LVwG N LVwG-AV-1321/004-2015

LVwG-AV-1321/004-2015Landesverwaltungsgericht06.08.2020

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Inlandsantragstellung; Interessenabwägung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1321/004-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1321.004.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. Oktober 2015, Zl. ***, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und dem Beschwerdeführer wird ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

2. Der Beschwerdeführer hat den Betrag von 200,-- Euro an Barauslagen für die zur zuletzt durchgeführten mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Weitere Rechtsgrundlagen:

§§ 17, 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

§§ 53b, 76 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG)

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr A, ein Staatsangehöriger der Republik Serbien, beantragte am 17. Februar 2015 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.

1.2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. Oktober 2015 wurde dieser Antrag wegen nicht gesicherten Lebensunterhaltes und wegen Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes abgewiesen. Begründend wurde – auf das Wesentlichste zusammengefasst – Folgendes ausgeführt:

Damit der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien nach den gesetzlichen Richtsätzen von der unterhaltspflichtigen Ehefrau feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens 1.639,26 Euro zu fordern. Der zur Verfügung stehende Betrag liege erheblich darunter. Die Zukunftsprognose könne nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgen. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten „arbeitsrechtlichen Vorverträge“ könnten mangels Erfüllung grundsätzlicher Kriterien für solche Vorverträge nicht berücksichtigt werden.

Als Staatsangehöriger der Republik Serbien sei der Beschwerdeführer weiters zu einem visumfreien Aufenthalt im Schengen-Raum von bis zu 3 Monaten (90 Tagen) innerhalb einer Frist von 6 Monaten (180 Tagen) berechtigt. Nach Durchsicht der Kopien der Einreisestempel sei die Antragstellung am 17. Februar 2015 erfolgt, somit am letztmöglichen visumfreien Tag (90. Tag). Der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge nachweislich erst am 11. Juni 2015 aus dem Schengen-Raum ausgereist. Ein Nachweis, dass der Beschwerdeführer über einen gültigen Aufenthaltstitel im Schengen-Raum verfüge, liege der Behörde nicht vor.

Die Erteilung des Aufenthaltstitels sei auch nicht auf Grund von Art. 8 EMRK geboten. Es sei von Bindungen im Herkunftsstaat auszugehen und es sei nicht hervorgekommen, dass einem gemeinsamen Familienleben in Serbien wesentliche Hindernisse entgegenstünden. Die Sicherung des Lebensunterhaltes und die Einhaltung eines erlaubten visumfreien Zeitraumes seien wichtige Grundvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die öffentlichen Interessen würden die persönlichen Interessen an einer Neuzuwanderung überwiegen.

1.3. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Aufenthalt – auf Grund gesetzlicher Mitversicherung und Arbeitstätigkeit – zu keinen finanziellen Belastungen einer Gebetskörperschaft führen könne. Ausdrücklich beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

1.4. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

1.5. Der Beschwerdeführer legte in Folge mehrere Unterlagen inklusive einem neuen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vor und es führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 13. Juli 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An der Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsanwalt sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teil. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde als Zeugin befragt. Zur Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wurde eine nichtamtliche Dolmetscherin für die serbische Sprache hinzugezogen.

1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab mit Erkenntnis vom 16. August 2016 der Beschwerde statt und erteilte den beantragten Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten. Weiters wurde der Beschwerdeführer zum Ersatz der Dolmetschkosten verpflichtet.

Begründend wurde – auf das Wesentlichste zusammengefasst – Folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführer habe am 17. Februar 2015 und damit am 90. Tag seines Aufenthaltes im Schengen-Raum den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt. Er sei dann ausgereist, wobei er keinen Stempel in seinen Reisepass erhalten habe, und am 28. Mai 2015 wieder eingereist; auch in Folge sei er mehrmals aus- und eingereist. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer direkt nach der zulässigen Inlandsantragstellung den visumfreien Aufenthalt überschritten habe, weil jedenfalls danach und im Entscheidungszeitpunkt keine Überschreitung vorliege. Für die Frage einer Überschreitung der Dauer eines erlaubten visumfreien Aufenthaltes sei auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen und es sei der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG daher nicht verwirklicht.

Des Weiteren werde – durch die glaubhaft gemachte zukünftige Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich und durch die bereits bestehende Beschäftigung seiner Ehefrau und noch ohne Berücksichtigung von Ersparnissen – der gesetzlich vorgesehene Richtsatz erreicht. Der Lebensunterhalt in Österreich sei somit gesichert.

Auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels seien erfüllt und es würden keine Erteilungshindernisse vorliegen.

Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil die Frage, ob § 11 Abs. 1 Z 5 NAG in einem Fall wie hier, in dem „allenfalls direkt nach Antragstellung eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes vorlag, jedoch sodann nachweislich eine Ausreise aus dem Schengener Raum und keine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes mehr erfolgte und insbesondere auch im Entscheidungszeitunkt nicht vorliegt“, der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstehe, durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht abschließend geklärt sei.

1.7. Gegen die Erteilung des Aufenthaltstitels wurde von der Behörde eine ordentliche Revision erhoben und es wurde ausgeführt, dass der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG verwirklicht worden sei und dass demgemäß eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG durchgeführt hätte werden müssen.

1.8. Der Verwaltungsgerichtshof behob mit Erkenntnis vom 28. Mai 2019, Zl. ***, die hg. Entscheidung im Umfang der Erteilung des Aufenthaltstitels. Dies mit folgender Begründung:

„6.1. Nach § 21 Abs. 2 Z 5 NAG sind Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt.

Gemäß § 21 Abs. 6 NAG schafft eine Inlandsantragstellung (unter anderem) nach Abs. 2 Z 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Vielmehr ist nach Ablauf eines solchen erlaubten Aufenthalts gemäß § 21 Abs. 1 NAG die Entscheidung im Ausland abzuwarten.

Nach § 11 Abs. 1 Z 5 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt.

6.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen (siehe VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0154; vgl. auch 22.3.2018, Ra 2017/22/0177, Ra 2017/22/0204; u.a.), dass der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG einerseits einen sichtvermerkfreien Aufenthalt des Antragstellers und andererseits die Überschreitung der Dauer des so erlaubten Aufenthalts voraussetzt. Der Zweck der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG liegt darin, zu verhindern, dass Fremde ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch das Stellen eines Antrags nach dem NAG über den sichtvermerkfreien Zeitraum hinaus ohne Vorliegen eines Aufenthaltstitels ausdehnen. Das Verfahren ist daher nach rechtmäßiger Antragstellung im Inland und nach Ablauf des sichtvermerkfreien Zeitraums im Ausland abzuwarten. Ein Zuwiderhandeln steht der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels grundsätzlich entgegen, auch wenn zwischenzeitlich eine Ausreise erfolgt ist.

