LVwG N LVwG-AV-537/001-2019

LVwG-AV-537/001-2019Landesverwaltungsgericht23.07.2020

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Nutzungsverbot; Bauwerk; Gebäude; bauliche Anlage; Zubau;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-537/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.537.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20. März 2019, Zl. ***, betreffend Untersagung der Nutzung und Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Niederösterreichische Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) hinsichtlich 1. eines Flugdaches in Stahlbauweise mit Blecheindeckung, welches an zwei Seiten geschlossen ausgeführt ist, und 2. hinsichtlich einer unter dem Flugdach befindlichen Kühlzelle, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wird die Frist für die Durchführung des Abbruches mit sechs Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgegenstand, maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

Am 13. März 2019 fand auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, eine gewerbebehördliche Überprüfungsverhandlung statt. Anlässlich dieser Verhandlung wurde geprüft, ob die Auflagen des gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangte Behörde) vom 08. Mai 2018, Zl. ***, für die auf diesem Grundstück errichtete und vom nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn A, betriebene Betriebsanlage (Gastgewerbe) erfüllt wurden.

Nach Durchführung eines Lokalaugenscheines hielt der beigezogene Amtssachverständige für Bau- und Maschinenbautechnik u.a. fest, dass die folgende Betriebsanlage unter anderem insofern geändert worden sei, als östlich des Gastronomiegebäudeteiles ein Flugdach in Stahlbauweise mit Blecheindeckung, das teilweise an der nördlichen sowie der östlichen Seite geschlossen ausgeführt sei, errichtet worden sei und dass unter diesem Flugdach i eine Kühlzelle aufgestellt worden sei. Der Amtssachverständige für Bau- und Maschinenbautechnik führte im Rahmen der Überprüfungsverhandlung aus, dass diese Änderungen seiner Auffassung nach bewilligungspflichtige Vorhaben iSd § 14 NÖ BO 2014 darstellen, die aufgrund der im fraglichen Bereich vorherrschenden Flächenwidmung „Verkehrsfläche – Privat“ nicht bewilligungsfähig seien.

Am Ende der Überprüfungsverhandlung hin wurde durch den Verhandlungsleiter insbesondere darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des nicht bewilligten Flugdaches in Stahlbauweise mit Blecheindeckung sowie der Kühlzelle ein Abbruchbescheid erlassen werde.

1.2. In Beschwerde gezogener Bescheid:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. März 2019, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde der Abbruch folgender auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, (in der Folge: Baugrundstück) befindlicher Objekte bis spätestens 30. September 2019 aufgetragen:

1. „Flugdach in Stahlbauweise mit Blecheindeckung, welches teilweise an der nördlichen sowie der östlichen Seite geschlossen ausgeführt ist, östlich an das Gastrogebäude angeschlossen“ sowie

2. „Kühlzelle unter dem unter 1. angeführten Flugdach“.

Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Nutzung dieser Objekte untersagt.

In der Bescheidbegründung wird nach Wiedergabe bisherigen Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtsvorschriften (§ 35 NÖ BO 2014, § 1 NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 – NÖ BÜV 2017) durch die belangte Behörde ausgeführt, ihre Zuständigkeit für den gegenständlichen baupolizeilichen Auftrag ergebe sich daraus, dass die in Frage stehenden Objekte (Flugdach und Kühlzelle) für den gewerberechtlichen Betrieb des Gastgewerbes errichtet worden seien. Für die bereits errichteten Objekte lägen keinerlei Bewilligungen vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei.

1.3. Beschwerde, verwaltungsgerichtliches Verfahren:

1.3.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 23. April 2019 fristgerecht Beschwerde, mit der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Einholung eines Amtssachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet „Elektrische Anlagen“ und die ersatzlose Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides beantragt wurde.

Begründend wird in der Beschwerde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, da das Flugdaches und die Kühlzelle keine bewilligungspflichtigen Bauwerke seien.

Im Einzelnen wird ausgeführt, es handle sich bei einer Kühlzelle definitionsgemäß um eine Maschine, nämlich – im Gegensatz zu einem Kühlraum – um einen begehbaren Kühlschrank. Kühlzellen würden als Gesamtsystem erworben und innerhalb oder außerhalb von Gebäuden aufgestellt werden, ohne mit dem Boden verbunden zu werden. Ihre Aufstellung erfordere keinerlei wie auch immer gearteten technischen Kenntnisse, sie würden vielmehr wie ein Kühlschrank einfach „angesteckt“ werden. Bei einer Kühlzelle handle es sich somit weder um ein Gebäude noch um ein Bauwerk oder eine bauliche Anlage im Sinne der einschlägigen Normen. Es sei daher weder eine Baubewilligung, noch eine Anzeige erforderlich, um eine Kühlzelle aufzustellen.

Nach dem Wortlaut des § 35 NÖ BO 2014 könne nur der Abbruch eines Bauwerks angeordnet werden. Mangels Erforderlichkeit von bautechnischen Kenntnissen (bei der Herstellung und Aufstellung) einerseits und mangels kraftschlüssiger Verbindung mit dem Boden andererseits sei eine Kühlzelle aber kein „Bauwerk“. Die Aufstellung von Maschinen und Geräten könne nur dann bewilligungspflichtig sein, wenn diese in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen seien, stünden. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da das Bauwerk eine gewerbliche Betriebsanlage beinhalte. Der Abbruchauftrag für die Kühlzelle, die kein „Bauwerk“ sei, und für welche weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich wäre, sei sohin rechtswidrig.

