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LVwG-AV-208/001-2020•LVwG N LVwG-AV-208/001-2020
LVwG-AV-208/001-2020Landesverwaltungsgericht23.07.2020
Infrastruktur und Technik; eisenbahnrechtliche Enteignung; öffentliches Interesse; Notwendigkeit; Entschädigung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die C Rechtsanwalts GmbH Co KG, *** in ***, gegen die Spruchpunkte 1, 3 und 4 des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 15. Jänner 2020, Zl. ***, (mitbeteiligte Partei: B AG, vertreten durch D, Rechtsanwälte in ***, ***) betreffend eisenbahnrechtliche Enteignung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Schreiben vom 26. April 2019 beantragte die mitbeteiligte Partei die Einräumung des lastenfreien Eigentums an der im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehenden und in dem beigeschlossenen Grundeinlöseplan näher bezeichneten Grundfläche im Ausmaß von 844 m² des Grundstückes Nummer ***, EZ ***, KG ***. Darüber hinaus wurde die Einräumung näher bezeichneter Dienstbarkeiten und Pfandrechte in der EZ *** in der Katastralgemeinde *** beantragt.
Weiters wurde beantragt, es möge aufgrund einer Sachverständigenschätzung die Höhe der Enteignungsentschädigung unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist von einem Monat ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides festgesetzt und angeordnet werden, dass der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides nicht gehindert werden könne, sobald der im Enteignungsbescheid festgesetzte Entschädigungsbetrag bezahlt oder gerichtlich erlegt sei.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 22. August 2014 GZ ***, ergänzt durch den Änderungsbescheid derselben Behörde vom 22. Dezember 2015, GZ , der mitbeteiligten Partei nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des Teil konzipierten Genehmigungsverfahrens die Genehmigung gemäß §§ 23 b, 24 und 24 f UVP-G 2000 das Vorhaben „-Strecke *** *** – ***“ erteilt worden sei.
Die mitbeteiligte Partei habe sich nachhaltig und nachweislich bemüht, Konsens mit der beschwerdeführenden Grundeigentümerin zwecks Abschluss des erforderlichen Vertrages über die Grundinanspruchnahme herzustellen. Die beschwerdeführende Grundeigentümerin habe dem Abschluss des vorliegenden Vertrages über die Grundinanspruchnahme nicht zugestimmt. Es sei somit trotz nachhaltigen Bemühens der mitbeteiligten Partei keine gütliche Einigung zustande gekommen.
Aufgrund der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung ergebe sich die Notwendigkeit einer Teilenteignung der näherbezeichneten Flächen, welche im Eigentum der beschwerdeführenden Grundeigentümerin stünden. Diese Grundflächen seien projektgemäß berührt und notwendigerweise zu beanspruchen.
Mit Bescheid vom 15. Jänner 2020, ***, wurde der mitbeteiligten Partei unter Spruchpunkt 1 das beantragte lastenfreie Eigentum eingeräumt. Unter Spruchpunkt 2 wurde die Höhe der zustehenden Entschädigung für die Einräumung des Eigentums zugunsten der mitbeteiligten Partei mit insgesamt € 6.445,90 festgesetzt. Unter Spruchpunkt 3 wurde ausgesprochen, dass der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides nicht gehindert werden könne, sobald der festgesetzte Entschädigungsbetrag bezahlt oder – soweit in das Eisenbahnunternehmen noch nicht geleistet hat – gerichtlich erlegt wurde. Unter Spruchpunkt 4 wurde der mitbeteiligten Partei aufgetragen, die mit € 500 bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 2 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Zu Spruchpunkt 1 wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 22. August 2014, ***, abgeändert mit Bescheid vom 22. Dezember 2015, ***, entfalte für das Enteignungsverfahren eine grundsätzliche Bindungswirkung. Es gehöre somit nicht zu den Aufgaben des Enteignungsverfahrens, Fragen, die bereits im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren behandelt worden seien, neuerlich aufzurollen. Dies gelte insbesondere für die dem Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 22. August 2014, abgeändert mit Bescheid vom 22. Dezember 2015, immanente Feststellung, dass der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer sei als der Nachteil, der den Parteien durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwachse.
Für die Ernsthaftigkeit der Bemühungen der mitbeteiligten Partei spreche, dass sie das Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Liegenschaftsbewertung, Herrn E, eingeholt, auf dieser Grundlage der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11. April 2019 (nachweislich) ein Angebot unterbreitet und der Antragsgegnerin hinreichend Zeit eingeräumt habe, das Angebot zu bewerten und nach Abschluss der Bewertung anzunehmen oder abzulehnen. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dieses Angebot nicht angenommen zu haben. Damit habe sie aber im Ergebnis ein angemessenes, ihr unterbreitetes Kaufangebot abgelehnt.
Zu Spruchpunkt 2 stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte Schätzgutachten des beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen für Liegenschaftsbewertung vom 5. November 2019. Sie legte ihre Entscheidung die in diesem Gutachten ermittelte Entschädigungssumme von € 5.913,67 zuzüglich einer Pauschalentschädigung für den Wiederbeschaffungsvorgang von 9 %, konkret € 532,32, zugrunde. Die Ausführungen der Verfahrensparteien seien nicht geeignet gewesen, die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Schätzgutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen für Liegenschaftsbewertung, was den mittleren Bodenwert betreffe, zu erschüttern.
Zu Spruchpunkt 3 gründe sich der Ausspruch auf die angeführte Gesetzesstelle.
Zu Spruchpunkt 4 sei die Entschädigung – wie in Spruchpunkt 2 ersichtlich – mit insgesamt € 6.445,90 festgesetzt worden. 1,5 vH davon würden € 96,69 ergeben, weshalb der Mindestbetrag von € 500 gemäß § 7 Abs. 3 EisbEG zur Anwendung gekommen sei.
