LVwG N LVwG-AV-768/001-2020

LVwG-AV-768/001-2020Landesverwaltungsgericht04.08.2020

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördliche Duldung; Verpflichtung; Nachbar; Einfriedung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-768/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.768.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde der A und des B, beide vertreten durch RA C, gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 29. April 2020, Zl. ***, betreffend baubehördliche Duldung durch Verkündung in öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Der angefochtene Bescheid wird in teilweiser Stattgebung der Beschwerde dahingehend abgeändert, dass die angeordnete Duldung auf den außerhalb der Grundstückseinfriedung gelegenen Grundstücksteil eingeschränkt wird. Die Benützung ist vier Wochen vor Beginn der Arbeiten dem Nachbarn und der Baubehörde anzuzeigen und darf nicht länger als drei Wochen dauern. Die Beendigung der Arbeiten ist mittels einer Fertigstellungsanzeige der Baubehörde zur Kenntnis zu bringen.Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verwaltungsverfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 20. Dezember 2019, Zl. ***, der nachstehend wörtlich wiedergegebenen Spruch enthält, keine Folge gegeben:

„Der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz ordnet

die Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes für die Errichtung von Punktfundamenten für das Setzen und Ausrichten von Zaunstehern sowie zur Montage und Ausrichten von Zaunelementen

in ***, ***

Parz. Nr. ***, EZ ***, KG ***,

gemäß § 7 der NÖ Bauordnung 2014 an.

Bezugnehmend auf die beiliegende Stellungnahme des Bausachverständigen D, ***, ***, vom 6. November 2019 – welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet – wird eine Frist von 3 Wochen für die Fertigstellung ab Baubeginnsanzeige eingeräumt.“

Die bescheidgegenständliche gutachterliche Stellungnahme des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen umfasst einschließlich Anlagen 25 Seiten, auf denen der Sachverständige zum Ergebnis gelangt, dass „eine Notwendigkeit für die Inanspruchnahme fremden Grundes“ aufgrund des Verlaufs der Vermessungsgrenze „eindeutig festzustellen“ sei.

Zu dem dagegen eingebrachten Berufungsvorbringen, dem zufolge der Verweis auf die Ausführungen des Bausachverständigen nicht ausreichten, um die im Bescheid fehlende Sachverhaltsfeststellung und Begründung insbesondere zur Frage zu ersetzen, welcher Mehraufwand der Antragstellerin trotz ausreichenden Zuganges und Platzes auf Eigengrund ohne die vorgeschriebene Duldung entstehen würde, führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Sachverständige habe auf Vorhalt der Berufung sein Gutachten vollinhaltlich aufrecht gehalten.

2. Beschwerde:

In Ihrer dagegen erhobenen Beschwerde bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen wie im Berufungsverfahren vor, dass die Baubehörden die Begründung ihrer Bescheide nicht auf irgendwelche Aktenbestandteile auslagern dürften.

3. Beschwerdeverfahren:

Am 31. Juli 2020 führte das erkennende Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der nach – unter Mitwirkung aller anwesenden Parteien und deren Vertreter durchgeführten – Vernehmung des Bausachverständigen die gegenständliche Entscheidung verkündet und deren Vollausfertigung sogleich mündlich beantragt wurde.

4. Sachverhalt:

An der westlichen Grenze des Grundstücks Nr. ***, KG , beabsichtigt die Grundstückseigentümerin und Antragstellerin E (im Folgenden: Bauherrin) auf Eigengrund einen Gitterstabzaun an insgesamt 21 auf Punktfundamenten zu errichtenden Stehern zu montieren. Zuvor muss ein direkt an der Grundstücksgrenze bestehender Teil einer alten Gartenmauer abgebrochen werden, um dem dort für den ersten geplanten Steher benötigten Punktfundament Platz zu machen. Die Montage der Zaunelemente an den Stehern ist ohne jegliche Verletzung des Luftraums über dem im gemeinsamen Eigentum der beiden Beschwerdeführer stehenden Nachbargrundstück Nr. nicht möglich. Im Übrigen ist die Verletzung des Luftraumes unter dem Mehraufwand einer Unterweisung der Arbeiter in einem Umfang von ca. 15 Minuten vermeidbar.

Das Betreten dieses Grundstücks ist

a)zur Beseitigung solchen Schuttes, dessen Fall über die Grundgrenze insoweit nicht vermieden werden kann, als beim teilweisen Abbruch der alten Gartenmauer Schutt in einem Bereich anfällt, in dem zur Grundgrenze nicht genug Platz für eine mind. 5 cm erfordernde Schutzvorrichtung gegen fallenden Schutt vorhanden ist, gar nicht,

b)beim Graben der 21 Punktfundamente nur unter einem Mehraufwand von zumindest einer halben Arbeitsstunde je Punktfundament, das sind in Summe 10,5 Arbeitsstunden zu geschätzten Gesamtkosten von ca. € 525,-- und

c)im Übrigen unter dem Mehraufwand einer Unterweisung der Arbeiter in einem Umfang von ca. 15 Minuten

vermeidbar.