Das Flugdach habe der Beschwerdeführer mit formschlüssiger Verbindung (fixierte Schraubstecker) errichtet. Es liege daher keine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden vor. Auch das Flugdach sei aufgrund seiner Konstruktion als Dach sohin kein Bauwerk im Sinne des § 35 NÖ BO 2014, weshalb auch die Anordnung dessen Abbruchs rechtswidrig sei.

Abschließend verwies der Beschwerdeführer darauf, dass im Bauwich (auch) bauliche Anlagen zulässig wären. Flugdach und Kühlzelle seien jeweils weniger als 3 m hoch. Ein Verbot laut Bebauungsplan („Bauland – Betriebsgebiet“ ohne Bebauungsbestimmungen) liege nicht vor. Ausgehend von der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach es sich bei den Abbruchobjekten um bauliche Anlagen handle, wäre für diese schon aufgrund des Umstandes, dass sie im (seitlichen) Bauwich lägen, eine Baubewilligung zu erteilen.

Der Beschwerdeführer sei jedoch ungeachtet der Beschwerde bemüht, die behördlichen Vorgaben zu erfüllen. Grund für den Abbruchauftrag sei, dass sich die Kühlzelle und das Flugdach teilweise im Bereich einer privaten Verkehrsfläche befänden. Durch die in Frage stehenden Objekte werde aber weder die Leichtigkeit noch die Sicherheit noch die Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt. Wie die belangte Behörde im gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheid richtig festhalte, sei die interne Aufschließungsstraße – es gebe keine Nachbarn – unmittelbar nach der Betriebsanlage mit Betonleitwänden unterbrochen. Die Parkplätze für Gäste oder Mitarbeiter würden sich weit vor den inkriminierten Anlagen befinden und sei somit gewährleistet, dass die vorgenannte Straße nicht genutzt werden müsse. Es spreche daher auch der Umstand, dass das Flugdach und die Kühlzelle teilweise auf einer privaten Verkehrsfläche liegen, nicht gegen die Erteilung entsprechender Bewilligungen, da deren Aufstellung von § 55 Abs. 3 NÖ BO 2014 gedeckt wäre.

Der Beschwerdeführer sei bereits intensiv mit der Aufarbeitung dieser Umstände befasst und habe vorsichtsweise einen Zivilgeometer mit der Vermessung der für das Flugdach und die Kühlzelle benötigten Fläche beauftragt, damit für diese eine neue Flächenwidmung erwirkt werden könne. Dies nehme allerdings einige Zeit in Anspruch und sei innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist aufgrund der erforderlichen Einbeziehung der Gemeinde nicht zu bewerkstelligen.

Der Beschwerde waren zwei Lichtbilder, zeigend das Flugdach sowie dessen Steher, angeschlossen.

1.3.2. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der belangten Behörde samt bezughabenden Verwaltungsakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

1.3.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestellt Herrn C, zum Amtssachverständiger für Bautechnik für das gegenständliche Verfahren und ersuchte diesen um Erstattung von Befund und Gutachten und Beantwortung einer Reihe an durch da Landesverwaltungsgericht formulierter Fragen. Am 04.05.2020 führte der Amtssachverständige zwecks Befundaufnahme eine Erhebung am spruchgegenständlichen Grundstück durch, an der auch der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

1.3.4. Mit Schreiben vom 06. Mai 2020, Zl. ***, erstattete der Amtssachverständige für Bautechnik, unter Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen Befund und Gutachten wie folgt:

„(…)

BEANTWORTUNG DER FRAGESTELLUNGEN:

1. Lässt sich bautechnisch feststellen, wann/in welchem Zeitraum, das unter Punkt 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20. März 2019, Zl. ***, genannte „Flugdach in Stahlbauweise mit Blecheindeckung“ errichtet wurde? Wenn ja, wann?

Bautechnisch lässt sich der Errichtungszeitpunkt nicht exakt feststellen. Da kaum Gebrauchsspuren bzw. Verwitterungserscheinungen zum Erhebungszeitpunkt vorhanden waren, ist davon auszugehen, dass der Errichtungszeitpunkt nicht weit zurückliegt (nach 2014 lt. i-map NÖ Atlas).

2. Welche Ausmaße weist das Flugdach auf? Mit welchen Materialien und in welcher Art und Weise wurde es errichtet?

Abmessungen:

Länge: ca. 12,80m

Breite ca. 3,05m

Höhe Traufe ca. 2,90m

Max. Höhe ca. 3,05m

Das Flugdach besteht aus einer Metallunterkonstruktion mit flächigen Wand- und Dachbauteilen aus Verbundpaneelen (Metallblech mit Dämmkern) und ist unmittelbar an das Gastrogebäude angebaut.

Konstruktion:

Traufenseite: 5 verzinkte Formrohrsteher

Gebäudeseite: 3 verzinkte Formrohrsteher, im südlichen Bereich erfolgt die Lastabtragung nicht über Säulen, sondern an 2 Stellen über das Tragwerk des Hauptgebäudes (siehe Abbildung 4).

Aussteifung im nördlichen Bereich über 3 Windverbände (siehe Abbildung 3)

3. Bedarf es für die fachgerechte Errichtung des Flugdaches eines wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen (vgl. § 4 Z 7 NÖ BO 2014)? Wenn ja, inwiefern und warum?

Für die fachgerechte Errichtung bzw. Dimensionierung der Tragwerke des Flugdaches sind statische Kenntnisse über die ordnungsgemäße Ableitung der Kräfte, welche auf das Flugdach einwirken (z.B.: Windkräfte, Schneelasten) erforderlich. Diese Kenntnisse werden als Wesentlich eingestuft.

Darüber hinaus besteht eine kraftschlüssige Verbindung zum Gastrogebäude und ist im Sinne des §4 (Ziffer 15) NÖ Bauordnung 2014 das Flugdach als Teil des Gastrogebäudes zu werten.

