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LVwG-AV-773/001-2020•LVwG N LVwG-AV-773/001-2020
LVwG-AV-773/001-2020Landesverwaltungsgericht27.07.2020
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Säumnisbeschwerde; Petition;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde der A betreffend Petition „B“, zu Recht:
1. Soweit der an den Präsident des NÖ Landtages mit einer – auf Art. 11 des Staatsgrundgesetzes gestützten – Petition für den Fall deren Nichtentsprechung verbundene Antrag auf bescheidmäßige Erledigung vom 21. November 2019 mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 21. Juli 2020, ***, erledigt wurde, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 8, 27, 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 21. November 2019 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Präsidenten des NÖ Landtages, dort eingelangt am 25. November 2019, eine ausdrücklich auf „Art. 11 Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142/1867 idgF.“ gestützte Petition samt Beilagen zu folgendem „Thema und Inhalt“:
„Ausbaustopp des vom BMVIT geplanten flächendeckenden SG Mobilfunknetzes im Bundesland NÖ, bis durch eine strategische Umweltprüfung im Sinne des § 1 (1) Lit 15 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) LGBI. Nr. 3/2015 festgestellt wurde, ob die Planung des BMVIT, betreffend den flächendeckenden Einsatz der Mobilfunktechnik 5G, mit den generellen Leitzielen im Sinne des § 1 (2) 1. i) des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 vereinbar ist.“
Im zitierten Schreiben begehrte die Beschwerdeführerin die Weiterleitung der Petition an das zuständige Regierungsmitglied und schloss dieses Schreiben mit dem Satz:
„Sollte meinem, in der Petition gestellten, Begehren nicht entsprochen werden, so beantrage ich eine bescheidmäßige Erledigung.“
Mit Schreiben der für Raumordnungsrecht zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung vom 30. Jänner 2020 wurde der Beschwerdeführerin unter näherer Erläuterung der Gesetzeslage im Wesentlichen mitgeteilt, dass ihrem Begehren auf Durchführung einer strategischen Umweltprüfung nicht entsprochen werden könne.
Dem hielt die Beschwerdeführerin in Ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2020 im Wesentlichen entgegen, ihr Begehren vom 21. November 2019 sei ein zu erledigendes Anbringen im Sinne des § 13 AVG.
Am 10. Juli 2020 langte bei der für Raumordnungsrecht zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung die gegenständliche Säumnisbeschwerde ein, in der die Beschwerdeführerin wie folgt begehrt und begründet:
„Begehrt wird:1. Das Landesverwaltungsgericht NÖ wolle gemäß § 5 (1) AVG 1991 feststellen, dass die Kompetenz für die Umweltprüfung Landessache ist.
2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wolle in der Sache selbst entscheiden und
a. Den Ausbaustopp der 5G Funktechnik im Bundesland NÖ verfügen bis durch eine Umweltprüfung durch die zuständige Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht, ***, *** festgestellt wird, ob die Planung des BMVIT, betreffend den flächendeckenden Einsatz der Mobilfunktechnik 5G, mit den generellen Leitzielen im Sinne des § 1 (2) 1. i) des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 vereinbar ist und
b. mir in diesem Verfahren die Parteistellung gemäß § 8 AVG und im Sinne der „Äarhus-Konvention“, zuerkennen.
3. Das Landesverwaltungsgericht NÖ wolle zur Klärung eventuell noch offener Sach- und Rechtsfragen eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.
Rechtzeitigkeit:Die Petition wurde mit Antragsschreiben vom 22.11.2019 per Post eingeschrieben an die Adresse des Präsidenten des NÖ Landtages aufgegeben und von diesem an die zuständige Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht weitergeleitet.Die Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht hat sich mit Schreiben vom 30.01.2020 GZ. für die Umweltprüfung nicht zuständig erklärt.In meiner dazu mit Schreiben vom 26.02.2020 erfolgten Entgegnung habe ich diese Rechtsansicht nicht geteilt und eine bescheidmäßige Erledigung, wie bereits im Antragsschreiben vom 22.11.2019 ausgeführt, verlangt. Nachdem seit 22.11.2019 mehr als 6 Monate vergangen sind, ohne dass mit der Umweltprüfung begonnen und ohne dass mein Antrag mittels Bescheid erledigt wurde, ist die Säumnisbeschwerde daher rechtzeitig und zulässig.“
Mit an die Beschwerdeführerin gerichtetem Bescheid vom 21. Juli 2020, ***, gab die NÖ Landesregierung dem „Begehren auf Durchführung einer strategischen Umweltprüfung zum bereits begonnenen flächendeckenden Ausbau des 5G Mobilfunknetzes in Niederösterreich unter Zugrundelegung des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 gemäß §§ 1 und 6 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, nicht statt.“
Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass das NÖ ROG 2014 keine Rechtsgrundlage dafür enthält, dass außerhalb von Verfahren zu überörtlichen und örtlichen Raumordnungsprogrammen von der Landesregierung ein Verfahren im Hinblick auf eine strategische Umweltprüfung zu ausschließlich im Zuständigkeitsbereich des Bundes liegenden Materien auf Landesebene durchgeführt werden kann bzw. darf.
Die Säumnisbeschwerde wurde dem erkennenden Gericht am 21. Juli 2020 vorgelegt.
Der eindeutigen und unbestrittenen Aktenlage zufolge hat die Beschwerdeführerin ihren verfahrenseinleitenden Antrag ausschließlich auf die begehrte Erledigung einer Petition gemäß Art 11 Staatsgrundgesetz gerichtet. Gemäß der Rechtsprechung des VfGH beinhaltet das Petitionsrecht keinen über die Weiterleitung an das zuständige Organ hinausgehenden Rechtsanspruch auf Erlassung der gewünschten Anordnung bzw. auf besondere Verfahren zur Durchführung (VfGH B2358/07). Soweit der Antrag vom 21. November 2019 durch den Bescheid vom 21. Juli 2020 erledigt wurde, endete eine allfällige Säumnis jedenfalls mit dessen Erlassung. Vor diesem Hintergrund war die nur für den hier nicht vorliegenden Fall einer noch offenen Säumnis für die Rechtzeitigkeit der Beschwerde relevante Frage, zu welchem Zeitpunkt der beim Präsidenten des NÖ Landtages eingebrachte Antrag im Sinne des § 8 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG bei der den Bescheid vom 21. Juli 2020 erlassenden Stelle einlangte, nicht mehr zu prüfen.
Soweit die zitierten Beschwerdeanträge unzweifelhaft weit über das schlicht auf die Erledigung der Petition gerichtete Anbringen vom 21. November 2019 hinausgehen, sind sie mangels Säumnis einer zuvor angerufenen Behörde jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen.
3. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Da eine öffentliche mündliche Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.
4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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