LVwG N LVwG-AV-282/001-2020

LVwG-AV-282/001-2020Landesverwaltungsgericht04.08.2020

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Wohnrechtsvereinbarung; Unterkunft; regelmäßige Aufwendungen; Prognose;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-282/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.282.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, geb. ***, StA: Nordmazedonien, vertreten durch Frau C, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 27.01.2020, Zl. ***, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß

§ 46 Abs. 1 Z 2 lit. a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 03.09.2019 auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels

„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Familienzusammenführung mit dem mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, im Bundesgebiet aufhältigen Ehegatten, B, geb. ***, StA: Nordmazedonien, der für die Beschwerdeführerin unterhaltspflichtig sei, angestrebt werde.

Der beabsichtigte Wohnsitz im Bundesgebiet befinde sich laut den Angaben im

Antrag in „***, ***“.

Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zwei Wohnrechtsvereinbarungen für die Benützung dieser Unterkunft vorgelegt habe, auch weiteren Personen vom Liegenschaftseigentümer ein unentgeltliches und unbefristetes Wohnrecht eingeräumt worden sei, mangels weiterer Erklärungen trotz Vorlage einer Grundrissskizze des 2. Obergeschoßes nicht nachvollziehbar sei, auf welche Räume sich das Wohnrecht genau beziehe und zwei offene Bauvorhaben noch nicht fertiggestellt seien, habe die Ortsüblichkeit der Unterkunft nicht zweifelsfrei festgestellt werden können.

Die Behörde könne somit nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Gatte für die Dauer der beabsichtigten Niederlassung im Bundesgebiet über einen Rechtsanspruch auf die Unterkunft an der im Verfahren bekannt gegebenen Adresse („***, ***“) verfügen und diese auch als ortsüblich für eine Familie anzusehen sei.

Der für den beantragten Aufenthaltstitel erforderliche Nachweis im Sinne

der Bestimmung des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG, wonach ein Rechtsanspruch auf eine

Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

nachzuweisen sei, sei somit nicht erbracht worden.

Damit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, müsse zum Richtsatz des § 293 ASVG für ein Ehepaar in der Höhe von € 1.472,- und einem im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kind € 149,15, nach Abzug des in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Wertes der freien Station, mindestens ein Betrag von € 1.144,50 (€ 669,- und € 652,- an Kreditraten + € 123,45 Zusatzbeitrag zur Mitversicherung – € 299,95 Wert der freien Station) hinzugerechnet werden, womit vom unterhaltspflichtigen Zusammenführenden feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von mindestens

€ 2.616,50 monatlich netto erforderlich seien.

Aufgrund der mangelnden Mitwirkung am Verfahren könne nicht ausgeschlossen werden, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen, die vom Familienerhalter zu tragenden regelmäßigen Aufwendungen derzeit höher seien als jene, welche im Verfahren bekannt gegebenen worden seien und somit auch die erforderlichen regelmäßigen Einkünfte des Familienerhalters dementsprechend höher sein müssten.

So erscheine es nicht Iebensnah, dass, wie in den „Wohnrechtsvereinbarungen“ vom 12.08.2019 und 13.08.2019 angeführt, einer erwachsenen und selbsterhaltungsfähigen Person (dem Gatten) ein unbefristetes Wohnrecht in einer Wohnung, welche als ortsüblich angesehen wird, unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde, insbesondere wenn, wie dem vorliegenden Grundbuchauszug vom 16.09.2019 ebenfalls zu entnehmen sei, die Liegenschaft mit einer Pfandurkunde in der Höhe von € 54.978,00 belastet sei.

Die Behörde könne somit nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der

Familienerhalter B tatsächlich keinerlei Aufwendungen (insbesondere für

Betriebskosten wie Strom, Heizung, Wasser usw.) für die Unterkunft zu entrichten

habe. Viel eher müsse die Behörde davon ausgehen, dass es sich bei den Angaben

in den Wohnrechtsvereinbarungen vom 12.08.2019 und 13.08.2019 um

Gefälligkeitsbestätigungen handeln könnte.

Eine Abfrage bei der Österreichischen Sozialversicherung habe ergeben, dass das

Beschäftigungsverhältnis von Herrn B mit der D GmbH Co KG per

31.12. 2019 beendet worden sei und nunmehr seit 01.01.2020 ein Beschäftigungsverhältnis als Angestellter nach ASVG mit der E GmbH Co KG bestehe.