4. Ist das am Grundstück Nr. ***, KG ***, errichtete Flugdach kraftschlüssig mit dem Boden verbunden (vgl. § 4 Z 7 NÖ BO 2014)? Wenn ja, wodurch?

Die Säulen des Flugdaches sind mit dem Boden (siehe Abbildung 5) durch eine Verschraubung kraftschlüssig verbunden. Durch die statische Verbindung mit dem Gebäude erfolgt die Abtragung eines Teiles der Lasten auch über das Gastrogebäude, an welches das Flugdach angebaut ist.

5. Lässt sich bautechnisch feststellen, wann/in welchem Zeitraum die unter Punkt 2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20. März 2019, Zl. ***, genannte „Kühlzelle unter dem (…) Flugdach“ errichtet/aufgestellt wurde? Wenn ja, wann?

Bautechnisch lässt sich der Errichtungs- bzw. Aufstellungszeitpunkt nicht exakt feststellen. Da kaum Gebrauchsspuren bzw. Verwitterungserscheinungen zum Erhebungszeitpunkt vorhanden waren, ist davon auszugehen, dass der Errichtungszeitpunkt nicht weit zurückliegt (nach 2014 lt. i-map NÖ Atlas).

6. Welche Ausmaße weist die Kühlzelle auf? Aus welchen Materialien besteht sie? Kann sie von Menschen betreten werden?

Abmessungen:

Länge ca. 3,50m

Breite ca. 2,40m

Höhe ca. 2,20m, (Anmerkung: Innenhöhe ca. 2,00m)

Die Kühlzelle besteht aus selbsttragenden Verbundpaneelen (Metallblech mit Dämmkern), ist durch eine Kühlraumtüre erschlossen und kann von Menschen betreten werden.

7. Bedarf es für die fachgerechte Errichtung/Aufstellung der Kühlzelle eines wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen (vgl. § 4 Z 7 NÖ BO 2014)? Wenn ja, inwiefern und warum?

Auch bei (allenfalls) vorgefertigte Bauteilen sind die auf den jeweiligen Anwendungszweck bezogen Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit, Wärmeschutz, etc. einzuhalten. Zur fachgerechten Herstellung (Vorfertigung) bzw. fachgerechten Anfertigung vor Ort sind statische Kenntnisse über die Dimensionierung der tragenden Bauteile (Wände und der Decke) der Zelle sowie bauphysikalische Kenntnisse (Wärmeschutz, Feuchteschutz) erforderlich. Diese Kenntnisse werden als Wesentlich eingestuft.

8. Ist die am Grundstück Nr. ***, KG ***, befindliche Kühlzelle kraftschlüssig mit dem Boden verbunden (vgl. § 4 Z 7 NÖ BO 2014)? Wenn ja, wodurch?

Die Kühlzelle ist durch Schwerkraft mit dem Boden verbunden.

9. Steht die Kühlzelle in baulicher Verbindung mit anderen Bauwerken? Wenn ja, mit welchen Bauwerken?

Die Kühlzelle steht in keiner unmittelbaren baulichen Verbindung zu anderen Bauwerken.

10. Falls Frage 9. zu bejahen ist: Können durch die Aufstellung der Kühlzelle in baulicher Verbindung mit anderen Bauwerken die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach § 6 verletzt sein (vgl. § 14 Z 9 NÖ BO 2014)?

Die Beantwortung dieser Frage entfällt.

Hinweis:

Zur Beantwortung der Fragestellung wurde am 04.05.2020 vor Ort eine Erhebung, im Beisein von B (Rechtsvertretung des Beschwerdeführers) und D (Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf) durchgeführt und nachstehende Fotodokumentation erstellt.

FOTODOKUMENTATION:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Abbildung 1: Flugdach und Kühlzelle (Blickrichtung Nord)

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Abbildung 2: Flugdach mit Wandbauteilen im nördlichen Bereich und Kühlzelle im Hintergrund (Blickrichtung Süd)

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Abbildung 3: Flugdach mit Wandbauteilen und Windverbände im nördlichen Bereich (Blickrichtung Nord)

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Abbildung 4: Detail statische Anbindung des Flugdaches an Gebäude

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Abbildung 5: Detail Verschraubung Stahlsäule mit dem Untergrund

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Abbildung 6: Einbindung der Regenrinne des Vordaches in das Regenwasserableitungssystem des Gebäudes“

1.3.5. Mit Schreiben vom 07. Mai 2020 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde jeweils eine Abschrift des Gutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen zur Kenntnis und räumte den Parteien eine Frist bis spätestens 18. Juni 2020 (einlangend) zur allfälligen Stellungnahme ein.

1.3.6. Eine Stellungnahme zum durch den Amtssachverständigen erstatteten und den Verfahrensparteien übermittelten Gutachten wurde von keiner der Verfahrensparteien erstattet.

1.3.7. Mit Eingaben vom 20. Juli 2020 wurde seitens des Beschwerdeführers bekannt gegeben, dass auf die Durchführung der für 22. Juli 2020 anberaumten mündlichen Verhandlung verzichtet werden. In der Folge wurde auch seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 21. Juli 2020 bekannt gegeben, dass auch durch diese auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. Daraufhin wurde die für 22. Juli 2020 anberaumte mündliche Verhandlung abberaumt.

2. Feststellungen:

2.1. Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, KG ***, mit der topographischen Anschrift ***, ***, (Baugrundstück) weist ein grundbücherliches Gesamtausmaß von 2.921 m² auf, ist gemischt genutzt und befindet sich im Alleineigentum des Beschwerdeführers.

