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LVwG-S-1472/001-2020•LVwG N LVwG-S-1472/001-2020
LVwG-S-1472/001-2020Landesverwaltungsgericht05.08.2020
Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; öffentlicher Ort; Skaterplatz; Sportplatz;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 07.07.2020, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), soweit sie sich gegen den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Starferkenntnisses richtet, insofern Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 250,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) auf den Betrag in der Höhe von 100,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden bezogen auf den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Starferkenntnisses gemäß
§ 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit 10,-- Euro neu festgesetzt.
3. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), soweit sie sich gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Starferkenntnisses richtet, Folge gegeben, das angefochtenen Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 08.07.2020, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, jeweils am 12.04.2020, 19:15 Uhr, im Gemeindegebiet ***, ***
1. einen Sportplatz betreten zu haben, obwohl zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten von Sportplätzen durch VO gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. Nr. II Nr. 98/2020 i.d.F. BGBl. II Nr. 108/2020, in der Zeit von 20.03.2020 bis 13.04.2020 verboten sei und
2. einen öffentlichen Ort betreten zu haben und gegenüber anderen Personen, bei welchen es sich auch nicht um Personen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, gehandelt habe, dabei den Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten zu haben, obwohl zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte durch VO gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. Nr. II Nr. 98/2020 i.d.F. BGBl. II Nr. 108/2020, in der Zeit von 16.03.2020 bis 13.04.2020 verboten sei; der Aufenthalt am angeführten Ort sei auch nicht durch die unter § 2 dieser VO aufgezählten Ausnahmen gerechtfertigt gewesen. Die Beschwerdeführerin sei gemeinsam mit 6 Jugendlichen auf einer Parkbank gesessen, wobei sie mit diesen Jugendlichen nicht im gemeinsamen Haushalt wohne.
Dadurch habe die Beschwerdeführerin zu Spruchpunkt 1. die Rechtsvorschriften des
§ 3 und § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 5 der VO gem. § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020 i.d.F. BGBl. II Nr. 108/2020, und zu Spruchpunkt 2. die Rechtsvorschriften des § 3 Abs. 3 und § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 1 der VO gem. § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020 i.d.F. BGBl. II Nr. 108/2020, verletzt und wurden über sie zu beiden Spruchpunkten unter Zugrundelegung des Art. 8 § 3
Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz Geldstrafen in der Höhe von jeweils 250,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 23 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 VStG in der Höhe von insgesamt 50,-- Euro vorgeschrieben.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zusammengefasst aus, dass die Verwaltungsübertretungen aufgrund der dienstlichen Wahrnehmung sowie der ergänzenden Ausführungen der Polizeiinspektion *** als erwiesen anzusehen seien. Der Beschwerdeführerin sei auch nicht der Entlastungsbeweis nach § 5 Abs. 1 VStG gelungen.
Im Rahmen der Strafbemessung sei zu erwägen gewesen, dass strafmildernd das Fehlen von einschlägigen Vormerkungen und straferschwerend kein Umstand zu berücksichtigen sei. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 19 VStG sei die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen.
In ihrer per Email vom 23.07.2020 erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Begründend führte sie dazu aus, dass sich die Sachlage durch den Verfassungsgerichtshof geändert habe. Die Beschwerdeführerin habe schon in ihrer Stellungnahme vom 30.04.2020 auf das Abwarten bis zu dieser Entscheidung hingewiesen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 23.06.2020 legte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vom 24.07.2020 vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte für den 25.08.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Die Beschwerdeführerin kündigte daraufhin zunächst telefonisch an und teilte in weiterer Folge mit E-Mail vom 04.08.2020 auch tatsächlich mit, auf die „Ladung“, somit eindeutig gemeint auf die Durchführung einer Verhandlung ebenso zu verzichten, aufgrund dessen die Verhandlung vom 25.08.2020 vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich abberaumt wurde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt GZ. *** der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf sowie GZ. LVwG-S-1742/001-2020 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.
Am 12.04.2020 um 19:15 Uhr wurde die Beschwerdeführerin durch Beamte der Polizeiinspektion *** dabei angetroffen, als sie sich mit 6 weiteren Jugendlichen auf dem Skaterplatz, sohin einem Sportplatz, in ***, ***, auf einer Bank sitzend befunden hat.
Der Sachverhalt ist im Rahmen der getroffenen Feststellung unstrittig und ergibt sich dieser auch aus der Anzeige der PI *** vom 13.04.2020, der Mitteilung der Polizeiinspektion *** vom 30.04.2020 und den damit in Übereinstimmung stehenden Stellungnahmen der Beschwerdeführerin selbst ebenso vom 30.04.2020 und vom 30.05.2020.
