LVwG N LVwG-S-605/001-2020

LVwG-S-605/001-2020Landesverwaltungsgericht30.07.2020

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Beweiswürdigung; gerichtlich strafbare Handlung; Sperrwirkung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-605/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.605.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St.Pölten vom 17. Februar 2020, Zl. ***, betreffend Übertretung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführerin wird zur Last gelegt, sie habe am 22. November 2017 zwischen 08.04 Uhr und 08.05 Uhr, zwischen 08.25 Uhr und 08.26 Uhr, zwischen 17.31 Uhr und 17.33 Uhr und zwischen 17.35 Uhr und 17.36 Uhr in ***, ***, Kastrationen von zumindest 17 männlichen Schweinen durch das Herausreißen von Gewebe durchgeführt und damit verbotene Eingriffe i.S.d. § 7 Abs. 1 TSchG vorgenommen, zumal die in Punkt 2.10. Z 4 der Anl. 5 zur 1. Tierhaltungsverordnung (THV) auf die angewandte Methode keine Anwendung gefunden hätte.

Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeigen des *** vom 12. und 22. Dezember 2017 und vom 12. Jänner 2018 und diesen Anzeigen angeschlossene Videos bzw. Lichtbilder.

Der Kriminalpolizei gegenüber gab die Beschwerdeführerin am 20. Feber 2018 als Beschuldigte über Vorhalt der Videos vernommen an, dass das Kastrieren bis Dezember 2017 im Betrieb „C“ erfolgt sei, in dem zunächst mit dem Skalpell ein Querschnitt im Bereich des Hodensackes gesetzt worden sei. Danach habe man Hoden herausgedrückt, diese dann genommen und „mit einem kurzen Ruck herausgezogen“. Dann sei medizinisches Wundpuder auf die Wunde aufgebracht worden. Über Vorhalt des Videos vom alten Stall hielt sie fest, dass die länger dauernde Dunkelheit auf einen Defekt in der Zeitschaltuhr zurückzuführen sei. Dieser im Herbst 2017 aufgetretene Mangel sei aber vom Sohn der Beschwerdeführerin bereits behoben worden. Gleichermaßen schilderte sie in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht ***, dass sie – nachdem der Hoden mit dem Samenstrang aus der Öffnung gezogen worden sei – an diesem angezogen habe. Nach dem Hoden sei nichts mehr herausgerissen worden.

In der Hauptverhandlung am 7. Mai 2018 dehnte die Staatsanwaltschaft *** den Strafantrag gegen die Beschwerdeführerin dahingehend aus, dass dieser zur Last gelegt werde, zwischen Mitte 2007 und Ende November 2017 dadurch, dass sie Kastrationen entgegen Punkt 2.10. Z 4 der Anlage 5 zur 1. THV (durch Abreißen des Samenstranges und ohne den Eintritt der Betäubung abzuwarten) vorgenommen habe, Tiere, nämlich Ferkel roh misshandelt bzw. ihnen unnötige Qualen zugefügt habe. Mit Urteil vom selben Tage, ***, wurde die Beschwerdeführerin deshalb anklagegemäß für schuldig erkannt.

Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin eine Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe und verwies ihr Vertreter in der Berufungsverhandlung am 14. März 2019 darauf, dass zentrales Thema des Beweisverfahrens gewesen sei, ob die unter anderem vom Beschwerdeführer gewählte Methode der Kastration größere Schmerzen und Qualen zufüge, als die verordnungsmäßig vorgesehene Methode. Im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegte Studien hätten keine Unterschiede im Schmerzverhalten ergeben und habe der Sachverständige für seine Schlussfolgerungen, wonach die verordnungsmäßig vorgesehene Methode geringere Schmerzen verursache als die vom Beschwerdeführer angewandte, auch keine empirischen Grundlagen liefern können. Demnach werde der Antrag auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens gestellt. Mit Urteil vom selben Tag, ***, gab das Oberlandesgericht *** der Berufung wegen Schuld Folge, behob das angefochtene Urteil in seinem verurteilenden Teil und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Landesgericht *** zurück. Begründend führte es zum einen aus, dass in tierschutzrechtlichen Normen enthaltene verpönte Verhaltensweisen in Bezug auf § 222 StGB eine gewisse Indizwirkung entfalteten. Auch sei nachvollziehbar dargelegt worden, dass die Kastration durch die Beschwerdeführerin durch Herausreißen der Samenstränge erfolgt sei und seien die Schlussfolgerungen des Sachverständigen, wonach durch die gewählte Methode erheblich Schmerzen zugefügt würden, schlüssig und nachvollziehbar. Im Hinblick darauf, dass das Gutachten jedoch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Studien nicht berücksichtigt habe, wonach es keinen Unterschied in der Schmerzintensität gebe bzw. ein solcher nicht nachgewiesen werden könne, dieser aber wieder Auswirkungen auf die Schuldfrage haben könne, wäre das Gutachten entsprechend zu ergänzen.