2.2. Auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück wurde östlich an ein darauf befindliches Gastronomiegebäude ein Flugdach errichtet, unter welchem sich eine Kühlzelle befindet.

2.3. Das Flugdach weist eine Länge von ca. 12,80 m und eine Breite von ca. 3,05 m auf. Die Traufenhöhe beträgt ca. 2,90 m, wobei die maximale Höhe des Flugdaches bei ca. 3,05 m liegt. Das Flugdach besteht aus einer Metallunterkonstruktion mit flächigen Wand- und Dachbauteilen aus Verbundpaneelen (Metallblech mit Dämmkern) und ist unmittelbar an das auf dem Baugrundstück errichtete Gastronomiegebäude angebaut. An seiner Traufenseite weist das Flugdach fünf und an der Gebäudeseite drei verzinkte Formrohrsteher auf. Im südlichen Bereich erfolgt die Lastabtragung nicht über Säulen, sondern an zwei Stellen über das Tragwerk des Hauptgebäudes. Im nördlichen Bereich erfolgt eine Aussteifung des Flugdaches über drei Windverbände. Das Flugdach wurde in der Zeit ab dem Jahr 2015 errichtet.

Für die fachgerechte Errichtung bzw. Dimensionierung der Tragwerke des Flugdaches sind statische Kenntnisse über die ordnungsgemäße Ableitung der Kräfte, welche auf das Flugdach einwirken (z.B.: Windkräfte, Schneelasten), erforderlich, welche als wesentlich einzustufen sind. Die Säulen des Flugdaches sind mit dem Boden durch eine Verschraubung kraftschlüssig verbunden. Durch die statische Verbindung mit dem Gebäude erfolgt die Abtragung eines Teiles der Lasten auch über das Gastronomiegebäude, an welches das Flugdach angebaut ist.

Das Flugdach kann bautechnisch vom Gastronomiegebäude ohne Beeinträchtigung dessen Substanz getrennt und damit losgelöst vom Gastronomiegebäude abgebrochen werden.

2.4. Die Kühlzelle weist eine Länge von ca. 3,50 m und eine Breite von ca. 2,40 m auf. Die Höhe beläuft sich auf ca. 2,20 m, wobei die Kühlzelle eine Innenhöhe von ca. 2,00 m aufweist. Sie besteht aus selbsttragenden Verbundpaneelen (Metallblech mit Dämmkern), ist durch eine Kühlraumtüre erschlossen und kann von Menschen betreten werden.

Zur fachgerechten Herstellung (Vorfertigung) bzw. fachgerechten Anfertigung der Kühlzelle vor Ort sind statische Kenntnisse über die Dimensionierung der tragenden Bauteile der Kühlzelle (Wände und Decke) sowie bauphysikalische Kenntnisse (Wärmeschutz, Feuchteschutz) erforderlich, welche als wesentlich einzustufen sind. Die Kühlzelle wurde in der Zeit ab dem Jahr 2015 errichtet, ist durch Schwerkraft und ihr Eigengewicht mit dem Boden verbunden und steht in keiner unmittelbaren baulichen Verbindung zu anderen Bauwerken.

2.5. Das Flugdach sowie die Kühlzelle wurden für den gewerberechtlichen Betrieb des Gastgewerbes errichtet und werden im Rahmen des Gastgewerbebetriebes genutzt.

2.6. Weder für das Flugdach noch für die Kühlzelle liegt eine aufrechte baubehördliche Bewilligung oder Bauanzeige vor.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die getroffenen Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensganges – ergeben sich im Wesentlichen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus der Niederschrift über die am 13. März 2019 auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erfolgte gewerbebehördliche Überprüfungsverhandlung, dem angefochtenen Bescheid (insbesondere die zu Punkt 2.2. dieses Erkenntnisses getroffene Feststellung) und insbesondere aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten und den Verfahrensparteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zugestellten, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen, dem die Verfahrensparteien in keiner Weise und somit auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind.

3.2. Die unter Punkt 2.1. dieses Erkenntnisses getroffenen Feststellungen zum grundbücherlichen Flächenausmaß des Baugrundstückes, zu dessen Nutzung und zu den Eigentumsverhältnissen daran ergeben sich aus einer Nachschau im offenen Grundbuch. Der Beschwerdeführer hat seine Eigentümerstellung am Baugrundstück im Übrigen zu keiner Zeit bestritten.

3.3. Die getroffenen Feststellungen zur baulichen Ausgestaltung des Flugdaches und dessen Errichtungszeitpunkt ergeben sich, ebenso wie die Feststellungen zur baulichen Ausgestaltung der darunter befindlichen Kühlzelle und deren Errichtungszeitpunkt (Punkte 2.3. und 2.4. dieses Erkenntnisses) aus den der Beschwerde angeschlossenen Lichtbildern in Zusammenschau mit den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten des dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen, C, sowie aus einer Einsichtnahme in den imap-Kartendienst des Landes Niederösterreich, wonach erstmals auf dem im Jahr 2018 erstellten Luftbild Baulichkeiten am Baugrundstück zu erkennen sind, nicht jedoch auf dem Luftbild aus dem Jahr 2015. Ebenso ergeben sich die Feststellungen zur kraftschlüssigen Verbindung beider Objekte mit dem Boden und zum Erfordernis wesentlicher bautechnische Kenntnisse bei deren ordnungsgemäßer Errichtung aus dem schlüssigen bautechnischen Amtssachverständigengutachten, dem der Beschwerdeführer in keiner Weise und somit auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist.

