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LVwG-AV-789/001-2020•LVwG N LVwG-AV-789/001-2020
LVwG-AV-789/001-2020Landesverwaltungsgericht28.07.2020
Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Genossenschaftsjagd; Verwalter; Bestellung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, vertreten durch C, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 02. Juni 2020, ***, aufgrund des Vorlageantrags nach Beschwerdevorentscheidung vom 06. Juli 2020, ***, betreffend Bestellung eines Genossenschaftsjagdverwalters, zu Recht erkannt:
I.Unter gleichzeitiger Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 02. Juni 2020, ***, ersatzlos aufgehoben.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 42 Abs. 1, 43 NÖ Jagdgesetz 1974 (LGBl. Nr. 6500-0 idgF)
§§ 24, 27 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Entscheidungsgründe
1.1. Das Genossenschaftsjagdgebiet B war zunächst im Zeitraum von 01. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2019 an A, den nunmehrigen Beschwerdeführer, verpachtet. Der Jagdpachtvertrag wurde in der Folge mit Vertrag vom 21. April 2018 bis 31. Dezember 2028 verlängert.
Mit E-Mail vom 29. April 2020 trat der Beschwerdeführer an ein Mitglied der Jagdgenossenschaft B mit dem Vorschlag einer einvernehmlichen Auflösung des Pachtverhältnisses heran, wobei er erklärte, die Zustimmung zur einvernehmlichen Auflösung bis Ablauf des 05. Mai 2020 zu erwarten; später eingehende Schreiben betrachte er „gegenstandslos“.
Dass es bis zum bedungenen Termin zu einer Einigung kam, ist den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen.
Mit einem mit 10. Mai 2020 datierten Schreiben, welches im dem Gericht vorliegenden Akt neben dem Eingangstempel der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 15. Mai 2020 einen weiteren (durchgestrichenen) Eingangsstempel vom 06. Mai 2020 aufweist, erklärte der Jagdausschuss der gewünschten einvernehmlichen Auflösung des Jagdpachtvertrags einstimmig zuzustimmen. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, den Jagdpachtvertrag nach § 48 NÖ Jagdgesetz 1974 aufzulösen. Beigefügt ist der Eingabe der Jagdgenossenschaft – unter anderem – ein ebenfalls mit 10. Mai 2020 datiertes Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, wonach D per 01. Juni 2020 als Jagdverwalter eingesetzt würde; dies – und der Beschluss über die Auflösung des Jagdpachtvertrags – wurde der Behörde mit der Bitte „um Kenntnisnahme“ mitgeteilt.
1.2. Nach Durchführung von Erhebungen zur Eignung des nominierten Verwalters erließ die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (in der Folge: die belangte Behörde) den an die Jagdgenossenschaft B, zu Handen des Obmanns des Jagdausschusses adressierten Bescheid vom 02. Juni 2020 mit folgendem Spruch:
„Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt genehmigt die vom Jagdausschuss B am 15.5.2020 eingereichte Bestellung des Herrn D, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, zum Genossenschaftsjagdverwalter für das Genossenschaftsjagdgebiet B mit Wirkung vom 1.6.2020.
Diese Bestellung erfolgt zur Ausübung der Jagd und zur Betreuung des Genossenschaftsjagdgebietes.
Die Bestellung erlischt mit der Rechtswirksamkeit der Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebietes.
Kosten:
Sie sind verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides die
folgenden Verfahrenskosten zu bezahlen.
Verwaltungsabgabe: € 35,30
Barkostenersatz: € 45,--
Der vorgeschriebene Betrag ist von Ihnen, wie unten angeführt, auf das Konto der
Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt bei der ***, IBAN:
***, BIC: ***, zu überweisen und hierbei ist
folgender Verwendungszweck anzugeben:
Gesamtbetrag: € 80,30
Kundendaten/Verwendungszweck: ***
(bei Einzahlung mit Telebanking unbedingt erforderlich)
Rechtsgrundlagen:
§ 43 Abs. 1 und 2 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500 idgF
in Verbindung mit § 42 Abs. 1 leg. cit.
§ 1 NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz, LGBl. 3800
TP 53 NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2020, LGBl. 106/2019
§ 76 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991“
In der kurzgefassten Begründung zitiert die belanget Behörde § 42 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974, hält fest, dass der Jagdausschuss die Bestellung der im Spruch genannten Person angesichts der einvernehmlichen Auflösung des Pachtverhältnisses bekanntgegeben hätte und dass der bestellte Jagdverwalter die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle; deshalb könne die Jagdbehörde die „Genehmigung der Bestellung erteilen (§ 43 Abs. 1 und 2)“.