6.3. Vorliegend ergibt sich aus den vom Verwaltungsgericht getroffenen unstrittigen Feststellungen, dass der Mitbeteiligte nach rechtmäßiger Einreise am 20. November 2014 den gegenständlichen Erstantrag am 17. Februar 2015 (und damit am 90. Tag seines visumfreien Aufenthalts) persönlich beim Revisionswerber stellte. Im Antragszeitpunkt lag somit (noch) keine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts vor.

In der Folge reiste der Mitbeteiligte zwar erwiesener Maßen aus dem Bundesgebiet aus, zumal im Reisepass seine neuerliche Einreise am 28. Mai 2015 dokumentiert ist. Wann genau die Ausreise nach der Antragstellung im Inland erfolgte, wurde jedoch - auf Grund der irrigen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, es käme darauf gar nicht an, vielmehr wäre einzig maßgebend, dass insbesondere im Entscheidungszeitpunkt eine Überschreitung des rechtmäßigen Aufenthalts nicht (mehr) vorgelegen sei - nicht festgestellt.

Richtigerweise bedarf es jedoch einer derartigen Feststellung, um beurteilen zu können, ob der Mitbeteiligte die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts überschritten und damit das Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG verwirklicht hat. Nach der (schon oben erörterten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt nämlich der genannte Versagungsgrund auch dann vor, wenn nach rechtmäßiger Antragstellung im Inland zunächst der Zeitraum des sichtvermerkfreien Aufenthalts überschritten wurde, zwischenzeitig jedoch eine Ausreise erfolgte und daher späterhin insbesondere im Entscheidungszeitpunkt ein Zuwiderhandeln nicht (mehr) vorlag.

6.4. Das Verwaltungsgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die nach dem Vorgesagten erforderlichen Feststellungen - diesbezügliche Beweisaufnahmen (etwa durch Befragung des Mitbeteiligten und Einholung von Meldeauskünften) wurden vom Verwaltungsgericht bereits getätigt - zu treffen haben, um beurteilen zu können, inwiefern von einer Überschreitung der Dauer des visumfreien Aufenthalts und damit von der Verwirklichung des Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 NAG ausgegangen werden kann.

7.1. Nach § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses (unter anderem) gemäß Abs. 1 Z 5 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der vorzunehmenden Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 11 Abs. 3 NAG genannten Kriterien, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 18.3.2019, Ra 2019/22/0041; mwN).

7.2. Sollte das Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren zum Ergebnis kommen, dass der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG verwirklicht sei, wird es auch die für die Anwendung des § 11 Abs. 3 NAG in Verbindung mit Art. 8 EMRK erforderlichen Feststellungen vollständig (der oben wiedergegebene Sachverhalt lässt Feststellungen nicht zu allen maßgeblichen Kriterien erkennen) zu treffen haben, um die nach dem Vorgesagten gebotene Interessenabwägung im Sinn einer Gesamtbetrachtung vornehmen zu können.

[…]

9. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts jedenfalls insofern keinen Bedenken begegnet, als auf Grundlage der im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen vom Fehlen der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG nicht ausgegangen werden kann und auch Anhaltspunkte für das Fehlen sonstiger Erteilungsvoraussetzungen oder das Bestehen weiterer Versagungsgründe (§ 11 Abs. 1 Z 5 NAG ausgenommen) nicht zu sehen sind.“

1.9. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte den Beschwerdeführer in Folge zur Darlegung auf, inwiefern aktuell die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gegeben seien. Dabei wurde auch um Vorlage einer aktuellen Reisepasskopie ersucht sowie eines Nachweises betreffend die Erfüllung des Modules 1 der Integrationsvereinbarung. Es wurde um Mitteilung ersucht, sollte kein Interesse am verfahrensgegenständlichen Antrag mehr bestehen.

1.10. Der Beschwerdeführer erstattete dazu mit Schreiben vom 13. und 14. Mai 2020 und 8. und 18. Juni 2020 Urkundenvorlagen. Mit dem zuletzt genannten Schreiben wurde dabei auch um Beiziehung eines Dolmetschers für die serbische Sprache zur ausgeschriebenen Verhandlung ersucht.

1.11. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 26. Juni 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer und ein Vertreter der belangten Behörde teil. Eine nichtamtliche Dolmetscherin für die serbische Sprache wurde zur Einvernahme des Beschwerdeführers hinzugezogen.

Der Behördenvertreter gab am Ende der Verhandlung an, dass es bei der Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG Gründe für und gegen den Beschwerdeführer gebe, wobei aber „die Gründe für den Beschwerdeführer überwiegen dürften“.

1.12. Mit hg. Beschluss vom 14. Juli 2020 wurde die der Dolmetscherin für ihre Tätigkeit zustehende Gebühr mit dem Betrag von 200,-- Euro bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht.

2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Feststellungen:

Der am *** geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Am 17. Februar 2015 beantragte er persönlich beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am *** in Serbien geboren, ist serbische Staatsabgehörige, und lebt seit dem Jahr 2002 in Österreich. Sie verfügt hier über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ und möchte auch weiterhin hierbleiben.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau führen seit ca. 2009/2010 eine Beziehung und sie haben am 14. Mai 2014 in Serbien geheiratet.

Es handelt sich um eine rechtmäßige Ehe und es wurde die Ehe nicht bloß zum Zweck geschlossen, um dem Beschwerdeführer einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

Der Beschwerdeführer hielt sich ab 2011 immer wieder für kürzere Zeiträume in Österreich auf und er reiste vor der verfahrensgegenständlichen Antragstellung am 20. November 2014 in den Schengen-Raum ein. Im Antragszeitpunkt, dem 17. Februar 2015, lag keine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes vor. Die Antragstellung erfolgte am 90. Tag des Aufenthaltes im Schengen-Raum. Der Beschwerdeführer verließ den Schengen-Raum sodann am darauffolgendem Tag, dem 18. Februar 2015. Die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes wurde somit am 18. Februar 2015 um einen Tag überschritten. Danach erfolgte trotz mehrerer Aufenthalte in Österreich keine weitere Überschreitung.