3.4. Die Feststellung, dass das Flugdach sowie die Kühlzelle für den gewerberechtlichen Betrieb des Gastgewerbes errichtet wurden und diese Objekte im Rahmen des Gastgewerbebetriebes auch tatsächlich genutzt werden (Punkt 2.5. dieses Erkenntnisses) ergibt sich aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer ebenfalls nicht entgegengetreten ist. Vielmehr hat der Beschwerdeführer selbst im Rahmen seines Beschwerdevorbringens insbesondere hinsichtlich der Kühlzelle ausdrücklich bestätigt, dass diese seinem gastgewerblichen Betrieb zugehört und für diese Zwecke genutzt wird (vgl. Seite 3 (unten) des Beschwerdeschriftsatzes). Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ergaben sich damit insgesamt keinerlei Gründe, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen, funktionalen Zuordnung der Abbruchobjekte zum Gastgewerbebetrieb des Beschwerdeführers zu zweifeln.

3.5. Dass sowohl für das Flugdach als auch für die Kühlzelle keine aufrechte baubehördliche Bewilligung oder Bauanzeige vorliegt (Punkt 2.6. dieses Erkenntnisses), ergibt sich einerseits aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, welcher zu keiner Zeit das Vorliegen von Baubewilligungen oder Bauanzeigen behauptete oder gar diesbezügliche Unterlagen vorlegen konnte, sowie andererseits aus dem Vorbringen der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes, in welchem ebenfalls keine Baubewilligungen oder Bauanzeigen aufgefunden werden konnten und dessen Unvollständigkeit der Beschwerdeführer nicht behauptete. Es bestehen demnach für das erkennende Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinerlei Hinweise, dass für das Flugdach und die darunter befindliche Kühlzelle jemals baubehördliche Bewilligungen erteilt oder Bauanzeigen erstattet worden wären.

3.6. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich „Elektrische Anlagen“, wie vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde beantragt, war für das Treffen dieser Feststellungen nicht erforderlich, weshalb diesem Beweisantrag seitens des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht entsprochen wurde.

4. Rechtslage:

4.1. § 1 der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017), LGBl. Nr. 87/2016 in der geltenden Fassung, lautet auszugsweise wie folgt:

„Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, werden aus dem eigenen Wirkungsbereich folgender Gemeinden auf nachfolgende Bezirkshauptmannschaften zur Besorgung übertragen, wobei die im § 3 genannten Angelegenheiten ausgenommen sind. Die Übertragung bezieht sich auf das gesamte Vorhaben auch wenn dieses nur teilweise der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt, soweit bautechnisch ein untrennbarer Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsanlage besteht.

Gemeinde

Bezirkshauptmannschaft

ab

[…]


Gänserndorf

1. Jänner 2017

[…]

4.2. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, haben auszugsweise folgenden Wortlaut:

„§ 4. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1. […]

6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

8. […]

15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;

[…]

§ 14. Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

3. […]

§ 35. (1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.

(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.

(4) Die Baubehörde darf in den Fällen des Abs. 1 bis 3 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß.“

4.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) in den von 01. Februar 2015 (LGBl. Nr. 1/2015) bis 12. Juli 2017 (LGBl. Nr. 106/2016) gültigen Fassungen haben auszugsweise folgenden Wortlaut:

„§ 4. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1. […]

6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

8. […]

15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen;

[…]

§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

3. […]“

4.4. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) in den ab 13. Juli 2017 (LGBl. Nr. 50/2017) gültigen Fassungen haben auszugsweise folgenden Wortlaut:

„§ 4. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1. […]

6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

8. […]

15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;

[…]

§ 14. Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

3. […]“

5. Erwägungen:

5.1. Anzuwendende Rechtslage:

Die Novelle LGBl. Nr. 53/2018 zur NÖ Bauordnung 2014 trat am 30. August 2018 in Kraft. Eine Übergangsbestimmung ist nicht vorgesehen.

Das gegenständliche Bauverfahren wurde mit Durchführung der gewerbebehördlichen Überprüfungsverhandlung am 13. März 2019 bei der belangten Behörde und somit nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 53/2018 anhängig. Im gegenständlichen (verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen) Verfahren ist die NÖ Bauordnung 2014 daher in ihrer aktuellen Fassung anzuwenden.

5.2. Zum baubehördlichen Abbruchauftrag:

5.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge

§ 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach herrschender Meinung (idS auch VwGH vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die im Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (vgl. VwGH vom

27. März 2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.

5.2.2. Die Baubehörde hat gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 den Abbruch eines (bewilligungs- oder anzeigepflichtigen) Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 NÖ BO 2014 oder einer anhängigen Anzeige nach

§ 15 NÖ BO 2014 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung

(§ 23 NÖ BO 2014) oder Anzeige (§ 15 NÖ BO 2014) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es in einem solchen Fall (anders als nach den diesbezüglichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996) nicht (mehr) an, weshalb im gegenständlichen Verfahren diesbezügliche Überlegungen nicht angestellt werden müssen. Daraus folgt, dass auf das die vermeintliche Konsensfähigkeit des Flugdaches abzielende Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere betreffend die Flächenwidmung im fraglichen Bereich des Baugrundstückes und die Zulässigkeit von Bauwerken im Bauwich, inhaltlich nicht weiter einzugehen ist. Vielmehr kann in diesem Zusammenhang auf die einhellige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden (vgl. z.B. VwGH vom 29. September 2015, Ra 2015/05/0045).