Gegen die Spruchpunkte 1, 3 und 4 des Bescheides der belangten Behörde vom 15. Jänner 2020 richtet sich die vorliegende Beschwerde und werden diesbezüglich inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Zu Spruchpunkt 1:
Die Trassenführung könne alternativ ausgeführt werden. Das Enteignungsrecht zu einer dauernden und vorübergehenden Enteignung könne nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen würden. Diese ausdrücklich geforderte Notwendigkeit der Enteignung sei im vorliegenden Fall aber nicht gegeben, da auch eine gegenüber der geplanten Ausführung alternative Trassenführung gewählt und auch problemlos baulich ausgeführt werden könne. Für die bauliche Ausführung der Bahnstrecke sei die Enteignung des Beschwerdeführers daher nicht notwendig. Da es an der geforderten Notwendigkeit der Enteignung fehle, sei der angefochtene Bescheid in Spruchpunkt 1 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
Weiters habe es keine ernsthaften Bemühungen um eine privatrechtliche Einigung gegeben. Eine Enteignung sei nur zulässig, wenn der Grundstückseigentümer ein angemessenes Kaufangebot oder die privatrechtliche Einräumung entsprechender Rechte abgelehnt habe. Ernsthafte Bemühungen der Enteignungswerber würden nur dann vorliegen, wenn das Angebot zum privatrechtlichen Erwerb der Liegenschaftsanteile in angemessener Höhe erstattet wurden. Die gegenständlich zu enteignete Fläche der Beschwerdeführerin habe ein Ausmaß von insgesamt 844 m². Die mitbeteiligte Partei habe der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. April 2019 lediglich einen Entschädigungsbetrag von € 6.033,69, sohin nur eine Entschädigung von € 7,15 pro Quadratmeter angeboten. Der Sachverständige der belangten Behörde sei in seiner vorgenommenen Kalkulation zu einer Entschädigungshöhe von € 34,78 pro Quadratmeter, sohin insgesamt € 29.358,48 als angemessene Entschädigungshöhe gekommen. Der angebotene Betrag liege daher weit unter der vom Sachverständigen als angemessen ermittelten Entschädigungshöhe. Darüber hinaus sei die angebotene Entschädigung auch deshalb als unangemessen zu beurteilen, weil der Beschwerdeführerin während des Enteignungsverfahrens sogar ein Kaufangebot von über € 70 pro Quadratmeter vorgelegen sei. Die mitbeteiligte Partei habe sich daher nicht (ausreichend) ernsthaft um eine privatrechtliche Einigung bemüht.
Es sei auch die Frist zur privatrechtlichen Einigung zu kurz gesetzt worden. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die mitbeteiligte Partei der Beschwerdeführerin ausreichend Zeit eingeräumt habe, um das Kaufangebot zu bewerten. Das Kaufangebot sei mit Schreiben vom 11. April 2019 per Post übermittelt worden, sodass der Beschwerdeführerin das Schreiben frühestens am 12. April 2019 – aufgrund des dazwischenliegenden Wochenendes tatsächlich wohl erst am 15. April 2019 – erhalten haben könne. In diesem Schreiben sei zur Annahme des Kaufangebotes eine Frist bis spätestens 19. April 2019 gesetzt worden. Die Beschwerdeführerin hätte daher zur Prüfung und Bewertung des Angebots sowie zur Unterfertigung und Retournierung des Kaufvertrages lediglich 34 Tage Zeit gehabt. Die mitbeteiligte Partei habe auch umgehend nach Ablauf der kurz gesetzten Frist, nämlich am 26. April 2019, den gegenständlichen Antrag auf Enteignung eingebracht. Weiterführende ernsthafte Verhandlungen habe die mitbeteiligte Partei entgegen den Ausführungen der belangten Behörde gar nicht erst angestrebt.
Das im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde angesprochene Gutachten des E sei der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt worden, weder vor der Einleitung des Enteignungsverfahrens noch im Enteignungsverfahrens selbst. Die mitbeteiligte Partei habe daher keinen hinreichenden Nachweis erbracht, dass sie tatsächlich ein Gutachten zur Höhe der angemessenen Entschädigung eingeholt habe. Jedenfalls habe die mitbeteiligte Partei das allenfalls von ihr eingeholte Gutachten nicht an die Beschwerdeführerin übermittelt und auch nicht im erstinstanzlichen Enteignungsverfahren vorgelegt, sodass die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gehabt habe, das Angebot anhand einer sachlich nachvollziehbaren Grundlage zu bewerten und in weiterer Folge eine geordnete Entscheidung zu treffen. Im Verfahren wäre die belangte Behörde verpflichtend gewesen, dass angesprochene Gutachten im Verfahren vorlegen zu lassen. Es liege daher in wesentlicher Verfahrensmangel vor.
Die Notwendigkeit der Enteignung bestehe dem Grunde nach nicht. Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe in der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde am 10. Jänner 2020 ausdrücklich erklärt, dass die Enteignung dem Grunde nach nicht akzeptiert werde, da die mitbeteiligte Partei im Vorfeld keine ausreichenden Bemühungen zu einer gütlichen Einigung gesetzt habe. Bereits im Vorfeld habe die Beschwerdeführerin die Zulässigkeit der Enteignung dem Grunde nach bestritten, nämlich in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 27. November 2019 sowie der schriftlichen Replik vom 4. Dezember 2019.
Zu Spruchpunkt 3:
Dieser Spruchpunkt sei mangelhaft begründet. Die belangte Behörde führe zur Begründung des Spruchpunktes 3 lediglich aus, dass sich der Ausspruch auf die angeführte Gesetzesstelle gründe. Begründungslücken seien dann wesentlich, wenn sie zur Folge hätten, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert werde. Der bloße Hinweis auf die angeführte Gesetzesstelle lasse nicht erkennen, auf welche angeführte Gesetzesstelle sich die belangte Behörde konkret stütze, weshalb diese angeführte Gesetzesstelle im konkreten Fall anwendbar sei oder zu welcher rechtlichen Beurteilung die Anwendung dieser angeführten Gesetzesstellen im konkreten Fall führe.
