LVwG N LVwG-AV-226/001-2020

LVwG-AV-226/001-2020Landesverwaltungsgericht05.08.2020

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Erstantrag; Stellvertreterehe; Familienzusammenführung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-226/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.226.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, geb. ***, StA: Afghanistan, vertreten durch den B, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 16.01.2020, Zl. ***, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Hinweis: Die Vorschreibung des Ersatzes der für die beantragte Beiziehung eines nichtamtlichen Dolmetschers zur mündlichen Verhandlung angefallenen Barauslagen wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 31.07.2019 auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen.

Als Rechtsgrundlagen wurden § 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) angeführt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge des aufenthaltsbehördlichen Verfahrens zum Nachweis der Ehe eine

Heiratsurkunde (in englischer Sprache) vorgelegt worden sei, aus der hervorgehe, dass am 11.06.2018 die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn C geschlossen und am gleichen Tag registriert worden sei. Die Registrierung sei somit zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem Herr C in Österreich aufhältig gewesen sei (seit April 2012) und daher bei der Registrierung nicht persönlich habe anwesend sein können. Weiters sei von der Österreichischen Botschaft Islamabad eine Niederschrift vom 08.08.2019 beigelegt worden, in der die Beschwerdeführerin persönlich bekannt gegeben habe, dass sowohl die religiöse Eheschließung, als auch die Registrierung der Ehe am 11.06.2018 in *** stattgefunden habe und Herr C nicht persönlich anwesend gewesen sei und von der Tante und dem Onkel ihrer Schwiegermutter vertreten worden sei.

Hinsichtlich der Rechtsgültigkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe bestimme

§ 16 Abs. 2 Gesetz über das internationale Privatrecht (IPRG), dass die Form einer

Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu

beurteilen sei. Es genüge jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der

Eheschließung. So könne z.B. eine „bloße“ kirchliche Trauung ausreichend sein, wenn dies nach den Gesetzen im Land der Eheschließung vorgesehen sei.

§ 17 Abs. 1 IPRG bestimme, dass die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die

der Ehenichtigkeit für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen

sei. Gemäß der Vorbehaltsklausel zur Aufrechterhaltung des sogenannten „ordre public“ im Sinne des § 6 IPRG sei eine Bestimmung des fremden Rechts aber nicht

anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den

Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar sei.

Eine Stellvertreterehe sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht anzuerkennen, da sie einen Verstoß gegen den

ordre public darstelle (zuletzt BVwG vom 16.10.2018, W150 2147293-1). Der

Verwaltungsgerichtshof habe zuletzt mit Erkenntnis vom 19.09.2017,

Ra 2016/20/0068, die Beurteilung, dass eine "Ferntrauung" dem ordre public

widerspreche, nicht zu beanstanden gefunden. Ein Verstoß gegen den ordre public liege demnach bei Stellvertretung der Registrierung einer Eheschließung vor, auch wenn der religiöse Akt in Anwesenheit beider Ehepartner erfolge und nur die nachfolgende Registrierung durch Stellvertreter für einen oder beide Eheleute erfolge, vorausgesetzt, die Registrierung sei nach der Ortsform für die Gültigkeit der Ehe erforderlich. Dies sei zB. in Syrien und Afghanistan der Fall.

Die Eintragung bzw. Registrierung sei laut den vorliegenden Unterlagen und

der Aussage der Beschwerdeführerin am 11.06.2018 erfolgt. Herr C sei allerdings seit 2012 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Folglich habe er weder bei der Eheschließung noch bei der Registrierung persönlich anwesend sein können und sei vertreten worden. Die Beschwerdeführerin habe auch selbst angegeben, dass Herr C bei der Eheschließung nicht anwesend gewesen sei.

Bei der geschlossenen Ehe handle es sich zusammenfassend um eine

Stellvertreterehe, die aus den oben dargestellten Gründen nicht anzuerkennen sei.

Da diese Ehe in Österreich nicht als legal geschlossene Ehe anerkannt werde, sei eine Ableitung für den Aufenthaltsstatus von Herrn C gesetzlich nicht möglich.

Die Voraussetzungen als Familienangehöriger im Sinne der Definition lägen nicht

vor und sei die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels folglich nicht möglich.

Dagegen hat Frau A fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass Herr C bei der Eheschließung nicht persönlich anwesend gewesen, sondern von Verwandten vertreten worden sei.

