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LVwG-AV-709/001-2020•LVwG N LVwG-AV-709/001-2020
LVwG-AV-709/001-2020Landesverwaltungsgericht30.07.2020
Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Abfallentsorgung; Müllabfuhr; Teilnahmeverpflichtung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, vom 22. Juni 2020 gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 4. Juni 2020, mit dem der Berufung gegen den Verpflichtungsbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 11. Februar 2020 betreffend die Zuteilung von Müllbehältern nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt worden war, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Verpflichtungsbescheid des Obmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 11. Februar 2020 wurde dem Beschwerdeführer für seine Liegenschaft *** in *** eine Restmülltonne mit 240 l bei 13 Abfuhren jährlich zugeteilt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das gegenständliche Grundstück in dem in der Abfallwirtschaftsverordnung bestimmten Bereich gelegen sei. Die Anzahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter sei dem Bedarf und dem erfahrungsgemäß anfallenden Abfall entsprechend festgesetzt worden.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen diesen Verpflichtungsbescheid vom 11. Februar 2020. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass auf seinem Grundstück in ***, ***, das Unternehmen „C GmbH“ ansässig sei. Dies sei ein Dienstleistungsbetrieb und habe auch diverse Abfälle, die in verschiedenen Abfallbehältern entsorgt werden. Unter anderem gebe es auch einen 10 m³ Restmüllcontainer, der ca. 14-tägig entleert werde, in den auch der anfallende Restmüll vom Büro entsorgt werde. Auf diesem Grundstück sei nur der Bürobetrieb und keine Wohnsituation. Aus diesem Grund sei es dem Beschwerdeführer unverständlich, zusätzlich noch eine Restmülltonne nehmen zu müssen.
Mit Berufungsbescheid des Vorstandes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 4. Juni 2020 wurde der Berufung nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Grundlage für die Verpflichtung zur Restmülltonne eine routinemäßige Erhebung bzw. Kontrolle mittels EDV-Listungen sei. Bei dieser Erhebung sei festgestellt worden, dass die gegenständliche Liegenschaft nicht an die öffentliche Müllentsorgung angeschlossen sei. Gemäß § 11 Abs. 6a bestehe – neu ab 01. Jänner 2019 – eine Teilnahmeverpflichtung von Betrieben. Es könnten für Grundstücke, auf denen sich Betriebe befinden, Müllbehälter (Restmüll) mit einem maximalen Behältervolumen von 3.120 l pro Jahr zugeteilt werden. Dies entspreche einer maximalen Zuteilung einer 240 l Tonne mit 13 Abfuhren jährlich. Aufgrund dieser Gesetzeslage sei das Grundstück des Beschwerdeführers, auf dem sich ein Betriebsstandort des Unternehmens „C GmbH“ befinde, an die öffentliche Müllabfuhr anzuschließen. Die gegenständliche Liegenschaft befinde sich im Pflichtbereich der gültigen Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes und sehe diese Verordnung als für die Erfassung von Restmüll erforderliche Mindestzuteilung an die Restmülltonne mit 240 l Inhalt bei 13 jährlichen Abfuhren vor. Die Liegenschaft sei aufgrund des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr verpflichtet und sei der gegenständliche Verpflichtungsbescheid nach den gesetzlichen Vorgaben aufgrund der vorliegenden Sachlage ausgestellt worden.
Gegen diesen Berufungsbescheid des Vorstandes des Gemeindeverbandes vom 4. Juni 2020 richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 22. Juni 2020. Der Beschwerdeführer erklärte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, dass der angefochtene Bescheid zur Gänze angefochten werde. Der Berufung gegen den Verpflichtungsbescheid des Gemeindeverbandes vom 11. Februar 2020 zur Steuerkontonummer *** wäre Folge zu geben und dieser Verpflichtungsbescheid ersatzlos aufzuheben gewesen. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. auszusprechen, dass hinsichtlich des gegenständlichen Grundstückes die Teilnahmeverpflichtung nicht bestehe. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass nutzungsberechtigt im Sinne des § 9 Abs. 1 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 die „C GmbH“ sei, die auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück den dortigen Gewerbebetrieb führe. Bescheidadressat hätte sohin das Unternehmen und nicht der Beschwerdeführer sein müssen. Der Bescheid mit dem Beschwerdeführer als Bescheidadressat sei daher ersatzlos zu beheben und sei, wenn überhaupt, als Bescheidadressat das Unternehmen zu führen.