Inwieweit von der Beschwerdeführerin im Sinne seines Vorbringens im verwaltungsbehördlichen Verfahren der Sicherheitsabstand zu den anderen anwesenden Jugendlichen eingehalten wurde, ist aus rechtlichen Gründen nicht von Relevanz, sodass es dazu auch keiner weiteren Feststellungen bedurfte.
Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Art. 8 § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, idF BGBl. I Nr. 23/2020:
„Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 erforderlich ist. Die Verordnung ist 1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt, 2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder 3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt. Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmte Orte betreten werden dürfen.“
Art. 8 § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 23/2020:
„(3) Wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß § 2 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.“
§§ 1, 2, 5 und 7 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl. II Nr. 98/2020 idF BGBl. II Nr. 108/2020:
„§ 1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.
§ 2. Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 sind Betretungen,
1. die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;
2. die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;
3. die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Diese Ausnahme schließt auch Begräbnisse im engsten Familienkreis mit ein;
4. die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden.
5. wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
(…)
§ 5. Das Betreten von Sportplätzen ist verboten.
(…)
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des Verfahrensganges und der zitierten Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
7. 1 Zum Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Der Beschwerdeführerin wurde im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt, am 12.04.2020 einen öffentlichen Ort betreten und gegenüber anderen nicht im selben Haushalt lebenden Personen den Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten zu haben, wobei der Aufenthalt am angeführten Ort auch nicht durch die unter § 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl. II Nr. 98/2020 idF BGBl. II Nr. BGBl. II Nr. 148/2020, angeführten Ausnahmen gerechtfertigt gewesen sei. Dadurch habe die Beschwerdeführerin die Rechtsvorschriften des § 3 Abs. 3 und § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 1 der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020 idF BGBl. II Nr. 108/2020, verletzt.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.07.2020, GZ. V 363/2020-25, wurde erkannt, dass die auch hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß
§ 2 Z 1 des COVID19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, und § 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020 idF BGBl. II Nr. 108/2020, gesetzwidrig waren.
Begründend verwies der Verfassungsgerichtshof insbesondere darauf, dass die Regelungen der §§ 1 und 2 der COVID-19-Maßnahmenverordnung-98 die Grenzen überschreiten, die gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes dem zuständigen Bundesminister als Verordnungsgeber gesetzt sind, indem entgegen der gesetzlichen Vorgaben in der Verordnung ein allgemeines Betretungsverbot öffentlicher Orte vorgesehen wurde. Dementsprechend war jedenfalls § 1 der hier zugrundeliegenden Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020 gesetzeswidrig. Zumal diese als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, stellt das Betreten eines öffentlichen Ortes im Sinne des Tatvorwurfes gegenüber der Beschwerdeführerin daher keine Verwaltungsübertretung (mehr) da.
Soweit der Beschwerdeführerin auch mit dem angefochtenen Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt zur Last gelegt wurde, den Mindestabstand von einem Meter gegenüber anderen nicht im selben Haushalt lebenden Personen nicht eingehalten zu haben, ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof keine Ausführungen dazu tätigt, dass diesbezüglich die Regelung durch die Verordnung schlechthin gesetzwidrig wäre. Allerdings wurde vom Verfassungsgerichtshof auch diese sich aus § 2 Z 3, 4 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl. II Nr. 98/2020 idF BGBl. II Nr. 108/2020, ergebende Verpflichtung aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs mit dem § 1 – wurden dadurch ja nur Ausnahmen vom grundlegenden Verbot des § 1 verordnet – ebenso als gesetzwidrig erklärt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die Sach- und Rechtslage zu seinem Entscheidungszeitpunkt anzuwenden. Die in diesem Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses zugrunde gelegten Rechtsvorschriften sind somit vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden. Da eben die der Beschwerdeführerin hier zur Last gelegte Taten keine Verwaltungsübertretungen (mehr) bilden, steht nunmehr auch fest, dass die Verhängung einer Strafe gegenüber der Beschwerdeführerin unzulässig war.
Es war somit spruchgemäß mit einer Aufhebung dieses Spruchpunktes des Straferkenntnisses gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG und (antragsgemäß) bezogen auf diesen Spruchpunkt mit einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahren vorzugehen.
