LVwG N LVwG-AV-922/001-2019

LVwG-AV-922/001-2019Landesverwaltungsgericht22.07.2020

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltsbewilligung; Student; Verlängerungsantrag; Studienerfolg; Hinderungsgrund; Assoziierungsabkommen EWG/Türkei; Stillhalteklausel;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-922/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.922.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 26. Juni 2019, Zl. ***, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Der Beschwerdeführer hat den Betrag von 252,40 Euro an Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 17, 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

§§ 53b, 76 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG)

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr A, ein Staatsangehöriger der Republik Türkei, stellte am 28. August 2016 beim Magistrat der Stadt Wien einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung für Studierende.

Seitens des Magistrates wurde dem Beschwerdeführer in Folge mitgeteilt, dass die Abweisung seines Verlängerungsantrages mangels Studienerfolges und mangels gesetzlichen Hinderungsgrundes beabsichtigt sei. Der Beschwerdeführer nahm dazu Stellung und verwies insbesondere auf eine bestehende Augenerkrankung.

Auf Grund erfolgten Wohnsitzwechsels wurde der Verlängerungsantrag im Jänner 2018 an den Bürgermeister der Stadt St. Pölten abgetreten.

1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 26. Juni 2019 abgewiesen. Begründend wurde – auf das Wesentlichste zusammengefasst – Folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführer sei im maßgeblichen Studienjahr (1. Oktober 2017 bis 30. September 2018) als ordentlicher Studierender des Bachelorstudiums Betriebswirtschaft zur Fortsetzung gemeldet gewesen und er sei zu insgesamt vier Prüfungen angetreten, von denen er aber lediglich eine bestanden habe. Zu der vorgebrachten Augenerkrankung sei ihm mitgeteilt worden, dass von einem dauerhaften Hinderungsgrund an der Erlangung des erforderlichen Studienerfolges auszugehen sei. Dies sei bestritten worden, es würden aber keine Befunde bzw. Beweise vorliegen, wonach eine Heilung im Raum stünde. Dem Vorbringen zum Assoziierungsabkommen sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer über keine Beschäftigungsbewilligung verfüge und demzufolge kein Arbeitnehmer sei. Eine Abwägung nach Art. 8 EMRK könne wegen des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung unterbleiben.

1.3. In der dagegen fristgerecht erhobenen rechtsanwaltlichen Beschwerde wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführer wolle einer Beschäftigung nachgehen sobald ihm ein Aufenthaltstitel erteilt werde. Auf Grund dieser Erwerbsabsicht falle er unter das Assoziierungsabkommen. Besondere Erteilungsvoraussetzungen wie beispielsweise der Erfolgsnachweis im NAG seien nach dem Fremdengesetz 1997 nicht vorgesehen gewesen und würden der Stillhalteklausel widersprechen und die Erteilung von Aufenthaltstiteln erschweren bzw. unmöglich machen. Lediglich aus Vorsicht werde auch auf die behördlichen Feststellungen zur Erkrankung des Beschwerdeführers eingegangen und es werde dazu ausgeführt, dass das Bestehen einer Heilungsmöglichkeit mehrfach vorgebracht worden sei. Dies werde auch durch eine eingeholte Bescheinigung des Krankenhauses *** nachgewiesen.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

1.4. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde in weiterer Folge von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dabei wurde im Vorlageschreiben eine Stellungnahme zur Beschwerde abgegeben und es wurde mitgeteilt, dass keine Beschwerdevorentscheidung beabsichtigt sei.

1.5. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 27. April 2020 mit, dass für die ausgeschriebene Verhandlung ein Dolmetscher für die türkische Sprache benötigt werde.

1.6. Mit Schreiben vom 22. Mai 2020 legte der Beschwerdeführer mehrere Unterlagen vor (Studienbestätigung, Studienblatt und Sammelzeugnis der Universität ***; Zeitungsbericht über eine am Beschwerdeführer in der Türkei durchgeführte Operation).

1.7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 27. Mai 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der sowohl der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsanwalt als auch ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung zur Sache befragt, wobei eine nichtamtliche Dolmetscherin für die türkische Sprache beigezogen wurde. Seitens des Beschwerdeführers wurden Nachweise zum gesicherten Lebensunterhalt vorgelegt.

1.8. Da zur Erstellung der Verhandlungsschrift ein digitales Aufnahmegerät verwendet wurde und auf Grund eines Speicherkarten- bzw. Dateifehlers nach Überspielen der Aufnahme in das hg. Netzwerk nicht mehr die volle Aufnahme vorhanden war, wurde dem Beschwerdeführer und der Behörde mit Schreiben vom 12. Juni 2020 die Diktatübertragung sowie ein Gedächtnisprotokoll zur Stellungnahme übermittelt. Seitens des Beschwerdeführers wurde eine solche abgegeben, wobei insbesondere hervorgehoben wurde, dass die Dauer der Erkrankung auf Umstände zurückgehe, die nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen seien; wäre ihm eine zweite Notvignette erteilt worden und hätte er sich einer notwendigen Operation in der Türkei unterziehen können, hätte ihm das zum erforderlichen Studienerfolg verholfen.