Unabhängig davon sei darauf hinzuweisen, dass gemäß § 9 Abs. 2 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 der Pflichtbereich einer Gemeinde nur jene Grundstücke zu erfassen habe, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen könne. Nicht gefährlicher Siedlungsabfall falle gegenständlich beim Unternehmen und auch beim Beschwerdeführer in Bezug auf das betreffende Grundstück nicht an. Es würden lediglich betriebliche Abfälle definitionsgemäß vorliegen. Es handle sich gegenständlich nicht um Müll, da das Abfallaufkommen in Art und Zusammensetzung mit privaten Haushalten nicht vergleichbar sei. Die Art und Zusammensetzung der Abfälle aus dem Bürobetrieb am Standort des gegenständlichen Grundstückes sei nicht in Art und Zusammensetzung mit privaten Haushalten vergleichbar. Durch den Bürobetrieb würden lediglich als Müll im weitesten Sinn Kaffeefilter samt Kaffeesud anfallen. Die Art und Zusammensetzung des Mülls in privaten Haushalten sei hier wesentlich vielschichtiger. Durch den Bürobetrieb falle ungleich weniger Müll an und zudem in artenärmerer Weise, nämlich lediglich Kaffeefilter samt Kaffeesud, und auch in völlig anderer Zusammensetzung, da hier überhaupt keine sonstige Durchmischung verschiedenster Restmüllstoffe vorhanden sei. Bei Art des Müllaufkommens sei auch die Menge maßgeblich und zu beleuchten. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte man erkennen müssen, dass gegenständlich durch die Art und die Zusammensetzung des anfallenden Mülls keine taugliche Grundlage für den ergangenen Verpflichtungsbescheid bestehe. Das Verfahren sei auch mangelhaft geführt worden, da die Art und Zusammensetzung und Menge des betreffenden Mülls überhaupt nicht erwogen wurde, was alleine für sich schon ein Grund für eine Aufhebung des Bescheides sei. Betriebliche Abfälle seien gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz vom Pflichtbereich im Sinne des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 ausgenommen. Es sei auch nicht von Siedlungsabfällen im Sinne des § 3 Z 2 lit. a NÖ AWG auszugehen, da die Abfälle aus dem Bürobetrieb mit Abfällen aus privaten Haushalten nicht vergleichbar bzw. nicht ähnlich seien. Es entstehe im Bürobetrieb lediglich durch die Kaffeefilter samt Kaffeesud ein Restmüll. Alles andere wie Papier, Plastik oder Problemstoffe wie Druckerpatronen, Toner, sei ohnedies separat ordnungsgemäß außerhalb des Restmülls zu entsorgen. Abgesehen davon spreche § 9 Abs. 1 NÖ AWG eher von „nicht gefährlichen Siedlungsabfällen“, wogegen § 3 Z 2 lit. a NÖ AWG lediglich von „Siedlungsabfällen“ spreche, also ohne die Spezifikation „nicht gefährliche“. Es sei daher von betrieblichen Abfällen auszugehen, die gemäß Abs. 2 des § 9 Abs. 1 NÖ AWG auszunehmen seien. Demgemäß wäre vom Gemeindeverband kein Bescheid zu erlassen gewesen und hätte der Berufung des Beschwerdeführers Folge gegeben werden müssen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Der Gemeindeverband legte mit Schreiben vom 30. Juni 2020 den gegenständlichen Abgabenakt samt Beschwerde und Vorlagebericht dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Angeschlossen war auch die mit 1. Jänner 2019 in Kraft getretene Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes. Das Landesverwaltungsgericht nahm Einsicht in diese Unterlagen.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft mit der topografischen Anschrift *** in ***. Das Grundstück wird von dem Unternehmen „C GmbH“ genutzt. Das Unternehmen ist ein Dienstleistungsbetrieb. Auf der gegenständlichen Liegenschaft fällt Müll an. Es handelt sich dabei um diverse Abfälle, die in verschiedenen Abfallbehältern entsorgt werden. Unter anderem gibt es auch einen 10 m³ Restmüllcontainer, der ca. 14-tägig entleert wird, in den auch der anfallende Restmüll vom Büro entsorgt wird. Im Zuge des Bürobetriebes des Unternehmens fällt auch Müll in Form von Kaffeefiltern samt Kaffeesud an.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes ist, ergibt sich aus dem im Abgabenakt des Verbandes befindlichen Grundbuchsauszug. Dies wird auch nicht bestritten.