Der Beschwerdeführer war immer um die Einhaltung des visumfreien Aufenthaltes bemüht. Die eintägige Überschreitung am 18. Februar 2015 war von ihm nicht beabsichtigt und ihm nicht bewusst.

Dem Beschwerdeführer wurde mit hg. Erkenntnis vom 16. August 2016, zugestellt am 18. August 2016, der beantragte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt, wobei für maßgeblich erachtet wurde, dass im Entscheidungszeitpunkt keine Überschreitung des visumfreien Aufenthaltes vorlag; der Beschwerdeführer erhielt daraufhin eine bis 18. August 2017 gültige Aufenthaltskarte. Der Verwaltungsgerichthof hob auf Grund einer von der Behörde erhobenen ordentlichen Revision diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 28. Mai 2019, Zl. ***, auf (s. Punkt 1.).

Dem Beschwerdeführer wurde vor bzw. kurz nach dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sein Aufenthaltsrecht verlängert. Dies insgesamt dreimal für je zwölf Monate, nämlich zunächst bis 18. August 2018, sodann bis 18. August 2019, und zuletzt bis 18. August 2020.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit 3. November 2016 arbeitstätig. Zunächst war er bis 20. Februar 2017 bei der C GmbH beschäftigt, dann von 9. März 2017 bis 13. April 2017 bei der D KG, von 24. April 2017 bis 31. August 2017 bei der E GmbH, von 1. September 2017 bis 31. Dezember 2018 bei F, von 15. Jänner 2019 bis 26. Februar 2019 bei der G GmbH, von 1. Mai 2019 bis 7. Juni 2019 bei der H GmbH Co KG, von 11. Juni 2019 bis 21. Juni 2019 bei der I OG, von 25. Juni 2019 bis 19. Jänner 2020 bei der J KG und laufend seit 3. Februar 2020 bei der K Gesellschaft m.b.H. Zusätzlich war der Beschwerdeführer auch von 9. März 2019 bis 30. April 2019 und von 12. Oktober 2019 bis 6. Dezember 2019 geringfügig bei der H GmbH Co KG tätig.

Der Beschwerdeführer ist für die K Gesellschaft m.b.H. als LKW-Fahrer tätig und es handelte sich bereits bei den Arbeitgebern J KG, I OG und G GmbH um Frächter, die für die K Gesellschaft m.b.H. gefahren sind. Der Beschwerdeführer ist über Initiative der K Gesellschaft m.b.H. zu diesen gewechselt, er ist mit seiner aktuellen Arbeitstätigkeit zufrieden und er hat vor, länger dort tätig zu sein.

Der Beschwerdeführer erhält für seine Arbeitstätigkeit, die keine Winterpause vorsieht, einen monatlichen Bruttogrundlohn in Höhe von 1.710,97 Euro. Dies ergibt inklusive Sonderzahlungen einen monatlichen Nettolohn in Höhe von 1.589,-- Euro. Zusätzlich macht er jedes Monat Überstunden, die er auch bezahlt erhält, er bekommt Diäten („Abwesenheitsgeld Inland“) sowie gegebenenfalls Feiertagsentgelt. In den Monaten März 2020 bis Mai 2020 hat er durchschnittlich 427,49 Euro brutto für Überstunden, 432,98 Euro brutto an Diäten sowie 5,89 Euro brutto an Feiertagsentgelt erhalten.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist seit 5. Jänner 2015 durchgehend bei Herrn L in einem Cafe in *** beschäftigt. Sie erhält für diese Tätigkeit einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von 1.582,20 Euro. Inklusive Sonderzahlungen ergibt sich ein monatlicher Nettolohn in Höhe von 1.489,71 Euro.

Der Beschwerdeführer verfügt gemeinsam mit seiner Mutter und seinem ältesten Sohn über Ersparnisse in Serbien in Höhe von ca. 10.000,-- Euro, über die der Beschwerdeführer verfügen kann. Diese Ersparnisse stammen nicht aus illegalen Quellen.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind mit regelmäßigen monatlichen Aufwendungen in Höhe von (maximal) 1.100,-- Euro belastet.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben in Österreich noch nie Mindestsicherung bezogen.

Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Ehefrau wegen der Nähe zur Arbeitstätigkeit von Montag bis Freitag am Nebenwohnsitz in der Wohnung an der Adresse ***, ***. Die Wohnung weist eine Wohnfläche von ca. 55 m² auf. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über einen unbefristeten Mietvertrag.

Am Wochenende leben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am Hautwohnsitz an der Adresse ***, ***. Es handelt sich bei diesem Wohnsitz um ein Haus im Eigentum der Ehefrau und ihres Stiefsohns, der ebenfalls dort wohnt. Gemäß einer Mitteilung der Marktgemeinde *** vom 7. Juli 2015 beträgt die Wohnfläche des Hauses ca. 130 m² und es ist das Haus als ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG anzusehen.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen Anspruch auf ein alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung.

Der Beschwerdeführer hat am 18. Februar 2015 eine Prüfung über das Deutschniveau A1 absolviert und dazu bei der belangten Behörde ein ÖSD-Zeugnis „A1 Grundstufe Deutsch 1“ vom 3. März 2015 vorgelegt.

Der Beschwerdeführer reist gerne und schaut sich gerne Städte an. Er schaut und spielt auch gerne Fußball, dies mit Freunden und Kollegen. Der Beschwerdeführer hat auch Kontakt mit österreichischen Staatsbürgern etwa mit seinen Nachbarn.

Der Beschwerdeführer verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache und er ist in der Lage sich im Alltag auf Deutsch zu verständigen. Er wurde wegen Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung verwaltungsstrafrechtlich bestraft, er ist inzwischen aber am 25. Juni 2020 zur Modulprüfung angetreten (wobei zum hg. Verhandlungszeitpunkt noch kein Ergebnis vorlag).

Der Beschwerdeführer verfügt an Verwandten in Österreich über eine in *** lebende Schwester, deren Ehemann und Kind. Der Beschwerdeführer und seine Schwester sehen sich etwa fünfmal im Monat. Weiters verfügt der Beschwerdeführer noch in *** über Geschwister einer Tante und er verfügt auch über Geschwister eines Onkels. Der Beschwerdeführer verfügt an Verwandten in Serbien über zwei erwachsene Söhne (geboren 1991 bzw. 1997), wobei einer der beiden sich derzeit in Amerika aufhält, und weiters über seine Mutter, eine Schwester, Onkel und Tanten. Von der Mutter seiner Kinder ist der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2007 geschieden.

