LVwG N LVwG-AV-677/001-2020

LVwG-AV-677/001-2020Landesverwaltungsgericht03.08.2020

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Bemessung von Leistungen; Neubemessung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-677/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.677.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 23.06.2020, GZ. ***, betreffend Neubemessung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 23.06.2020, GZ. ***, wurden die dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 17.09.2019, GZ. ***, in den Spruchpunkten III. bis VI. gewährten Leistungen insofern abgeändert, als B, C, D und E monatliche Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes vom 01.06.2020 bis 30.06.2020 in der Höhe von je € 57,37, vom 01.07.2020 bis 31.07.2020 in der Höhe von je € 61,37 und vom 01.08.2020 bis 31.08.2020 in der Höhe von € 57,37 erhalten.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Zwettl zusammenfassend aus, dass den Kindern des Beschwerdeführers mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 17.09.2019 zur GZ. *** in den Spruchpunkten III. bis VI. für die Zeit vom 01.09.2019 bis 31.08.2020 Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt worden wären.

Nunmehr sei insofern eine Sachverhaltsänderung festzustellen gewesen, als die Notstandshilfe des Beschwerdeführers ab 01.05.2020 von bisher täglich € 35,77 auf täglich € 38,46 erhöht worden sei. Da die AMS-Notstandshilfe im darauffolgenden Monat ausbezahlt werde, habe sich die Einkommenssituation des Beschwerdeführers ab Juni 2020 geändert.

Auf Grund dieses festgestellten Sachverhaltes sei daher eine Neubemessung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 17.09.2019 gewährten Leistungen vorzunehmen gewesen, wobei sich die konkrete Berechnung der im Spruch angeführten Leistungen aus dem dem Bescheid beiliegenden Berechnungsblatt ergebe.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer per E-Mail vom 26.06.2020 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Begründend führte er dazu aus, da er nicht verstehen würden, warum ihm über

€ 300,-- abgezogen werden würde. Der Beschwerdeführer bekomme zwar jetzt mehr vom AMS, aber nur um ca. € 100,--, weshalb für den Beschwerdeführer nicht verständlich sei und auch nicht ersichtlich sei, warum nunmehr weniger Geld ausbezahlt werden würde.

Der Beschwerdeführer ersuchte, den Bescheid nochmals zu kontrollieren, ob diesbezüglich nicht eine falsche Berechnung erfolgt sei.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 26.06.2020 legte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ.

*** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Einsicht genommen in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vorgelegten Verwaltungsakt.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer A, geboren am ***, lebt gemeinsam mit seiner Ehegattin F, geboren am ***, und den gemeinsamen Kindern B, geboren am ***, C, geboren am ***, D, geboren am ***, und E, geboren am ***, in einer Haushalts- und Wohngemeinschaft in einer Mietwohnung in ***, ***. Sämtliche Familienmitglieder des Beschwerdeführers sind österreichische Staatsangehörige.

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 17.09.2019, GZ. ***, wurde über den Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 20.08.2019 auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem

NÖ Mindestsicherungsgesetz dahingehend entschieden, dass die Anträge des A und der F jeweils abgewiesen wurden und den Anträgen der mj. Kinder dahingehend Folge gegeben wurde, dass diese jeweils ab 01.09.2019 längstens bis zum 31.08.2020 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von je € 147,33 erhalten. Dieser Bescheid hatte zur Grundlage, dass A ein Einkommen in Form einer Notstandshilfe in Form von täglich

€ 35,77, im Monatsdurchschnitt sohin € 1.073,10, bezieht und F zwar arbeitsfähig ist, jedoch sich nicht beim Arbeitsmarktservice meldete.

Durch Einholung einer Auskunft aus dem AMS-Behördenportal wurde die Bezirkshauptmannschaft Zwettl davon informiert, dass die Notstandshilfe des Beschwerdeführers per 01.05.2020 auf täglich € 38,46 erhöht wurde. Ebendies wurde vom Beschwerdeführer nach Vorhalt mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 08.06.2020 unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht nach § 23 Abs. 2 NÖ SAG und dem Hinweis auf die Rechtsfolgen der möglichen Kürzung oder Einstellung der Leistungen mit E-Mail vom 12.06.2020 bestätigt.