Trotz verstärkter Mitwirkungspflicht der Partei seien bezüglich dem neuen Beschäftigungsverhältnis weder Angaben getätigt, noch diesbezüglich Unterlagen und Nachweise (Arbeitsvertrag bzw. aktueller Dienstzettel), aus denen Art, Dauer und Umfang der Beschäftigung sowie die daraus von B zukünftig zu erzielenden Einkünfte ersichtlich sind, der Behörde vorgelegt worden.

Die Behörde könne mangels Vorliegen eines ausreichenden und aktuellen

Nachweises nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der

Familienerhalter aus dem nunmehrigen Beschäftigungsverhältnis zukünftig ausreichende, dem ASVG-Richtsatz entsprechende Einkünfte erzielen werde können.

Von der Behörde könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werde.

Eine Zukunftsprognose, ob der unterhaltspflichtige Familienerhalter für die Dauer

des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet ein über dem ASVG-Richtsatz

entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, könne somit nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin erfolgen.

Der für den beantragten Aufenthaltstitel erforderliche Nachweis im Sinne

der Bestimmung des § 11 Abs. 2 Z. 4 i.V.m. § 11 Abs. 5 NAG sei nicht erbracht worden.

Die belangte Behörde ist nach Abwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG zum Schluss gelangt, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten sei.

Dagegen hat Frau A fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Wohnsitz der Antragstellerin sowie ihres Ehemannes in ***, ***, befinde und als Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft von der Antragstellerin eine Wohnrechtsvereinbarung vom 13.08.2019 vorgelegt worden sei, die zwischen F als Unterkunftgeber und A und B als Unterkunftnehmer abgeschlossen worden sei. In dieser Wohnrechtsvereinbarung sei der Antragstellerin und ihrem Ehemann ein Wohnrecht für den Zeitraum von

13.08. 2019 bis 13.08.2022 eingeräumt und ausgeführt worden, dass die Unterkunft über eine Größe von 180m² und acht Wohnräume verfüge und von 5 Personen (die

Antragstellerin eingeschlossen) bewohnt werde. Der Behörde sei eine weitere Wohnrechtsvereinbarung vom 13.08.2019 vorgelegt worden, in der der Antragstellerin und ihrem Ehemann ein unbefristetes, unentgeltliches Wohnrecht in der Liegenschaft ***, ***, ***, eingeräumt werde. In dieser Wohnrechtsvereinbarung werde ausgeführt, die Unterkunft habe eine Größe von 100,17m² und bestehe aus vier Wohnräumen. Die Unterkunft werde von insgesamt 4 Personen (einschließlich der Antragstellerin und ihres Ehemannes) bewohnt.

Bei den zwei übrigen Personen, die in der Unterkunft wohnhaft seien, handle es sich

jeweils um Familienmitglieder der Antragstellerin bzw ihres Ehemannes. Es sei dies

schon aus den übereinstimmenden Familiennamen der Personen abzuleiten.

Es handle sich um den Cousin von B und die Ehefrau des Cousins.

Die Antragstellerin sowie deren Ehemann hätten für die Unterkunft keine Miete zu

bezahlen, ebenso keine Betriebskosten. Das Haus, in dem sich die Unterkunft befinde, stehe im Eigentum des Vaters des Ehemannes der Antragstellerin, der die junge Familie mit der Gewährung des unentgeltlichen Wohnrechts unterstütze.

Die Fertigstellung der Bauvorhaben sei durch den Bauführer angezeigt worden,

die Benützungsbewilligung durch den Magistrat St. Pölten, Bau- und Feuerpolizei,

liege für beide Vorhaben nunmehr vor.

Der Ehemann der Antragstellerin sei seit 01.02.2014 als Anlagentechniker bei der

Firma D GmbH Co KG beschäftigt. Die D GmbH Co KG sei mit 01.01.2020 von der E GmbH Co KG übernommen worden, wobei auch das Dienstverhältnis des Ehemannes der Antragstellerin mitübernommen worden sei. Ein neuer Dienstvertrag sei deshalb nicht abgeschlossen worden. Der ursprüngliche Dienstvertrag mit dem Unternehmen D gelte gegenüber dem neuen Dienstgeber unverändert weiter.

Es werde darauf hingewiesen, dass jedenfalls die Kreditraten, die

von B zu bedienen seien, um € 669,- niedriger seien, als von der belangten

Behörde fälschlicherweise angenommen. Das zur Verfügung stehende Einkommen

des Familienerhalters liege daher deutlich über dem Richtsatz.

Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 28.07.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung wegen dieser Beschwerde und, aufgrund des sachlichen Zusammenhangs, wegen der Beschwerde im Verfahren LVwG-AV-274/001-2020, durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme der Zeugen B und G sowie durch Einsichtnahme in die Akte der belangten Behörde zur Zl. *** und Zl. *** sowie in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts und jenem zu Zl. LVwG-AV-274/001-2020, und den Bauakt des Magistrats der Stadt St. Pölten zur KNr. ***, auf deren Verlesung verzichtet wurde.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Frau A, geboren ***, StA: Nordmazedonien, hat am 03.09.2019 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestellt.

