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LVwG-AV-141/001-2020•LVwG N LVwG-AV-141/001-2020
LVwG-AV-141/001-2020Landesverwaltungsgericht31.07.2020
Bau- und Raumordnungsrecht; Feststellungsverfahren; Verfahrensrecht; Zuständigkeit; Entscheidungspflicht; Devolutionsantrag;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A und der B in ***, beide vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 11.12.2019, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 70 Abs 6 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Devolutionsantrag vom 03.10.2019, betreffend den Antrag vom 04.03.2019 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs 6 NÖ BO 2014, gemäß § 73 Abs 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen wird.
2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit E-Mail vom 04.03.2019 übermittelten die nunmehrigen Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsantrages nach § 70 Abs 6 NÖ BO 2014 an die Marktgemeinde , betreffend ein auf dem Grundstück Nr. . bestehendes Wohn- und Wirtschaftsgebäude. In dem an eine Gemeindemitarbeiterin und den Amtsleiter des Gemeindeamtes („Sehr geehrte Frau D, sehr geehrter Herr Amtsleiter E“) gerichteten E-Mail wird die historische Entstehung des Gebäudezubaus betreffend einen Hühnerstall dargelegt, § 70 Abs 6 NÖ BO 2014 zitiert, um Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides gebeten und hinsichtlich der Details auf das Antragsformular verwiesen.
Dieses Antragsformular ist adressiert „An die Marktgemeinde ***, ***, ***“.
Eine bestimmte Behörde wurde weder in diesem Antragsschreiben noch im begleitenden E-Mal genannt oder zum Tätigwerden aufgefordert.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15.07.2019 wurde den Beschwerdeführers das Ergebnis eines Feststellungs- und Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit einer mobilen Hühnerstallanlage und der Verwendung eines Gebäudeteiles der Liegenschaft .*** als Hühnerstall im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und die Einleitung von baupolizeilichen Maßnahmen in Aussicht gestellt.
In ihrer mit Schreiben vom 14.08.2019, beim Gemeindeamt *** eingelangt am 19.08.2019, abgegebenen Stellungnahme, welche neben den Mitarbeitern der Marktgemeinde *** und dem Amtsleiter auch an den Bürgermeister gerichtet war, wird von den Beschwerdeführern auf das Ermittlungsergebnis repliziert und ersucht, vom Verbot der Hühnerhaltung abzusehen und vielmehr dem Antrag auf Bewilligung eines Feststellungsbescheides nach § 70 Abs 6 NÖ BO 2014 stattzugeben, sowie die Hühnerhaltung im bisher üblichen Ausmaß außer Streit zu stellen.
Mit einem an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** gerichteten Schriftsatz vom 03.10.2019 machten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin mit einem Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs 2 AVG die Säumigkeit des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** hinsichtlich der Nichterlassung eines Bescheides über den Feststellungsantrag vom 04.03.2019 geltend. Als Antragsteller eines Feststellungsantrages gemäß § 70 Abs 6 NÖ BO 2014 würden die Beschwerdeführer über einen Erledigungsanspruch verfügen und seien daher zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht legitimiert.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 11.12.2019 wurde aufgrund des Devolutionsantrages vom 03.10.2019 über den Antrag vom 04.03.2019 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs 6 NÖ BO 2014, betreffend Nutzung eines Gebäudeteiles des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes auf der Parzelle Nr. .***, ***, ***, als Hühnerstall, entschieden und dieser Antrag gemäß § 66 Abs 4 AVG als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ergriffen und beantragt, das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass der Hühnerstall bzw. die Nutzung der bewilligten Baulichkeit als Hühnerstall gemäß § 70 Abs 6 NÖ BO 2014 als bewilligt gelte, in eventu den Antrag gemäß § 70 Abs 6 NÖ BO 2014 deshalb als unzulässig zurückweisen, weil der baubehördliche Konsens durch die Nutzung als Hühnerstall eingehalten werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
Mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom 27.01.2019 (wohl: „27.01.2020“) wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 BVG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.
Beweis wurde Erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Verfahrensakt der belangten Behörde.
In rechtlicher Hinsicht wurde Nachstehendes erwogen:
Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach § 14 neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude gemäß § 70 Abs 6 1. Absatz NÖ BO 2014 als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Gemäß § 73 Abs 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht zufolge Abs 2 leg. cit. auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 27 VwGVG lautet:
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 01.01.2014 war die Berufungsbehörde in jenen Fällen, in denen die Unterbehörde unzuständig war, allein dafür zuständig, diese Unzuständigkeit aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben, und zwar unabhängig davon, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder in der Berufung releviert hat (2008/07/0049); diese Rechtsprechung kann auf die geltende Rechtslage übertragen werden. Mit Erkenntnis vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung auch von Verwaltungsgerichten aufzugreifen ist (Ra 2017/06/0247).
Der mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** wurde infolge der im Devolutionsantrag vom 03.10.2019 behaupteten Säumnis des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** in einem baubehördlichen Feststellungsverfahren erlassen.
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Devolutionsantrages ist jedoch die Verletzung einer Entscheidungspflicht durch die Behörde, deren Untätigkeit beanstandet wird.
Durch die Säumnis des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz sei, so die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides, die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag vom 04.03.2019 auf den Gemeindevorstand als zuständige Behörde übergegangen.