Die monatliche Miete des Hauses beträgt – wie auch im Jahre 2019 nach wie vor – monatlich € 600,-- und werden diese Mietkosten vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin getragen.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist insgesamt unstrittig und ergibt sich auch als Gesamtes aus dem unbedenklichen Akteninhalt des dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Verwaltungsaktes.

Im Konkreten ergeben sich sämtliche Daten des Beschwerdeführers und seiner Familie aus den im Akt erliegenden Anträgen. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 17.09.2019 ergeben sich aus eben diesem selbst, insbesondere die diesem Bescheid zugrunde gelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Familie.

Unstrittig ist weiters und ergibt sich dies auch aus der im Akt erliegenden Auskunft aus dem AMS-Behördenportal vom 05.06.2020, dass sich per 01.05.2020 die Notstandshilfe des Beschwerdeführers auf den festgestellten Betrag erhöht hat.

Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit dem Verfahrensgang vor der belangten Behörde ergeben sich aus den Bezug habenden Schriftstücken.

6. Rechtslage:

Folgende Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG) sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 2 Abs. 1:

„(1) Leistungen der offenen Sozialhilfe sind nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.“

§ 3:

„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.

(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

(3) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.

(4) Auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.“

§ 4 Abs. 1 Z 1 und 4:

„(1) Im Sinne dieses Gesetzes

1. liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;

(…)

4. bilden eine Haushaltsgemeinschaft, mehrere in einer Wohneinheit oder

Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann.“

§ 5 Abs. 1 und 2 Z 1:

„(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören:

(…)“

§ 6:

„(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen,

auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.

(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe

suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz

des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

§ 9 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 7 Z 2:

„(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere hat die arbeitsfähige Person von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von ihr und den unterhaltsberechtigen Personen der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.

(…)

(5) Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.

(…)

(7) Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden bei Personen, die

(…)

(…)“

§ 12 Abs. 1:

„(1) Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:

1. Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts;

2. Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs;

3. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung;

4. Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle;

5. Übernahme der Bestattungskosten;“

§ 13:

„(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts umfassen den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(2) Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.“

§ 14 Abs. 1:

„(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person………..100 %

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen

a)pro leistungsberechtigter Person………………………………….70 %

b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person……………….45 %

3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

a)bei einem Kind……………………………………………………….25 %

b)bei zwei Kindern pro Kind…………………………………………..20 %

c)bei drei Kindern pro Kind……………………………………………15 %

d)bei vier Kindern pro Kind………………………………………….12,5 %

e)bei fünf oder mehr Kindern pro Kind……………………………….12 %

4. Zuschläge, für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts

a)für die erste minderjährige Person………………………………….12 %

b)für die zweite minderjährige Person………………………………….9 %

c)für die dritte minderjährige Person……………………………………6 %

d)für jede weitere minderjährige Person………………………………..3 %

5. Zuschlag, für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts………………..18 %“

§ 27 Abs. 1:

„(1) Die Leistung ist von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.“

§ 50 Abs. 3, 4 und 5:

„(3) Allen am 1. Jänner 2020 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2019 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2019, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2 in der Fassung LGBl. Nr. 45/2018, zugrunde zu legen.

(4) Im Kostenersatz- und Rückerstattungsverfahren ist für Leistungen, welche für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, das NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, anzuwenden.

(5) Abs. 3 und Abs. 4 gelten auch für Beschwerdeverfahren.“

§ 51 Abs. 1 und 3:

„(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.

(…)

(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205, außer Kraft.“

Weiters lautet § 1 Abs. 1 und 2 der NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV) wie folgt:

„(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person:………€ 550,41;

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:

a)pro leistungsberechtigter Person……………………………….€ 385,29;

b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person…………….€ 247,69;

3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:

a)bei einem Kind………………………………………………….....€ 229,34;

b)bei zwei Kindern pro Kind…………………………………..….…€ 183,47;

c)bei drei Kindern pro Kind……………………………………........€ 137,60;

d)bei vier Kindern pro Kind……………………………………...…..€ 114,67;

e)bei fünf oder mehr Kindern pro Kind…………………………....€ 110,08.

(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person:..bis zu € 366,94;

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:

a)pro leistungsberechtigter Person bis zu € 256,86;

b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person….bis zu € 165,12.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Im Grundsätzlichen voranzustellen ist zunächst, dass mit 01.01.2020 das in Ausführung der Bestimmungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes beschlossenen NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) in Kraft getreten ist und dieses vollinhaltlich das zuvor in Geltung gestandene NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ersetzt hat (vgl. § 51 Abs. 1 und 3 NÖ SAG).