Zu Spruchpunkt 4:
Da die Enteignung nach Ansicht der Beschwerdeführerin dem Grunde nach unzulässig sei, hätte die belangte Behörde den Enteignungsantrag abzuweisen gehabt und die mitbeteiligte Partei zum Ersatz der der Beschwerdeführerin entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung und Sachverständigenberatung zu verpflichten gehabt.
Zu Spruchpunkt 2:
Auch wenn der Beschwerdeführerin bewusst sei, dass der in Spruchpunkt 2 festgelegte Entschädigungsbetrag auf dem Zivilrechtsweg zu bekämpfen sei, werde darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde den Entschädigungsbetrag unrichtig ermittelt habe. Er sei zu gering festgesetzt worden. Die belangte Behörde halte einen Entschädigungsbetrag von € 6.455,90 für angemessen, obwohl der Sachverständige einen angemessenen Entschädigungsbetrag von € 29.358,48 ermittelt habe. Die belangte Behörde begründe nicht mal ansatzweise, wieso sie einen erheblich geringeren Betrag als angemessen erachte. Der Bescheid sei in Spruchpunkt 2 daher mangelhaft begründet.
Die Beschwerdeführerin beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid vom 15. Jänner 2020 dahingehend abändern, dass der Antrag auf Enteignung der mitbeteiligten Partei vom 26. April 2019 abgewiesen wird; in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen; der mitbeteiligten Partei auftragen, der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu Handen der Vertreterin der Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin legte ein Kostenverzeichnis in der Höhe von € 8.646,92.
2.2. Stellungnahme der mitbeteiligten Partei
Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 gab die mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme zur Bescheidbeschwerde ab. Ausgeführt wurde im Wesentlichen, dass zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides kein Grund ersichtlich sei, warum die gegenständliche Enteignung dem Grunde nach nicht zulässig sein solle.
Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Trassenführung wende, sei zu entgegnen, dass die Trassenführung Gegenstand des zuvor geführten eisenbahnrechtlichen Bewilligungsverfahrens bzw. der diesbezüglich erlassenen rechtskräftigen Bescheide gewesen sei. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit aufgrund notwendiger projektgemäßer Umsetzung des eisenbahnrechtlichen Bewilligungsbescheides könne nicht gegeben seien.
Die mitbeteiligte Partei habe sich ernsthaft um eine privatrechtliche Einigung der hier notwendigen Grundinanspruchnahme bemüht. Die mitbeteiligte Partei bediene sich bei der Ermittlung bzw. Errechnung der Verkehrswerte der einzulösenden Grundflächen unabhängiger, gerichtlich beeideter Sachverständiger, welche die Verkehrswerte ermitteln, welche Gegenstand der dann den Grundeigentümern unterbreiteten Angebote auf Entschädigung für die Grundinanspruchnahme seien. Dies sei auch im gegenständlichen Fall so gewesen. Das Angebot sei keinesfalls unangemessen gewesen, wie die relativ geringe Differenz zwischen dem (zuletzt) erstatteten Angebot der mitbeteiligten Partei im Verhältnis zu der in Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides erfolgten Festsetzung der Entschädigung zeige. Der Betrag von € 29.358,48 habe nicht Eingang in den Bescheid gefunden und wäre dies völlig ungerechtfertigt und entgegen einer normgerechten Bewertung erfolgt.
Auch die Frist für die privatrechtliche Einigung sei nicht zu kurz gesetzt worden. Die Befundaufnahme durch den Sachverständigen E sei am 6. Dezember 2017 in Anwesenheit auch des F (für die Beschwerdeführerin) erfolgt. Nach Vorlage des Gutachtens vom 12. Mai 2018 sei dann erstmals am 10. August 2018 der Beschwerdeführerin das vertragliche Angebot übermittelt und diese für den 27. August 2018 zur Besprechung und Unterfertigung in das Rathaus *** eingeladen worden. Die Beschwerdeführerin sei jedoch zu diesem Termin nicht gekommen. Am 29. August 2018 sei dann der Rechtsvertretung der mitbeteiligten Partei telefonisch mitgeteilt worden, dass der Termin übersehen worden sei. Weiters sei mitgeteilt worden, dass seitens der beschwerdeführenden Partei zum nächsten Termin selbst ein Gutachten und Ausweisung eines höheren Kaufpreises mitgebracht werde. Die Beschwerdeführerin sei dann neuerlich mit Schreiben vom 27. November 2018 für den 11. Dezember 2018 eingeladen worden. Zu diesem Termin sei F erschienen, er habe jedoch die Herstellung eines Konsenses grundlegend abgelehnt, weil er davon ausgegangen sei, dass seine Hausbank angesichts der auch im Grundbuch sichergestellten Pfandrechte die Zustimmung zur Freilassung dieser Pfandrechte nicht erteilen werde. Er wolle keine Auszahlung der Entschädigung an die Bank. Die Rechtsvertretung der mitbeteiligten Partei habe daraufhin am 12. Dezember 2018 nochmals bei der Bank der Beschwerdeführerin nachgefragt und sei auch das Kaufvertragsmuster übermittelt worden. Die Bank habe in weiterer Folge bekannt gegeben, dass F der Bank aufgetragen habe, die Freilassungs- und Zustimmungserklärung nicht zu unterfertigen und daher die Bank nicht unterfertigen dürfe. Mit Einladung vom 15. März 2019 sei daher die nunmehrige Beschwerdeführerin, vertreten durch F, neuerlich zwecks Herstellung des Konsenses auf Basis des übermittelten Vertrages in die Räumlichkeiten der Gemeinde *** für den 2. April 2019 eingeladen worden. F sei zu diesem Termin auch gekommen, habe jedoch gemeint, die Bewertung sei zu gering und er wolle pro Quadratmeter € 25 anstatt € 5,58. Es habe daher kein Konsens erzielt werden können. Dem F sei bei diesem Termin wie auch schon mit dem Schreiben vom 15. März 2019 mitgeteilt worden, dass die mitbeteiligte Partei für den Fall des Scheiterns der vertraglichen Bemühungen sich veranlasst sehe, das Enteignungsverfahren in die Wege zu leiten. Da im Enteignungsverfahren jedoch nur das gegenständlich sein dürfe, was auch Gegenstand des eisenbahnrechtlichen Bewilligungsbescheides sei, sei das vertragliche Angebot geringfügig noch abzuändern gewesen und sei dieses vertragliche Angebot dann mit Schreiben vom 11. April 2019 der Beschwerdeführerin unter Fristsetzung übermittelt worden. Bei der Besprechung am 2. April 2019 habe F schon klar zum Ausdruck gebracht, dass er ohnehin jedes Angebot ablehnen werde, welches unter € 25 pro Quadratmeter liege.