In seinem ergänzenden Gutachten vom 8. August 2019 hielt der veterinärfachliche Sachverständige fest, dass der Samenstrang (durch Versuch nachgewiesen) erst nach etwa 5 cm des Herausziehens unter Spannung stehe; der Hoden befinde sich dabei in einer weit größeren Entfernung vom Tierkörper, als es für ein Abklemmen und Abschneiden erforderlich wäre (Gutachten Seite 3). Erfolge die Kastration durch Herausreißen des Samenstrangs, reiße dieser an einer nicht vorhersehbaren Stelle ab (Gutachten Seite 4). Mangels entsprechender Untersuchungen können jedoch die Aussage aus dem Erstgutachten, wonach die Kastration durch Herausreißen schmerzhafter sei als die verordnungsmäßig vorgesehene, nicht mit Sicherheit belegt werden. Darauf aufbauend sprach das Landesgericht *** die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 14. Oktober 2019, Zl. ***, vom hier interessierenden Vorwurf gemäß § 259 Z 3 StPO frei. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens teilte das Landesgericht *** am 22. April 2020 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über Nachfrage mit, dass der Grund für den Freispruch in diesem Gutachten begründet gewesen sei, sodass es am Nachweis der Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten gefehlt habe.

Im Verwaltungsstrafverfahren hielt die Beschwerdeführerin mit dem gegenständlichen Tatvorwurf konfrontiert, in ihrer Rechtfertigung vom 11. April 2018 fest, dass die Anschuldigungen „samt und sonders bestritten“ würden. Die Tatzeit sei nicht objektivierbar und könnten die Vorwürfe schon mehrere, zumindest drei Jahre zurückliegen. Bei den Lichtbildern und Videos handle es sich um verfälschte Beweismittel, die im Übrigen illegal erlangt worden seien und daher dem Verfahren nicht zugrunde gelegt werden dürften.

Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2019 ergänzte sie dahingehend, dass nicht nur die Tat, sondern auch der Tatzeitraum objektiviert werden müsse, was vorliegend nicht möglich sei. Daher werde eine zwischenzeitig eingetretene Verjährung „behauptet“. Nicht nur die vorgelegten Fotos, sondern auch das Video sei manipuliert, was etwa daran erkennbar sei, dass Herr D am 21. und 22. Oktober 2017 dieselbe Kleidung getragen haben solle, was bei dem Stall- und Geruchsklima in jedem Fall ausgeschlossen werden könne. Auch an anderer Stelle ergäbe sich, dass Passagen herausgeschnitten worden seien, sodass von einer willkürlichen Manipulation auszugehen sei.

In seinem Gutachten vom 17. Oktober 2019 gelangte der Sachverständige für Informationstechnik und Telekommunikation zum Ergebnis, dass alle Videos betreffend die Metadateien verändert worden seien. Konkret seien mit dem Programm „abcAVI Tag Editor v1.8.1“ Datenfelder am physikalischen Ende der Datei mit Leerzeichen überschrieben worden seien; es könnte sich um ein Feld oder mehrere Felder handeln, in denen etwa der Herausgeber, ein Copyright, ein Hinweis auf die Kodierung, ein Datum oder eine Titelnummer enthalten waren. Diese Daten seien unabhängig vom Inhalt der Videos. Soweit Videos laufende Datum/Uhrzeit-Angaben beinhalteten, seien diese mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vom Aufnahmegerät (Videokamera direkt im Stall) sondern später zum Bildinhalt hinzugefügt. Dieses „später“ könne allerdings z.B. Millisekunden nach der Aufnahme und Übertragung des Bildes von der Kamera an z.B. einen digitalen Videorekorder oder die Basisstation eines funkbasierten Überwachungssystems passiert sein oder auch viel später. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei allerdings anzunehmen, dass die laufenden Datum/Uhrzeit-Angaben durch einen Videorecorder einige Millisekunden nach der Aufnahme hinzugefügt worden seien; dies entspräche der üblichen Konfiguration eines digitalen Videoüberwachungssystems. Dieses „später“ könne allerdings auch viel später sein. Ein technisch unbestreitbar „echtes“ Aufnahmedatum sei den Videos nicht zu entnehmen. Sonstige (Anm.: also von den Datum/Uhrzeit-Angaben verschiedene) grafische Manipulationen seien nicht erkennbar.