Die Ehefrau verfügt an Verwandten in Österreich über ihre österreichischen Adoptiveltern, über ihre Adoptivschwester samt Kinder, ihren 1990 geborenen Stiefsohn, mit dem sie und der Beschwerdeführer gemeinsam im Haus in *** leben, sowie Cousins. Die Ehefrau verfügt an Verwandten in Serbien über ihre leiblichen Eltern, eine Schwester und über Cousins.

Der Beschwerdeführer war im Jahr 2018 einmal in Serbien, im Jahr 2019 zweimal. Das letzte Mal war er im November/Dezember 2019 gemeinsam mit seiner Ehefrau für ca. fünf Tage in Serbien. Die Ehefrau ist nicht mehr oft in Serbien.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer liegen nicht vor, ebensowenig eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer ist sowohl in Österreich als auch in Serbien gerichtlich unbescholten.

Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht erkennbar.

Ein Quotenplatz für den Beschwerdeführer liegt vor.

Der Reisepass des Beschwerdeführers weist eine Gültigkeit bis 17. September 2022 auf.

2.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte Verfahrensgang – auf die Inhalte der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten inklusive der beiden am 13. Juli 2016 und am 26. Juni 2020 durchgeführten Verhandlungen. Festzuhalten ist, dass in der erstgenannten Verhandlung sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau einvernommen wurden, in der zweitgenannten Verhandlung nur mehr der Beschwerdeführer. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau haben einen glaubwürdigen und durchaus seriösen Eindruck hinterlassen und es sind maßgebliche Widersprüche nicht aufgetreten. Gegenteiliges wurde seitens der belangten Behörde auch nicht behauptet. Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:

Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen (insb. Reisepässe, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde). Dass die Ehefrau seit dem Jahr 2002 in Österreich lebt, ergibt sich aus den im Zentralen Melderegister enthaltenen Daten und es hat auch der Beschwerdeführer angegeben, dass sie seit ca. 20 Jahren in Österreich lebt (Verhandlungsschrift 26.6.2020, S 11). Zum Aufenthaltstitel der Ehefrau ist auf die aktenkundige Kopie ihrer Aufenthaltskarte sowie auf die im Zentralen Fremdenregister enthaltenen Daten zu verweisen. Dass die Ehefrau weiterhin in Österreich bleiben will, ergibt sich aus ihren Angaben (Verhandlungsschrift 13.7.2016, S 10). Aus ihren und ebenso aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich auch, dass sie seit 2009/2010 eine Beziehung führen (Verhandlungsschrift 13.7.2016, S 4 und 10).

Weiters ist im Verfahren kein Sachverhalt hervorgekommen, der an der Rechtmäßigkeit der Eheschließung zweifeln ließe, und es ist auch nicht zu erkennen, dass die Ehe bloß zu dem Zweck geschlossen worden wäre, um dem Beschwerdeführer einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer hat zuletzt auch noch einmal betont, dass er und seine Ehefrau eine ganz normale Beziehung hätten, sich lieben, zusammenleben und zusammen Zeit verbringen würden (Verhandlungsschrift 26.6.2020, S 12).

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer ab 2011 immer wieder für kürzere Zeiträume in Österreich aufgehalten hat, ergibt sich aus den im Zentralen Melderegister enthaltenen Daten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor der verfahrensgegenständlichen Antragstellung am 20. November 2014 in den Schengen-Raum eingereist ist, ergibt sich aus dem Reisepass des Beschwerdeführers und aus seinen Angaben (Verhandlungsschrift 26.6.2020, S 4). Anzumerken ist, dass sich im Reisepass auch noch ein Einreisestempel mit Datum 17. November 2014 findet, der jedoch erkennbar behördlich storniert wurde. Dies ist auch als unstrittig zu bezeichnen und es ist ebenso unstrittig, dass die verfahrensgegenständliche Antragstellung demgemäß am 90. Tag des Aufenthaltes im Schengen-Raum erfolgte (Verhandlungsschrift 13.7.2016, S 3).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Schengen-Raum (erst) am 18. Februar 2015 verließ, ist aus folgenden Gründen zu treffen:

Festzuhalten ist dazu zunächst, dass sich im Reisepass des Beschwerdeführers nach der Einreise am 20. November 2014 und nach der erfolgten Antragstellung in Österreich kein entsprechender Ausreisestempel findet; der zeitlich nächste Stempel ist ein weiterer Einreisestempel vom 28. Mai 2015. Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer zwischen der Antragstellung (17. Februar 2015) und der neuerlichen Einreise (28. Mai 2015) den Schengen-Raum verlassen hat. Der Beschwerdeführer hat bis zur Verhandlung am 26. Juni 2020 eine Überschreitung des visumfreien Aufenthaltes bestritten (Verhandlungsschrift 13.7.2016, S 3 und 6; Verhandlungsschrift 26.6.2020, S 3). Auf die in der Verhandlung am 26. Juni 2020 erfolgte Frage, ob er sich noch erinnern könne, wann und wie er ausgereist sei, gab er an (S 3): „Ich weiß, dass ich mich immer an die 90 Tage gehalten habe. Ich kann mich noch erinnern, dass ich einmal am letzten Tag des Deutschkurses ausgereist bin. Ich weiß aber nicht mehr wann das war.“ Auf daraufhin erfolgten Vorhalt der aktenkundigen ÖSD-Bestätigung, auf der als Datum der schriftlichen und mündlichen Prüfung der 18. Februar 2015 vermerkt ist, gab der Beschwerdeführer an (S 3): „Das glaube ich nicht. Ich habe die 90 Tage immer eingehalten. Ich weiß jetzt nur, dass ich an diesem Tag das Land verlassen habe. Ich habe der Professorin auch noch ein SMS geschrieben, ob ich die Prüfung geschafft habe, weil ich eben das Land verlassen musste, um die 90 Tage einzuhalten.“ Auf weiteren Vorhalt, dass der Beschwerdeführer auch bis 18. Februar 2015 in Österreich im Zentralen Melderegister gemeldet war, antwortete der Beschwerdeführer (S 3): „Also habe ich es um einen Tag überschritten?“ Auf Darlegung, dass er nach Aktenlage am 20. November 2014 in den Schengen-Raum eingereist sei, am 17. Februar 2015 und somit am 90. Tag den Antrag gestellt habe, und offenbar erst am 18. Februar 2015 und somit am 91. Tag aus dem Schengen-Raum ausgereist sei, zeigte der Beschwerdeführer nur mehr seinen Reisepass vor und er verwies auf den Einreisestempel vom 20. November 2014 (S 4). Es ist vor diesem Hintergrund – zumal auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Ausreise später als 18. Februar 2015 vorliegen und derartiges seitens der belangten Behörde auch nicht behauptet wurde – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Schengen-Raum am 18. Februar 2015 verlassen und daher die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes um einen Tag überschritten hat.