1.3. Mit Schreiben vom 03. Juni 2020 zeigte der Beschwerdeführer – unter Berufung auf § 46 NÖ Jagdgesetz 1974 – bei der belangten Behörde den „Pächterwechsel“ gemäß einer beiliegenden Vereinbarung mit dem Jagdausschuss an.
Mit Schreiben vom 04. Juni 2020 erklärte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, die genannte Anzeige eines Pächterwechsels zurückzuziehen und stellte unter anderem den Antrag auf Bescheidzustellung betreffend die Bestellung des Genossenschaftsjagdverwalters.
Mit Schreiben (E-Mail) vom 04. Juni 2020 erklärte der Obmann des Jagdausschusses gegenüber der belangten Behörde, „die Bestellung von D (…) als Genossenschaftsjagdverwalter“ zurückzuziehen. Wenn notwendig würde ein Herr E dafür eingesetzt, da dieser der neue Jagdpächter werde.
Mit Schreiben vom 09. Juni 2020, gerichtet an die Jagdgenossenschaft B sowie den nunmehrigen Beschwerdeführer, teilte die belangte Behörde mit, dass „im Zuge des Ermittlungsverfahrens“ festgestellt worden sei, dass das bestehende Pachtverhältnis nicht einvernehmlich aufgelöst worden sei; die Behörde gehe daher davon aus, dass der Beschwerdeführer Jagdausübungsberechtigter der Genossenschaftsjagd B sei und damit das Pachtverhältnis bestehend wäre. „Mit dem Bestehen einer Jagdverpachtung“ erlösche die Bestellung des Jagdverwalters ex lege.
Aufgrund der Eingabe vom 03. Juni 2020 (gemeint offenbar: des Beschwerdeführers) gehe die Behörde davon aus, dass ein Pächterwechsel beabsichtigt sei.
Weiters folgen Ausführungen zur Rechtslage betreffend die Weiterverpachtung.
1.4. Mit Anbringen vom 26. Juni 2020, bei der belangten Behörde nach Weiterleitung durch die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha am 29. Juni 2020 eingelangt, erhob A Beschwerde gegen den Bescheid vom 02. Juni 2020.
Nach Darstellung des Sachverhalts aus seiner Sicht, wobei insbesondere dargetan wird, dass eine einvernehmliche Beendigung des Jagdpachtverhältnisses mit der Jagdgenossenschaft B nicht zustande gekommen sei, behauptet der Beschwerdeführer Mängel im Verwaltungsverfahren und bemängelt die fehlende Antragslegitimation des Jagdausschusses (woraus die „Nichtigkeit“ des angefochtenen Bescheides resultiere), die Verletzung des Parteiengehörs und die mangelhafte Begründung des Bescheides. Weiters wird geltend gemacht, dass Mängel in der Beschlussfassung im Bereich des Jagdausschusses vorlägen, was auch die Bescheiderlassung rechtswidrig mache.
In der Folge führt der Beschwerdeführer an, weiterhin durch den angefochtenen Bescheid beschwert zu sein, auch zumal das (oben angeführte) Schreiben der belangten Behörde vom 09 Juni 2020 keinen Bescheidcharakter hätte und ein „ex lege – Erlöschen“ der Jagdverwalterbestellung dem Gesetz nicht zu entnehmen sei. Der bekämpfte Bescheid verletze den Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht „der Jagdpachtung, der Jagdausübung und dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf ein faires Verfahren“.
Schließlich werden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (in eventu Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde) gestellt.
1.5. Mit Bescheid vom 06. Juli 2020, ***, traf die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung dahingehend, dass die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werde.
Nach kursorischer Wiedergabe des Beschwerdevorbringens und Zitierung der §§ 14 VwGVG und 42 und 43 NÖ Jagdgesetz 1974 stellt die belangte Behörde fest, dass die Behörde von der einvernehmlichen Auflösung des Pachtvertrages ausgegangen sei. Das in der Folge durchgeführte Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass keine einvernehmliche Lösung des gegenständlichen Jagdpachtverhältnisses erfolgt sei, woraufhin mit Schreiben vom 09. Juni 2020 die Behörde das weiterhin bestehende Pachtverhältnis mit dem Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigtem „bestätigt“ habe. Es sei „klärend darauf hingewiesen“ worden, dass damit die Bestellung des Jagdverwalters „wie im Spruch des Bescheides vom 02.06.2020 angeführt ex lege erloschen“ sei.
