bauwich sehr gering aus, was darauf zurückzuführen sei, dass das Gebäude einerseits ursprünglich eine Punktparzelle dargestellt habe, andererseits eben schon vor Erlassung des Bebauungsplanes Bestand gehabt hätte. Der tatsächliche Abstand zur Grundstücksgrenze lasse nicht von einer gekuppelten Bauweise sprechen, sondern entspreche der Bauwich nicht den derzeit gültigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung. Es liege vielmehr eine irreguläre Bebauungsweise vor. Das grundsätzlich zustehende Wahlrecht sei bereits dadurch verloren gegangen, dass der nördliche Nachbar in gekuppelter Bebauungsweise gebaut habe, sodass aus diesem Grund für den Beschwerdeführer eine gekuppelte Bebauungsweise gegenständlich nicht mehr zulässig sei, sondern von ihm ein Bauwich von 3 m einzuhalten sei.
Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 4 der NÖ Bauordnung seien Zubauten und Abänderungen in diesem Fall nur insofern gestattet, als der Istzustand im Hinblick auf die Festlegungen des Bebauungsplanes nicht verschlechtert werde. Dies sei eine Abwägungsfrage und könne alleine aufgrund des Gesetzeswortlautes nicht beantwortet werden. Jedoch entspreche dieser Fall genau jenem im Motivenbericht zur Änderung der NÖ Bauordnung 2014 vom 14.03.2017 erwähnten Beispiel, wonach der lineare Zubau an ein Gebäude wie gegenständlich klar zu einer derartigen Verschlechterung führe.
Die an sich zulässige Einwendung der Grundstücksnachbarn betreffend die Beeinträchtigung des Lichteinfalles sei in der Folge nicht mehr inhaltlich zu prüfen gewesen, da die Situierung des geplanten Gebäudes an sich unzulässig sei.
Es sei deshalb die Baubewilligung zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In seiner durch seine nunmehrigen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 30.12.2019 beantragte der Beschwerdeführer und Bauwerber, das Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich möge nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde I. Instanz zurückverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Baubewilligung erteilt werde.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass verfahrensrechtlich die belangte Behörde den derzeitigen Zustand des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes feststellen hätte müssen, welches durch den beabsichtigten Neubau bzw. Zubau ersetzt werden solle. Es sei nämlich ohne weiteres ersichtlich, dass die Nordfront des beantragten Gebäudes exakt auf derselben Linie stehe wie das derzeitige Nebengebäude. Im Übrigen wäre auch verfahrensrechtlich zu prüfen gewesen, ob der 45° Lichteinfallswinkel auch dann gewährleistet sei, wenn die Anrainer ein Gebäude mit dem 3 m Bauwich Abstand errichten, was zudem auch gegeben sein.
Maßstab für die Beurteilung, ob ein Bauvorhaben im Sinne des § 20 Abs. 1 4. Satz der NÖ Bauordnung eine Verschlechterung darstelle oder nicht, seien ausschließlich ein bestehender Bebauungsplan und die darin festgelegten Kriterien. Tatsächlich würden gegenständlich durch das Bauvorhaben alle der im Bebauungsplan aufgestellten Kriterien erfüllt und habe daher der Bauwerber einen Rechtsanspruch auf Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 20 NÖ Bauordnung und damit auf Erteilung der Baubewilligung. Nicht jede Veränderung sei schon eine Verschlechterung des Istzustandes und bleibe gegenständlich ja die nördliche Wand des beantragten Bauwerks in einer Flucht mit dem Wohntrakt und daher als solche unverändert. Die bestehende Wand sei nichts anderes als die geplante Wand. Außerdem bleibe nach Auffassung der Beschwerdeführer eben auch eine ausreichende Belichtung künftiger zulässiger Hauptfenster der Grundstücksnachbarn gewährleistet.