Dass danach trotz mehrerer Aufenthalte in Österreich keine weitere Überschreitung des visumfreien Aufenthaltes erfolgte entspricht der gegebenen Aktenlage und es ist dies unstrittig (Verhandlungsschrift 13.7.2016, S 13; aktenkundige Abfrage des Schengen-Calculators).

Allgemein ist darauf hinzuweisen ist, dass § 11 Abs. 1 Z 5 NAG als Versagungsgrund konzipiert ist, sodass es Sache der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts ist, Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Dauer des erlaubten Aufenthaltes darzutun, wobei verbleibende Zweifel nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen (vgl. VwGH 20.12.2019, Ra 2017/22/0221).

Dass der Beschwerdeführer immer um die Einhaltung des visumfreien Zeitraumes bemüht war und dass die eintägige Überschreitung von ihm nicht beabsichtigt und ihm nicht bewusst war, ergibt sich anhand seiner Angaben (Verhandlungsschrift 13.7.2016, S 3 und 6; Verhandlungsschrift 26.6.2020, S 3 f.).

Zum hg. Erkenntnis vom 16. August 2016, zur Zustellung, und zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die Aktenlage zu verweisen. Zur dem Beschwerdeführer ausgehändigten Aufenthaltskarte und zu den sodann erfolgten Verlängerungen des Aufenthaltsrechtes ist insbesondere auf die im Zentralen Fremdenregister enthaltenen Informationen zu verweisen.

Die Feststellungen zur Arbeitstätigkeit und den Arbeitgebern des Beschwerdeführers ergeben sich aus den aktenkundigen Versicherungsdatenauszügen. Außerdem ist bezüglich der Tätigkeit, dem Wechsel zur aktuellen Arbeitgeberin, und zu den Absichten des Beschwerdeführers auf seine Angaben zu verweisen (Verhandlungsschrift 26.6.2020, S 2 und 5 f.). Zum monatlichen Bruttogrundlohn ist auf die zuletzt vorgelegten Entgeltabrechnungen zu verweisen; diesen ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Überstunden macht, die er auch bezahlt erhält, dass er Diäten („Abwesenheitsgeld Inland“) bekommt und gegebenenfalls Feiertagsentgelt. Der Beschwerdeführer hat in Übereinstimmung damit auch bejaht, dass er jedes Monat Überstunden macht und Diätengeld sowie Feiertagsentgelt erhält (Verhandlungsschrift 26.6.2020, S 5). Der monatliche Nettolohn inklusive Sonderzahlungen ergibt sich unter Heranziehung des BMF-Brutto-Netto-Rechners und es ist zu den festgestellten weiteren Durchschnittsbeträgen wiederum auf die vorliegenden Entgeltabrechnungen zu verweisen. Zur Arbeitstätigkeit der Ehefrau ist auf die sie betreffenden Versicherungsdatenauszüge, auf die vorgelegten Gehaltsabrechnungen sowie auf den BMF-Brutto-Netto-Rechner zu verweisen.

Die Feststellungen zu den Ersparnissen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers (Verhandlungsschrift 13.7.2016, S 4 und 7; Verhandlungsschrift 26.6.2020, S 7).

Zu den regelmäßigen monatlichen Aufwendungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist auszuführen, dass nach den im Jahr 2016 vorgelegten Unterlagen und den damals getätigten (unstrittigen) Angaben von Ausgaben in Höhe zwischen 831,76 Euro und 881,76 Euro auszugehen war (s. hg. Erkenntnis vom 16.8.2016, S 9: 610,09 Euro monatlich für Miete inkl. Betriebskosten für die Wohnung in ***. Unterstützungen zwischen 150,-- und 200,-- Euro monatlich für den Stiefsohn der Ehefrau. Jedes zweite Monat 50,-- Euro für Fernsehen und weitere 50,-- Euro alle drei Monate für serbisches Fernsehen. 30,-- Euro monatlich für Internet.). Aus den im fortgesetzten Verfahren vorgelegten Unterlagen und aus den nunmehr getätigten Angaben ergibt sich, dass zu dem damaligen Betrag aktuell noch Kosten für die Autoversicherung, Kreditrückzahlungen und allenfalls Telefonkosten hinzuzurechnen sind. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergeben sich Kreditrückzahlungen zwischen 26,89 Euro und 70,31 Euro und Kosten für M GmbH von 93,86 Euro. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung am 26. Juni 2020 die Aufwendungen – ohne Unterstützungszahlungen an den Stiefsohn der Ehefrau – mit 600,-- bis 700,-- Euro eingeschätzt bzw. angegeben, dass er jedes Monat ca. 500,-- Euro seiner Ehefrau gebe und alles zusammen selbst 200,-- Euro an Aufwendungen habe (S 8). Es wurde vor diesem Hintergrund zu Grunde gelegt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau regelmäßige monatliche Aufwendungen in Höhe von (maximal) 1.100,-- Euro aufweisen.

Dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in Österreich noch nie Mindestsicherung bezogen haben entspricht der gegebenen Aktenlage und den Angaben des Beschwerdeführers (Verhandlungsschrift 26.6.2020, S 9).

Zu den Feststellungen hinsichtlich des Haupt- und Nebenwohnsitzes in Österreich ist neben den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (Verhandlungsschrift 13.7.2016, S 4, 8 und 12; Verhandlungsschrift 26.6.2020, S 9) auf die im Zentralen Melderegister enthaltenen Daten, auf die Mitteilung der Marktgemeinde ***, sowie auf die im Verfahren vorgelegten Unterlagen (insb. Kauf- und Mietverträge) zu verweisen.

Des Weiteren ist der Anspruch auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz auf Grund der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers nicht zweifelhaft (vgl. außerdem auch § 123 Abs. 1 ASVG). Zum ÖSD-Zeugnis ist wiederum auf die Aktenlage zu verweisen.