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung kommt die Behörde zum Ergebnis, dass aufgrund der getroffenen Feststellungen die Bestellung des Jagdverwalters ex lege erloschen sei. Da somit „der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 02.06.2020 erloschen“ sei, wäre die Beschwerde zurückzuweisen gewesen.
1.6. Innerhalb offener Frist stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag. Darin wird insbesondere vorgebracht, dass ein der Bescheiderlassung nachgelagertes Ermittlungsverfahren nicht dazu führen könne, dass ein rechtswidriger Bescheid rechtswidrig würde; weil die Behörde nach Bescheiderlassung erkennt, dass sie den Bescheid nicht erlassen hätte dürfen, trete dieser nicht automatisch außer Kraft. Auch sei aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 09. Juni 2020 keine normativen Wirkungen ableitbar. Es bestehe die Gefahr, dass das Aufrechtbleiben des Bescheides vom 02. Juni 2020, aus dem die für den Beschwerdeführer nachteilige Feststellung der Auflösung des Jagdpachtverhältnisses hervorginge, sein Jagdrecht auf Dauer verhindere.
Die belangte Behörde legte daraufhin den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor und beatragte gleichzeitig die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Die unter Punkt 1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde und sind insoweit unbestritten. Weiterer Sachverhaltsfeststellungen – und damit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – bedurfte es, wie sich aus den rechtlichen Erwägungen ergeben wird, im Gegenstand nicht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
NÖ Jagdgesetz 1974
§ 42. (1) Wenn zu Beginn der Jagdperiode eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Verpachtung der Genossenschaftsjagd nicht erfolgt ist oder ein bestehendes Pachtverhältnis im Laufe der Jagdperiode erlischt oder aufgelöst wird, so ist für die Zeit bis zur Verpachtung vom Jagdausschuss ein Genossenschaftsjagdverwalter zur Ausübung der Jagd und zur Betreuung des Genossenschaftsjagdgebietes zu bestellen. Für die durch Gebietsänderungen entstandenen Genossenschaftsjagdgebiete (§ 13) hat das gemäß § 24 zum Verwalter bestellte Mitglied der Jagdgenossenschaft den Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen. Unterläßt der Jagdausschuß die Bestellung innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen.
(…)
§ 43. (1) Der Beschluß über die Bestellung des Genossenschaftsjagdverwalters ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluß über die Bestellung aufzuheben, wenn er Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere jenen des Abs. 2, widerspricht. Die Rechtswirkungen der Bestellung durch den Jagdausschuß treten erst nach Ablauf der Frist von acht Wochen ein, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde den Beschluß des Jagdausschusses nicht aufgehoben hat.
(2) Als Genossenschaftsjagdverwalter können nur solche Personen bestellt werden, die zur Pachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes im Sinne der Bestimmungen des § 26 Abs. 1 zugelassen sind und nach ihrer bisherigen jagdlichen Betätigung die Gewähr für eine den Interessen der Jagdwirtschaft und den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Jagdausübung bieten. § 26a gilt sinngemäß.
(3) Wenn der Genossenschaftsjagdverwalter in der Folge den gesetzlichen Anforderungen oder den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht entspricht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Jagdausschusses oder allenfalls von Amts wegen die Bestellung eines anderen Genossenschaftsjagdverwalters zu veranlassen, insoferne sich nicht die Möglichkeit einer Versteigerung des Genossenschaftsjagdgebietes ergibt (§ 42 Abs. 2 und 3).
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.(…)
Der angefochtene Bescheid hat die Bestellung eines Genossenschaftsjagdverwalters zum Inhalt. Dem ausdrücklichen Wortlaut des Bescheides zufolge wird damit ein Beschluss des Jagdausschusses genehmigt und zusätzlich ausgesprochen, dass die Bestellung zur Ausübung der Jagd und zur Betreuung des Genossenschaftsjagd-gebietes erfolge, und mit der Rechtswirksamkeit der Verpachtung des Genossen-schaftsjagdgebietes erlösche.