Die von der Behörde zitierte Judikatur sei überholt. Maßgeblich sei, ob gemäß § 16 IPRG die Form der Eheschließung nach dem Personalstatut jeder der Verlobten gültig sei. Dies sei gegenständlich der Fall. Wenn die Stellvertreter lediglich im Auftrag des Vertretenen handelten, liege kein Verstoß gegen das „ordre public-Prinzip“ vor, wie es der Fall wäre, wenn sie eigenmächtig handelten oder eine Vielehe oder Kinderehe vorläge.

Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 25.06.1999, 97/19/0810, eine Fernehe als rechtswirksam erklärt. Sie sei auch dem österreichischen Recht vor 1946 nicht fremd gewesen. Der bloße Widerspruch mit Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung allein führe nicht zur „ordre public“, sondern es müsse die „Unverträglichkeit des konkreten Ergebnisses im Einzelfall“ vorliegen (VfGH vom 10.10.2018, E 1805/2018).

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wegen dieser Beschwerde am 04.08.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, Zl. ***, sowie in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts und durch Einvernahme des Zeugen, Herrn C.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Frau A, geboren am ***, StA: Afghanistan, hat am 31.07.2019 bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestellt.

Damit wird die Familienzusammenführung mit dem, laut Antrag, Ehegatten, Herrn C, geb. am ***, wohnhaft: ***, ***, StA: Afghanistan, bezweckt.

Herr C, ist aus Afghanistan nach Österreich geflüchtet und hält sich seit August 2012 durchgehend in Österreich auf. Herrn C wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2015, Zl. ***, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Frau A hat am 11.06.2018 Herrn C nach islamischen Ritus in *** geheiratet.

Herr C war weder bei der Eheschließung noch bei der Registrierung der Ehe anwesend, sondern wurde durch Verwandte vertreten.

Frau A und Herr C haben sich vor der Eheschließung zuletzt im Jahr 2010 persönlich gesehen.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich darüber hinaus aus dem im Akt der belangten Behörde, insbesondere der darin befindlichen Heiratsurkunde, der Aussage der Beschwerdeführerin bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad und der Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung, der ausgesagt hat, dass das letzte persönliche Treffen vor der Hochzeit im Jahr 2010 stattgefunden habe.

Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhalts maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 NAG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt,

Gemäß Z 9 leg.cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie).

Gemäß Z. 10 leg.cit. ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird.

Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.

Gemäß § 17 Abs. 1 Ehegesetz wird die Ehe dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

Gemäß § 21 Abs. 1 EheG ist eine Ehe nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch § 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.

Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz)

Vorbehaltsklausel (ordre public)

§ 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.

ABSCHNITT 3

FAMILIENRECHT

A. EHERECHT

Form der Eheschließung

§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.

(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Voraussetzungen der Eheschließung

§ 17. (1) Die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung sind für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen.

(1a) Sieht das nach dem Personalstatut berufene Recht eines oder beider Verlobten die Eheschließung wegen des Geschlechts eines oder beider Verlobten nicht vor, so sind die Voraussetzungen des Abs. 1 nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Ehe begründet wird.

(2) Ist durch eine für den österreichischen Rechtsbereich wirksame Entscheidung eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, geschieden oder als nicht bestehend festgestellt worden, so darf nicht allein deshalb eine neue Eheschließung untersagt oder eine neue Ehe für nichtig erklärt werden, weil die Entscheidung nach dem Personalstatut eines oder beider Verlobten bzw. Ehegatten nicht anerkannt wird. Dies gilt sinngemäß im Fall der Todeserklärung oder der Beweisführung des Todes.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19.09.2017, Ra 2016/20/0068, unter anderem Folgendes judiziert:

…„

10 Gemäß § 6 IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechts nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. Von dieser Ausnahme ist sparsamer Gebrauch zu machen, keinesfalls ist ein Abweichen von zwingenden österreichischen Vorschriften bereits ein "ordre public"-Verstoß. Schutzobjekt sind primär die "Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" und nicht subjektive Rechtspositionen von Inländern. Auch der OGH hat in seiner Entscheidung vom 28. Februar 2011, 9 Ob 34/10f, unter Hinweis auf Judikatur und Lehre ausgesprochen, dass Gegenstand der Verletzung vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein müssten. Dabei spielten einerseits Verfassungsgrundsätze eine tragende Rolle wie das Recht auf persönliche Freiheit, Gleichberechtigung, das Verbot abstammungsmäßiger rassischer und konfessioneller Diskriminierung; außerhalb der verfassungsrechtlich geschützten Grundwertungen zählten etwa das Verbot der Kinderehe, des Ehezwangs, der Schutz des Kindeswohls im Kindschaftsrecht oder das Verbot der Ausbeutung zu den geschützten Grundwertungen. Die zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig ist und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung besteht (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Oktober 2016, Ra 2016/01/0025 und 0026, mwN).