7. 2 Zum Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Der Beschwerdeführerin wurde im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt, zur Tatzeit einen Sportplatz betreten zu haben, obwohl zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten von Sportplätzen durch VO gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. Nr. II Nr. 98/2020 i.d.F. BGBl. II Nr. 108/2020, in der Zeit von 20.03.2020 bis 13.04.2020 verboten sei. Dadurch habe die Beschwerdeführerin die Rechtsvorschriften des § 3 Abs. 3 und § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 5 der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020 idF BGBl. II Nr. 108/2020, verletzt.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin diese Tathandlung auch tatsächlich gesetzt hat. Ob und inwieweit die Beschwerdeführerin zu den anderen Personen den Mindestabstand von einem Meter eingehalten wurde, ist bezogen auf die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Strafnorm ohne Belang, stellt doch der Verordnungsgeber diesbezüglich einzig auf das Betreten eines Sportplatzes ab. Für das erkennende Gericht steht zudem außer Zweifel und wurde Gegenteiliges auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass es sich bei einem Skaterplatz um einen „Sportplatz“ im Sinne der zitierten Verordnung handelt.
Entgegen des Vorbringens der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 14.07.2020, GZ. V 363/2020-25, nicht erkannt, dass auch diese Rechtsvorschrift des § 5 der Verordnung gemäß § 2
Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020 idF BGBl. II Nr. 108/2020, gesetzwidrig war, dies unter Hinweis auf die obigen Ausführungen resultierend daraus, dass mit dieser Norm sehr wohl entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in der Verordnung kein allgemeines Betretungsverbot öffentlicher Orte, sondern ein solches „bestimmter“ Orte vorgesehen wurde.
Da des Weiteren der Beschwerdeführerin auch nicht der Entlastungsbeweis nach § 5 Abs. 1 VStG gelungen ist und ihr somit zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist, hat die Beschwerdeführerin das objektive und das subjektive Tatbild der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des
strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung
durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem
Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders
Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des
Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß
anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige
Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu
berücksichtigen.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die der Beschwerdeführerin im Spruchpunkt 1. zur Last gelegten Tat sind jeweils erheblich, weil die betreffenden Bestimmungen vor allem darauf abstellen, dass Gefahren für die Gesundheit von Menschen abgewendet werden. Es soll eine weitere Verbreitung der als Pandemie eingestuften Infektionskrankheit verhindert werden, dies unabhängig davon, dass mittlerweile gewisse Lockerungen im Rahmen dieser einschlägigen Bestimmungen vorgenommen werden konnten. Zudem gilt es auch zusätzlich, negative wirtschaftlichen Folgen von dadurch notwendigen Einschränkungen möglichst zu vermeiden.
Trotz allem gilt es zudem, der Beschwerdeführerin auch in spezialpräventiver und der Allgemeinheit in generalpräventiver Hinsicht vor Augen zu führen, dass die Einhaltung dieser verfahrensgegenständlichen Beschränkungen im alltäglichen Leben zum eigenen Schutz, aber auch zum Schutz der Allgemeinheit von höchster Bedeutung sind.
Strafmildernd ist unter Zugrundelegung der Aktenlage die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 30.05.2020 ist auch eine einsichtige Verantwortung zu entnehmen. Weitere Milderungsgründe liegen nicht vor und werden solche von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Straferschwerend sind hingegen keine Umstände aktenkundig.
Unter zusätzlicher Berücksichtigung der glaubwürdig von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren glaubwürdig angegebenen ungünstigen persönlichen Verhältnisse, aber auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Gesetzgeber eine Höchststrafe in der Höhe von 3.600,- Euro normierte, war vom erkennenden Gericht mit der spruchgemäßen Herabsetzung der von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafe und der dazu als adäquat zu sehenden Ersatzfreiheitsstrafe vorzugehen, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat der Beschwerdeführerin gering waren.
Da im Ergebnis zu diesem Spruchpunkt mit einer Herabsetzung der von der belangten Behörde festgesetzten Strafe vorzugehen war, waren im Sinne des § 64 VStG auch die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens neu festzusetzen.
Da der Beschwerde hinsichtlich beider Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses zumindest teilweise Folge gegeben wurde, fallen der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Z 1 und 3 VwGVG unterbleiben, zumal hinsichtlich des
Spruchpunktes 2. schon aufgrund der Aktenlage feststand, dass dieser aufzuheben war, und hinsichtlich des Spruchpunktes 1. in der Beschwerde nur die unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und in diesem Spruchpunkt eine 500,-- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Außerdem wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt, sondern im Gegenteil sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf ausdrücklich auf die Durchführung einer solchen verzichtet.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Es liegt zwar unzweifelhaft im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor und existiert auch noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, jedoch sind einerseits durch das dieser Entscheidung zugrundeliegende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes die im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren herangezogenen Rechtsgrundlagen bezogen auf den Spruchpunkt 2. weggefallen und ist andererseits der Wortlaut der dem Spruchpunkt 1. zugrunde gelegten Strafnorm und damit bezogen auf beide Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses die Rechtslage eindeutig (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343) .
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