5.2.3. Ein Abbruchauftrag nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 kann – mangels anderslautender gesetzlicher Regelung – rechtmäßig nur gegenüber dem jeweiligen Bauwerkseigentümer erlassen werden (vgl. z.B. VwGH vom 29. März 2017, Ro 2014/05/0009, mwN). Die Feststellung der Eigentumsverhältnisse am Abbruchobjekt ist demnach eine bei der Erlassung des Abbruchauftrags zu beachtende zivilrechtliche Vorfrage im Sinne des § 38 AVG. Hat die Behörde eine amtswegige Prüfung der Eigentümerschaft am betroffenen Bauwerk nicht vorgenommen, belastet sie den baupolizeilichen Auftrag mit Rechtswidrigkeit (vgl. z.B. VwGH vom 21. Mai 2007, 2006/05/0165; VwGH vom 17. Dezember 2009, 2008/06/0097).

Eines der Grundprinzipien des österreichischen Sachenrechtes besteht in dem aus dem römischen Recht stammenden Grundsatz „superficies solo cedit“ (das Gebäude fällt dem Grundeigentümer zu; vgl. z.B. VwGH vom 25. April 2013, 2010/15/0139). Demnach ist ein auf einer Liegenschaft errichtetes Gebäude grundsätzlich unselbständiger und daher sonderrechtsunfähiger Bestandteil der Liegenschaft. Dieser Grundsatz kommt in den §§ 294 und 297 ABGB klar zum Ausdruck und entfaltet auch im Hinblick auf bauliche Anlagen Gültigkeit. Bauwerke sind danach schon unselbständige Bestandteile der Liegenschaft, wenn sie mit dem Grundstück fest verbunden sind und sie der Erbauer dort belassen will. Vom Fall des Superädifikates (§ 435 ABGB) abgesehen, kann daher das Eigentum am Grundstück und an einem darauf errichteten Bauwerk nicht verschiedenen Personen zustehen. Hat jedoch das Bauwerk ein anderer als der Grundeigentümer errichtet und ist es nicht für die Dauer bestimmt, liegt ein Superädifikat („Überbau“) im Sinne des

§ 435 ABGB vor, welches im Eigentum des Bauführers verbleibt (vgl. auch

VwGH vom 17. Dezember 2009, 2008/06/0097).

Der Beschwerdeführer hat zu keiner Zeit behauptet, dass es sich bei den Abbruchobjekten um Superädifikate handeln würde und hat weiters nicht bestritten, Eigentümer der vom Abbruchauftrag betroffenen Objekte zu sein. Auch handelt es sich beim Beschwerdeführer – wie festgestellt – um den grundbücherlichen Alleineigentümer des Baugrundstückes, sodass dieser seitens der belangten Behörde – unter Berücksichtigung des Grundsatzes „superficies solo cedit“ – dem Grunde nach zu Recht als zum Abbruch Verpflichteter herangezogen wurde.

5.2.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrags der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (vgl. VwGH vom 30. Jänner 2007, 2004/05/0205, und VwGH vom 27. Juni 2006, 2004/05/0027 bis 0030, jeweils zur vergleichbaren Rechtslage nach der Wiener Bauordnung; VwGH vom 29. September 2015, Ra 2015/05/0056).

Entscheidungswesentlich ist daher, ob hinsichtlich der vom Abbruch bedrohten Objekte (Flugdach und Kühlzelle) zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrags sowie zum Zeitpunkt der Errichtung eine baubehördliche Bewilligungspflicht (oder allenfalls eine Anzeigepflicht) bestanden hat.

Gemäß § 4 Z 6 NÖ BO 2014 in der geltenden und in sämtlichen älteren Fassungen sind unter dem Begriff „bauliche Anlagen“ alle Bauwerke zu verstehen, die nicht Gebäude sind. Ein „Bauwerk“ ist gemäß § 4 Z 7 NÖ BO 2014 in der geltenden und in sämtlichen älteren Fassungen ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Unter einem „Gebäude“ ist ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden zu verstehen, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen (vgl. § 4 Z 15 NÖ BO 2014 in der zwischen 01. Februar 2015 und 12. Juli 2017 geltenden Fassung), wobei seit den ab 13. Juli 2017 jeweils in Geltung stehenden Fassungen des § 4 Z 15 NÖ BO 2014 alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten.

Gemäß § 14 NÖ BO 2014 bedürfen Neu- sowie Zubauten von Gebäuden (Z 1) sowie die Errichtung baulicher Anlagen (Z 2) einer Baubewilligung. Auch sahen die älteren Fassungen der §§ 4 und 14 NÖ BO 2014 zum Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen Objekte (ab dem Jahr 2015) die Erforderlichkeit einer Baubewilligung für die Errichtung von Gebäuden (Z 1) sowie von baulichen Anlagen (Z 2) vor.

Unter einem „Zubau“ zu einem Gebäude (vgl. § 14 Z 1 NÖ BO 2014) ist jede Vergrößerung eines Gebäudes in waag- oder lotrechter Richtung zu verstehen (vgl. VwGH vom 14. Dezember 2004, 2003/05/0071, Stammrechtssatz; VwGH vom 27. Juni 2006, 2005/05/0321). Ein Zubau ist demnach jede Erweiterung eines bestehenden Gebäudes mit zusätzlicher Schaffung umbauten Raumes, mag diese Erweiterung auch nur ein(en) Geschoß(teil) betreffen. Auf den Umfang der Erweiterung kommt es nicht an (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht10 § 14 NÖ BO 2014 Anm. 2 (253)).