1.9. Die der Dolmetscherin zustehende Gebühr, gegen die der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers keine Einwände erhoben hat, wurde nach hg. Prüfung und Korrektur zugunsten des Beschwerdeführers mit 252,40 Euro bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht.

2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Feststellungen:

Der am *** geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Türkei.

Dem Beschwerdeführer wurde erstmalig im Jahr 2014 eine von 18. September 2014 bis 18. September 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung „Student“ ausgestellt und es wurde ihm diese Aufenthaltsbewilligung in Folge mit einer Gültigkeit von 19. September 2015 bis 19. September 2016 verlängert.

Am 28. August 2016 stellte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Wien den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung für Studierende, wobei dieser Verlängerungsantrag auf Grund erfolgten Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers im Jänner 2018 an den Bürgermeister der Stadt St. Pölten abgetreten wurde.

Der Beschwerdeführer war von 1. Oktober 2014 bis 24. April 2017 als außerordentlicher Studierender im Vorstudienlehrgang (Ergänzungsprüfung Deutsch) der Universität *** gemeldet. Der Beschwerdeführer legte die Ergänzungsprüfung Deutsch nicht im Rahmen des Vorstudienlehrganges ab, sondern er erwarb im April 2017 ein ÖSD Zertifikat B2.

Mit Wirkung vom 1. März 2017 wurde der Beschwerdeführer ordentlich zum Bachelorstudium Betriebswirtschaft an der Universität *** zugelassen und er ist auch aktuell noch für dieses Studium gemeldet.

Der Beschwerdeführer ist im Rahmen des Bachelorstudiums Betriebswirtschaft bislang zu folgenden Prüfungen mit folgenden Ergebnissen angetreten:

STEOP: Modulprüfung Grundzüge der ABWL (WiSe 2017 – 31.1.2018): 5 ETCS bzw. 0 SSt.; Note: 5

STEOP: Modulprüfung Grundzüge der Volkswirtschaftslehre (WiSe 2017 – 2.2.2018): 5 ETCS bzw. 0 SSt.; Note: 5

STEOP: Modulprüfung Grundzüge der ABWL (SoSe 2018 – 30.4.2018): 5 ETCS bzw. 0 SSt.; Note: 5

STEOP: Modulprüfung Grundzüge der Statistik (SoSe 2018 – 2.5.2018): 5 ETCS bzw. 0 SSt.; Note: 4

STEOP: Modulprüfung Grundzüge der Volkswirtschaftslehre (WiSe 2018 – 28.11.2018): 5 ETCS bzw. 0 SSt.; Note: 5

Der Beschwerdeführer ist seit der im November 2018 negativ beurteilten Prüfung zu keiner Prüfung mehr angetreten, es stehen bei den STEOP-Prüfungen nur drei Versuche zur Verfügung und es können ohne erfolgreiche Absolvierung der STEOP-Prüfungen weitere Lehrveranstaltungen nicht besucht werden.

Der Beschwerdeführer leidet seit ca. 15 Jahren an einer Augenerkrankung infolge eines schlagbedingten Traumas.

Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2006 zwei Netzhautoperationen in der Türkei.

Der Beschwerdeführer wurde gemäß einer Bestätigung eines Arztes der Privatkrankenhauses *** in der Türkei am 28. August 2013, am 20. August 2014, am 16. August 2015 und am 29. Juni 2016 untersucht und mittels Laser und medikamentös behandelt. Gemäß einer weiteren Bestätigung dieses Arztes vom 13. April 2018 wurde der Beschwerdeführer am 5. August 2015, 21. Dezember 2015, 14. März 2016 und 29. Juni 2016 untersucht und behandelt und es wurde ihm mangels Verbesserung des Leidens ein Termin für den 11. Juni 2018 gegeben. Gemäß einer Bestätigung dieses Arztes vom 14. März 2016 waren nach einer Untersuchung fünf Tage Erholung erforderlich, gemäß einer weiteren Bestätigung vom 29. Juni 2016 waren zehn Tage Erholung erforderlich.

Der Beschwerdeführer wurde Ende August/Anfang September 2016 in der Türkei einer Operation unterzogen.

Ein augenärztlicher Befund eines österreichischen Facharztes vom 3. August 2016 weist auf einen bekannten hohen Augeninnendruck hin und enthält folgende Diagnosen: Astigmatismus, Myopie, Stp NH-Ablatio od, chronisches Glaukom, Amaurose od.

Ein ophthalmologischer Befund eines anderen österreichischen Facharztes vom 2. Februar 2017 hält als Bemerkung fest: Th. Cosopt Augentropfen 2x tgl RA, Xalatan Au Tr. Abends, Apphagan Au T. 2x tgl.

Eine Befundübersicht einer österreichischen fachärztlichen Gruppenpraxis vom 9. April 2018 hält als allgemeinen Befund fest, dass ein Sekundärglaukom nach einer Netzhaut-Ablösung vorliegt und empfiehlt die Entfernung des rechten Auges.