Ein Motivenbericht drücke nicht notwendigerweise den Willen des Gesetzgebers aus, sondern sei das Gesetz primär nach dessen Wortlaut auszulegen. Eine Verschlechterung des Istzustandes könne eine Aufstockung bzw. ein linearer Zubau im Bereich des gesetzlichen Bauwichs nur dann darstellen, wenn dadurch der Schutzzweck der Bestimmungen über den Bauwich, nämlich eine ausreichende Belichtung des Anrainergrundstücks verletzt werde. Dagegen würde eine allzu wörtliche Auslegung im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut stehen. Sie würde der Ausnahmebestimmung den an sich zugedachten Anwendungsbereich nehmen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 14.01.2020 legte der Magistrat der Stadt Krems an der Donau dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 20.01.2020, die Beschwerde mit dem gesamten Bauakt zu Entscheidung vor.
Im Rahmen einer von den Grundstücksnachbarn wiederum durch den Rechtsvertreter eingebrachten Stellungnahme vom 29.01.2020 beantragten die Grundstücksnachbarn die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abweisung der Beschwerde. Replizierend zum Beschwerdevorbringen führten die Grundstücksnachbarn zusammengefasst aus, dass durch die lineare größere Verlängerung des Bauvorhabens, die dadurch bedingte Vergrößerung eines Hauptgebäudes um das Doppelte und durch die Übereinstimmung dieses Sachverhaltes mit jenem im angesprochenen Motivenbericht eine Verschlechterung im Sinne des § 20 Abs. 1 4. Satz NÖ BO 2014 geschaffen werde. Es käme jedenfalls zu einer Intensivierung der Beeinträchtigung der Verletzung der Bestimmungen des Bebauungsplanes. Eine derartige Verschlechterung stehe auch in keinem Bezug zu den in § 6 NÖ BO 2014 aufgezählten Nachbarrechten und sei eine Verschlechterung demnach davon nicht abhängig, ob die Belichtungssituation für den Anrainer dadurch verschlechtert werde oder nicht. Die bezughabende Gesetzesbestimmung im
§ 20 NÖ BO 2014 sei auch inhaltlich nicht derart eindeutig, dass diese Formulierung aus sich selbst heraus ausgelegt werden könnte, sondern bedürfe einer Interpretation, dies anhand des angesprochenen Motivenberichtes, welches eben exakt den gleichen Fall erwähne.
In der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 14.05.2020 beauftragte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu den darin genannten Beweisthemen den Amtssachverständigen für Bautechnik G mit der Erstellung von Befund und Gutachten zu folgender an ihn gerichteten Frage:
„Wird durch das gegenständliche Bauvorhaben, sohin dem Abbruch eines
Nebengebäudes und die Errichtung eines Zubaus beim bestehenden
Wohnhaus in ***, ***, auf dem Grundstück
Nr. *** der KG ***, der zu gewährleistende Lichteinfall auf
bewilligte oder bewilligungsfähige Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem
nördlich angrenzenden Nachbargrundstück Grundstück Nr. *** der KG
*** beeinträchtigt?
Dazu wird darauf hingewiesen, dass die bestehenden Hauptfenster 4,07 m
von der südlichen Grundgrenze entfernt sind, jedoch bis zu einem Abstand
von 3 Meter bewilligungsfähig sind.“
Am 18.06.2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter, beide Grundstücksnachbarn mit deren Rechtsvertreter und der dem Beschwerdeverfahren beigezogene bautechnische Amtssachverständige teilnahmen; seitens der Berufungsbehörde wurde kein Vertreter zur Verhandlung entsandt.
Das Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau sowie GZ. LVwG-AV-83-2020 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und durch Einholung von Befund und Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen G.
Im Anschluss an die Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht
Niederösterreich die Entscheidung verkündet und die Verhandlungsschrift den
Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 08.07.2020 übermittelt. Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 15.07.2020 beantragten die Grundstücksnachbarn als Parteien des Verfahrens fristgerecht eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß
§ 29 Abs. 4 VwGVG.
Der Bauwerber und Beschwerdeführer A ist Alleineigentümer des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***, samt dem darauf errichteten Wohnhaus ***, ***. Unmittelbar nördlich daran jeweils im Hälfteeigentum der Grundstücksnachbarn C und D stehende Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, samt dem darauf errichteten Wohnhaus , *** an. Wiederum daran nördlich grenzt unter anderem das Grundstück Nr. *** der KG an; ob eben diesem Grundstück ist ebenso ein Hauptgebäude errichtet, welches baubehördlich bewilligt im Sinne einer gekuppelten Bebauungsweise mit dessen südlicher Außenmauer direkt an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. *** der KG *** der Grundstücksnachbarn angebaut ist.
