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LVwG-AV-752/002-2020•LVwG N LVwG-AV-752/002-2020
LVwG-AV-752/002-2020Landesverwaltungsgericht24.07.2020
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Aufforderungsbescheid; amtsärztliche Untersuchung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, vertreten durch
Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den
Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 30.06.2020, GZ ***, betreffend Aufforderung nach dem Führerscheingesetz (FSG), sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit Mandatsbescheid vom 09.06.2020 forderte die Landespolizeidirektion Niederösterreich den Beschwerdeführer unter Heranziehung von § 24 Abs. 4 FSG auf, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, rechtsanwaltlich vertreten, fristgerecht Vorstellung, woraufhin von der Behörde das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
Die Vorstellung wies die belangte Behörde dann mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.06.2020 ab und schloss gleichzeitig die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, rechtsanwaltlich vertreten, fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass es keine Rechtfertigung dafür gäbe, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Es läge nämlich keine Gefahr im Verzug vor. Weiters bestehe keine gesetzliche Grundlage, die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Nach der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führe gelegentlicher Cannabis-Konsum nicht dazu, dass die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Zweifel gezogen werden könne. Der Beschwerdeführer sei auch niemals negativ im Straßenverkehr in Erscheinung getreten. Auch bei der Verkehrskontrolle am 02.06.2020 hätte sich erwiesen, dass er nicht durch THC beeinträchtigt gewesen wäre. Beantragt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Der Verfahrensakt wurde von der belangten Behörde vorgelegt und langte am 17.07.2020 ein.
Folgender Sachverhalt wird anhand der klaren Aktenlage als erwiesen festgestellt:
Der Beschwerdeführer hat am 02.06.2020 um 15:15 Uhr ein Kfz vor einer Schule mit einer 30 km/h-Beschränkung mit einer Geschwindigkeit von 48 km/h gelenkt. Bei der anschließend durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle hat er sich beim Aussteigen aus dem Fahrzeug an diesem anhalten müssen und hat er ein starkes Zittern der Augenlider aufgewiesen, die Augen sind glänzend gewesen. Er hat Schwierigkeiten gehabt, dem Gesprächsthema zu folgen und hat sich leicht ablenken lassen. Er hat seit etwa 3 Jahren ca. 2 Gramm Cannabis pro Monat, zuletzt vor einer Woche THC in Form von zwei Joints, konsumiert. Ein am 02.06.2020 durchgeführter Urin-Schnelltest auf der Polizeiinspektion *** hat THC angezeigt. Der Beschwerdeführer ist Paketzusteller. Er ist im Besitz einer Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse B und Besitzer eines Mopedausweises.
Diese Feststellungen basieren auf den von den Beamten der Polizeiinspektion *** am 02.06.2020 gemachten Wahrnehmungen und den durchgeführten Erhebungen, den Angaben des Beschwerdeführers bei der Befragung und dem Urintestergebnis.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die für gegenständlichen Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise:
„§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
....
§ 24. (1) …
…
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“
Die für gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) lauten auszugsweise:
„§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
…
(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.“
Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid vom 30.06.2020 darauf, dass der Beschwerdeführer bei der Lenkerkontrolle am 02.06.2020 Symptome einer Suchtgiftbeeinträchtigung wie ein starkes Zittern der Augenlider aufgewiesen und Schwierigkeiten gehabt hätte, dem Gesprächsthema zu folgen. Beim Aussteigen hätte er sich am Fahrzeug anhalten müssen und wäre sein Gang breitbeinig gewesen. Auch hätte der Urintest ein positives Ergebnis im Hinblick auf Konsum von THC geliefert. Weiters hätte der Beschwerdeführer seit drei Jahren ca. 2 Gramm Cannabis pro Monat konsumiert, wie von ihm angegeben worden wäre. Es bestünde der Verdacht einer Suchtgiftabhängigkeit. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen.
Für die Rechtmäßigkeit eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG muss
noch nicht die mangelnde gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers
feststehen, sondern genügen dafür begründete Bedenken, denn
ansonsten würde sich jedes Entziehungsverfahren erübrigen. Gerade durch die
amtsärztliche Begutachtung soll eben die in Zweifel gezogene gesundheitliche
Eignung des Beschwerdeführers überprüft werden.
Es bedarf zur Annahme von begründeten Bedenken nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen (vgl. VwGH vom 14.3.2000, 99/11/0330).
Auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht gute Gründe für die Annahme gegeben, dass der Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B sowie zum Lenken von Mopeds nicht mehr besitzt. Es müssen dazu nicht konkrete Umstände vorliegen, aus denen mit Sicherheit auf das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung der gesundheitlichen Eignung geschlossen werden kann. Das Verfahren nach § 24 Abs. 4 FSG ist ein dem Führerschein-Entzugsverfahren vorangehendes, in dem – hier gegenständlich - die gesundheitliche Eignung zum Lenken vom Arzt zu beurteilen ist.
Die Umstände, auf welche die begründeten Bedenken gegen das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers gestützt werden, sind einerseits das von den Polizeibeamten festgestellte Verhalten und andererseits der zugegebene mehrjährige und regelmäßige Cannabiskonsum. Bei der Anhaltung musste sich der Beschwerdeführer beim Aussteigen am Fahrzeug festhalten, er konnte dem Gespräch nicht uneingeschränkt folgen. Auch gab es äußere Anzeichen für einen Suchtmittelgebrauch wie Augenzittern und glänzende Augen. Ein durchgeführter Urintest war positiv im Hinblick auf THC.
Der regelmäßige Cannabis-Konsum seit 3 Jahren dauert immer noch an, konkret werden vom Beschwerdeführer 2 Gramm im Monat eingenommen.
Aus den geschilderten Feststellungen und der regelmäßigen Suchtmittelkonsumation ist zu vermuten, dass eine Suchtmittelabhängigkeit vorliegt. Weiters besteht die naheliegende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer den Konsum des Suchtmittels nicht so weit einschränken kann, dass er beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt ist. Nicht erforderlich für diese Schlussfolgerungen ist, dass eine dauernde Beeinträchtigung mit Suchtmitteln bei jeder Lenkerkontrolle festgestellt werden muss. Auf eine tatsächliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch Suchtmittel kommt es, wie der Judikatur entnommen werden kann (z. B. VwGH vom 24.04.2001, 2001/11/035), nämlich nicht an. Dass er am 02.06.2020 als fahrtauglich beurteilt wurde, steht daher nicht entgegen. Es ist dies lediglich eine „Momentaufnahme“. Die Bedenken hinsichtlich fehlender gesundheitlicher Eignung erweisen sich als begründet.
Die Beschwerde war abzuweisen.
Mit gegenständlicher Entscheidung wird auch über den in der Beschwerde gestellten
Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in einem negativ abgesprochen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 30.03.2010 entgegenstehen. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Tat- und Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.06.2014, 2014/05/0059 ua). Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Eine Revision nach Artikel 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.
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