Der von diesen Notwendigkeiten betroffene Teil des Grundstücks der Beschwerdeführer liegt zur Gänze außerhalb der Einfriedung dieses Grundstücks und wird von den Beschwerdeführern nicht genutzt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass mit der angeordneten Duldung Nachteile der Beschwerdeführer objektiviert werden können.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten und im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörterten Gutachten des Baumeisters D, dessen nachvollziehbaren Ausführungen die Beschwerdeführer weder auf fachlich gleicher Ebene noch im Rahmen der täglichen Lebenserfahren entgegentreten konnten. Somit steht zum Ende des Ermittlungsverfahrens fest, das weder das Betreten des Grundstücks noch die Verletzung des Luftraums darüber vollständig vermieden werden kann.

Das Beweisverfahren war geprägt von dem infolge ca. 16 Jahre andauernder Streitigkeiten völlig zerrütteten Verhältnis zwischen der Antragstellerin und den Beschwerdeführern. So beantworteten die Beschwerdeführer die Fragen zu ihren mit der angefochtenen Duldung allfällig verbundenen Nachteilen wiederholt mit den in der Vergangenheit als Schikanen empfundenen Verhaltensweisen der Antragstellerinn und drängten trotz rechtlicher Belehrung wiederholt auf im Duldungsverfahren nicht durchsetzbare Änderungen des Projekts.

6. Rechtslage:

§ 7 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, lautet auszugsweise:

„§ 7

Verpflichtungen gegenüber den Nachbarn

(1) Die Eigentümer müssen die vorübergehende Benützung von Grundstücken und Bauwerken sowie des Luftraumes über diesen durch die Eigentümer der bestehenden oder zu errichtenden Bauwerke auf den Nachbargrundstücken und durch die von diesen Beauftragten dulden, wenn diese nur so oder anders nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten

–Baupläne verfassen,

–Bauwerke errichten oder abändern,

–Erhaltungs- oder Abbrucharbeiten oder Sicherungsmaßnahmen durchführen oder

–Baugebrechen feststellen oder beseitigen

können.

Die Eigentümer sind, außer bei Gefahr im Verzug, jeweils mindestens 2 Wochen vor der Inanspruchnahme der Grundstücke oder Bauwerke zu verständigen.

Diese Duldungsverpflichtung gilt auch gegenüber Organen der Baubehörde zur Feststellung von Baugebrechen auf einem benachbarten Grundstück, wobei die Verständigung mindestens eine Woche vor der Inanspruchnahme der Grundstücke oder Bauwerke zu erfolgen hat.

(2) …

(5) Bevor die Arbeiten nach Abs. 1 bis 4 durchgeführt werden, haben der Berechtigte und der Belastete gemeinsam den bestehenden Zustand des betroffenen Grundstücks oder Bauwerks festzustellen (Beweissicherung). Sind die Arbeiten abgeschlossen, ist ein Zustand, der dem bisherigen entspricht, herzustellen.

Ein nicht behebbarer Schaden ist dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder Bauwerks vom Berechtigten nach Abs. 1 bis 4 zu ersetzen.

(6) Wird die Inanspruchnahme fremden Eigentums (Abs. 1 bis 4) verweigert oder der Verpflichtung nach Abs. 2 zweiter Satz nicht nachgekommen, hat die Baubehörde die Beweissicherung nach Abs. 5 erster Satz durchzuführen und über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme oder Verpflichtung zu entscheiden und die Duldung oder Verpflichtung dem belasteten Eigentümer aufzutragen. Dies gilt nicht, wenn die Inanspruchnahme notwendig ist und Gefahr im Verzug vorliegt. …“

7. Erwägungen:

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die projektierte Einfriedung ohne die aufgetragene Duldung weder ohne jegliche Verletzung des Luftraums noch ohne jegliches Betreten verwirklicht werden könnte. Soweit das Betreten des Grundstücks zum händischen Graben der Fundamente unter einem Mehraufwand von zumindest mehr als zehn Arbeitsstunden möglich wäre, steht dieser Mehraufwand in keinem Verhältnis zum mit dem bloßen Betreten des außerhalb der bestehenden Einfriedung gelegenen Grundstücksstreifens von diesen emotional empfundenen – aber nicht objektivierbaren – „Nachteil“ der Beschwerdeführer.

Der Rechtsprechung zufolge handelt es sich bei einem Duldungsauftrag „um einen Leistungsbescheid, welcher die im Gesetz vorgesehene Verpflichtung individualisiert, und nötigenfalls auch vollstreckt werden kann. Demnach hat die Baubehörde über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Benützung fremden Eigentums zu entscheiden.“ (VwGH 27.08.1996, 96/05/0172).

Im vorliegenden Fall erfasst der angefochtene Auftrag das gesamte belastete Grundstück, obwohl unstrittig nur der außerhalb seiner bestehenden Einfriedung gelegene Streifen vom verfahrenseinleitenden Antrag der Bauherrin erfasst ist. Die belangte Berufungsbehörde hat den in dieser Hinsicht überschießenden Spruch bestätigt und damit zum Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren gemacht. Der Beschwerdeerfolg war daher auf die Eingrenzung der räumlich uneingeschränkten verwaltungsbehördlichen Maßnahme auf diesen faktisch unbenutzten (und ohne Versetzung der Einfriedung unbenützbaren) Grundstücksstreifen zu beschränken.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte daher den angefochtenen Spruch entsprechend dem Ermittlungsergebnis einschränkend zu präzisieren.

Im Übrigen war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.

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