LVwG N LVwG-AV-159/001-2020

LVwG-AV-159/001-2020Landesverwaltungsgericht06.08.2020

Regest

Sozialrecht; Sozialhilfe; Kostenbeitrag; Einkommen; Rehabilitationsgeld; Härte;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-159/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.159.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch

Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 14. Jänner 2020, Zl. ***, betreffend die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, Zl.*** wird dahingehend korrigiert, dass er zu lauten hat wie folgt:Herr A ist verpflichtet, für den Aufenthalt im *** in ***, *** vom 13. August 2019 bis 31. August 2019 aliquot einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 184,92, vom 01. September 2019 bis 31. Jänner 2020 einen Kostenbeitrag in der Höhe von monatlich € 308,20 und vom 01. Februar 2020 bis 12. Februar 2020 aliquot einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 123,28 zu leisten.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 14. Jänner 2020, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, für den Aufenthalt im *** in ***, *** ab dem 13.08.2019 bis 12.02.2020 einen Kostenbetrag in der Höhe von € 308,20 monatlich zu leisten.

Begründet wurde dieser Bescheid dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer ab 13. August 2019 bis voraussichtlich 12. Februar 2020 im ***, ***, in *** zur Heilbehandlung befunden habe. Die Kosten dafür von täglich € 146,51 wurden vom Land Niederösterreich getragen.

Der Beschwerdeführer bezog aus dem Bezug des Rehabilitationsgeldes ein Einkommen von täglich € 30,82.

Die belangte Behörde berechnete den Kostenbeitrag aufgrund des Verbleibes des Beschwerdeführers in der gegenständlichen Einrichtung für einen begrenzten Zeitraum nach der Drittelregelung (1/3 vom Nettoeinkommen Kostenbeitrag, 1/3 Taschengeld, 1/3 Ansparen).

Vom Gesamteinkommen von monatlich € 924,60 betrage ein Drittel € 308,20. Für den Zeitraum 13. August 2019 bis 31. August 2019 betrage der Kostenbeitrag anteilsmäßig € 184,92, für 01. September 2019 bis 31. Jänner 2019 monatlich € 308, 20 und für 01. Bis 12. Februar 2020 anteilsmäßig € 123, 28.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitigen Beschwerde vom 20. Jänner 2020 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich derzeit in stationärer Therapie im *** befunden habe und er sich bemüht habe, sein Leben wieder in stabile Bahnen zu lenken. Bezugnehmen auf das Schreiben vom 14. Jänner 2020 machte er Mietkosten in der Höhe von € 120,-- und Handykosten in der Höhe von € 20,--, also gesamt € 140,--, geltend und bat um Berücksichtigung.

Darüber hinaus habe er im Institut für diverse Kosten selbst aufkommen müssen wie. z.B. Toilettenartikel, Fahrscheine (tlw. *** – *** bei Ausgängen), Zigaretten, div. Lebensmittel und notwendige Neuanschaffungen für Bekleidung. Dafür sei ein monatlicher Geldbetrag von € 280,-- vorgesehen gewesen.

Überdies gab er an, dass er noch Schulden in der Höhe von € 30.000,-- habe, die er in der Folge über eine Schuldenregulierung regeln möchte.

Insgesamt belaufen sich seine monatlichen Kosten auf € 420,-- und er ersuche, diese bei der Neuberechnung zu berücksichtigen.

Er wies darauf hin, dass er nach der Beendigung seiner Therapie einen Wohnplatz beim Verein B in Anspruch nehmen werde.

Er hoffe, die schwierige finanzielle Situation könne nachvollzogen werden und es werde ihm mit einem niedrigeren Kostenbeitrag entgegengekommen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde mit der belangten Behörde Rücksprache gehalten und es wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit

11. März 2020 aus der Heilbehandlung im *** in *** entlassen wurde.

Eine Einschau in das Zentrale Melderegister hat ergeben, dass der Beschwerdeführer mit 13. März 2020 seinen Hauptwohnsitz nach *** verlegte.