Die Feststellung, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers vom Unternehmen genutzt wird, ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers. Ebenso wenig ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen, dass es im Zuge des Unternehmens einen Bürobetrieb gibt wie auch das Vorbringen, dass es für die Liegenschaft einen 10 m³ Restmüllcontainer gibt, der ca. 14-tägig entleert wird und Müll in Form von Kaffeefiltern samt Kaffeesud anfällt.
6.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 30. Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen
2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
3. auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.
6.2. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992:
§ 3
Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
[…]
-Siedlungsabfälle
-Müll
-betriebliche Abfälle
-Sperrmüll
-kompostierbare (biogene) Abfälle
-Altstoffe
-Restmüll
a)Siedlungsabfälle: Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, ABl.Nr. L 194 vom 25.7.1975 S 39, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, ABl.Nr. L 78 vom 26.3.1991 S 32, und die Entscheidung 96/350/EG, ABl.Nr. L 135 vom 6.6.1996 S 32, zu berücksichtigen.
b)Müll: Nicht gefährliche, vorwiegend feste Siedlungsabfälle (Restmüll, kompostierbare Abfälle und Altstoffe), die – üblicherweise in privaten Haushalten oder – im Rahmen von Betrieben, Anstalten und sonstigen Einrichtungen, wenn das Abfallaufkommen in Art und Zusammensetzung mit privaten Haushalten vergleichbar ist,
[…]
§ 9. (1) Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nach Maßgabe der §§ 11, 12 und 14 nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.
(2) Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann, z. B. Grundstücke mit der Widmung Bauland, Grünland-Landwirtschaft, -Forstwirtschaft, im Grünland erhaltenswerte Bauten, -Gärtnerei oder -Kleingärten.
(3) Die Gemeinden haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes für die Erfassung und Behandlung des nicht gefährlichen Siedlungsabfalls zu sorgen und Einrichtungen zu schaffen oder anzubieten.
(4) Mit der Übernahme durch die mit der Abfuhr betrauten Einrichtungen geht das Eigentum am nicht gefährlichen Siedlungsabfall an die Gemeinde über.
§ 11. (1) Die Gemeinde hat für die Einrichtung und den Betrieb einer Müllabfuhr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Beim Abholen und Abführen soll kein Müll verschüttet, möglichst kein Staub entwickelt und jede andere Beeinträchtigung der Umwelt möglichst vermieden werden.
(2) Die Gemeinde hat Müllbehälter beizustellen und instandzuhalten. Die Müllbehälter sind vom Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verschlossen und samt ihrer Umgebung sauber zu halten.
(6) Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in die Entscheidung aufzunehmen.
(6a) Abweichend von Abs. 6 dürfen Grundstücken, auf denen sich Betriebe befinden, für diese Betriebe Müllbehälter mit einem Volumen von maximal 3.120 l pro Jahr insgesamt zugeteilt werden. Über dieses Volumen hinaus anfallenden Restmüll hat die Gemeinde über Ansuchen des Betriebes gegen Berechnung der Kosten in Form eines privatrechtlichen Entgeltes zu erfassen. Für Altstoffe und kompostierbare Abfälle dürfen Betrieben keine Müllbehälter zugeteilt werden.
(7) Von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Abs. 3) sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke auszunehmen, auf denen sich keine Wohngebäude, keine Betriebe, keine Anstalten oder keine sonstigen Einrichtungen befinden, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde über schriftliches Ansuchen zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.
§ 28. (1) Der Gemeinderat hat eine Abfallwirtschaftsverordnung zu erlassen, in der insbesonders zu regeln sind:
2. gegebenenfalls Sonderbereiche mit Anführung der einbezogenen Grundstücke,
3. Sammelstellen für Sonderbereiche (Lage, Zufahrt, Ausstattung, Betriebsordnung, insbesondere Aufsicht, Betriebszeiten),
4. die Aufzählung der neben Müll in die Erfassung und Behandlung einbezogenen Abfallarten,
6. die Festsetzung der Erfassung (Art, Zahl) des Sperrmülls innerhalb eines bestimmten Zeitraumes,
7. die Arten der Erfassung und Behandlung von Abfällen,
8. die Festlegung, ob die Berechnung des Behandlungsanteiles der Abfallwirtschaftsgebühr bei der Verwendung von Müllbehältern für eine wiederkehrende Verwendung auf Basis der Abfuhrtermine oder der tatsächlichen Abfuhren erfolgt,
9. die Grundgebühr für die Berechnung der Abfallwirtschaftsgebühr und die Höhe der Abfallwirtschaftsabgabe,
10. der Bereitstellungsbetrag,
11. die Fälligkeitszeitpunkte der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe,
12. erforderlichenfalls den Ort der Aufstellung der Müllbehälter am Abfuhrtag.