11 Das BVwG kam unter Bedachtnahme auf das österreichische Ehegesetz zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die Anwendung des fremden Sachrechts betreffend "Ferntrauung" den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung im Sinn des § 6 IPRG entgegensteht. Ausgehend von dem vom BVwG festgestellten Sachverhalt (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Dezember 2016, Ra 2016/20/0351 bis 0354, mwN) vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass die einzelfallbezogene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Juni 2017, Ra 2017/10/0076).

…“

In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2016, W144 2113793-2, hat dieses unter anderem erwogen wie folgt:

„…

Zunächst ist auszuführen, dass nach dem österreichischen Ehegesetz eine nicht unter gleichzeitiger Anwesenheit beider Verlobten eingegangene Ehe gem. §§ 17 Abs. 1 und 21 Abs. 1 EheG nichtig ist. Im Hinblick auf die Eheschließungsfreiheit bzw. die essentiell notwendige freie Zustimmung zur Eingehung einer Ehe erscheint im vorliegenden Fall, indem die "Ehegattin" bereits etwa 7 Jahre vor der "Heirat" schon nicht mehr im Heimatland aufhältig war und der BF zu seiner nunmehrigen "Gattin" (selbst wenn er sie schon vormals gekannt hätte, wofür es aber keine Anhaltspunkte gibt) somit vor der "Heirat" (jedenfalls seit 7 Jahren) keinen persönlichen Kontakt hatte, die gleichzeitige Anwesenheit beider Partner unabdingbar, da angesichts dieser Umstände die freie Zustimmung zur Eheschließung im Falle einer Stellvertretung nicht gewährleistet ist. Die Eheschließung mit einem Partner, zu dem man vorher gar keinen oder seit mehreren Jahren keinen persönlichen Kontakt (mehr) hatte, widerspricht ganz klar den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung und ist mit diesen unvereinbar. Hieraus folgt aus § 6 IPRG, dass für den österreichischen Rechtsverkehr die vom BF geschlossene Ehe in Abwesenheit seiner Partnerin jedenfalls als ungültig zu qualifizieren ist und sich der BF im Asylverfahren nicht auf die Bestimmungen des AsylG (vgl. § 34) und der Dublin III-VO (vgl. Art. 9 bis 11) berufen kann, die an das Vorliegen einer Ehe anknüpfen.

…“

Diese Judikatur ist auf den gegenständlichen, im wesentlichen gleichgelagerten Fall, übertragbar.

Die Beschwerdeführerin und Herr C hatten zuletzt im Jahr 2010, also 8 Jahre vor der Eheschließung, persönlichen Kontakt. Seit 2012 ist Herr C durchgehend in Österreich aufhältig. Es ist daher, entsprechend der zitierten Judikatur, die in Abwesenheit des Verlobten geschlossene und registrierte Ehe, insbesondere auch unter dem Umstand, dass der letzte persönliche Kontakt 8 Jahre zurückliegt, nicht mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung vereinbar, wonach die gleichzeitige Anwesenheit beider Partner unabdingbar ist, da angesichts dieser Umstände die freie Zustimmung zur Eheschließung im Falle einer Stellvertretung nicht gewährleistet ist.

Im Sinne des § 6 IPRG ist somit die Ehe als nicht rechtwirksam geschlossen zu betrachten.

Dazu steht auch die in der Beschwerde zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2018, E1805/2018 ua, nicht im Widerspruch. Der VfGH hat darin nämlich lediglich ausgesprochen, dass das BvWG in seiner, diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Entscheidung, die maßgebliche Rechtslage insofern verkannt hat, indem es ausgesprochen hat, dass „das gesamte Eherecht der Sharia […] in toto dem ordre public widersprechend zu betrachten ist“.

Auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.1999, Zl. 97/19/0810, steht zur oben zitierten Judikatur nicht im Widerspruch. Diesem Erkenntnis lag nämlich der Fall zugrunde, dass die belangte Behörde zur Feststellung gelangt sei, dass telefonische Trauungen nach pakistanischem Recht unzulässig wären, ohne jedoch Ermittlungen hinsichtlich des anzuwendenden fremden Rechts angestellt zu haben. Die Zulässigkeit der Eheschließung im Licht des § 6 IPRG wurde in dieser Entscheidung gar nicht releviert.

Da somit der Beschwerdeführerin die Familienangehörigeneigenschaft in Bezug auf Herrn C im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG fehlt, war mangels Erfüllung einer besonderen Erteilungsvoraussetzung die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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