4. Feststellungen:

Über Antrag vom 30. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthalt im *** in *** ab 13. August 2019 bis 12. Februar 2020 mit Bescheid vom 14. August 2019, Zl. *** bewilligt.

Die hierfür notwendigen Kosten in der Höhe von € 146,51 täglich wurden vorerst vom Land Niederösterreich getragen.

Der Beschwerdeführer ist ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen.

Mit 13. August 2019 wurde der Beschwerdeführer im *** in *** aufgenommen und am 11. März 2020 entlassen.

Die Heilbehandlung im *** erfolgte im Sinne eines stationären Dienstes.

Der Beschwerdeführer bezog ab dem 01. Februar 2019 ein Rehabilitationsgeld in der Höhe von € 30,82 täglich, also € 924,60 monatlich.

Er leistet für seinen Wohnsitz eine Miete in der Höhe von € 120,--. Zusätzlich hat der Beschwerdeführer monatliche laufende Ausgaben in der Höhe von ca. € 280,--. Diese belaufen sich auf Fahrscheine für öffentliche Verkehrsmittel, Toilettenartikel, Kleidung und sonstige Artikel zur Befriedigung des persönlichen Bedarfs.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Jänner 2020, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer für den Aufenthalt im *** in *** für den Zeitraum ab dem 13. August 2019 bis 12. Februar 2020 ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 308,20 monatlich vorgeschrieben.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.

Die Aufnahme und die Entlassung des Beschwerdeführers im *** in *** ergibt aus den Anzeigen des jeweiligen Institutes.

Der Bezug von Rehabilitationsgeldes in der Höhe von € 30,82 ist dem Schreiben der NÖ GKK vom 03. Dezember 2019 zu entnehmen.

Die Höhe der Miete, die der Beschwerdeführer zu zahlen hat, ergibt sich aus der Zahlungsbestätigung, die der Beschwerdeführer seiner Beschwerde angehängt hat.

Glaubwürdig für das erkennende Gericht sind seine Ausführungen über die sonstigen monatlichen Ausgaben des Beschwerdeführers. Es liegt auf der Hand, dass der Beschwerdeführer auch seine sonstigen täglichen Bedürfnisse zu befriedigen hat, weshalb seine Ausführungen über Kosten für Hygieneartikel, Kleidung und sonstiges als glaubwürdig einzustufen sind.

6. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt:

§ 17

Anzuwendendes Recht

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28

Erkenntnisse

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) lautet wie folgt:

Revision

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes lauten wie folgt:

Bei der Leistung der Sozialhilfe sind folgende Grundsätze einzuhalten:

[…]

§ 3

Leistungen

(1) Die Sozialhilfe umfasst:

1. Hilfe bei stationärer Pflege

2. Hilfe in besonderen Lebenslagen

3. Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen

4. Förderungen

(2) Die Hilfe erfolgt, so weit nichts anderes bestimmt ist,

-durch Geld- bzw. Sachleistungen und

-durch ambulante Dienste, teilstationäre und stationäre Dienste.

[…]

(1) Voraussetzung für eine Sozialhilfeleistung ist, dass der hilfebedürftige Mensch

[…]

§ 15

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.

(2) Der Einsatz des Einkommens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert würde.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und pflegebezogene Leistungen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(4) Das Vermögen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen bleibt zur Gänze unberücksichtigt..

[…]

(1) Menschen mit besonderen Bedürfnissen sind Personen, die auf Grund einer wesentlichen körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft zu einer selbständigen Lebensführung zu gelangen oder diese beizubehalten.

(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Menschen sind hilfebedürftige Menschen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einem lebenswichtigen sozialen Beziehungsfeld mindestens 6 Monate wesentlich beeinträchtigt sind oder wenn auf Grund einer konkreten Störung von Lebensfunktionen eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit droht und diese nicht altersbedingt ist.