6.3. Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** (AWVO):
§ 1
Vom Gemeindeverband für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** werden folgende Abgaben für die Durchführung der Müllabfuhr erhoben:
a) Abfallwirtschaftsgebühren
b) Abfallwirtschaftsabgaben
§ 2
Pflichtbereich
(1) Der Pflichtbereich umfasst zusammen alle Gemeindegebiete der verbandsangehörigen Gemeinden und wird in einen Pflichtbereich -Teilbereich l und einen Pflichtbereich - Teilbereich 2 eingeteilt.
(2) Der Pflichtbereich - Teilbereich 1 umfasst alle Grundstücke der nachstehend angeführten Gemeinden mit Ausnahme der Grundstücke des Pflichtbereiches - Teilbereich 2:
(3) Der Pflichtbereich - Teilbereich 2 umfasst nachstehend angeführte Grundstücke in den folgenden Gemeinden:
Stadtgemeinde *** - KG ***:
Grundstück Nr.: ***, ***
Stadtgemeinde *** - KG ***:
Grundstück Nr.*** ***, ***, ,, , .
Marktgemeinde *** - KG ***
Grundstück Nr. *** ***
Stadtgemeinde *** - KG ***:
Grundstück Nr. *** ***, ***
Stadtgemeinde *** - KG ***:
Grundstück Nr.: ***, , , , ., ., .,
Der Sonderbereich umfasst die Grundstücke im Grünland und es werden folgende Sammelstellen festgelegt: lt. Anhang A
§ 4
Erfassung und Behandlung von Abfällen
A. Erfassung
(1) im Pflichtbereich sind Siedlungsabfalle entsprechend den zur Verfügung gestellten Müllbehältern und den entsprechenden Vorschriften getrennt nach
2. kompostierbaren (biogenen) Abfallen
3. Altstoffen (Papier, Kartonagen, Glas, Metall, Kunststoffverpackung, ...)
(2) Restmüll ist in den zugeteilten Behältern (240 l, 1100 l, Deckelfarbe anthrazit - Teilbereich 1 und 5000 l, 10000 l, 14000 l, 20000 l, 30000 l, 40.000 l u. Presscontainer - Teilbereich 2) zu sammeln und wird von der Liegenschaft abgeholt (Holsystem).
Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte von Grundstücken im Sonderbereich, haben die zugeteilten Müllbehälter bei den jeweiligen Sammelstellen lt. Anhang A zur Abholung bereitzustellen (Mischsystem).
[…]
§ 5
Durchführung der Abfuhr und Abfuhrplan
[…]
B. Abfuhrplan
(1) Im Pflichtbereich erfolgt die Restmüllabfuhr 4-wöchig, 14-tägig oder wöchentlich, d.h. es werden jährlich 13, 26 oder 52 Einsammlungen durchgeführt.
[…]
6.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Eingangs ist festzuhalten, dass die gegenständliche Liegenschaft in dem von der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes definierten Pflichtbereich (Teilbereich 1), konkret im Gemeindegebiet der in § 2 Abs. 2 AWVO angeführten Marktgemeinde ***, gelegen und nicht als Grundstück des Pflichtbereiches Teilbereich 2 (§ 2 Abs 3 AWVO) angeführt ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 ist der Beschwerdeführer als Eigentümer daher dem Grunde nach verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden Abfälle durch Einrichtungen der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes entsorgen zu lassen.