Ferner hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 26. Juni 2020 Angaben zu seinen privaten Interessen in Österreich getätigt (S 10 f. und 13) und er hat auch in der Verhandlung gezeigt, dass er über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und in der Lage ist, sich im Alltag zu verständigen. So gab der Beschwerdeführer auf die auf Deutsch gestellte Frage, was er am Tag vor der Verhandlung gemacht habe, auf Deutsch an (S 12): „Gestern habe ich die Prüfung zum A2 Integrationskurs gemacht. Dann nach fertig Prüfung machen, machen einen Besuch bei meiner Schwester. Und dann fahren. Zu Hause warten meine Frau. Spielen mit Katze, sitzen zu Hause, schauen fern.“ Dass der Beschwerdeführer wegen Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung verwaltungsstrafrechtlich bestraft wurde, hat der Beschwerdeführer selbst in seinen Schlussausführungen angegeben (S 14). Ebenso, dass er am Tag vor der Verhandlung zur Modulprüfung angetreten ist, wobei dazu auch eine entsprechende Anmeldebestätigung vorgelegt wurde.

Zu den Verwandten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist auf ihre diesbezüglichen Angaben zu verweisen (Verhandlungsschrift 13.7.2016, S 4 f. und 10; Verhandlungsschrift 26.6.2020, S 7 und 11 f.). Dass der Beschwerdeführer von der Mutter seiner Kinder seit 2007 geschieden ist, wurde im Geburtenbuch des Beschwerdeführers vermerkt; auch liegt eine Übersetzung des Scheidungsurteils vor. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 einmal und im Jahr 2019 zwei Mal in Serbien war hat er ebenso angegeben wie dass er zuletzt im November/Dezember 2019 gemeinsam mit seiner Ehefrau für fünf Tage in Serbien war (Verhandlungsschrift 26.6.2020, S 12 f.). Es ergibt sich daraus – und ebenso aus den Angaben im Jahr 2016 – dass die Ehefrau nicht mehr oft in Serbien ist (Verhandlungsschrift 13.7.2016, S 4 und 10 f.).

Dass ein aufrechtes Einreiseverbot bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer nicht vorliegen, ergibt sich aus den im Zentralen Fremdenregister enthaltenen Daten (wobei anzumerken ist, dass nach Aktenlage ein im Jahr 2012 erlassenes Einreiseverbot bereits mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. Oktober 2014 wieder aufgehoben wurde, da die Gründe, die zur Erlassung geführt haben, weggefallen waren). Anhaltspunkte für eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet liegen ebenso nicht vor. Im Strafregister der Republik Österreich scheint hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß durchgeführten Abfragen auch keine Verurteilung auf und es sind auch die aktenkundigen Bescheinigungen hinsichtlich des serbischen Strafregisters negativ. Der Beschwerdeführer hat auch selbst angegeben, in Österreich, Serbien und überall anders unbescholten zu sein (Verhandlungsschrift 26.6.2020, S 11). Dafür, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Dass der Beschwerdeführer über einen Quotenplatz verfügt ist nicht strittig und wird auch im angefochtenen Bescheid ausgeführt. Die Gültigkeit des Reisepasses ergibt sich aus den vorgelegten Reisepasskopien.

3. Maßgebliche Rechtslage:

3.1. § 11 Abs. 1 Z 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lautet:

„§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

[…]

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt“

3.2. § 21 Abs. 6 NAG lautet:

„§ 21. […]

(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.“

3.3. § 11 Abs. 3 NAG lautet:

§ 11. […]

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“:

4.1.1. Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Bescheid vom 7. Oktober 2015 auf eine erfolgte Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes sowie auf einen aus Behördensicht nicht gesicherten Lebensunterhalt.

4.1.2. Der Beschwerdeführer hat nach den getroffenen Feststellungen tatsächlich den Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG verwirklicht.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 NAG vorliegt.

Gemäß § 21 Abs. 6 NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach (u.a.) § 21 Abs. 2 Z 5 NAG kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Nach dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtshofes setzt der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG einerseits einen sichtvermerkfreien Aufenthalt des Antragstellers und andererseits die Überschreitung der Dauer des so erlaubten Aufenthaltes voraus. Der Zweck der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG liegt darin, zu verhindern, dass Fremde ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch das Stellen eines Antrags nach dem NAG über den sichtvermerkfreien Zeitraum hinaus ohne Vorliegen eines Aufenthaltstitels ausdehnen. Das Verfahren ist daher nach rechtmäßiger Antragstellung im Inland und nach Ablauf des sichtvermerkfreien Zeitraums im Ausland abzuwarten. Ein Zuwiderhandeln steht der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels grundsätzlich entgegen, auch wenn zwischenzeitlich eine Ausreise erfolgt ist (s. VwGH 28.5.2019, ***).

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Staatsangehörigen der Republik Serbien, der grundsätzlich für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen zum visumfreien Aufenthalt im Schengen-Raum berechtigt ist.

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag am 90. Tag seines visumfreien Aufenthaltes in Österreich gestellt und er ist erst am Folgetag aus dem Schengen-Raum ausgereist.

Die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes wurde somit um einen Tag überschritten und der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG verwirklicht.

4.1.3. Zur Frage der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels:

a) Zum gesicherten Lebensunterhalt:

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm § 11 Abs. 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Der Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes knüpft dabei an die Richtsätze des § 293 ASVG an (vgl. etwa VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0186).

Aktuell beträgt der Ehegattenrichtsatz 1.524,99 Euro (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG iVm § 727 Abs. 2 ASVG).

Die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, hat durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144; VfGH 4.10.2018, G 133/2018).

Für die Berechnung der Unterhaltsmittel maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Ein eingegangenes Arbeitsverhältnis ist bei der Ermittlung der erforderlichen Unterhaltsmittel zu berücksichtigen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fremde nach Erteilung des Aufenthaltstitels nicht weiterhin beschäftigt sein werde (vgl. etwa VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0292). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Aufwandsentschädigungen (Diäten, Taggeld, Nächtigungsgeld, Reisekostenentschädigung und dgl.) sind regelmäßig zur Hälfte einzubeziehen (vgl. VwGH 23.5.2012, 2009/22/0168).

Auch kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel durch Sparguthaben in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046; VfGH 4.10.2018, G 133/2018).

§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch – sofern tatsächlich Aufwendungen in dieser Höhe anfallen – einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ (aktuell 299,95 Euro) unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009).

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist im vorliegenden Fall von einem gesicherten Lebensunterhalt auszugehen.