Geplant ist die Familienzusammenführung mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin, B, geb. ***, wohnhaft *** in ***.

Herr B ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“.

Der Beschwerdeführerin wurde am 06.12.2019 ein Quotenplatz zugeteilt.

Die Beschwerdeführerin verfügt über einen bis 30.05.2024 gültigen Reisepass der Republik Nordmazedonien.

Die Beschwerdeführerin hat am 21.12.2018 die schriftliche und am 22.12.2018 die mündliche Prüfung „ÖSD Zertifikat A1“ am Prüfungszentrum in ***, Nordmazedonien, erfolgreich absolviert.

Über diese bestandene Prüfung hat die Beschwerdeführerin das ÖSD Zertifikat A1 vom 14.01.2019 im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin ist seit 25.12.2018 mit Herrn B verheiratet. Am *** wurde das gemeinsame Kind, H, geboren.

Herr B wohnt an der oben genannten Wohnadresse im Haus seines Vaters, Herrn F. Außer diesen beiden Personen wohnen dort noch die Mutter des Herrn B, sein Bruder, Herr I, sein Cousin, Herr G und dessen Frau, J.

Herr F ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG ***, *** in ***.

Das auf dieser Liegenschaft befindliche Gebäude verfügt über ein Erdgeschoß sowie zwei Obergeschoße. Im 2. Obergeschoß leben die Beschwerdeführer mit ihrem Mann und dem gemeinsamen Kind sowie Herr G mit seiner Frau J. Die Wohnnutzfläche dieses Geschoßes beträgt 100,17 m². Es stehen in diesem Geschoß 3 Zimmer mit einer Größe zwischen ca 12m² und 14m², ein Wohnzimmer mit ca. 30m² sowie Küche, Badezimmer und Vorraum zur Verfügung.

Der Beschwerdeführerin steht gemeinsam mit ihrem Mann und ihrem Kind ein eigenes Schlafzimmer zur Verfügung. Später hat auch das Kind ein eigenes Zimmer zur Verfügung, welches schon eingerichtet ist. Die anderen Räume werden gemeinschaftlich genutzt.

Der Alleineigentümer der Liegenschaft hat der Beschwerdeführerin und ihrem Mann ein unwiderrufliches, unbefristetes und unentgeltliches Wohnrecht mittels Wohnrechtsvereinbarung vom 13.08.2019 eingeräumt.

Der Magistrat der Stadt St. Pölten hat mit Schreiben vom 18.02.2020, Zl. ***, Herrn F mitgeteilt, dass das Recht aus dem Bewilligungsbescheid zur widmungsgemäßen Benützung des Bauvorhabens (Anm.: des zweiten Obergeschoßes) aufgrund der vorgelegten Unterlagen ausgeübt werden darf.

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann müssen sich an den Betriebskosten des Hauses nicht finanziell beteiligen, auch nicht an den Heiz- und Stromkosten.

Herr B hat nur für einen Kredit bei der K eine Rate von monatlich € 627,51 zu bezahlen.

Weitere regelmäßige Belastungen konnten nicht festgestellt werden.

Herr B ist seit 03.02.2014 bei der D GmbH Co KG, ***, ***, beschäftigt. In dieses Dienstverhältnis ist die E GmbH Co KG eingetreten und sind alle Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis mit 01.01.2020 auf diese übergegangen.

Im Jahr 2019 hat Herr B monatlich netto € 2.551,88 im Durchschnitt verdient. In den Monaten Jänner bis April 2020 hat er ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.114,38 durchschnittlich bezogen, wobei darin keine Sonderzahlungen enthalten sind.

Beweiswürdigung:

Soweit im Folgenden nicht darauf eingegangen wird, ist der festgestellte Sachverhalt unbestritten und ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den persönlichen Daten der Beschwerdeführerin, zur Antragstellung, der Zuteilung eines Quotenplatzes und dem Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde.

Dies gilt ebenso für die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Zusammenführenden.

Die Größe und Raumaufteilung des Gebäudes an der Wohnadresse, insbesondere des 2. Obergeschoßes und die Benützungsbewilligung sind dem Bauakt des Magistrats der Stadt St. Pölten KNr. ***, zu entnehmen.

Die Anzahl der Bewohner ergibt sich aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegten „Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft“, ausgestellt vom Magistrat der Stadt St. Pölten am 28.05.2020.