5.2.4.1. Zum Flugdach:

Das Flugdach, welches an einer Seite durch Wandbauteile vollständig verschlossen ist und an einer anderen Seite („Gebäudeseite“) vollständig an das vorhandene Gastronomiegebäude angebaut ist und an dieser Seite von der Außenwand des Gastronomiegebäudes abgeschlossen wird, ist – wie festgestellt – mit einer Metallunterkonstruktion und flächigen Wand- und Dachbauteilen aus Verbundpaneelen (Metallblech mit Dämmkern) ausgeführt. An der Traufenseite weist das Flugdach fünf und an der Gebäudeseite drei verzinkte Formrohrsteher auf, wobei im südlichen Bereich der Gebäudeseite die Lastabtragung nicht über Säulen, sondern an zwei Stellen über das Tragwerk des Gastronomiegebäudes erfolgt. Im nördlichen Bereich erfolgt eine Aussteifung über drei Windverbände.

Das Flugdach weist eine Länge von ca. 12,80 m und eine Breite von ca. 3,05 m auf. Die Traufenhöhe beträgt ca. 2,90 m, die maximale Höhe des Flugdaches beläuft sich auf ca. 3,05 m. Für die fachgerechte Errichtung bzw. Dimensionierung der Tragwerke des Flugdaches sind statische Kenntnisse über die ordnungsgemäße Ableitung der Kräfte, welche auf das Flugdach einwirken (z.B.: Windkräfte, Schneelasten), erforderlich. Für die fachgerechte, ordnungsgemäße Herstellung des Flugdaches bedarf es sohin eines wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen, damit ein Ab- oder Einstürzen, ein Vertragen oder Kippen, etwa auch bei Winddruck oder Schneelasten, verhindert wird. Zur Gewährleistung der Stand- und Kippsicherheit bedarf es darüber hinaus jedenfalls auch einer kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden, die im vorliegenden Fall insbesondere durch das Eigengewicht des Objektes mit den festgestellten Abmessungen und die Verschraubung der Säulen des Flugdaches mit dem Boden, aber auch durch die kraftschlüssige Verbindung mit dem Gastronomiegebäude, über welches die Abtragung eines Teiles der Lasten erfolgt, hergestellt ist.

Das oberirdisch errichtete Flugdach weist sohin ein Dach und zwei geschlossene Seitenflächen auf, kann von Menschen betreten werden und dient dazu, Sachen (insbesondere die darunter befindliche Kühlzelle) zu schützen. Es handelt sich beim Flugdach demnach um ein Gebäude im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014 in der geltenden und in sämtlichen älteren Fassungen dieser Bestimmung. Aufgrund der festgestellten, kraftschlüssigen Verbindung des Flugdaches mit dem Gastronomiegebäude ist im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014 das Flugdach als Teil des Gastronomiegebäudes (Zubau) zu werten. Das Flugdach stellt sohin gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Abbruchauftrages ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dar, welches auch bereits im Zeitpunkt seiner Errichtung (ab dem Jahr 2015) gemäß den seither in Geltung gestandenen Fassungen des § 14 Z 1 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtig war.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines Abbruchauftrages und kann sich ein Abbruchauftrag nur dann auf Teile eines Bauvorhabens beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens vom übrigen Bauvorhaben trennbar sind (vgl. z.B. VwGH vom 06. September 2011, 2009/05/0348).

Die Frage der Trennbarkeit des Flugdaches vom Gastronomiegebäude hängt dabei – abgesehen von einer allfälligen rechtlichen Untrennbarkeit – insbesondere davon ab, ob eine Trennbarkeit nach technischen Gesichtspunkten durchführbar erscheint (vgl. VwGH vom 29. April 2015, 2013/05/0025; VwGH vom 16. März 2012, 2009/05/0102). Kann sohin das Flugdach im gegenständlichen Verfahren aus technischer Sicht unabhängig vom Gastronomiegebäude errichtet werden, so handelt es sich insgesamt nicht um ein Gesamtbauwerk. Die Konsequenz daraus ist, dass die jeweiligen Einrichtungen kein einheitliches Bauwerk darstellen, weshalb Verfahren, die sich lediglich auf Teile davon beziehen, zulässig sind.

Wie festgestellt, lässt sich das lediglich durch Verschraubungen mit dem Gastronomiegebäude kraftschlüssig verbundene Flugdach mit einfachen Mitteln (Entfernung der Verschraubungen) und ohne Zerstörung der Substanz des Gastronomiegebäudes von diesem trennen. Es liegt daher im gegenständlichen Fall die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderte (bau-) technische Trennbarkeit vor, weshalb der angeordnete Abbruch lediglich des Flugdaches – auch soweit es die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Teilabbruches betrifft – zu Recht erfolgt ist.

5.2.4.2. Zur Kühlzelle:

Aus den vorgenannten Überlegungen bzw. der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass es sich auch bei der verfahrensgegenständlichen Kühlzelle um ein Gebäude im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014 handelt:

Dieses oberirdische Objekt weist Grundrissmaße von ca. 3,50 m x ca. 2,40 m, damit eine Grundfläche von rund 8,40 m², auf und verfügt über eine Dachfläche. Weiters weist es eine Höhe von ca. 2,20 m (Innenhöhe 2,00 m) und zumindest zwei Wände auf. Es kann von Menschen betreten werden und dient (unbestritten) der Nutzung als Kühlraum, demnach also der Lagerung und dem Schutz von Sachen.

Aufgrund des ebenfalls unbestritten gebliebenen Gesamtausmaßes der Kühlzelle besteht auch hinsichtlich dieses Objekts kein Zweifel, dass auch dessen fachgerechte und ordnungsgemäße Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert, insbesondere um ein Um- oder Einstürzen der Kühlzelle sowie eine sturm- und kippsichere Aufstellung gewährleistet ist. Insbesondere bedarf es, wie sich aus den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen ergibt, auch statischer Kenntnisse bezüglich der Dimensionierung der tragenden Bauteile der Kühlzelle (Wände und Decke) sowie bauphysikalische Kenntnisse (Wärmeschutz, Feuchteschutz).