(3) Ziel der Hilfe ist, Menschen mit besonderen Bedürfnissen auf der Grundlage eines auf ihre Bedürfnisse und Möglichkeiten abgestimmten Hilfsangebotes dazu zu befähigen, in die Gesellschaft eingegliedert zu werden. Hiezu zählt eine angemessene Erziehung und Schulbildung, eine Berufsausbildung sowie eine auf Grund der Schul- und Berufsausbildung zumutbare Arbeit. Die berufliche und soziale Stellung in der Gesellschaft soll erleichtert und gefestigt werden. Gleichermaßen soll die Fähigkeit zur Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben erhalten und die in den unabänderlichen Lebensumständen gelegenen Schwierigkeiten gemildert oder deren Verschlechterung hintangehalten werden.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Beeinträchtigungen gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(1) Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, dass der Mensch mit besonderen Bedürfnissen

[…]

(1) Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

(2) Die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten. Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel dürfen jedoch nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden.

(3) Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

(4) Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.

(5) Bei einer probeweisen Beschäftigung an einem Arbeitsplatz (§ 30 Abs. 1 Z 4) darf kein Kostenbeitrag verlangt werden.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (NÖ EigenmittelVO) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 1

Einkommen

Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge.

[…]

§ 2

Anrechenfreies Einkommen nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000

Vom Einkommen sind nicht anzurechnen:

[…]

11. Anerkennungsbeträge für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, für Tätigkeiten im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis höchstens 17 % des Richtsatzes für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Richtsatzverordnung, LGBl. Nr. 118/2019.

[…]

(1) Bei stationären Diensten haben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:

(2) Die nach Abs. 1 außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf einen Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen (§ 14 Abs. 7 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 70/2019) und andere Leistungen anzurechnen.

(3) Von pflegebezogenen Geldleistungen ist bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl.Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung.

7. Erwägungen:

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen monatlichen Kostenbeitrag in der Höhe von € 308,20 für die bewilligte Sozialhilfe zu leisten.

Sein Vorbringen, er habe monatlich eine Miete in der Höhe von € 140,-- zu leisten und überdies monatliche Ausgaben für seine persönlichen Bedürfnisse in der Höhe von € 280,-- bringt ihm zu einem bedingten Erfolg.

Nach den Bestimmungen des § 35 NÖ SHG iVm § 4 über die Verordnung von Eigenmitteln hat der Sozialhilfeempfänger einen Kostenbeitrag zu leisten.

Dieser Kostenbeitrag richtet sich entweder nach dem Einkommen des Hilfeempfängers bzw. nach dem sonstigen Einkommen (vgl. § 4 Abs. 1 Z 1 und 3 VO über Berücksichtigung von Eigenmitteln).

Im gegenständlichen Fall bezieht der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum kein Einkommen aus einer Arbeit. Aber er bezieht Rehabilitationsgeld in der Höhe von € 924,60 monatlich. Dieses Rehabilitationsgeld ist unter „Sonstigen Einkommen“ zu subsumieren.

In Folge dessen, wäre der Beschwerdeführer daher verpflichtet, gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln 80% des Bezuges von Rehabilitationsgeldes, also € 739,68, als Kostenbeitrag aufzuwenden. Mit dem ihm verbleibenden € 184,92 könnte der Beschwerdeführer seine von ihm aufgelisteten Ausgaben nicht mehr tätigen.

Die belangte Behörde berechnete den Kostenbeitrag des Beschwerdeführers nach der sogenannten „Drittelregelung“. Diese Form der Berechnung ist jedoch nicht vom Gesetz gedeckt.

Mit Erlass der NÖ Landesregierung vom 30. Jänner 2020, Zl. ***, wurden die Bezirksverwaltungsbehörden auf die gesetzeskonforme Berechnung eines Kostenbeitrages bei stationärer und teilstationärer Betreuung hingewiesen.

Der beschwerdegegenständliche Bescheid wurde mit 14. Jänner 2020, also noch vor In Kraft treten dieses Erlasses erlassen.

Vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem gesetzlich vorzuschreibenden Kostenbeitrag (80% des Rehabilitationsgeldes) liegt im gegenständlichen Fall soziale Härte vor.

Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages in der Höhe von monatlich € 739,68 würde den Erfolg der stationären Betreuung massiv beeinträchtigen und den Erfolg der Hilfe gefährden. Es wäre dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, seine Miete für seinen Wohnsitz zu bezahlen bzw. seine hygienischen Bedürfnisse zu befriedigen. Er müsste wahrscheinlich seinen Wohnsitz für die Inanspruchnahme der gewährten Hilfe aufgeben, obwohl nach Abschluss seiner Behandlung mit einem selbständigen Wohnen des Beschwerdeführers natürlich wieder zu rechnen ist. Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages in der gesetzlichen Höhe würde daher beim Beschwerdeführer zu einer finanziellen Notlage führen.

Dies könnte den Beschwerdeführer sogar so weit führen, dass er die ihm gewährte Hilfe überhaupt nicht mehr in Anspruch nimmt und ihm so dadurch auch die Motivation genommen wird, sich überhaupt behandeln zu lassen, um wieder gesund zu werden.

Dennoch ist für den Beschwerdeführer die Leistung eines Kostenbeitrages vorzusehen.

Gemäß § 35 Abs. 4 NÖ SHG ist im Fall des Vorliegens von sozialer Härte von einem Kostenbeitrag bzw. von einem Teil abzusehen, wenn die Hilfe dadurch erschwert bzw. der Erfolg der Hilfe gefährdet wird.

Wie bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer zu einem Kostenbeitrag zu verpflichten. Das erkennende Gericht ist der Ansicht, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung nach der sogenannten „Drittelregelung“ für den Beschwerdeführer zu einem adäquaten Ergebnis führt.

Durch den Bezug des Rehabilitationsgeldes erfährt der Beschwerdeführer ein Einkommen in der Höhe von € 924,60. Bei der Berechnung nach der Drittelregelung wird der Beschwerdeführer mit einem Drittel dieses Einkommens, als € 308,20 zum Kostenbeitrag verpflichtet, wobei ihm jeweils € 308,20 als Taschengeld bzw. auch für ein mögliches Ansparen verbleibt.

Mit einem Kostenbeitrag in der Höhe von € 308,20 wird dem Beschwerdeführer ein wesentlicher Teil des gesetzlich zu verpflichtenden Kostenbeitrages erlassen und es verbleibt dem Beschwerdeführer ein Restbetrag, mit dem er seiner Zahlung der Miete bzw. seiner übrigen Ausgaben nachkommen kann. Wesentlich ist hierbei, dass mit diesem Kostenbeitrag die gewährte Hilfe in Anspruch genommen werden kann, ohne dass der gewünschte Erfolg der Heilbehandlung versagt wird.

Der Spruch des beschwerdegegenständlichen Bescheides war dennoch zu korrigieren, da der Beschwerdeführer seine Heilbehandlung im bewilligten Ausmaß nicht mit Monatsbeginn begonnen und auch nicht mit Monatsende beendet hat. Überdies hat der Beschwerdeführer Anspruch darauf, genau zu erfahren, wie hoch seine Zahlungsverpflichtung monatlich beträgt.

Eine Erweiterung des Kostenbeitrages über den 12. Februar 2020 hinaus, da der Beschwerdeführer seine Heilbehandlung erst mit 11. März 2020 beendete und mit diesem Tag aus dem *** in *** entlassen wurde, ist für das erkennende Gericht nicht möglich, da der Bescheid die Leistung eines Kostenbeitrages lediglich bis zum 12. Februar 2020 vorschrieb.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt wurde, unterbleiben, da bereits die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Überdies wurden keine Sachverhaltselemente erhoben, welche dem Beschwerdeführer nicht ohnehin bekannt waren.

Des Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer lediglich, den auf ihn anfallenden Kostenbeitrag zu mindern, wodurch er der Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nicht widersprach.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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