Mit der im Akt der belangten Behörde befindlichen Wohnrechtsvereinbarung wurde nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin unentgeltlich und unbefristet die Räumlichkeiten an der Wohnadresse nutzen darf.

Dass dabei kein Kostenbeitrag zu leisten ist, auch wenn der Zusammenführende selbsterhaltungsfähig ist, macht die Urkunde nicht unglaubwürdig. Es steht aus Sicht des erkennenden Gerichts keineswegs im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung, wenn der Unterkunftgeber ein nahes Familienmitglied unentgeltlich bei sich wohnen lässt, insbesondere, wenn es gerade eine Familie gegründet hat.

Dass der Zusammenführende nur für einen Kredit mit einer monatlichen Rate von

€ 627,51 haftet, ist der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bestätigung der K vom 03.06.2020 zu entnehmen.

Im Akt der belangten Behörde findet sich ein Vertrag zur Kreditübernahme, abgeschlossen zwischen Herrn B als bisherigen Kreditnehmer, Herrn I als neuen Kreditnehmer und der K als Kreditgeberin vom 03.12.2019, wonach Herr I in das Kreditverhältnis (IBAN ***) betreffend einen Abstattungskredit in der Höhe von

€ 72.738,78 anstelle des Herrn B eintritt.

Dies wurde mit der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bestätigung der K vom 03.06.2020 nochmals nachgewiesen.

Somit konnten keine weiteren regelmäßigen Belastungen festgestellt werden.

Die Feststellungen zum Beschäftigungsverhältnis des Herrn B gründen sich auf die Lohnzettel, die sich im Akt der belangten Behörde und dem Akt des erkennenden Gerichts befinden, dem Sozialversicherungsdatenauszug im Akt der belangten Behörde und die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Bestätigung der E GmbH Co KG vom 02.01.2020.

Aus den Lohnzetteln ergibt sich auch der durchschnittliche monatliche Nettolohn des Herrn B.

Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes lauten wie folgt:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Gemäß Z 9 ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie).

Gemäß Z. 10 ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird.

§ 11

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein

aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-

Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde

und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die

für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der

Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des

Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen

in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

§ 21a Abs. 1

Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat.

Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist, der Ehemann als Zusammenführender gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat und die Beschwerdeführerin als Ehegattin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist.

Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.

Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen widerstreiten würde.

Ebenso wurde der Nachweis der Deutschkenntnisse im Sinne des

§ 21a Abs. 1 NAG von der Beschwerdeführerin erbracht.

Der Nachweis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes in Österreich ist aufgrund der Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin nach

§ 123 Abs. 1 und 2 Z 1 ASVG gegeben.

Gemäß § 51a Abs. 3 Z 2 ASVG ist auch kein Zusatzbeitrag für Angehörige zu leisten.

Durch Vorlage der Wohnrechtsvereinbarung und durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Bauakt des Magistrats der Stadt St. Pölten konnte auch der Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen werden.

Durch die insgesamt zur Verfügung stehende Wohnfläche und zweier Schlafzimmer zur ausschließlichen Nutzung durch die Beschwerdeführerin, ihren Ehemann und das gemeinsame Kind ist die Ortsüblichkeit, auch unter Berücksichtigung der anderen Bewohner, jedenfalls gegeben.

Die strittige Frage, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist wie folgt zu entscheiden:

Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen.

Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz gemäß § 293 ASVG heranzuziehen.

Für das Jahr 2020 beträgt der Richtsatz laut § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar € 1.524,99. Für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind erhöht sich der Richtsatz um € 149,15.

Als regelmäßige Belastungen sind diesem Richtsatz gemäß § 11 Abs. 5 NAG die Kreditrate in der Höhe von monatlich € 627,51 zuzuschlagen.

Insgesamt beträgt das zu erreichende Nettoeinkommen, unter Abzug des Wertes der freien Station gemäß § 292 Abs. 3 ASVG in der Höhe von € 299,95, € 2.001,7.

Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. E 21. Juni 2011, 2009/22/0060).

Der Zusammenführende ist jedenfalls seit 03.02.2014 durchgehend im selben Dienstverhältnis unselbständig erwerbstätig und hat im Jahr 2019 monatlich netto

€ 2.551,88 im Durchschnitt verdient. In den Monaten Jänner bis April 2020 hatte er ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.114,38 durchschnittlich bezogen, wobei darin keine Sonderzahlungen enthalten sind.

Das erforderliche Mindesteinkommen wird damit jedenfalls erreicht.

Aufgrund der anzustellenden Prognose ist nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Insgesamt sind alle Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt, weshalb der Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben war.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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