Eine Entscheidungspflicht kann jedoch nur aufgrund eines zulässigen Devolutionsantrages von der Behörde erster Instanz in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auf den Gemeindevorstand als Berufungsbehörde übergegangen sein. Zu prüfen ist daher, ob ein solcher Zuständigkeitsübergang vom Bürgermeister aufgrund des Devolutionsantrages vom 03.10.2019 auf den Gemeindevorstand erfolgt ist.
Voraussetzung dafür wäre eine Entscheidungspflicht der Baubehörde erster Instanz gewesen. Diese soll sich nach den Ausführungen des Devolutionsantrages aus dem Erstantrag der Beschwerdeführer vom 04.03.2019 ergeben.
Als „Anträge von Parteien“, welche nach § 73 Abs 1 AVG die Entscheidungspflicht zur Folge haben, kommen alle Begehren in Betracht, über die durch Bescheid abzusprechen ist, d.h. die ihrem Inhalt nach abstrakt dazu geeignet sind, durch die angerufene Behörde mittels Bescheides erledigt zu werden.
Formallrechtlich ist die Berechtigung zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht somit an die Voraussetzung geknüpft, dass die Partei an die Behörde einen – noch nicht erledigten (VwGH Ro 2016/03/0027) – Antrag gestellt hatte (VwGH 2007/05/0017). Materiellrechtlich muss ein subjektiv-öffentliches Recht auf einen diesbezüglichen Abspruch der Behörde bestehen (VwGH 98/07/0113).
Die Beschwerdeführer sind als Eigentümern des verfahrensgegenständlichen Grundstückes .*** in *** im Verfahren gemäß § 70 Abs 6 NÖ BO 2014 antragslegitimiert.
Aufgrund seiner Form war der Antrag vom 04.03.2019 nicht geeignet, einen Entscheidungsanspruch der Beschwerdeführer zu begründen, wurde doch in diesem keine Behörde angerufen. Das Schreiben war adressiert „An die Marktgemeinde ***, ***, ***“ Eine bestimmte Behörde (z.B. Baubehörde bzw. Bürgermeister) wurde in diesem Schreiben nicht genannt oder zum Tätigwerden aufgefordert.
Die in § 73 Abs 1 AVG festgelegte Verpflichtung, über Anträge von Parteien möglichst rasch, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden, trifft die Behörde, nicht die Gebietskörperschaft (VwGH 96/06/0166).
Die Entscheidungspflicht kann daher nur von einem behördlichen Organ, nicht auch von einer Gebietskörperschaft (hier: einer Gemeinde) verletzt werden.
Die ausdrücklich an eine Gebietskörperschaft, die Marktgemeinde ***, gerichtete Eingabe vom 04.03.2019 war somit nicht geeignet, eine Entscheidungspflicht einer nicht angerufenen Behörde (hier: Bürgermeister) zu begründen.
Mangels eines an die Baubehörde gerichteten Antrages traf diese im Feststellungsverfahren auch keine Entscheidungspflicht, weshalb den Beschwerdeführern kein Entscheidungsanspruch zukommt. Mangels dieses Entscheidungsanspruches im erstinstanzlichen Feststellungsverfahren war auch der auf die Eingabe vom 04.03.2019 bezugnehmende Devolutionsantrag vom 03.10.2019 unzulässig und konnte vor allem keinen Zuständigkeitsübergang auf den Gemeindevorstand bewirken.
Mit der Erlassung des Bescheides vom 11.12.2019 hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** unzulässig eine Kompetenz in Anspruch genommen, die ihm aufgrund des § 73 Abs 2 AVG nicht zustand, und damit das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 BVG verletzt.
Zumal „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem erkennenden Gericht die Frage ist, ob die belangten Behörde aufgrund der im Devolutionsantrag vom 03.10.2019 behaupteten Säumigkeit der Baubehörde erster Instanz zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig wurde, war hier nicht mehr zu prüfen, ob das in der an den Bürgermeister der Marktgemeinde *** gerichteten Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 14.08.2019 enthaltene Ersuchen um „Bewilligung eines Feststellungsbescheides nach § 70 Abs 6 NÖ BO 2014“ als ein die formal- und materiellrechtlichen Voraussetzungen erfüllender Antrag zu werten ist.
Der Vollständigkeit halber sei dazu jedoch festgehalten, dass der verfahrensgegenständlich eingebrachte Devolutionsantrag, der auf diesen Antrag im Übrigen auch nicht Bezug nimmt, diesbezüglich auch verfrüht gewesen wäre und auch hier keinen Zuständigkeitsübergang zu bewirken vermocht hätte. Ein verfrühter Devolutionsantrag wird auch nicht dadurch im Nachhinein zulässig (geheilt), dass die Entscheidungsfrist nach Einlangen des Antrags abläuft, ohne dass von der Behörde ein Bescheid erlassen wurde (VwGH 2001/19/0078).
Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, so ist der Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs 2 AVG zurückzuweisen. Im gegenständlichen Fall bestand keine Entscheidungspflicht des Gemeindevorstandes gegenüber den beiden Beschwerdeführern, weshalb sich auch das Beschwerdebegehren auf Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht als unzulässig erweist. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da aufgrund der Aktenlage feststand, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der maßgebliche Sachverhalt sowie die diesem Sachverhalt zugrunde liegenden rechtlichen Bestimmungen eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt.
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