Das Gutachten des E sei den vertraglichen Angeboten beigelegen. Im Vorfeld habe es auch noch ein „generelles Gutachten“ gegeben, welches generelle Erhebungen wesentlicher Umstände im Gebiet enthalten habe.
Die Notwendigkeit der Enteignung ergebe sich schon deshalb, weil bei der hier projektsnotwendigen Grundeinlöse trotz mehrfacher ernsthafter Bemühungen der mitbeteiligten Partei kein Konsens mit dem Grundeigentümer zustande gekommen sei. Die beantragte Enteignung sei das letzte Mittel.
Von einer mangelhaften Begründung des angefochtenen Bescheides sei schon deswegen nicht auszugehen, weil der Spruchpunkt 3 sich aus dem Gesetz ergebe und daher die Begründung unter Hinweis auf die Gesetzesstelle nur richtig sein könne. Die angezogene Gesetzesstelle sei sogar im Spruch selbst angeführt.
Zu Spruchpunkt 4 des angefochtenen Bescheides sei angesichts der Entschädigungshöhe zu Recht die Untergrenze der gesetzlich gerahmten Entschädigungsansätze von € 500 gewählt worden.
Die mitbeteiligte Partei beantragte, der Beschwerde nicht Folge zu geben und diese als unbegründet abzuweisen.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 erstattete die beschwerdeführende Partei eine Replik. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Trassenführung alternativ ausgeführt werden könne, die vom Gesetz ausdrücklich geforderte Notwendigkeit der Enteignung nicht gegeben sei und der angefochtene Bescheid in Spruchpunkt 1 daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei. Es habe keine ernsthaften Bemühungen um eine privatrechtliche Einigung gegeben, da kein angemessenes Kaufangebot vorgelegen sei. Ernsthafte Bemühungen würden eine von der Enteignungsbehörde zu prüfende Bedingung der Zulässigkeit einer Enteignung darstellen. Es könne nicht zulasten der Beschwerdeführerin gehen, dass das von der Beschwerdegegnerin (vermeintlich) eingeholte Gutachten, auf deren Grundlage das Kaufangebot erstattet worden sei, eine zu niedrige Entschädigungshöhe ausgewiesen habe. Die Berechnung des Sachverständigen G sei hingegen richtig und nachvollziehbar vorgenommen worden. Die Begründung des angefochtenen Bescheides lasse nicht mal ansatzweise erkennen, weshalb die Entschädigungshöhe von € 29.358,48 nicht auch Eingang in den Spruch des Bescheides gefunden habe. Bezeichnend sei, dass die Beschwerdegegnerin das von ihr genannte angeblich eingeholte Gutachten noch immer nicht im Verfahren vorgelegt habe.
Die Frist zur bei der privatrechtlichen Einigung sei zu kurz gesetzt. Selbst wenn im Vorfeld des von der Beschwerdegegnerin erstatteten Kaufangebotes vom 11. April 2019 Verhandlungen zwischen den Parteien stattgefunden hätten, ändere dies letztlich nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin das genannte Kaufangebot erst mit Schreiben vom 11. April 2019 per Post übermittelt habe, die dieses erst am 15. April 2019 erhalten habe. Die Fristsetzung durch die Beschwerdegegnerin zur Annahme des Kaufangebotes mit spätestens 19. April 2019 sei daher unabhängig allfälliger vorangeführte Gespräche viel zu kurz angesetzt gewesen, um das Kaufangebot sorgfältig zu prüfen und dieses zu bewerten. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2020 selbst ausführe, dass das mit Schreiben vom 11. April 2019 übermittelte Kaufangebot im Vergleich zu den vorher geführten Gesprächen noch Änderungen enthalten habe. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin zur Prüfung und Bewertung des geänderten Angebots sowie Unterfertigung und Retournierung des Kaufvertrages sohin lediglich 3-4 Tage Zeit gehabt und sei nicht ausreichend Zeit zur Prüfung und Bewertung des Angebotes eingeräumt worden.
Das (vermeintlich) eingeholte Gutachten von E sei bislang nicht vorgelegt worden. Es sei der Beschwerdeführerin weder vor der Einleitung des Enteignungsverfahrens, noch im Enteignungsverfahren selbst oder nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt worden. Dem vorgelegten Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2018 sei zwar zu entnehmen, dass diesem Schreiben ein Gutachten als Anlage beigeschlossen gewesen sei. Es gebe aber keinen Nachweis, dass dies auch tatsächlich der Fall gewesen sei, da die Beschwerdegegnerin die (vermeintlichen) Anlagen zu Ihrem Schreiben vom 10. August 2018 bislang nicht vorgelegt habe. Die Beschwerdegegnerin habe so keinen hinreichenden Nachweis erbracht, dass sie tatsächlich ein Gutachten zur Höhe der angemessenen Entschädigung eingeholt habe und dieses Gutachten an die Beschwerdeführerin auch tatsächlich übermittelt habe. Die Beschwerdeführerin habe so keine Möglichkeit gehabt, das Angebot anhand einer sachlich nachvollziehbaren Grundlage zu bewerten und in weiterer Folge eine geordnete Entscheidung zu treffen. Es fehle der Enteignung an der geforderten Erforderlichkeit und sei dieser dem Grunde nach unzulässig.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 14. Juli 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie die Vorbringen der Parteien.
In der mündlichen Verhandlung wurden ergänzende Vorbringen erstattet.
Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei legte zunächst ein Kaufanbot vom 12. Dezember 2019 vor und ergänzte das Vorbringen, dass diesem Kaufanbot entnehmbar sei, dass für die gesamte betroffene Liegenschaft ein Kaufanbot in der Höhe von € 70,- pro m² gelegt wurde. Die € 70,- pro m² würden sich nicht direkt aus dem Kaufanbot ergeben, sondern seien aus dem angeführten Kaufpreis von 2,6 Millionen umgerechnet auf den einzelnen m². Die Werthaltigkeit der gegenständlichen Liegenschaft ergebe sich insbesondere aus einer dort befindlichen Recyclinganlage und Baurestmassendeponie. Dazu wurde ein Foto vorgelegt. Das Foto sei aus dem Jahr 2002. Daraus sei abzuleiten, dass das ursprünglich von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Angebot unangemessen sei. Weiters wurde vom Vertreter der beschwerdeführenden Partei folgendes Thema vorgebracht: Es liege bei der beschwerdeführenden Partei ein Plan über die Straßenzufahrt zur gegenständlichen Liegenschaft seitens der mitbeteiligten Partei vor. Aus diesem Plan gehe hervor, dass nach Umsetzung des gegenständlichen Projektes es nicht mehr möglich sein werde, mit einem 40 Tonnen LKW zur Liegenschaft zuzufahren. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Steigung im Rahmen der Unterführung dies künftig nicht mehr zulasse. Genau genommen handle es sich dabei nicht um Zufahrt nur zu einem Grundstück, sondern zur gesamten Anlage. In dieser Anlage würden jährlich etwa 40.000 Tonnen an Material hineingefahren, recycelt und wieder hinausgefahren. Mit der Umsetzung des gegenständlichen Projektes wäre die Folge, dass durch die Unterführung die LKW diese auch nehmen müssten. Wenn man aus der Unterführung herauskomme, wäre dies eine Bergauf-Situation, wobei davon auszugehen sei, dass sich dann dort auch eine Haltelinie befinde. Damit müssten alle LKW, nachdem sie dort angehalten haben, bergauf wieder anfahren und im Anschluss daran direkt links in die Anlage abbiegen. Das wäre verkehrstechnisch kaum machbar und sei nicht vorstellbar. Dieser Umstand habe maßgeblichen Einfluss auf die Werthaltigkeit der Anlage sowie auf den Betrieb der gesamten Anlage. Wenn man diese Umstände finanziell bewerten würde, würden diese weit jenseits der gegenständlichen Entschädigungssumme liegen.
Der Vertreter der mitbeteiligten Partei führte ergänzend aus, dass sich das von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Kaufanbot auf die gesamte Liegenschaft beziehe und nicht nur auf die gegenständliche Einlösefläche. Das Kaufanbot sei daher für das Enteignungsverfahren nicht aussagekräftig. Dies insbesondere deshalb, weil sich in dem Bereich Deponieflächen befänden. Diese seien durchaus werthaltiger als andere Flächen. Die gegenständlichen Flächen seien aber Flächen, auf denen sich keine Deponie befinde. Dementsprechend sei auch die Werthaltigkeit nicht so hoch. Es werde daher nicht bestritten, dass die Angabe, dass die Deponieflächen eine höhere Werthaltigkeit haben, richtig sei. Zum Vorbringen der Unterführung werde festgehalten, dass sich dies auf ein bewilligtes Projekt beziehe. Die Unterführung sei entsprechend genehmigt und nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Darüber hinaus liege die Unterführung außerhalb der gegenständlichen Grundfläche.
Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei führte noch aus, die Bewilligung der Anlage beziehe sich auf das gesamte Grundstück ***. Die gegenständliche Fläche sei sehr wohl Teil der Anlage. Sie sei im Bewilligungsbescheid als Abstellplatz für Container vorgesehen. Das sei ein wesentliches Thema, viel wichtiger sei aber die Frage der Zufahrtsmöglichkeit. Technisch sei das entsprechend machbar, man müsse es nur wollen.
Der Vertreter der mitbeteiligten Partei verwies dazu auf das im Akt befindliche Gutachten von G, Seite 32. Darin sei ausgeführt, dass im Einreichplan zum Deponieprojekt von November 1996 vorgesehen sei, dass der eigentliche Deponiebereich erst jenseits des Gebäudes, welches ca. 80 m östlich der westlichen Grundstücksgrenze liegt, beginne. Der Grundstücksbereich zwischen Straße und Deponie solle als Entnahmebereich dienen. Der westlichste Teil des Grundstückes sei damit nicht von der Deponiegenehmigung umfasst (Information der ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz H mit AZ *** des Amtes der NÖ Landesregierung vom 14. Juni 2019). Daraus ergebe sich auch, dass der gegenständliche Bereich eine andere Wertigkeit habe wie der Deponiebereich selbst.
Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei wies mit Nachdruck daraufhin, dass die Genehmigungsbescheide für die Anlage ausdrücklich die gesamte Parzelle *** umfassen würden und der gegenständliche Bereich damit eingeschlossen sei.
In den Schlussausführungen führte der Vertreter der mitbeteiligten Partei noch aus, dass die geringfügige Änderung der Fläche jenen Hintergrund habe, dass normalerweise beim Einigungsversuch auf praktische Gegebenheiten und Wünsche bzw. Bedürfnisse der betroffenen eingegangen werde. Da im gegenständlichen Fall die Fläche von 850 m² nicht gänzlich vom Bescheid gedeckt gewesen sei, sei bei Einleitung des Enteignungsverfahrens auf die vom Bescheid gedeckte Fläche von 844 m² eingeschränkt und nur darauf Bezug genommen worden. Es sei noch vor Einleitung, nämlich beim ersten Angebot, auf die Fläche von 844 m² eingeschränkt worden. Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei hielt fest, dass das Gutachten des E nicht vor Einleitung des Enteignungsverfahrens ihm übermittelt bzw. bekannt gemacht worden sei.
