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LVwG-AV-827/001-2020•LVwG N LVwG-AV-827/001-2020
LVwG-AV-827/001-2020Landesverwaltungsgericht06.08.2020
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Verfahrensrecht; aufschiebende Wirkung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 27. Juli 2020, ***, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde i.A. Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird –soweit sie sich gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung richtet – als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin für die Klassen AM und B auf die Dauer von drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides am 31. Juli 2020 entzogen (Spruchpunkt 1.) und angeordnet, dass sich die Beschwerdeführerin innerhalb von vier Monaten ab Zustellung des Bescheids einer Nachschulung zu unterziehen habe (Spruchpunkt 2.). Gleichzeitig schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe am 8. Dezember 2019 gegen 18.45 Uhr ein Kraftfahrzeug gelenkt und bei einem Abbiegevorgang die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt und Aufmerksamkeit außer Acht gelassen. Sie habe einen entgegenkommenden und bevorrangten Mopedfahrer übersehen, wodurch es zur Kollision kam. Durch den Verkehrsunfall habe die Beschwerdeführerin eine fahrlässige Körperverletzung verursacht, habe aber daraufhin die Unfallstelle verlassen, ohne sich um die Verletzten zu kümmern oder die erforderliche Hilfe zu leisten. Wegen dieser Übertretung sei sie vom Bezirksgericht mit Urteil vom 6. Mai 2020 wegen Übertretung des § 94 Abs. 1 StGB (Vergehen des Imstichlassens eines Verletzten) und § 88 Abs. 1 und 4 erster Fall StGB (fahrlässige Körperverletzung) bestraft worden. Es liege somit eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z 5 FSG vor. Überdies liege ein „schwerer Verstoß“ iSd § 4 Abs. 6 FSG vor, weshalb – da die Beschwerdeführerin noch in der Probezeit sei – eine Nachschulung anzuordnen sei.
Um zu verhindern, dass ein verkehrsunzuverlässiger Lenker am Straßenverkehr teilnehme, sei die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten.
1.2. Nicht aus dem angefochtenen Bescheid, aber aus dem vorgelegten Verwaltungsakt (vgl. Aktenseite 39 ff) ergibt sich überdies, dass gegen die am *** geborene Beschwerdeführerin insgesamt 13 (in Worten: dreizehn) rechtskräftige Bestrafungen wegen verwaltungsrechtlichen Übertretungen vorliegen, die im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen stehen und im Zeitraum von 11. März 2016 bis 25. Februar 2020 begangen wurden.
Hervorzuheben sind dabei eine am 11. Mai 2019 begangene Übertretung des § 99 Abs. 1a StVO 1960 (Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand; Alkoholgehalt der Atemluft 0,67 mg/l; bestraft mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. Mai 2019, ***) und zwei Geschwindigkeitsübertretungen, die jeweils nach dem 8. Dezember 2019 (dem Tag der „bestimmten Tatsache“ im gegenständlichen Fall) begangen wurden (Tattag 22. Dezember 2019: 89 km/h statt 70 km/h auf einer Landesstraße, bestraft mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 17. März 2020, ***; Tattag 25. Februar 2020: 76 km/h statt 50 km/h im Ortsgebiet, bestraft mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 04. März 2020, ***).
1.3. Gegen den gesamten Bescheid, u.a. gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, richtet sich die vorliegende Beschwerde.
2.1.1. § 13 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, lautet:
„Aufschiebende Wirkung
§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“
2.1.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die gegenständliche Entscheidung lediglich die Entscheidung betreffend die – als Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezeichnete – Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung betrifft. Die Entscheidung betreffend die Beschwerde gegen die ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen wird im Verfahren zur Zl. LVwG-AV-827/002-2020 ergehen.
2.1.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es dem Gesetz, einen als verkehrsunzuverlässig qualifizierten Inhaber einer Lenkberechtigung für die Dauer seiner Verkehrsunzuverlässigkeit von der Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrzeuglenker fernzuhalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher die Verfügung, einem Rechtsmittel gegen die Entziehung der Lenkberechtigung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, als rechtmäßig angesehen (vgl. zB VwGH vom 24. März 1999, 99/11/0007, sowie die ständige Praxis einem an ihn gerichteten Rechtsmittel in einer derartigen Angelegenheit nicht die aufschiebende Wirkung im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zuzuerkennen, etwa VwGH vom 19. April 2013, AW 2013/11/0013).
Im gegenständlichen Stadium des Verfahrens und hinsichtlich der Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist von der Annahme der belangten Behörde auszugehen, nämlich der Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person, sofern nicht offenkundig eine diesbezügliche Fehlleistung der belangten Behörde gegeben ist (vgl. abermals VwGH vom 24. März 1999, 99/11/0007).
Der VwGH hat zwar ausgesprochen, dass in Fällen, in denen eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen erst sechs Monate oder gar erst neun Monate nach dem die Verkehrsunzuverlässigkeit auslösenden Vorfall erfolgt, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wegen Gefahr im Verzug nicht mehr in Betracht kommt (vgl. zum Ganzen VwGH vom 27. April 2017, Ra 2017/11/0049, mit weiteren Hinweisen).
§ 13 Abs. 4 VwGVG steht der Berücksichtigung jener für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung maßgeblichen Umstände nicht entgegen, die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsbehörde gegeben waren, die aber nicht Eingang in die Begründung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheids gefunden hatten. Dem Verwaltungsgericht ist es daher bei der nach § 13 Abs. 4 letzter Satz VwGVG unverzüglich zu treffenden Entscheidung nicht verwehrt, seine Feststellungen und die vorzunehmende Abwägung auf den gesamten Inhalt des Verfahrensaktes und das Beschwerdevorbringen zu stützen. Das Verwaltungsgericht hat sich daher auch im Fall einer grob mangelhaften Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht darauf zu beschränken, diese Entscheidung ersatzlos zu beheben, sondern hat das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eigenständig zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen (vgl. VwGH vom 05. September 2018, Ra 2017/03/0105).
2.1.4. Mit den oben genannten Sonderfällen beim Ausschluss der aufschiebenden Wirkung iZm Entziehung der Lenkberechtigung ist der Beschwerdefall schon deshalb nicht vergleichbar, da gegenständlich eine Entziehungsdauer von drei Monaten ausgesprochen wurde.
Aufgrund der im Akt ersichtlichen (und von der belangten Behörde zu Unrecht nicht berücksichtigten) Verwaltungsübertretungen, insbesondere der beiden Übertretungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit, die nach dem 08. Dezember 2019 begangen wurden, kann überdies entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin in der seit dem Vorfall am 08. Dezember vergangenen Zeit regelmäßig am Straßenverkehr teilgenommen hat, „ohne auch nur die geringsten Probleme mit der StVO zu haben“.
Eine offensichtliche Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde hinsichtlich der Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung ist (nicht ansatzweise) nicht zu erkennen.
Zusammengefasst liegen die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vor, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist.
2.2. Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
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