Die nördliche Außenmauer des Wohnhauses des Beschwerdeführers weist einen Abstand von 0,85 m zum Grundstück der Grundstücksnachbarn auf. In linearer Verlängerung in westlicher Richtung ist als Bestand ein Nebengebäude errichtet.
Mit Bauansuchen, datiert mit 27.09.2018 und bei Magistrat der Stadt Krems an der Donau eingelangt am 28.09.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch eben dieses Nebengebäudes und für die Errichtung eines Zubaus beim bestehenden Wohnhaus anstatt dessen, dies insbesondere unter Anschluss einer Baubeschreibung und eines Einreichplanes der F GmbH vom 27.09.2019. Laut Bauansuchen bzw. diesen angeschlossenen Einreichunterlagen soll der Zubau entsprechend der bisherigen nördlichen Außenmauer des Nebengebäudes in linearer Verlängerung des schon bestehenden Hauptgebäudes in Form des Wohnhauses des Beschwerdeführers, sohin ebenso in einem Abstand von 0,85 m zur nördlichen Grundstücksgrenze errichtet werden, wobei dieser Zubau unter anderem in westlicher Richtung um ca.
1 m länger als das jetzt noch bestehende Nebengebäude projektiert ist; zudem soll dieser Zubau künftig ebenso als Hauptgebäude genutzt werden.
Nach durchgeführter Vorprüfung dieses Bauansuchens durch den Magistrat der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde I. Instanz gemäß § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 wurden unter anderem die Grundstücksnachbarn C und D mit Schreiben des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom 09.01.2019 von eben diesem Bauvorhaben verständigt, dies unter Einräumung der Möglichkeit, binnen zwei Wochen Einwendungen im Sinne des § 6 der NÖ Bauordnung 2014 in schriftlicher Form zu erheben.
Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 21.01.2019 erhoben die Grundstücksnachbarn dahingehend Einwendungen gegen dieses Bauvorhaben, dass durch eine unzulässige Bebauungsweise, konkret durch Nichteinhaltung des gesetzlichen Bauwichs von 3 m die Beschwerdeführer in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 lit. a NÖ BO 2014, sohin in der Gewährleistung der ausreichenden Belichtung ihrer zulässigen, dh bestehenden und zukünftig bewilligungsfähigen, Hauptfenster verletzt werden würden.
Tatsächlich wird durch das Bauvorhaben weder die ausreichende Belichtung von bestehenden bewilligten Hauptfenstern der Grundstücksnachbarn – die bestehende südlicher Außenmauer des Wohnhauses der Beschwerdeführer befindet sich in einer Entfernung von 4,07 m von der Grenze zum Grundstück des Beschwerdeführers entfernt – noch von zukünftigen bewilligungsfähige Hauptfenster der Grundstücksnachbarn – diese eben in der Entfernung von 3 m zu dieser Grundstücksgrenze – beeinträchtigt.
Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit den Eigentumsverhältnissen an den
verfahrensgegenständlichen Grundstücken und mit der Lage der Grundstücke
zueinander sowie sämtliche Feststellungen in Bezugnahme auf die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude und deren Lage sind unstrittig und ergeben sich auch aus dem Bauansuchen selbst, aus den dazu vorgelegten Einreichunterlagen und aus dem eingeholten bautechnischen Amtssachverständigengutachten.
Unstrittig ist in diesem Zusammenhang auch und ergibt sich dies auch aus dem mit dem Bauansuchen vorgelegten Einreichplan, dass auf dem nördlich an das Grundstück der Grundstücksnachbarn angrenzenden Grundstück ein Hauptgebäude direkt an dessen südlichen Grundstücksgrenze angebaut ist, und ist diesbezüglich auch unstrittig, dass dies im Sinne einer gekuppelten Bebauungsweise baubehördlich bewilligt ist.