Mit Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 22. August 2014, GZ ***, ergänzt durch den Änderungsbescheid derselben Behörde vom 22. Dezember 2015, GZ , wurde der mitbeteiligten Partei nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des Teil konzipierten Genehmigungsverfahrens die Genehmigung gemäß §§ 23 b, 24 und 24 f UVP-G 2000 das Vorhaben „-Strecke *** – ***“ erteilt.
Von diesem Projekt ist das beschwerdeführende Unternehmen mit dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück *** in der KG *** betroffen. Dieses Grundstück ist nicht in seiner gesamten Fläche, sondern mit 844 m² betroffen.
Die mitbeteiligte Partei beauftragte im Zusammenhang mit der gegenständlichen Grundinanspruchnahme den allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen E um einen Anhaltspunkt für die Höhe der anzubietenden Entschädigung zu erhalten. Dieses Bewertungsgutachten betreffend Inanspruchnahme unbebauter Grundstücke wurde am 12. Mai 2018 erstellt. In diesem Gutachten war eine Gesamtentschädigung von € 6.033,69 ausgewiesen (dauernde Inanspruchnahme-Kauf: € 4.709,52, 7,5 % Wiederbeschaffungskosten vom Bodenwert: € 353,21, 10 % Akzeptanzzuschlag vom Bodenwert: € 470,95 sowie Nebenentschädigungen in der Höhe von € 500).
Nach Vorlage des Gutachtens vom 12. Mai 2018 wurde erstmals mit Schreiben vom 10. August 2018 der Beschwerdeführerin das vertragliche Angebot samt Gutachten des E vom 12. Mai 2018 übermittelt und diese für den 27. August 2018 zur Besprechung und Unterfertigung in das Rathaus *** eingeladen.
Die Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter nahm diesen Termin aber nicht wahr.
Am 29. August 2018 rief F in der Kanzlei der Rechtsvertretung der mitbeteiligten Partei an und teilte mit, dass er den Termin übersehen habe. Weiters teilte er mit, dass die beschwerdeführende Partei zum nächsten Termin selbst ein Gutachten mitbringen werde, in der der Kaufpreis höher sein werde.
Mit Schreiben vom 27. November 2018 lud die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin für den 11. Dezember 2018 in den Sitzungssaal der Marktgemeinde *** neuerlich zu einem Termin zwecks Herstellung eines Konsenses. In diesem Schreiben wurde auch mitgeteilt, dass zwei Vertreter der mitbeteiligten Partei, der Sachverständige E sowie der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei anwesend sein würden. Der Vertreter der Beschwerdeführerin nahm an diesem Termin teil. Ein Konsens wurde aber nicht erzielt.
Mit Schreiben vom 15. März 2019 wurde die Beschwerdeführerin nochmals zwecks Herstellung des Konsenses auf Basis des übermittelten Vertrages in die Räumlichkeiten der Gemeinde *** für den 2. April 2019 eingeladen. F als Vertreter der Beschwerdeführerin kam auch zu diesem Termin. Es konnte aber wieder kein Konsens erzielt werden.
Daraufhin wurde mit Schreiben vom April 2019 ein (leicht) modifiziertes vertragliches Angebot übermittelt und ersucht, bis längstens 19. April 2019 den Kaufvertrag unbeglaubigt zu unterfertigen. Die Abweichung bestand im Ausmaß der beanspruchten Fläche. Bis dahin war Verhandlungsgegenstand eine Fläche von 850 m². Da vom genehmigten Projekt nur eine Fläche von 844 m² unmittelbar betroffen ist, wurde das Angebot in diesem Schreiben von 850 m² auf 844 m² reduziert.
Da das Angebot nicht angenommen wurde, beantragte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 26. April 2019 der Einleitung des gegenständlichen Enteignungsverfahrens.
Die Feststellungen zum Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 22. August 2014, GZ ***, und den Änderungsbescheid derselben Behörde vom 22. Dezember 2015, GZ ***, ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Die betroffene Fläche im Ausmaß von 844 m² am gegenständlichen Grundstück ist unbestritten.
Die Feststellungen zur Vorgehensweise beim Versuch einer privatrechtlichen Einigung ergeben sich aus dem Vorbringen der mitbeteiligten Datei. Diese konnte die gesetzten Schritte glaubhaft und ausführlich darstellen und mit entsprechenden schriftlichen Dokumenten belegen. Die Echtheit und Richtigkeit dieser Dokumente wurde nicht bestritten. Der Umstand, dass das Gutachten des E mit übermittelt wurde ist deshalb glaubhaft, weil es im Schreiben vom 10. August 2018 ausdrücklich als Beilage angeführt ist. Darüber hinaus konnte die mitbeteiligte Partei in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen, dass dies eine standardisierte Vorgehensweise ist. Wenn die beschwerdeführende Partei bestreitet, das Gutachten des E erhalten zu haben, so wurde nicht dargelegt, warum auf das Schreiben vom 10. August 2018 hin das dort angeführte Gutachten nicht urgiert wurde. Es hätte bereits damals auffallen müssen, dass eine angeführte Beilage – von zentraler Bedeutung – nicht beigefügt gewesen sein solle. Dies hätte insbesondere deshalb auffallen müssen, da der Vertreter der beschwerdeführenden Partei F bei der Befundaufnahme am 6. Dezember 2017 – unstrittig – anwesend war und daher von der Ausarbeitung eines Gutachtens wissen musste. Hinzu kommt, dass am 11. Dezember 2018 ein Besprechungstermin, an dem F teilnahm, auch der von der mitbeteiligten Partei beauftragte Sachverständige dabei war. Die beschwerdeführende Partei hat das im Akt der belangten Behörde aufliegende Gutachten des E sich nicht im Wege der Akteneinsicht besorgt. Nicht einmal in der mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, bei der Verhandlungsleiter allen anwesenden Parteien ausdrücklich die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den gerichtlichen wie auch in den behördlichen Akt samt Gutachten einräumte, wurde Einsicht in das behaupteter Weise nicht übermittelte Gutachten des E genommen. Aufgrund dieser Verhaltensweise des beschwerdeführenden Unternehmens geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass dem beschwerdeführenden Unternehmen von Beginn an – wie von der mitbeteiligten Partei angeführt – dieses Gutachten zur Kenntnis gebracht wurde.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Hochleistungsstreckengesetzes – HlG lauten:
§ 2. Für den Bau von und den Betrieb auf Hochleistungsstrecken gelten die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 und des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, soweit dieses Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen enthält.