Der Beschwerdeführer erhält für seine aktuelle Arbeitstätigkeit inklusive Sonderzahlungen einen monatlichen Nettolohn in Höhe von 1.589,-- Euro. Zusätzlich erhält er Überstunden bezahlt und er bekommt Diäten und Feiertagsentgelt, wobei er in den Monaten März 2020 bis Mai 2020 durchschnittlich 427,49 Euro brutto für Überstunden, 432,98 Euro brutto an Diäten sowie 5,89 Euro brutto an Feiertagsentgelt erhalten hat. Selbst bei konservativster Berechnung (50%iger Steuersatz) ist daher von einem zu berücksichtigenden weiteren monatlichen Nettobetrag von 324,95 Euro auszugehen. Des Weiteren erzielt die Ehefrau des Beschwerdeführers inklusive Sonderzahlungen einen monatlichen Nettolohn in Höhe von 1.489,71 Euro. Gesamt ergibt sich somit ein monatliches Familiennettoeinkommen in Höhe von 3.403,66 Euro. Von diesem Betrag sind die regelmäßigen Aufwendungen abzuziehen, was – unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station – einen Abzugsbetrag von rund 800,-- Euro und damit ein monatliches Nettoeinkommen von 2.603,66 Euro ergibt. Zusätzlich ergibt sich bei Heranziehung der Ersparnisse ein weiterer Einkommensbetrag in Höhe von 833,33 Euro monatlich.

Der gesetzliche Richtsatz wird somit erreicht und deutlich überschritten.

Gründe, die nahelegen würden, dass das Einkommen im zwölfmonatigen Prognosezeitraum maßgeblich niedriger anzunehmen wäre, sind nicht zu erkennen. Ebensowenig ist davon auszugehen, dass in diesem Zeitraum mit maßgeblich höheren regelmäßigen Aufwendungen zu rechnen wäre. Im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist somit nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Darauf hinzuweisen ist zudem, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau schon einmal Mindestsicherung in Österreich bezogen haben. Selbst im Falle einer – fallbezogen aber nicht zu erkennenden – geringfügigen Unterschreitung des Richtsatzes wäre eine solche daher in der konkreten Situation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau als unschädlich anzusehen (vgl. dazu auch etwa VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0260).

Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzung der § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG.

b) Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des vom Beschwerdeführer begehrten Aufenthaltstitels erfüllt. Erteilungshindernisse liegen nicht vor.

Ein aufrechtes Einreiseverbot bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer sind ebenso wenig gegeben wie das Vorliegen einer Aufenthaltsehe oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet. Ebenso sind dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen (vgl. VwGH 19.9.2012, 2011/22/0161) nicht zu erkennen, zumal dem Beschwerdeführer keine mangelnde Bereitschaft zur Respektierung fremdenrechtlicher Bestimmung vorgeworfen werden kann (vgl. dazu etwa VwGH 18.9.2008, 2008/21/0371). Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht zu erkennen.

Zum Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, ist festzuhalten, dass das Haus in Niederösterreich und ebenso die Wohnung in *** über eine hinreichende Größe verfügen (vgl. dazu auch etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181; 13.9.2011, 2009/22/0185), zumal es sich bei den dort Wohnenden um Familienangehörige handelt (vgl. zur Maßgeblichkeit des Umstandes, mit welchen Personen das Zusammenleben stattfindet, etwa VwGH 22.5.1996, 95/21/0383). Auch ist die Unterkunft in Niederösterreich gemäß der Mitteilung der – mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten – Marktgemeinde *** als ortsüblich anzusehen.

Auch der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist nicht zweifelhaft.

Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über einen Quotenplatz und er ist als Ehemann Familienangehöriger einer Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat. Die gemäß § 21a NAG erforderlichen Sprachkenntnisse sind nachgewiesen.

c) Darauf hinzuweisen ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2019, Zl. ***, festgehalten hat, dass auf Grundlage der im damaligen hg. Erkenntnis getroffenen Feststellungen vom Fehlen der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG nicht ausgegangen werden könne und dass auch Anhaltspunkte für das Fehlen sonstiger Erteilungsvoraussetzungen oder das Bestehen weiterer Versagungsgründe (§ 11 Abs. 1 Z 5 NAG ausgenommen) nicht zu sehen seien. Auch seitens der belangten Behörde wurde in der erhobenen Revision und in der am 26. Juni 2020 durchgeführten Verhandlung nur vom Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG ausgegangen.

4.1.4. Zur auf Grund des festgestellten Versagungsgrundes des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG durchzuführenden Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG:

Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. § 11 Abs. 3 NAG zählt dabei die Kriterien auf, die bei dieser Beurteilung insbesondere zu berücksichtigen sind.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Es ist eine Interessenabwägung unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 23.1.2020, Ra 2019/22/0236).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:

Der 1974 geborene Beschwerdeführer hält sich auf Grund des ihm erteilten und in Folge wiederholt verlängerten Aufenthaltstitels seit August 2016 in Österreich auf. Zuvor war er seit 2011 immer wieder für kürzere Zeiträume in Österreich.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit seiner 1973 geborenen Ehefrau, mit der er seit ca. 2009/2010 eine Beziehung führt und die er im Jahr 2014 geheiratet hat. Unter der Woche leben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in einer Mietwohnung in ***, am Wochenende gemeinsam mit dem Stiefsohn der Ehefrau in einem in deren Eigentum stehenden Haus in ***. Die Ehefrau lebt seit dem Jahr 2002 in Österreich, verfügt hier über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ und möchte auch weiterhin hierbleiben.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich auch noch über eine Schwester samt Familie sowie über entferntere Verwandte. Seine Ehefrau verfügt in Österreich über ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivschwester samt Familie sowie über entferntere Verwandte. Beide verfügen auch in Serbien über Verwandte.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit 3. November 2016 arbeitstätig, aktuell seit 3. Februar 2020 bei der K Gesellschaft m.b.H. als LKW-Fahrer. Seine Ehefrau ist seit Jänner 2015 durchgehend beim selben Arbeitgeber in einem Cafe in *** beschäftigt.

Der Beschwerdeführer reist gerne und schaut sich gerne Städte an. Er schaut und spielt auch gerne Fußball, dies mit Freunden und Kollegen. Der Beschwerdeführer hat auch Kontakt mit österreichischen Staatsbürgern etwa mit seinen Nachbarn. Er verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache und er ist in der Lage sich im Alltag auf Deutsch zu verständigen. Er wurde wegen Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung verwaltungsstrafrechtlich bestraft, er ist inzwischen aber zur Modulprüfung angetreten. Gerichtlich ist der Beschwerdeführer unbescholten.