Dem steht die Regelung betreffend die Bestellung des Genossenschaftsjagd-verwalters im § 43 des NÖ Jagdgesetztes 1974 in der derzeit geltenden Fassung gegenüber. Anders als die frühere Rechtslage sieht § 43 NÖ Jagdgesetz 1974 in der Fassung seit LGBl. 44/2018 nicht mehr die Genehmigung von Beschlüssen zur Bestellung von Genossenschaftsjagdverwaltern vor. „Im Sinne der Verwaltungs-vereinfachung“ (so der Motivenbericht zur genannten Novelle) wurde anstelle des Genehmigungsverfahrens ein Anzeigeverfahren statuiert. Das bedeutet, dass eine Bescheiderlassung – abgesehen von der amtswegigen Bestellung wegen Säumnis der Jagdgenossenschaft - nur dann vorgesehen ist, wenn der Bestellungsbeschluss des Jagdausschusses gesetzwidrig ist. Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde den Beschluss des Jagdausschusses nicht aufgehoben hat, wofür ihr eine Frist von acht Wochen eingeräumt ist, treten die Rechtswirkungen der Bestellung ein. Das heißt, der Genossenschaftsjagdverwalter kann (erst) ab diesem Zeitpunkt (rechtswirksame) Handlungen setzen.
Aus dieser Regelung folgt, dass das Anzeigeverfahren als Einparteienverfahren mit der Jagdgenossenschaft als Partei konzipiert ist. Für eine Beteiligung von Dritten, namentlich eines (präsumtiven) Jagdpächters ist in diesem Zusammenhang kein Raum, da das Gesetz daran anknüpft, dass das Jagdgebiet unverpachtet ist. Einen Fall wie den vorliegenden hatte der Gesetzgeber offensichtlich nicht im Auge.
Es erhebt sich daher die Frage, wie ein Fall aufzulösen ist, bei dem der Jagd-ausschuss einen Beschluss auf Bestellung eines Genossenschaftsjagdverwalters fasst, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür deshalb nicht gegeben sind, weil das bestehende Pachtverhältnis weiterhin aufrecht ist, und die Behörde die ihr eingeräumte achtwöchige Frist zur Aufhebung des Beschlusses – aus welchen Gründen auch immer – verstreichen hat lassen. Mangels Vorliegens eines Bescheides scheint in einem solchen Fall ein Rechtsschutzdefizit für den Jagdpächter zu bestehen, der sich bei Rechtswirksamkeit der Bestellung des Genossenschaftsjagdverwalters mit dessen Befugnis in Konkurrenz sieht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa zum Baurecht (zB VwGH 24.05.2005, 2003/05/0181) sowie zum Wasserrecht (VwGH 23.04.2015, 2013/07/0199), tritt die im Anzeigeverfahren vorgesehene Bewilligungsfiktion für Vorhaben nicht ein, wenn das Vorhaben nicht einem Anzeigeverfahren, sondern
dem ordentlichen Bewilligungsverfahren unterliegt. Überträgt man den dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Gedanken auf die in Rede stehende Problemstellung, bedeutete dies, dass die Anzeige eines Bestellungsbeschlusses für einen Genossenschaftsjagdverwalter auch bei Unterbleiben einer Aufhebung des Beschlusses durch die Jagdbehörde ohne Wirkung bleibt, wenn die Bestellung eines Verwalters von vornherein nicht in Frage kommt, weil die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 NÖ 1974 Jagdgesetz gar nicht vorliegen (weil das Jagdgebiet nicht unverpachtet ist). Damit ist auch eine Rechtsverletzung des Jagdpächters ausgeschlossen, da der Verwalter gar nicht wirksam bestellt und damit auch – rechtswirksam - keine die Jadgausübung des Pächters hindernde Handlungen setzen kann; Rechtsunsicherheiten können durch Erlassung eines Feststellungsbescheides geklärt werden. Ein allfälliger Schaden kann vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden.
Anders verhält es sich im vorliegenden Fall, wo die belangte Behörde – jedenfalls objektiv rechtswidrig (da die angenommene einvernehmliche Auflösung mangels Willensübereinkunft der Parteien nicht zustande gekommen ist, was nunmehr zwischen allen Verfahrensparteien und der belangten Behörde offensichtlich unstrittig ist) – einen Bescheid erlassen hat, der – erwächst er in Rechtskraft – neues Recht schafft. Denn auch ein rechtswidriger Bescheid kann in Rechtskraft erwachsen und entfaltet dann – gleich einem rechtmäßigen – Rechtswirkungen. Deshalb kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten werden, wenn er sein aus dem Jagdpachtverhältnis resultierendes Jagdausübungsrecht in unzulässiger Weise berührt sieht. Es ist daher von einer Beschwerdelegitimation des Jagdpächters bei einer derartigen Fallkonstellation auszugehen, da dies sein Rechtsschutzinteresse erfordert. Diese Lösung ist daher der Alternative vorzuziehen, dass die bescheidmäßige Verwalterbestellung rechtswirksam wird, der übergangene Pächter dagegen mangels Parteistellung nicht vorgehen kann und auf Amtshaftungs-ansprüche gegen die Behörde beschränkt ist.