§ 6. (1) Der Landeshauptmann hat in einem Enteignungsbescheid (§§ 2 und 3 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954) für den Bau einer Hochleistungsstrecke zugleich mit Gegenstand und Umfang der Enteignung die Höhe der Entschädigung unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist festzusetzen. Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund einer Sachverständigenschätzung nach den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu ermitteln. Im Falle eines Übereinkommens über die Höhe der Entschädigung tritt im Enteignungsbescheid an die Stelle der Entscheidung über die Entschädigung die Beurkundung des Übereinkommens. Die Leistungsfrist beginnt mit der Rechtskraft des Enteignungsbescheides.
(2) Eine Berufung bezüglich der Höhe der nach Abs. 1 festgesetzten Entschädigung ist unzulässig, doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Landesgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Auf das Recht zur Anrufung des Gerichtes sind die Parteien hinzuweisen. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antraggegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die im Enteignungsbescheid festgesetzte Entschädigung als vereinbart.
(3) Der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides kann jedoch nicht gehindert werden, sobald der vom Landeshauptmann ermittelte Entschädigungsbetrag, soweit ihn das Eisenbahnunternehmen noch nicht geleistet hat, gerichtlich erlegt ist.
(4) Für die Rückübereignung sind die Regelungen nach § 20a des Bundesstraßengesetzes 1971 sinngemäß anzuwenden, wenn der für eine Hochleistungsstrecke enteignete Gegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet wird.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG lauten:
§ 1. Die Ausübung des Enteignungsrechtes steht in dem vollen durch § 365 ABGB. zugelassenen Umfange jedem Eisenbahnunternehmen insoweit zu, als die Gemeinnützigkeit des Unternehmens von der hiezu berufenen staatlichen Verwaltungsbehörde anerkannt ist.
§ 2. (1) Das Enteignungsrecht kann zu einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen.
(2) Es umfaßt insbesondere das Recht:
1. auf Abtretung von Grundstücken;
[…]
§ 3. (1) Unter der im § 2 bezeichneten Voraussetzung kann die dauernde oder vorübergehende Abtretung von Grundstücken insoweit begehrt werden, als es zur Herstellung der Bahn, der Bahnhöfe, der an der Bahn und an den Bahnhöfen für Zwecke des Eisenbahnbetriebes zu errichtenden Gebäude oder zu sonstigen Anlagen, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmen obliegt, dann zur Unterbringung des beim Bau zu entfernenden Erdmateriales und Schuttes, endlich zur Gewinnung des notwendigen Schüttungs-, Rohstein- und Schottermateriales erforderlich ist.
[…]
§ 4. (1) Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß § 365 ABGB. schadlos zu halten.
(2) Als Enteigneter ist jeder anzusehen, dem der Gegenstand der Enteignung gehört, oder dem an einem Gegenstande der Enteignung ein mit dem Eigentume eines anderen Gegenstandes verbundenes dingliches Recht zusteht.
§ 5. Bei der Ermittlung der Entschädigung ist auch auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden, und deren Vergütung dem Enteigneten obliegt, sofern der als Ersatz für den Gegenstand der Enteignung zu leistende Betrag nicht zur Befriedigung der gegen den Enteigneten zustehenden Entschädigungsansprüche zu dienen hat.
§ 6. Wird nur ein Teil eines Grundbesitzes enteignet, so ist bei der Ermittlung der Entschädigung nicht nur auf den Wert des abzutretenden Grundstückes, sondern auch auf die Verminderung des Wertes, die der zurückbleibende Teil des Grundbesitzes erleidet, Rücksicht zu nehmen.
§ 7. (1) Bei der Ermittlung der Entschädigung ist auf Verhältnisse keine Rücksicht zu nehmen, die ersichtlich in der Absicht hervorgerufen worden sind, sie als Grundlage für die Erhöhung der Ansprüche auf Entschädigung zu benützen.
(2) Der Wert der besonderen Vorliebe, dann eine Werterhöhung, die der Gegenstand der Enteignung infolge der Anlage der Eisenbahn erfährt, bleiben bei der Berechnung der Entschädigung außer Betracht.
(3) Im Enteignungsverfahren hat der Enteignungsgegner Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Dem Enteignungsgegner gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird. In allen anderen Fällen gebührt dem Enteignungsgegner eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 vH der festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber 500 Euro und höchstens 7 500 Euro.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Der Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 22. August 2014, ***, abgeändert mit Bescheid vom 22. Dezember 2015, ***, entfaltet für das Enteignungsverfahren eine grundsätzliche Bindungswirkung. Es gehört somit nicht zu den Aufgaben des Enteignungsverfahrens, Fragen, die bereits im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren behandelt wurden, neuerlich aufzurollen. Dies gilt insbesondere für die dem Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 22. August 2014, abgeändert mit Bescheid vom 22. Dezember 2015, immanente Feststellung, dass der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der den Parteien durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst. Von der Bindungswirkung des Bescheides in Form einer Tatbestandswirkung ist insbesondere die gewählte Trassenführung umfasst, sodass es der Behörde im Enteignungsverfahren bzw. dem Verwaltungsgericht verwehrt ist, diese neuerlich zu prüfen.
7.2. Zum Bemühen um eine privatrechtliche Einigung
Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist eine Enteignung auch ohne ausdrücklich gesetzlich statuierte Verhandlungspflicht nur dann notwendig und erforderlich und somit im öffentlichen Interesse im Sinne der Bundesverfassung gelegen, wenn der Grundstückseigentümer ein angemessenes Kaufangebot oder die privatrechtliche Einräumung entsprechender Rechte abgelehnt hat. Im öffentlichen Interesse gelegen und in diesem Sinn erforderlich ist eine Enteignung nur dann, wenn ernsthafte Bemühungen des Enteignungswerbers misslungen sind, das für einen öffentlichen Zweck benötigte Grundstück oder Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen zu erwerben. Derartige ernsthafte Bemühungen stellen sohin eine von der Enteignungsbehörde zu prüfende Bedingung der Zulässigkeit einer Enteignung dar (vgl VfSIg 13.579/1993, 18.890/2009, 19.519/2011; VwGH 2011/06/0062).