Zur Folge des § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht einen angefochtenen Bescheid nur im tatsächlich angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen, „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des mit § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Spruch der vor dem Verwaltungsgerichtshof belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008).

Die „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist nun unter Zugrundelegung des angefochtenen Bescheides und insbesondere der Beschwerde die Frage, ob die rückwirkende Kürzung der dem Beschwerdeführer und seiner Familie mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 17.09.2019 gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs zum einen rechtens war und zum anderen der Höhe nach richtig neu bemessen wurde. Nicht darauf einzugehen war vor allem auf die Spruchpunkte des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 17.09.2019, welche mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid keine Änderung erfahren haben, somit die Spruchpunkte I. und II. mit denen damals die Folgeanträge des A und der F auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abgewiesen wurden.

Obgleich eben dieser angesprochene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 17.09.2019 in Rechtskraft erwachsen ist und mit der Rechtskraft die Wirkung verbunden ist, dass diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört und dass sohin mit diesem Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich eine entschiedene Sache (res iudicata) vorliegt, ist gemäß § 27 Abs. 1 eine rechtskräftig mit Bescheid zuerkannte Leistung auf Sozialhilfe von Amts wegen rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten bzw. ist überhaupt die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen, wenn Voraussetzungen wegfallen. Diese Bestimmung legitimiert sohin die Behörde, in die Rechtskraft von Bescheiden einzugreifen. Eben diese Bestimmung des § 27 Abs. 1 NÖ SAG ist wortgleich dem ehemaligen § 21 NÖ MSG nachgebildet.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verkennt nun nicht, dass die angesprochenen Leistungen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 17.09.2019 den Kindern des Beschwerdeführers nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz zuerkannt wurden, nunmehr jedoch seitens der Bezirkshauptmannschaft Zwettl eine rückwirkende Neubemessung dieser Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz vorgenommen wurde. Wie bereits ausgeführt ist das NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz mit 01.01.2020 in Kraft getreten; die Übergangsbestimmungen finden sich in § 50 NÖ SAG.

§ 50 Abs. 3 NÖ SAG ist nun nicht auf den gegenständlichen Fall anwendbar, zumal das vorangegangene Verfahren nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz am 01.01.2020 längst abgeschlossen war, nämlich mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 17.09.2019. § 50 Abs. 4 NÖ SAG ist nicht auf den gegenständlichen Fall anwendbar, zumal es sich gegenständlich nicht um ein Kostenersatz- oder Rückerstattungsverfahren handelt, sondern eben um ein Verfahren gemäß § 27 NÖ SAG auf Neubemessung (bzw. Einstellung) von Leistungen. Eine Übergangsbestimmung für derartige Verfahren findet sich sohin im NÖ SAG nicht, sodass mit 01.01.2020 auch für diese Verfahren der amtswegig rückwirkenden Neubemessung von Leistungen das NÖ SAG anzuwenden ist, dies nicht nur bezogen auf die Anwendung des § 27 Abs. 1 NÖ SAG, sondern auch für die Neubemessung an sich.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun – dies auch unbestritten –, dass sich nachträglich das Einkommen des Beschwerdeführers geändert hat. Das Einkommen eines Antragstellers stellt gemäß § 6 Abs. 1 NÖ SAG eine maßgebliche Voraussetzung für die Bemessung von Leistungen nach dem NÖ SAG dar, sodass von Änderungen der Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 NÖ SAG auszugehen ist und diese Bestimmung gegenständlich schlagend wird.

Was die Höhe der dem Beschwerdeführer bzw. seiner Kinder zukommenden Leistungen betrifft, ergibt sich die Berechnungsgrundlage dafür aus § 14 NÖ SAG iVm § 1 NÖ RSV.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin und seinen vier mj. Kindern in einer Haushalts- und Wohngemeinschaft lebt, wodurch unter Zugrundelegung der angeführten Bestimmungen für die beiden Elternteile der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes je

€ 385,29 und für die Kinder je € 114,67 und der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs für die beiden Elternteile € 256,86 beträgt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch, dass tatsächlich (dies auch naturgemäß) die Mietkosten von € 600,-- von den beiden Elternteilen getragen werden.