Das letzte Mal war der Beschwerdeführer im November/Dezember 2019 gemeinsam mit seiner Ehefrau für ca. fünf Tage in Serbien. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Ehefrau sind nicht mehr oft in Serbien.

Der Beschwerdeführer verfügt somit über erhebliche private und familiäre Bindungen in Österreich.

Den Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.

Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfSlg. 18.223/2007; VwGH 11.6.2014, Ro 2014/22/0017).

Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller vorliegenden Umstände und Interessenslagen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung – ohne den hohen Stellenwert eines geordneten Fremdenwesens zu verkennen – von einem Überwiegen der familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen auszugehen. Dies insbesondere auf Grund des bestehenden Familienlebens in Österreich, der bestehenden privaten Bindungen, sowie vor allem der speziellen Umstände des vorliegenden Falles.

Zum Familienleben ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bereits seit ca. 2009/2010 eine Beziehung führen, im Jahr 2014 geheiratet haben, und jedenfalls seit August 2016 in Österreich im gemeinsamen Haushalt leben. Dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner ist im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zuzuschreiben (vgl. etwa VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224). Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die – seit 2002 in Österreich lebende, hier sowohl über private Bindungen wie etwa ihre langjährige Arbeitstätigkeit als auch über bedeutende verwandtschaftliche Beziehungen in Form ihrer Adoptiveltern, ihrer Adoptivschwester samt Familie, und ihres mit ihr am im gemeinsamen Eigentum stehenden Hauptwohnsitz lebenden Stiefsohnes verfügende – Ehefrau des Beschwerdeführers nicht ohne größere Schwierigkeiten in Serbien leben könnte. Sie möchte auch weiterhin in Österreich leben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner alleine wegen eines unrechtmäßigen Aufenthaltes nicht verhältnismäßig; eine solche Trennung hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner rezenten Judikatur im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa – was im vorliegenden Fall beides nicht gegeben ist – bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ (vgl. etwa VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0199).

Zu den privaten Bindungen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er sich – zusätzlich zu früheren kürzeren Aufenthalten – seit August 2016 in Österreich aufhält und dass er beachtliche private Interessen hier entwickelt hat, insbesondere etwa die von ihm (legal) ausgeübte Arbeitstätigkeit. Eine Integration am Arbeitsmarkt vermag die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet deutlich zu verstärken (vgl. etwa VwGH 3.3.2008, 2006/18/0489).

Speziell hervorzuheben ist außerdem, dass der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und die damit einhergehende Intensivierung der Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt auf den ihm erteilten und in Folge wiederholt verlängerten Aufenthaltstitel zurückzuführen sind. Ein Privat- und Familienleben, das während befristet erteilter Aufenthaltstitel begründet wird, ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung durchaus schützenswert und es ist die daraus resultierende Verfestigung auch nicht als relativiert anzusehen, wie dies etwa während eines unrechtmäßigen Aufenthaltes oder einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 der Fall wäre (vgl. dazu etwa VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0203). Dass der Beschwerdeführer auf Grund der von der belangten Behörde erhobenen ordentlichen Revision bis zu einem gewissen Grad von der Unsicherheit seines Erstaufenthaltes ausgehen musste, vermag daran nichts Maßgebliches zu ändern und es ist festzuhalten, dass die ex tunc-Wirkung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zum Erstantrag dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden kann (vgl. zu letzterem etwa VwGH 10.12.2019, Ra 2018/22/0288, Rn 17). Auch kann dem Beschwerdeführer die Verfahrensdauer nicht zur Last gelegt werden (vgl. etwa VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, Rn 19).

Von zentraler Bedeutung im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung ist zudem, dass der Beschwerdeführer die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes lediglich um einen Tag überschritten hat. Diese Überschreitung ist mehr als fünf Jahre her, es war der Beschwerdeführer immer um die Einhaltung des visumfreien Aufenthaltes bemüht und es war die Überschreitung von ihm nicht beabsichtigt und ihm nicht bewusst. Auch erfüllt der Beschwerdeführer alle weiteren Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels.

Die Verweigerung des beantragten Aufenthaltstitels wäre vor diesem Hintergrund als unverhältnismäßig anzusehen. Die Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG fällt – wovon auch der Behördenvertreter in der durchgeführten Verhandlung ausgegangen ist – zu Gunsten des Beschwerdeführers aus.

Darauf hinzuweisen ist schließlich mit Blick auf die dem Beschwerdeführer zuletzt erteilte Aufenthaltstitelverlängerung, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine rechtliche Grundlage dafür fehlt, § 11 Abs. 3 NAG wegen eines bestehenden Aufenthaltsrechtes nicht anzuwenden. Das nationale Recht sieht nämlich nicht vor, im Fall der Bejahung eines Anspruchs nach Art. 8 EMRK einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen (s. VwGH 13.12.2018, Ro 2017/22/0002, Rz 27).

4.1.5. Der Beschwerde ist somit stattzugeben und es ist dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel – in konstitutiver Weise – zu erteilen (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125).

4.1.6. Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG sowie darauf, dass der Beschwerdeführer in der durchgeführten Verhandlung erklärt hat, den beantragten Aufenthaltstitel für zwölf Monate erhalten zu wollen.

4.1.7. Gemäß § 19 Abs. 10 NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen. Auf § 10 Abs. 3 Z 1 NAG betreffend die dem Beschwerdeführer zuletzt erteilte Aufenthaltstitelverlängerung ist hinzuweisen.

4.2. Zur Vorschreibung der Dolmetscherkosten:

Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für behördliche Barauslagen grundsätzlich die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, wobei als Barauslagen auch die Gebühren gelten, die den Dolmetschern zustehen (s. auch § 53b AVG).

In der vorliegenden Rechtssache wurde im fortgesetzten Verfahren am 26. Juni 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei über Wunsch des Beschwerdeführers eine nichtamtliche Dolmetscherin für die serbische Sprache beigezogen wurde. Die Beiziehung war auch notwendig, um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich alle maßgeblichen Fragen versteht und dementsprechend beantworten kann (vgl. etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007). Ein amtlicher Dolmetscher stand nicht zur Verfügung und es wurden Einwände gegen die verzeichnete Gebühr (Entschädigung für Zeitversäumnis, Reisekosten und Mühewaltung) nicht erhoben.

Die Gebühr wurde – nach hg. Prüfung – mit 200,-- Euro bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer ist sohin der Ersatz der dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen vorzuschreiben (vgl. auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070).

4.3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. etwa VwGH 23.1.2020, Ra 2019/22/0236). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.

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