Im gegenständlichen Fall beauftragte die mitbeteiligte Partei im Zusammenhang mit der gegenständlichen Grundinanspruchnahme den allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen E um einen Anhaltspunkt für die Höhe der anzubietenden Entschädigung zu erhalten. Dieses Bewertungsgutachten betreffend Inanspruchnahme unbebauter Grundstücke wurde am 12. Mai 2018 erstellt. In diesem Gutachten war eine Gesamtentschädigung von € 6.033,69 ausgewiesen (dauernde Inanspruchnahme-Kauf: € 4.709,52, 7,5 % Wiederbeschaffungskosten vom Bodenwert: € 353,21, 10 % Akzeptanzzuschlag vom Bodenwert: € 470,95 sowie Nebenentschädigungen in der Höhe von € 500).
Nach Vorlage des Gutachtens vom 12. Mai 2018 wurde erstmals mit Schreiben vom 10. August 2018 der Beschwerdeführerin das vertragliche Angebot samt Gutachten des E vom 12. Mai 2018 übermittelt und diese für den 27. August 2018 zur Besprechung und Unterfertigung in das Rathaus *** eingeladen.
Die Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter nahm diesen Termin aber nicht wahr.
Am 29. August 2018 rief F in der Kanzlei der Rechtsvertretung der mitbeteiligten Partei an und teilte mit, dass er den Termin übersehen habe. Weiters teilte er mit, dass die beschwerdeführende Partei zum nächsten Termin selbst ein Gutachten mitbringen werde, in der der Kaufpreis höher sein werde.
Mit Schreiben vom 27. November 2018 lud die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin für den 11. Dezember 2018 in den Sitzungssaal der Marktgemeinde *** neuerlich zu einem Termin zwecks Herstellung eines Konsenses. In diesem Schreiben wurde auch mitgeteilt, dass zwei Vertreter der mitbeteiligten Partei, der Sachverständige E sowie der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei anwesend sein würden. Der Vertreter der Beschwerdeführerin nahm an diesem Termin teil. Ein Konsens wurde aber nicht erzielt.
Mit Schreiben vom 15. März 2019 wurde die Beschwerdeführerin nochmals zwecks Herstellung des Konsenses auf Basis des übermittelten Vertrages in die Räumlichkeiten der Gemeinde *** für den 2. April 2019 eingeladen. F als Vertreter der Beschwerdeführerin kam auch zu diesem Termin. Es konnte aber wieder kein Konsens erzielt werden.
Daraufhin wurde mit Schreiben vom 11. April 2019 ein modifiziertes vertragliches Angebot, in dem die enteignungsgegenständliche Fläche von 850 m² auf 844 m² reduziert wurde, übermittelt und ersucht, bis längstens 19. April 2019 den Kaufvertrag unbeglaubigt zu unterfertigen.
Die Bemühungen der mitbeteiligten Partei um eine Einigung erstreckten sich damit zeitlich vom 10. August 2018 bis zur Einleitung des Enteignungsverfahrens am 26. April 2019 und wurde für die Frage, in welcher Höhe eine Entschädigung anzubieten sei, ein Bewertungsgutachten von E, ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, eingeholt. Diese Vorgehensweise stellt sich in Gesamtbetrachtung als ein ernsthaftes Bemühen auf eine zivilrechtliche Einigung dar. Die schließlich erfolgte Reduktion der Einlösefläche von 850 m² auf 844 m² stellt dabei eine lediglich geringfügige Änderung dar, die nicht zur Folge hat, dass die vorangehenden Bemühungen um eine zivilrechtliche Einigung ins Leere gegangen oder obsolet wären.
Ob die mitbeteiligte Partei als Enteignungswerberin im Enteignungsverfahrens zur Höhe der Entschädigung im Ergebnis ein Angebot zum privatrechtlichen Erwerb der Liegenschaftsanteile in angemessener Höhe erstattet hat, ist nicht relevant. Es widerspräche nämlich der gesetzlichen Systematik, wonach die (endgültige) Ermittlung der Höhe einer angemessenen Entschädigung von der Frage der Zulässigkeit und des Umfangs der Enteignung entkoppelt ist, wenn die Enteignungswerberin im Enteignungsverfahren selbst - insbesondere auch noch im Rechtsmittelverfahren über den Gegenstand und den Umfang der Enteignung - verhalten wäre, auf die jeweils aktuellen Verfahrensergebnisse zu reagieren und neue Angebote zur privatrechtlichen Einigung zu unterbreiten, um die Enteignung im Sinne der notwendigen Zulässigkeitserfordernisses zu erreichen (VwGH Ro 2014/03/0008).
Zumal das verfahrensgegenständliche Grundstück zur Verwirklichung des rechtskräftig bewilligten Vorhabens erforderlich ist und eine Bedarfsdeckung auf anderem Wege, nämlich durch Kauf, trotz ernsthafter Bemühungen scheiterte, erfolgte die Enteignung dem Grunde nach zu Recht.
7.3. Zu Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides
Von einer mangelhaften Begründung des angefochtenen Bescheides ist nicht auszugehen, weil der Spruchpunkt 3 sich aus dem Gesetz ergibt und die Begründung unter Hinweis auf die Gesetzesstelle keinen Mangel darstellt. Die Gesetzesstelle ist im Spruch selbst angeführt.
7.4. Zu Spruchpunkt 4 des angefochtenen Bescheides
Zu Spruchpunkt 4 des angefochtenen Bescheides wurde angesichts der Entschädigungshöhe die Untergrenze der gesetzlich gerahmten Entschädigungsansätze von € 500 festgesetzt. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen ist dem nicht entgegenzutreten.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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