Hiezu hielt die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 6. November 2019 fest, dass beim Video die Zeit jedenfalls „später“ zum Inhalt hinzugefügt worden sei. Unrichtig sein müsse, dass sonstige grafische Manipulationen nicht erkennbar seien, zumal der Beschwerdeführer am 10., 11., 18. und 19. November 2017 nicht im Betrieb gearbeitet habe und nicht anwesend gewesen sei. Das Datum müsse daher jedenfalls unrichtig sein. Gleiches gelte, wenn der Sachverständige zum einen bei Frage 6 bis 6.2.1 angebe, dass die eingeblendete Uhrzeit entspreche, zum Video vom selben Tag jedoch meine, dass das Aufnahmedatum nicht feststellbar sei. Während im Übrigen am Nachmittag des 23. Oktober 2017 eine Videokamera installiert gewesen sei, wäre dies um 11.40 Uhr dieses Tages noch nicht so gewesen, was aber nicht möglich sei, zumal sich zu diesem Zeitpunkt kein Fremder im Betrieb aufgehalten hätte. Zum Nachweis lege er seine Arbeitszeitaufzeichnungen vom November 2017 vor. Aus diesen ist zu erkennen, dass etwa am 3. November 2017 zwar ein Arbeitszeitbeginn, aber kein Arbeitszeitende eingetragen ist. Neben den Feiertagen, (auch dem Landesfeiertag [15. November]) und einem Urlaubstag am 10. November 2017 sind jeweils die Wochenenden so markiert, dass der Beschwerdeführer nicht im Betrieb anwesend war. An den übrigen Tagen ist Dienstzeit stets exakt von 08.00 bis 17.00 Uhr mit einer einstündigen Mittagspause von 12.00 bis 13.00 Uhr eingetragen.

In ihrer Rechtfertigung vom 13. Jänner 2020 ergänzte sie dahingehend, dass der Bestrafung der Umstand entgegenstehe, dass sie vom Landesgericht *** vom Vorwurf des Verstoßes gegen § 222 Abs. 1 StGB rechtskräftig freigesprochen worden sei.

In ihrer Beschwerde und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und präzisierte dahingehend, dass der Samenstrang, ziehe man ihn heraus, ohnehin gleich abreiße. Sei dies nicht der Fall, verwende sie eine Zange.

Der veterinärfachliche Amtssachverständige ergänzte sein Gutachten aus dem gerichtlichen Strafverfahren dahingehend, dass aufgrund des derzeitigen Standes der Wissenschaft nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass die in der 1. THV verbotene Kastrationsmethode für die betroffenen Tiere belastender oder gleich belastend wie die von der Beschwerdeführerin angewandte Methode sei. Soweit sie ausführe, dass der Samenstrang in der Regel ohnehin gleich abreiße, treffe dies (wie sich aus Experimenten des Sachverständigen im Zuge des gerichtlichen Strafverfahrens ergeben habe) nachweislich nicht zu.

Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Im konkreten Fall sieht es das Landesverwaltungsgericht als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin das im Spruch des angefochtenen Bescheides umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Zunächst stellte die Beschwerdeführerin in keiner Phase des Verfahrens in Abrede, dass es sich bei der auf den Videos ersichtlichen weiblichen Person um sie selbst handelt. In einem ersten Schritt ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der auf den Videos ersichtlichen weiblichen Person um die Beschwerdeführerin handelt.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Videoaufnahmen verfälscht sein müssten, sodass auch die zur Last gelegten Tatzeitpunkte nicht zutreffen können bzw. nicht objektivierbar seien, ist dem zunächst entgegen zu halten, dass eine Verurteilung nicht notwendig objektivierbarer Beweise bedarf. Nach dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 45 Abs. 2 AVG ist eine Tatsache nämlich nicht erst dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie mit „absoluter Sicherheit“ erweislich ist. Es genügt vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 27.3.2015, 2013/02/0005). Im konkreten Fall ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten aus dem Gebiet der Informationstechnik und Telekommunikation, dass den Videos zwar kein technisch unbestreitbar „echtes“ Aufnahmedatum zu entnehmen ist und die eingeblendeten Datum/Uhrzeit-Angaben erst später hinzugefügt wurden. Der Sachverständige verweist jedoch darauf, dass eine derartige Vorgangsweise für Videoüberwachungssysteme charakteristisch ist, sodass nach seiner Einschätzung mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Verzögerung ein paar Millisekunden betragen hat. Dem tritt die Beschwerdeführerin zunächst mit dem Hinweis entgegen, dass die vorgeworfenen Handlungen zumindest drei Jahre zurücklegen müssten. Nun wäre aber kein Grund dafür ersichtlich, dass jene Personen, die die Aufnahmen (wohl aus Tierschutzgründen) angefertigt haben, das Material jahrelang gleichsam „horten“ sollten, anstatt es innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums den Behörden zu übergeben. Eine derartige Vorgangsweise widerspräche der allgemeinen Lebenserfahrung und konnte die Beschwerdeführerin auch keine Gründe dafür angeben, was den (anonymen) Hersteller der Aufnahmen dazu bewogen haben könnte, entgegen der in einer solchen Situation zu erwartenden Vorgangsweise erst Jahre später an die Behörde heranzutreten. Darüber hinaus fällt auf, dass die Beschwerdeführerin selbst im gerichtlichen Strafverfahren den Tatzeitraum nie in Abrede gestellt oder gar behauptet hat, dass das ihr zur Last gelegte Verhalten bereits mehrere Jahre her sein sollte. Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Tatzeitpunkte zutreffen.

In der Sache selbst gesteht die Beschwerdeführerin zu, zur Kastration grundsätzlich kein Werkzeug zu verwenden, zumal der Samenstrang in der Regel ohnehin gleich abreiße. Dem steht das veterinärfachliche Gutachten und die ihm zugrundeliegenden Experimente entgegen, aus denen sich in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise ergibt, dass der Samenstrang erst bei einer Länge von rund 5 cm überhaupt gespannt wird und erst nach einer weiteren Dehnung an einer nicht vorhersehbaren Stelle reißt.

Dieses Verhalten widerspricht dem Verbot des § 7 Abs. 1 TSchG, wobei es nicht unter die rechtfertigende Ausnahme des Punktes 2.10. Z 4 der Anl. 5 zur 1. THV subsumiert werden kann. Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr zur Last gelegte Übertretung begangen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass nach derzeitigem Stand der Wissenschaft mangels einschlägiger Studien der Nachweis, wonach die von ihr gewählte (verbotene) Methode für die Tiere belastender ist als andere Methoden, nicht erbracht werden kann. Vielmehr sieht man sich hier einem abstrakten Gefährdungs- bzw. Ungehorsamsdelikte gegenüber, dessen Wesen darin besteht, dass die (verwaltungs-)strafrechtlich relevante Gefährlichkeit unwiderleglich vermutet wird (Wessely, in N.Raschauer/Wessely [Hrsg.], VStG2 [2015] § 1 Rz 30 m.w.N.). Dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bei der hier gegenständlichen Regelung den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte, sodass die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens erforderlich wäre, vermag nicht erkannt zu werden.

Einer Bestrafung stehe jedoch – der Beschwerdeführerin zufolge – der rechtkräftige Freispruch im gerichtlichen Strafverfahren entgegen. Damit verkennt sie, dass nicht jeder Freispruch im gerichtlichen Strafverfahren für ein nachfolgendes Verwaltungsstrafverfahren Sperrwirkung entfaltet. Ausschlaggebend ist vielmehr auf welcher inhaltlichen Basis und aufgrund welcher Prüfungstiefe diese Entscheidung ergangen ist. Eine Bindungswirkung wird nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, welche auch den Ausgangspunkt des vorangegangenen Strafverfahrens gebildet haben (VwGH 10.1.2017, Ra 2016/02/0230). Wie sich sowohl aus dem Urteil des Oberlandesgerichts *** als auch aus der (damit übereinstimmenden) Auskunft des Landesgerichts *** ergibt, lag der Grund für den Freispruch darin, dass eine Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten nicht nachgewiesen werden konnte. Hingegen gingen beide Gerichte davon aus, dass die Beschwerdeführerin ein tierschutzrechtlich verpöntes Verhalten gesetzt hat. Liegt aber der Grund des Freispruchs im Mangel an einem Kriterium der normativen Zurechnung, dem im Verwaltungsstrafverfahren bei der Verfolgung von Ungehorsamsdelikten schon dem Wesen nach keine Bedeutung zukommen kann, vermag auch das diesbezüglich freisprechende Urteil eine Ahndung im Verwaltungsstrafrecht nicht zu hindern.