Die Feststellungen konkret den derzeitigen Bestand der Gebäude auf dem Grundstück des Beschwerdeführers betreffend ergeben sich insbesondere aus der Baubeschreibung und dem Einreichplan und ist auch diesbezüglich der Sachverhalt unstrittig, demnach auch die Entfernung der bestehenden und künftigen nördlichen Front des dann insgesamt als Hauptgebäude genutzten Gebäudes des Beschwerdeführers zur Grenze des Grundstücks der Grundstücksnachbarn.
Die Feststellungen in Bezugnahme auf den hier verfahrenseinleitenden Antrag in
Form des Bauansuchens vom 27.09.2018 ergeben sich aus eben diesem selbst
sowie aus dem bautechnischen Amtssachverständigengutachten. Auch
diesbezüglich ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen. Vor allem ergibt sich aus dem Einreichplan und dem bautechnischen Amtssachverständigengutachten, dass der projektierte Zubau unter anderem in westlicher Richtung etwas größer sein wird als das bestehende Nebengebäude.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Verfahrensgang im erstinstanzlichen Verfahren inklusive der von den Grundstücksnachbarn erhobenen Einwendungen ergeben sich aus den bezughabenden Schriftstücken.
Aus eben dem insgesamt schlüssigen und nachvollziehbaren bautechnischen
Amtssachverständigengutachten ergeben sich die Feststellungen im
Zusammenhang mit der Frage des Lichteinfalls auf bewilligte oder bewilligungsfähige
Hauptfenster der Grundstücksnachbarn. Vom Amtssachverständigen wurde dazu eben nachvollziehbar dargelegt, dass das Bauvorhaben weder die ausreichende Belichtung von bestehenden bewilligten, noch – worauf in den Verfahren der Baubehörden bisher nicht eingegangen wurde – von bewilligungsfähigen Hauptfenstern zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück beeinträchtigt. Von den Grundstücksnachbarn wurde dem Gutachten im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr substantiiert entgegengetreten.
Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen
ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das
Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das
Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer
erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):
„(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren,
ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind
nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle
Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden,
anzuwenden.
Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. § 6 Abs. 7 gilt sinngemäß für
Bauverfahren, die vor dem 1. Februar 2015 bereits abgeschlossen oder am 1.
Februar 2015 anhängig waren.“
§ 72 Abs. 1 NÖ BO 2014:
„(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.“
§ 6 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2
und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
-auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
-auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.“
§ 20 Abs. 1 NÖ BO 2014:
„(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,
4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
-dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,
-des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
-der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,
-des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,
-des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder
-einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze
entgegensteht.
Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.
Bei gewerblichen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Z 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die gewerberechtliche Genehmigung nicht erfasst ist.
Weisen bewilligte Hauptgebäude bereits einen Widerspruch zum geltenden Bebauungsplan (Z 2) auf, welcher nicht beseitigt werden kann, sind Zubauten und Abänderungen insofern zulässig, als der Istzustand im Hinblick auf die Festlegungen des Bebauungsplanes nicht verschlechtert wird.
Die Z 1 bis 7 stehen dem Bauvorhaben nicht entgegen, wenn es sich um Flächen handelt, für die eine rechtswirksame überörtliche Planung im Sinn des § 15 Abs. 2 Z 1 NÖ ROG 2014 für Flughäfen besteht. Anzuwenden sind lediglich die bautechnischen Bestimmungen dieses Gesetzes und der NÖ Aufzugsordnung 2016 sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren, jeweils samt allfälliger Durchführungsverordnungen.
Bei Hochhäusern und Bauwerken für größere Menschenansammlungen von mehr als 120 Personen (Veranstaltungsstätten) ist ein Vertreter der Feuerwehr als Auskunftsperson einzubinden.“
§ 31 Abs. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014):
„(1) Die Bebauungsweise regelt die Anordnung der Hauptgebäude auf dem Grundstück. Sie kann auf eine der folgenden Arten festgelegt werden:
1. geschlossene Bebauungsweise
Die Bebauung ist überwiegend durch Hauptgebäude straßenseitig in einer geschlossenen Flucht von seitlicher zu seitlicher Grundstücksgrenze vorzunehmen. Weiters kann die Bebauung bis zu einer Baufluchtlinie (z. B. Eckbauplätze) oder einer Abgrenzung im Sinn des § 4 Z 3 der Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes, LGBl. 8200/1-3, erfolgen.