Die Beschwerde erweist sich somit als zulässig und ist im Ergebnis auch berechtigt. Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass das Jagdpachtverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Jagdgenossenschaft nicht einvernehmlich aufgelöst wurde, da die dazu erforderliche Willenseinigung nicht zustande gekommen ist. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Genossenschaftsjagdverwalters – einerlei ob durch Beschluss des Jagdausschusses oder mit Bescheid der Jagdbehörde – lagen von vornherein nicht vor. Dies wird auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt, allerdings vermeint sie offenbar, dass die Bestellung des Jagdverwalters bzw. der Bescheid selbst „aufgrund des aufrecht bestehenden Pachtverhältnisses“ bzw. aufgrund dessen „Bestätigung“ mit Schreiben vom 09. Juni 2020 „erloschen“ sei. Ein derartiges Verständnis der bezughabenden Formulierung verbietet sich jedoch bei der gebotenen objektiven Interpretation des Bescheides (vgl. näher dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59, RZ 110 f). Die in Rede stehende Formulierung des angefochtenen Bescheides kann demnach nur vor dem Hintergrund der der Regelung des § 42 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974 zugrundeliegenden Intention verstanden werden, dass die Bestellung des Verwalters für ein unverpachtetes Genossenschaftsjagdgebiet für die Dauer der pachtlosen Zeit erfolgte und mit der Rechtswirksamkeit der Neuverpachtung, somit einer nach Bescheiderlassung erfolgenden Änderung der Verhältnisse, außer Kraft treten sollte. Eine solche Änderung der Verhältnisse ist jedoch nicht eingetreten. Insbesondere erweist sich in diesem Zusammenhang auch das Schreiben der belangten Behörde vom 09. Juni 2020 als irrelevant. Eine „Bestätigung“ der Jagdbehörde mit konstitutiven Wirkungen in Bezug auf rechtliche Verhältnisse ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dass die Behörde mit dem formlosen Schreiben einen Feststellungsbescheid zu erlassen beabsichtigte, ist gegenständlich nicht indiziert.
Die Zurückweisung der Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung war daher nicht berechtigt.
Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass der Beschwerde – ohne dass auf die weiteren Argumente des Beschwerdeführers eingegangen zu werden braucht - Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist. Dies gilt im Hinblick auf den untrennbaren Zusammenhang (vgl. § 59 Abs. 1 AVG) auch für die Kostenentscheidung, auch wenn davon der Einschreiter selbst nicht beschwert ist.
Anzumerken ist, dass das Gericht der Auffassung ist, dass sich seine Entscheidung auf die Aufhebung des zu Unrecht ergangen Bescheides zu beschränken hat und nicht die Aufhebung des Beschlusses des Jagdausschusses umfassen kann. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Falle des Unterbleibens einer behördlichen Aufhebung nach Anzeige der Bestellung des Genossenschafts-jagdverwalters mangels Parteistellung im Anzeigeverfahren ebenfalls keinen Anspruch auf Aufhebung des Beschlusses des Jagdausschusses hätte. Rechtschutzerwägungen erfordern dies nach den oben dargestellten Überlegungen auch nicht, da demnach eine derartige Anzeige auch keinerlei Wirkungen, namentlich auch nicht auf die Jagdausübungsbefugnis des Pächters, hat.
Da der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war, entfällt gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier zu beantwortenden Fragen, namentlich zu den Rechtswirkungen einer Anzeige der Beschlussfassung der Bestellung eines Genossenschaftsjagdverwalters trotz aufrechter Verpachtung, der Beschwerdelegitimation eines Pächters im Falle der bescheidmäßigen Genehmigung bzw. Bestellung eines Genossenschaftsjagdverwalters bei (behaupteter) aufrechter Verpachtung sowie hinsichtlich der von Gericht diesfalls zu treffenden Entscheidung (Aufhebung nur des Genehmigungsbescheides oder auch des zugrundeliegenden Beschlusses der Jagdgenossenschaft), liegt nach Kenntnis des Landes-verwaltungsgericht Niederösterreich nicht vor. Es handelt sich dabei um Fragen, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgehen, weshalb sie als grundsätzlich im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen sind. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist insoweit zulässig.
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