Wie bereits oben ausgeführt ist bei der Bemessung der Leistungen gemäß § 6 Abs. 1 NÖ SAG das Einkommen der hilfesuchenden Person zu berücksichtigen. Gegenständlich besteht das diesbezüglich zu berücksichtigende Einkommen der gesamten Familie aus der Notstandshilfe des Beschwerdeführers, welches für den verfahrensrelevanten Zeitraum ab 01.06.2020 täglich € 38,46 beträgt, sohin für die Monate Mai und Juli 2020 je € 1.192,26 und für das Monat Juni € 1.153,80, wobei – wie von der belangten Behörde richtig ausgeführt – entsprechend des Zuflussprinzips diese Beträge jeweils für die Folgemonate, sohin für die Monate Juni bis August 2020 zu berücksichtigen sind.

Dass sich daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer selbst unter Zugrundelegung des § 6 NÖ SAG kein Anspruch auf Sozialhilfe zukommt (sein Einkommen übersteigt die Richtsätze) und der Ehegattin des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung des § 9 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 7 Z 2 NÖ SAG kein Anspruch auf Sozialhilfe zukommt, da sie trotz Arbeitsfähigkeit nicht beim AMS gemeldet ist und auch keine Betreuungspflicht für ein Kind unter 3 Jahren besteht, ist zwar gegenständlich im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht näher zu prüfen, sei jedoch der Vollständigkeit halber erwähnt.

Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ SAG ist das Einkommen eines mit der hilfesuchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach §§ 14 bis 17 maßgeblichen Richtsatz übersteigt. Dies bedeutet konkret, dass das Einkommen des Beschwerdeführers als unterhaltspflichtigen Kindesvater auch bei der Bemessung der Sozialhilfe bezüglich der mj. Kinder zu berücksichtigen ist, soweit eben sein Einkommen den eigenen (fiktiven) Richsatz übersteigt.

Für die Monate Juni und August 2020 ist ein monatliches Einkommen von € 1.192,26 und für den Monat Juli 2020 von € 1.153,80 zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des (fiktiven) Richtsatzes von € 642,15 (€ 385,29 + € 256,86) errechnet sich ein Überschuss von € 550,12 (für Juni und August) bzw. € 511,66 (für Juli). Der Richtsatz für die Ehegattin des Beschwerdeführers beträgt ebenso

€ 642,15 und jene für die mj. Kinder je € 114,67. In Summe belaufen sich somit diese Richtsätze auf € 1.100,83, wobei auf die Ehegattin 58 % und auf die Kinder je 10,4 % entfallen. Der Überschuss des Einkommens des Beschwerdeführers ist nun prozentuell auf seine Ehegattin und die vier Kinder bzw. auf deren (fiktiven) Richtsatz anzurechnen, womit sich im Ergebnis für die Ehegattin des Beschwerdeführers ein (fiktiver) Anspruch von € 319,07 bzw. € 296,76 und – dies gegenständlich entscheidungsrelevant – für die vier Kinder ein solcher von je € 61,37 (für Juli 2020) bzw. je € 57,37 (für die Monate Juni und August 2020) errechnet.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass seitens der Bezirkshauptmannschaft Zwettl auf Basis des festgestellten Sachverhaltes nicht nur rechtens von der Bestimmung des

§ 27 Abs. 1 NÖ SAG Gebrauch gemacht wurde, sondern auch die Neubemessung der Sozialhilfeleistungen für die mj. Kinder des Beschwerdeführers seitens der Bezirkshauptmannschaft Zwettl korrekt durchgeführt wurde. Die Herabsetzung der monatlichen Geldleistungen im festgestellten Ausmaß resultiert nicht nur daraus, dass das auch den Kindern anzurechnenden Einkommen des Beschwerdeführers höher ist, aber auch schlicht daraus, dass die der Bemessung zugrundeliegenden Richtsätze im NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz zum Teil wesentlich geringer liegen als noch im NÖ Mindestsicherungsgesetz.

Der Beschwerde konnte somit kein Erfolg beschieden sei und war vielmehr spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und ist der Sachverhalt insgesamt unstrittig.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird diesbezüglich insbesondere auch auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut und damit auf die eindeutige Rechtslage verwiesen (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Im Übrigen kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

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