Grundstücke, die vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1996 mit einer Reiche (max. 1,20 m Gebäudeabstand) errichtet wurden, gelten als geschlossen bebaut.
Die Hauptgebäude auf zwei Bauplätzen sind an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze überwiegend aneinander anzubauen und an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen ist ein Bauwich einzuhalten.
3. einseitig offene Bebauungsweise
Alle Hauptgebäude sind an eine für alle Bauplätze gleich festgelegte seitliche Grundstücksgrenze überwiegend anzubauen, wobei dies auch für einen einzelnen Bauplatz festgelegt werden kann. An der anderen seitlichen Grundstücksgrenze ist ein Bauwich einzuhalten.
An beiden Seiten ist ein Bauwich einzuhalten.
Die Bebauungsweise darf wahlweise als offene oder gekuppelte festgelegt werden. Der Bauwerber darf ein Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise nur unter Bedachtnahme auf die bereits bestehenden und bewilligten Gebäude ausüben, sofern das Wahlrecht nicht schon durch frühere Bauvorhaben verbraucht ist.“
§ 42 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):
„(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer
in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so
hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht
spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der
Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die
Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt
die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des
festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in
rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
21.10. 2014, Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an
der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und
Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht
nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal anderenfalls die für einen solchen Fall
angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde.
Im gegenständlichen Fall wurde der verfahrenseinleitende Antrag, nämlich der
Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung am 27.09.2018, somit nach
Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 am 01.02.2015 eingebracht. Gemäß
§ 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind nur die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, LGBl. 50/2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Es ist somit im Ergebnis die NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.
Nach einhelliger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Lichte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 (bzw. auch seiner Vorgängerbestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996) in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in
Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte
zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften
eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche
Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen
wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva). Der
Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz
allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen
gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit
der obzitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nur einen Rechtsanspruch
darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch
baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt.
Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen
Rechte nicht weiterreichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete
Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines
subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die
Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen
von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden.
Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten
Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7.873A).
Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ ist (vgl. dazu VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346). Soweit sich demnach zusammenfassend der Nachbar durch das Bauvorhaben in einem Recht verletzt erachtet, welches nicht im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 genannt ist, kommt für den Nachbarn nur ein anderes geeignetes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (vgl. VwGH 28.04.2006, 2005/05/2071 mwN).
Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), insbesondere dem § 42, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Im Rahmen der Erhebung von Einwendungen ist eine Bezugnahme auf eine bestimmte Gesetzesstelle nicht notwendig, dem betreffenden Vorbringen muss jedoch jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032; VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130). Allgemein gehaltene und unsubstantiierte Ausführungen können den Anforderungen von Einwendungen nicht gerecht werden.
Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).
Eben die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG bedeutet (auch), dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung oder nach Ablauf der ihr gesetzten Frist rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH 23.11.2009, 2008/05/0111). Die Parteistellung des Nachbarn bleibt also nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten. In diesem Zusammenhang ist doch auch zu beachten, dass für den Eintritt der Rechtsfolgen gemäß § 42 Abs. 1 AVG in der dem Gesetz entsprechende Hinweis auf diese Rechtsfolgen gemäß § 41 Abs. 2 AVG in einer Kundmachung bzw. Verständigung über die Verhandlung von essentieller Bedeutung ist (VwGH 03.04.2003, 2002/05/0937). Nach § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Partei ihre Parteistellung, „soweit“ sie nicht in der Nähe angeführten Weise rechtzeitig Einwendungen erhebt. Hat demgegenüber die erstinstanzliche Behörde den Verlust der Parteistellung dem Sinne nach mit dem Wort „wenn“ anstelle des Wortes „soweit“ umschrieben, bleibt die Parteistellung zur Gänze erhalten, auch wenn nur eine Einwendung im Rechtsinn erhoben wurde. Nach der in Geltung stehenden Regelung des § 42 Abs. 1 AVG mit „soweit“ bleibt nämlich die Parteistellung nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten, während der Rechtsfolgenhinweis gemäß § 42 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 („wenn“) bewirkt, dass die Parteistellung insgesamt erhalten bleibt, wenn nur ein Nachbarrecht rechtzeitig geltend gemacht wurde (VwGH 31.01.2008, 2007/06/0203; VwGH 07.12.2011, 2010/06/0257).