Gemäß § 30 NÖ NÖ AbfallwirtschaftsG 1992 wirken die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Grundstücken oder Baulichkeiten erlassenen Entscheidungen auch gegen alle späteren Eigentümer. Diese dingliche Bescheidwirkung setzt voraus, dass eine Entscheidung nach dem NÖ AbfallwirtschaftsG 1992 – wie etwa ein Verpflichtungsbescheid – jedenfalls an den Eigentümer ergeht. Der Nutzungsberechtigte tritt allenfalls als Verpflichteter zum Eigentümer hinzu. Dies zeigt sich systematisch auch darin, dass in weiterer Folge die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe von den Eigentümern der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke, bei deren widmungsgemäßer Verwendung mit Abfallanfall gerechnet werden kann, zu entrichten ist und Miteigentümer für die Abgabenschulden zur ungeteilten Hand haften (§ 26 Abs. 1 und 2 NÖ AbfallwirtschaftsG). Der Verpflichtungsbescheid war daher zu Recht an den Eigentümer gerichtet.
Gemäß § 11 Abs. 7 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 sind von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter nur Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke auszunehmen, auf denen sich keine Wohngebäude, keine Betriebe, keine Anstalten oder keine sonstigen Einrichtungen befinden, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Voraussetzung für eine solche Ausnahmegenehmigung wäre somit, dass es sich um ein Grundstück handelt, auf dem sich kein Wohngebäude oder kein Betrieb befindet. Diese Voraussetzung ist bezüglich des Grundstückes des Beschwerdeführers aber nicht erfüllt, da sich auf der Liegenschaft ein Dienstleistungsbetrieb mit einem Büro und dementsprechend auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern befindet.
Entscheidend ist auch, ob nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon ausgegangen werden kann, dass auf dem gegenständlichen Grundstück Müll anfällt (vgl. VwGH 95/07/0197). Dies ist im vorliegen Fall zu bejahen, da es sich um ein Grundstück handelt, auf dem durch den bestehenden Bürobetrieb des Dienstleistungsunternehmens unbestritten tatsächlich Müll anfällt.
Bei der Zuteilung eines Müllgefäßes ist keine konkrete Erhebung des in jedem Haushalt bzw. Betrieb anfallenden Mülls anzustellen (vgl. VwGH 95/07/0091). Für eine solche verwaltungstechnisch und kostenmäßig aufwändige Anordnung findet sich in den Bestimmungen des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 keinerlei Anhaltspunkt (vgl. das zur vergleichbaren Rechtslage im Burgenland ergangene Erkenntnis des VwGH 2000/07/0018). Das hat zur Folge, dass selbst eine bloß zeitweilige Benützung eines Grundstückes keine Ausnahme oder Beschränkung der Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr oder Abfallbehandlung begründet. Dies deshalb, weil auch bei einer nur zeitweiligen Benützung eines Grundstückes erfahrungsgemäß Müll anfällt (vgl. VwGH 2004/07/0110).
Die Abfälle, die im Büro eines Dienstleistungsbetriebes anfallen, sind hinsichtlich ihrer Art und Zusammensetzung mit jenen eines privaten Haushaltes zwar nicht ident, aber durchaus vergleichbar. Die Menschen haben im Büro genauso wie zuhause einen gewissen Grundbedarf an Konsum der auch mit einem dementsprechenden Müllanfall verbunden ist (Essen, Trinken etc.). Auch im Zuge des Bürobetriebes werden Gegenstände kaputt oder irgendwann nicht mehr benötigt, sodass sie als Müll zu entsorgen sind. Das Unternehmen auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft verwendet bereits einen 10 m³ Container für den anfallenden Restmüll der etwa alle zwei Wochen entleert wird. Schon daraus zeigt sich, dass nicht nur Kaffeefilter und Kaffeesud zu entsorgen ist.
In dem für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Pflichtbereich – Teilbereich 1 ist die 240 l Restmülltonne bei 13 Entleerungen als kleinstes mögliches Müllbehältnis vorgesehen (§ 4 A Abs. 2 iVm § 5 B Abs. 1 AWVO). Die belangte Behörde hat damit rechtsrichtig im Sinne von § 11 Abs. 6 und 6a NÖ AWG 1992 dieses kleinstmögliche Behältnis zugeteilt, zumal sich auf dem gegenständlichen Grundstück der Dienstleistungsbetrieb samt Bürobetrieb befindet. Der Bedarf, welcher über das kleinste mögliche Behältervolumen des Gemeindeverbandes hinausgeht, wird durch ein privates Unternehmen abgedeckt.
Da eine Verletzung sonstiger, vom Beschwerdeführer nicht vorgebrachter subjektiv-öffentlicher Rechte nicht festgestellt werden konnte, war die Beschwerde gemäß § 28 VwGVG abzuweisen.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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