LVwG N LVwG-S-1430/001-2020

LVwG-S-1430/001-2020Landesverwaltungsgericht24.07.2020

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Verordnung; Gesetzwidrigkeit; Strafverfügung; Rechtskraft;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1430/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1430.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22.04.2020, Zl. ***, mit dem dem Einspruch vom 21.04.2020 gegen die Strafverfügung vom 14.04.2020, Zl. ***, der sich nur gegen das Ausmaß der auferlegten Strafe gerichtet hat, Folge gegeben und die Geldstrafe neu mit € 150,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden) festgesetzt wurde, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Kostenausspruch aufgehoben sowie dahingehend abgeändert, dass die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 14.04.2020,

Zl. ***, betreffend ihres Strafausspruches aufgehoben und in diesem Umfang die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 45 Abs. 1 Z 1, 49 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

In der genannten Strafverfügung wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

04.04. 2020, 21:25 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet ***, ***, öffentliche Parkfläche ggü ONR: ***

Tatbeschreibung:

Sie waren zum angeführten Zeitpunkt mit Herrn B im PKW (Mercedes weiß, KZ: **) in *** und haben somit einen öffentlichen Ort betreten und gegenüber einer anderen Person, bei welcher es sich auch nicht um eine Person, die mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt gehandelt hat, dabei den Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten, obwohl zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte durch VO gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. Nr. II Nr. 98/2020 i.d.F. BGBl. II Nr. 108/2020 in der Zeit von 16.03.2020 bis 13.04.2020 verboten ist. Der Aufenthalt am angeführten Ort war auch nicht durch die unter § 2 dieser VO aufgezählten Ausnahmen gerechtfertigt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 3 Abs. 3 und § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz i.V.m. § 1 der VO gem. § 2 Z 1 des COVID-19 Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020 i.d.F. BGBl. II Nr. 108/2020

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 300,00

28 Stunden

§ 3 Abs. 3 COVID-19 Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020“

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22.04.2020, Zl. ***, wurde dem Einspruch des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 21.04.2020 gegen die Strafverfügung vom 14.04.2020,

Zl. ***, der sich nur gegen das Ausmaß der auferlegten Strafe gerichtet hat, Folge gegeben und die Geldstrafe neu mit € 150,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden) festgesetzt.

Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben.

Ohne auf das Vorbringen in dieser Beschwerde näher einzugehen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwogen wie folgt:

Gemäß § 2 Z 1 Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl. I 12/2020, idF

BGBl. I 23/2020 kann beim Auftreten von COVID-19 durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt.

Gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz begeht eine

Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu

Bestrafen, wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß § 2 untersagt ist.

Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II 98/2020, idF BGBl. II 108/2020 ist zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte verboten.

§ 2 dieser Verordnung bestimmt 5 Ausnahmen von dem Betretungsverbot nach § 1.

Mit Erkenntnis vom 14.07.2020, Zl. V 363/2020-25, hat der Verfassungsgerichtshof die Gesetzwidrigkeit des § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, des § 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, idF BGBl. II Nr. 108/2020 sowie der §§ 4 und 6 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, idF BGBl. II Nr. 107/2020, festgestellt.

Weiters hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind.

Gemäß § 49 Abs. 2 VStG bleibt die angefochtene Strafverfügung in Kraft, wenn ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird. Die Strafverfügung wird hinsichtlich des Ausspruches über die Tat- und Schuldfrage rechtskräftig.

Eine inhaltliche Überprüfung des Tatvorwurfes ist dem erkennenden Gericht somit verwehrt.

Durch das Erkenntnis des VfGH wurde jedoch die Gesetzwidrigkeit der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungsnorm festgestellt, weshalb die Verhängung einer Strafe unzulässig ist.

So hat auch der VwGH in einem ähnlich gelagerten Fall (E vom 28.05.2019, Ra 2018/05/0266), in dem entgegen dem Doppelbestrafungsverbot eine Strafe verhängt wurde und sich die Beschwerde nur gegen die Strafhöhe gerichtet hat, ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht das erstinstanzliche Straferkenntnis insoweit im Strafausspruch aufheben und in diesem Umfang die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hätte verfügen müssen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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