Zusammenzufassen ist somit unter Zugrundelegung dieser umfangreich wiedergegebenen herrschenden Judikatur, dass die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren in zweierlei Hinsicht beschränkt ist. Zum einen sind lediglich nur jene Einwendungen der Beschwerdeführer zu prüfen, die von diesen rechtzeitig erhoben wurden („Rechtzeitigkeit“), und zum anderen diese auch inhaltlich nur soweit, soweit durch diese Einwendungen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 betroffen sind bzw. sein können („Zulässigkeit“).
In grundsätzlicher Hinsicht ist weiters auszuführen, dass es sich ebenso nach einhelliger Judikatur beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei welchem eben die Zulässigkeit und der Umfang auf Grund der eingereichten Pläne gemäß § 18 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen oder sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051). Es kommt somit grundsätzlich nur auf die Darstellungen in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende sonstigen Erklärungen. Der Antrag bezieht sich regelmäßig auf die mit ihm verbundenen und allenfalls im Laufe des Verfahrens bis zur Bewilligung geänderten Projektunterlagen (VwGH 15.05.2014, 2012/05/0164).
Ausgehend von dieser herrschenden Judikatur und auf Basis dieser Prämissen ergibt sich im konkreten Fall daraus folgendes:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass von den Grundstücksnachbarn im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Magistrat der Stadt Krems an der Donau nach der an sie ergangenen Anrainerverständigung fristgerecht durch deren Rechtsvertreter mit dem Schriftsatz vom 21.01.2019 Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben haben, diese dahingehend, dass durch die Bebauungsweise bzw. Nichteinhaltung des gesetzlichen Bauwichs von 3 m die Grundstücksnachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 lit. a NÖ BO 2014 in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht der Erzielung eine ausreichende Belichtung auf Hauptfenster der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude beeinträchtigt werden würden. Die Grundstücksnachbarn haben sohin aufgrund dieser rechtzeitig erhobenen und auch an sich zulässigen Einwendungen ihre Parteistellung gewahrt.
Seitens der Berufungsbehörde wurde nun diese Einwendung der Grundstücksnachbarn nicht weiter inhaltlich geprüft und trotzdem der Berufung der Grundstücksnachbarn dahingehend Folge gegeben, dass im Ergebnis das Bauansuchen des Bauwerbers und Beschwerdeführers abgewiesen wurde, da nach Auffassung der Berufungsbehörde das Bauvorhaben unter Zugrundelegung des § 20 Abs. 1 4. Satz NÖ BO 2014 absolut unzulässig sei, womit sich ein inhaltliches Eingehen auf die Einwendung der Grundstücksnachbarn aus rechtlichen Gründen erübrige.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass das schon bestehende Hauptgebäude des Beschwerdeführers und demnach auch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben, welches den Abbruch des in linearer Verlängerung dieses Hauptgebäudes bestehenden Nebengebäudes und die Neuerrichtung eines Zubaus anstatt dieses Nebengebäudes und in gleicher Position zum Gegenstand hat, zur Grundstücksgrenze der Grundstücksnachbarn lediglich eine Entfernung von 0,85 m aufweisen. Diesbezüglich liegt sohin weder eine offene Bebauungsweise nach § 31 Abs. 1 Z 4 NÖ ROG 2014 vor - hier wäre zur Grundstücksgrenze ein Bauwich von 3 m einzuhalten - noch eine geschlossene oder gekuppelte Bebauungsweise nach § 31 Abs. 1 Z 1 und 2 NÖ ROG 2014 vor - hier wäre das Hauptgebäude an der Grundstücksgrenze bzw. überwiegend an das Hauptgebäude der Grundstücksnachbarn anzubauen. Im Ergebnis liegt sohin eine irreguläre, d. h. gesetzlich nicht geregelte Bebauungsweise auf dem Grundstück des Beschwerdeführers vor.