Zur Frage der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden ist festzuhalten, dass eine solche Verbindung auch dann anzunehmen ist, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft haben müsste (vgl. VwGH vom 17. Oktober 1978, VwSlg. 9.657/A). Dass allenfalls kein Fundament vorhanden ist, hindert demnach nicht die Einstufung als „Bauwerk“ (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht10 § 4 Rz 8).

Die Kühlzelle sitzt mit ihrer Gesamtfläche von rund 8,40 m² auf dem Boden auf, sodass allein schon durch das Eigengewicht des Objektes mit Dachfläche, Kühlraumtüre und Wänden aus selbsttragenden Verbundpaneelen (Metallblech mit Dämmkern) eine gewisse kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden gegeben ist.

In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleichbaren Objekten zu verweisen:

So ging etwa auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2003/05/0034, davon aus, dass es zur fachgerechten, ordnungsgemäßen Herstellung einer eine Fläche von 12,00 m² aufweisenden, 2,10 m hohen Hütte, die mit einem Schindeldach ausgestattet ist, eines wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen bedarf, um ein Ab- oder Einstürzen des Daches sowie eine sturm- und kippsichere Verankerung zu gewährleisten und so Verletzungen oder Gefahren für Personen zu vermeiden. Eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden könne – so der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung – auch durch das Gewicht des Daches und das Eigengewicht der Außenmauern auf einem Punktfundament hergestellt werden. Dass die dort in Frage stehende oder ähnliche Werkzeughütten als Bausatz in einem Baumarkt gekauft werden und ohne besondere Fachkenntnisse aufgestellt werden könnten, vermöge an dem Umstand nichts zu ändern, dass in einem derartigen Fall, ähnlich einem Fertigteilhaus, die erforderlichen bautechnischen Kenntnisse nicht primär am Ort der Aufstellung, sondern zum Teil bereits anlässlich der serienmäßigen Herstellung eingebracht würden, weswegen es sich bei der dort in Frage stehenden Werkzeughütte, die eine Fläche von 12,00 m² aufwies, 2,10 m hoch und mit einem Schindeldach ausgestattet war, um eine Gebäude handle.

Auch hinsichtlich eines eine Fläche von 3,60 m² aufweisenden, ca. 2,00 m hohen Schuppens, der mit einem Dach, einer Türe und einem Fenster ausgestattet war, hielt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 15. Juli 2003, 2003/05/0043), fest, dass es zu dessen fachgerechter, ordnungsgemäßer Herstellung eines wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen bedurfte, um ein Ab- oder Einstürzen des Daches sowie eine sturm- und kippsichere Verankerung zu gewährleisten. Der Schuppen saß auch in diesem Fall mit den Außenmauern direkt am Boden auf und wurde aufgrund dessen angenommen, dass bereits durch das Gewicht des Daches und das Eigengewicht sder Außenmauern eine gewisse kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden gegeben sei.

In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. August 2014, Zl. Ra 2014/05/0006, auch für eine 3,20 m² große und ca. 2,00 m hohe Hütte die Gebäudeeigenschaft bejaht.

Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ist auch hinsichtlich der eine Grundfläche von rund 8,40 m² und eine Höhe von ca. 2,20 m sowie zumindest zwei Wände sowie eine Dachfläche aufweisenden Kühlzelle, die von Menschen betreten werden kann und die der Lagerung und dem Schutz von Sachen dient, sowohl das Erfordernis wesentlicher bautechnischer Kenntnisse als auch die Notwendigkeit einer Verbindung mit dem Boden als erfüllt anzusehen.

5.2.5. Es handelt sich somit sowohl beim in Frage stehenden Flugdach als auch bei der spruchgegenständlichen Kühlzelle um bewilligungspflichtige Bauwerke, für die jedoch bis dato keine Baubewilligung vorliegt.

Ist ein bewilligungspflichtiges Bauwerk, wie im gegenständlichen Fall, ohne Bewilligung ausgeführt worden, so hat die Baubehörde gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 dem Eigentümer aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Gleichzeitig ist die Baubehörde gemäß § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 berechtigt, die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks zu verbieten. § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 bleibt von dieser Regelung unberührt.

Da wie ausgeführt für das bewilligungspflichtige Flugdach und die bewilligungspflichtige Kühlzelle keine Baubewilligungen vorliegen, sind die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 und § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 erfüllt. Die Beschwerde gegen die Anordnung des Abbruchs des Flugdachs sowie der Kühlzelle sowie die Untersagung der Nutzung beider Objekte ist sohin als unbegründet abzuweisen.

5.2.6. Aus der Charakterisierung eines Abbruchauftrags als Leistungsbescheid folgt, dass in Anbetracht der konkreten Leistungsverpflichtung eine angemessene Leistungs- bzw. Erfüllungsfrist festzusetzen ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 Abs. 2 AVG war sohin gleichzeitig mit dieser Entscheidung eine angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH vom 06. September 2011, 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches des Flugdaches und der Kühlzelle wird – wie bereits von der belangten Behörde – eine Frist von sechs Monaten ab Eintritt der Rechtskraft eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil gegenständlich vor allem Sachverhaltsfragen zur baulichen Ausgestaltung der Abbruchobjekte und die Frage des Eigentums an diesen Objekten zu klären waren und die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr stimmt die gegenständliche Entscheidung mit der zitierten und einheitlichen (ständigen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu baubehördlichen Abbruchaufträgen überein und stützt sich im Übrigen auch auf die eindeutige Rechtslage (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision aus diesem Grund z.B. VwGH vom 12. Oktober 2017, Ra 2017/08/0046).

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