Wollte man der Ansicht folgen, dass der strafgerichtliche Freispruch schon deswegen Sperrwirkung im Verwaltungsstrafverfahren entfalten muss, weil es denselben Lebenssachverhalt berührt hat, hätte dies zur Folge, dass zum einen geringfügige tierschutzrechtliche Übertretungen (insbesondere Ungehorsamsdelikte) und zum anderen solche geahndet werden könnten, die die Schwelle des § 222 StGB erreichen. Wäre letzteres jedoch zunächst nicht sicher und wäre dies infolge eines Gutachtens in weiterer Folge zu verneinen, müsste dies notwendig zur Straflosigkeit führen. Ein derartiger Wertungswiderspruch kann aber dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden und würde eine solche Lesart dem Gesetz evidentermaßen einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen. Nicht zuletzt wäre – für den Fall einer insoweit angebrachten Verallgemeinerung – das Nebeneinander von Kriminal- und Verwaltungsstrafrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung generell in Frage gestellt und wäre im Ergebnis ein weitgehender Umbau der österreichischen Staatsorganisation erforderlich. Dass dies nicht der Fall ist, hat aber nicht nur der VfGH (VfSlg 18.833/2009) klargestellt. Vielmehr geht auch der EGMR (4.10.2016, Bsw 21563/12) von der Vereinbarkeit eines auf ein gerichtliches Strafverfahren folgenden Verwaltungsstrafverfahrens aus, wenn dem Strafgericht die Kompetenz zur Verhängung von Verwaltungsstrafen fehlt und zwischen beiden Verfahren ein enges zeitliches Band besteht. Zumal die belangte Behörde schon während der Anhängigkeit des gerichtlichen Strafverfahrens das Verwaltungsstrafverfahren einleitete und dieses unmittelbar nach rechtskräftigem Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens fortsetzte, liegt ein solcher zeitlicher Zusammenhang vor. Der Freispruch im gerichtlichen Strafverfahren wegen Fehlens eines Elements der normativen Zurechnung steht daher der Ahndung des als Basis dienenden Ungehorsamsdelikts durch die Verwaltungsstrafbehörde nicht entgegen.

Allerdings wurde der Beschwerdeführerin im Parallelverfahren zur Zl. ***, mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. März 2018 u.a. zur Last gelegt, in den hier interessierenden Tatzeiträumen Ferkeln ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt zu haben, indem er diese entgegen den Vorschriften der 1. THV kastriert habe. Die Kastrationen seien gerade nicht mit einer anderen Methode als mit dem Herausreißen von Gewebe durchgeführt worden und sei keine wirksame Schmerzbehandlung erfolgt. Diesbezüglich stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 8. Jänner 2020, ***, das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein, wobei die Einstellung unbekämpft blieb und in Rechtskraft erwuchs.

Diese rechtskräftige Verfahrenseinstellung hinsichtlich des Erfolgsdelikts steht einer Ahndung des ihm zugrundeliegenden und zu ihm subsidiären Ungehorsamsdelikts entgegen. Anders als das Strafgericht ist die Verwaltungsstrafbehörde nämlich nicht daran gehindert, den Tatvorwurf aus einer Verfolgungshandlung im Zuge des Verfahrens einzuschränken und folglich auch rechtlich einer anderen Beurteilung zuzuführen. Eine Verfahrenseinstellung bloß hinsichtlich (materiell) qualifizierender Merkmale (z.B. der Zurechenbarkeit eines Erfolgseintritts) ist dem Verwaltungsstrafrecht (ebenso wie dem gerichtlichen Strafrecht [RIS-Justiz RS0098412]) fremd. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Tatanlastung im Verfahren zur Zl. *** an die Beschwerdeführerin (zum Teil) in ihrer Funktion als unternehmensrechtliche Geschäftsführerin der E GmbH wandte, wohingegen die Tatanlastung im hier gegenständlichen Verfahren die Beschwerdeführerin in eigener Person trifft, zumal der Unterschied ausschließlich in den nicht zum Tatbild zählenden verantwortlichkeitsbegründenden Umständen liegt.

Der Beschwerde war daher aus diesem Grund Erfolg beschieden.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung zum einen aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. Zum anderen galt es zu klären, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat, wobei die diesbezügliche Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105).

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