Im Übrigen darf gemäß § 31 Abs. 1 NÖ ROG 2014 die Bebauungsweise wahlweise als offene oder gekuppelte festgelegt werden, wobei der Bauwerber ein Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise nur unter Bedachtnahme auf die bereits bestehenden und bewilligten Gebäude ausüben darf, sofern das Wahlrecht nicht schon durch frühere Bauvorhaben verbraucht ist. Dieses Wahlrecht ist auch bereits dann verbraucht, wenn auf einem der Nachbargrundstücke eine bewilligte Bebauungsweise realisiert wurde. Dazu ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass auf dem nördlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstück, sohin dem den verfahrensgegenständlichen Grundstücksnachbarn entgegengesetzten Grundstück, eine gekuppelte Bebauungsweise vorliegt, woraus sich folgert, dass der Beschwerdeführer als Bauwerber jedenfalls bezogen auf das Grundstück der Grundstücksnachbarn im gegenständlichen Verfahren nicht (mehr) die gekuppelte Bebauungsweise ausführen darf.
All dies führt sohin zum Ergebnis, dass entsprechend dem Vorbringen der Grundstücksnachbarn gegenständlich tatsächlich vom Beschwerdeführer ein neues Bauvorhaben, so auch das verfahrensgegenständliche, in offener Bebauungsweise zu errichten und daher zur Grundstücksgrenze der Grundstücksnachbarn ein Bauwich von 3 m einzuhalten wäre.
Gemäß § 20 Abs. 1 4. Satz NÖ BO 2014 sind trotz allem Zubauten und Abänderungen trotz des Umstandes, dass bewilligte Hauptgebäude bereits einen Widerspruch zum geltenden Bebauungsplan aufweisen, welcher nicht beseitigt werden kann, insofern zulässig, als der Istzustand im Hinblick auf die Festlegungen des Bebauungsplanes nicht verschlechtert wird. Dazu ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der verfahrensgegenständlich projektierte Zubau geringfügig anders situiert und vor allem auch bezogen auf den bisherigen Bestand anders, nämlich als Hauptgebäude, genutzt werden soll. Entgegen des Beschwerdevorbringens ergibt sich für das erkennende Gericht daraus sehr wohl, dies auch unter Bedachtnahme auf den von den Parteien mehrfach angesprochenen Motivenbericht zur Änderung der NÖ Bauordnung 2014 des Amtes der NÖ Landesregierung (***) vom 14.03.2017, welcher tatsächlich exakt den hier angesprochenen Fall als Beispiel behandelt, dies dahingehend, dass dies eine Verschlechterung des Istzustandes im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung sei, von einer Verschlechterung im Sinne des § 20 Abs. 1 4. Satz NÖ BO 2014 auszugehen ist.
Zusammenfassend ergibt sich daher aus all diesen Überlegungen, dass das Bauvorhaben objektiv rechtswidrig ist.
Wie bereits oben im Rahmen der Wiedergabe der herrschenden Rechtsprechung ausgeführt, hat in einem Bauvorhaben ein Nachbar lediglich ein eingeschränktes Mitspracherecht und kann deshalb in einem Bauverfahren nicht jede objektive Rechtswidrigkeit einer baubehördlichen Bewilligung vom Nachbarn wirksam eingewendet bzw. in Form eines Rechtsmittels erfolgreich bekämpft werden. Soweit eine objektive Rechtswidrigkeit vorliegt, die kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht nach § 6 NÖ BO 2014 berührt, kann dies von einem Grundstücksnachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nicht wirksam bekämpft werden, sondern ist in diesen Fällen der Grundstücksnachbarn allenfalls genötigt, ein anderes Verwaltungsverfahren oder insbesondere den Zivilrechtsweg zu beschreiten.
Alleine dadurch, dass etwa vom Bauwerber eine unzulässige Bebauungsweise projektiert ist und zudem dadurch eine Verschlechterung im Sinne des
§ 20 Abs. 1 4. Satz NÖ BO 2014 vorliegt, wird noch kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht berührt. Die Grundstücksnachbarn selbst bringen in diesem Zusammenhang in ihrer Stellungnahme vom 29.01.2020 unter anderem richtig vor, dass eine Verschlechterung im Sinne der angeführten Bestimmungen per se kein Nachbarrecht darstellt, sondern nur dann, wenn eben dadurch etwa die Belichtung von Hauptfenstern der Grundstücksnachbarn beeinträchtigt wird. Diese Einwendung wurde - wie oben ausgeführt - von den Grundstücksnachbarn auch von Anbeginn an erhoben.
Diese (auch einzige) Einwendung der Grundstücksnachbarn war und ist sohin inhaltlich zu prüfen; nur dann, wenn tatsächlich das Bauvorhaben zu einer derartigen Beeinträchtigung der Belichtung führt, war und ist diese Einwendung der Grundstücksnachbarn im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen. Soweit diese Einwendung inhaltlich nicht zutrifft, ist zwar möglicherweise - diesbezüglich sei eben wiederum auf die obigen Ausführungen zu verweisen - das Bauvorhaben objektiv rechtswidrig, kann jedoch von den Grundstücksnachbarn nicht wirksam und erfolgreich in diesem Baubewilligungsverfahren aufgegriffen werden.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass eine derartige Beeinträchtigung sowohl bezogen auf bereits bestehende als auch bezogen auf noch nicht bestehende, aber bewilligungsfähige Hauptfenster der Grundstücksnachbarn durch das Bauvorhaben nicht vorliegt. Diese Einwendung der Grundstücksnachbarn trifft somit inhaltlich nicht zu, sodass aufgrund dieser Einwendung der Grundstücksnachbarn das Bauvorhaben nicht untersagt werden konnte.
Im Übrigen gilt auch verfahrensrechtlich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass – wie eben bereits oben ausführlich dargelegt – die Prüfbefugnis der Berufungsbehörde (und auch des Verwaltungsgerichtes) in Baubewilligungsverfahren bei Nachbareinwendungen ausschließlich darauf ausgerichtet ist, ob die von den Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden. Eine allumfassende Bescheidprüfungsbefugnis der Berufungsbehörde aufgrund einer von den Grundstücksnachbarn eingebrachten Berufung besteht in diesen Verfahren jedenfalls nicht. Außerdem steht der Ausübung des der Behörde zustehenden Abänderung- und Behebungsrechtes gemäß § 68 Abs. 7 AVG niemandem ein Anspruch zu. Derartige Bescheide sind ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 4 leg.cit. von Amts wegen zu beheben.
Der vom Beschwerdeführer angefochtene Bescheid der Berufungsbehörde war daher deshalb, da die Berufungsbehörde in unzulässiger Weise eine allumfassende Prüfung des Bauvorhabens lediglich aus Anlass von Einwendungen und einer damit inhaltlich übereinstimmenden Berufung der Grundstücksnachbarn vorgenommen hat und lediglich aufgrund einer objektive Rechtswidrigkeit ohne Bezugnahme auf subjektiv-öffentliche Nachbarechte der Berufung Folge gegeben hat, spruchgemäß zu beheben bzw. abzuändern.
Nicht unerwähnt soll zudem bleiben, dass im Übrigen die Berufungsbehörde unter Zugrundelegung ihrer Rechtsansicht den erstinstanzlichen Bescheid nicht „ersatzlos“ aufheben hätte dürfen, sondern den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abändern hätte müssen, dass – wie auch sich eben aus der Begründung des Berufungsbescheides ergebend – der Antrag des Bauwerbers auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung abgewiesen wird; bei ersatzloser Behebung würde der verfahrenseinleitende Antrag in Form des Bauansuchens unerledigt bleiben.
Es war der spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird dazu einerseits auf die umfangreich zitierte höchstgerichtliche Judikatur
verwiesen, andererseits darauf, dass der der gegenständlichen Entscheidung auch
keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. dazu etwa VwGH
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