Der Beschwerdeführer wurde nach behördlicher Erteilung einer Notvignette im Juni 2018 von einem Arzt des türkischen Privatkrankenhauses *** einer Operation unterzogen, bei der mittels Laser die krankheits- bzw. medikamentös bedingte Aufhellung des rechten Auges des Beschwerdeführers rückgängig gemacht wurde („Hornhaut-Tattoo“).

In einer ärztlichen Bestätigung des behandelnden Arztes des Privatkrankenhauses *** vom 28. Juni 2018 ist als Krankengeschichte insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Prothese will, dass vor ca. einem Monat am linken Auge fliegende Fliegen erschienen sind und dass ihm bei einer Untersuchung in Österreich Abnutzungserscheinungen an der Netzhaut mitgeteilt wurden und er dagegen Cosopt, Alphagan-P, Lumigan und Lotemax nimmt. Als Diagnose ist angegeben: H54.4 – Blindheit, monokular.

In einer Bestätigung des Arztes des Privatkrankenhauses *** vom 16. Juli 2019 ist – ohne nähere Ausführungen – angegeben, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers nicht chronisch ist und dass eine Heilung/Behandlung möglich ist.

Aktuellere medizinische Unterlagen wurden im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt.

Der Beschwerdeführer hat bereits mit Schreiben vom 30. April 2017 ausgeführt, dass eine frühere Beendigung des Vorstudienlehrganges auf Grund seiner Augenerkrankung nicht möglich gewesen sei. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 hat er angegeben, dass er sich auf Grund des entstehenden Innendruckes am rechten Auge dem Lernen nur maximal zwei Stunden widmen könne und dass er an Studienleistungen nur ein Drittel oder ein Viertel dessen erbringen könne, was ein gesunder Student könne; zur Verhinderung der weiteren Verschlimmerung seines Auges müsse er sich zukünftig regelmäßigen Operationen unterziehen.

Der Beschwerdeführer hat in der hg. durchgeführten Verhandlung angegeben, dass sein Zustand seitdem schlimmer geworden sei, weil er damals noch mittels Laser behandelt worden sei, was sein rechtes Auge inzwischen nicht mehr verkrafte.

Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung weiters angegeben, dass er am rechten Auge nichts sehen könne und dass der Augendruck mit der Zeit begonnen habe, sehr hoch zu werden. Er habe Schwierigkeiten im Alltag. Er sei mehrmals operiert worden und nehme Augentropfen, wobei die Medikamente für den Augendruck nicht genug seien und anfangs stärker gewirkt hätten.

Der Beschwerdeführer plant nach seinen Angaben in der Verhandlung, sich in der Türkei einer Operation zu unterziehen, bei der die Verbindungen zum rechten Auge abgeklemmt werden, d.h. das Auge soll erhalten bleiben, aber zum „Schlafen“ gebracht werden. Der Beschwerdeführer hofft auf Grund dieser Operation nach ein bis eineinhalb Monaten schmerzfrei zu sein und sich dem Studium widmen und eine geringfügige Arbeitstätigkeit ausüben zu können. Der Beschwerdeführer hat diese Operation nach seinen Angaben bislang nicht durchgeführt, weil ihm bereits für die im Juni 2018 in der Türkei erfolgte Operation eine Notvignette ausgestellt und ihm seitens der Behörde mitgeteilt worden sei, dass nur eine Notvignette ausgestellt werden könne; ursprünglich sei nach seinen Angaben geplant gewesen, die Operation ca. ein halbes Jahr nach der Operation im Juni 2018 durchzuführen.

Es handelt sich bei der genannten Operation um eine riskante und schwierige Operation. In Österreich wurde dem Beschwerdeführer nur die Entfernung des rechten Auges und das Ersetzen durch eine Prothese empfohlen.

Es steht nicht fest, ob und wann der Beschwerdeführer nach dieser Operation gesundheitlich in der Lage sein wird, einen ausreichenden Studienerfolg zu erbringen.

Der Beschwerdeführer hat am 1. Dezember 2018 versucht, als Kellner zu arbeiten, er hat jedoch auf Grund von Schmerzen nur rund eine Stunde arbeiten können. Der Beschwerdeführer hat in Österreich noch nie über eine Beschäftigungsbewilligung bzw. einen Befreiungsschein verfügt.

2.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers basieren auf der aktenkundigen Reisepasskopie, die Feststellungen zum Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers auf den vorliegenden Kopien seiner Aufenthaltskarte und auf den im Zentralen Fremdenregister enthaltenen Daten. Zum verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrag und der Abtretung auf Grund des Wohnsitzwechsels ist auf den Verwaltungsakt zu verweisen. Zu den Studienzulassungen ist insbesondere auf das zuletzt vorgelegte Studienblatt zu verweisen; dass die Ergänzungsprüfung Deutsch nicht im Rahmen des Vorstudienlehrganges abgelegt, sondern ein ÖSD Zertifikat B2 erworben wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Zertifikat ebenso wie etwa aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst (Diktatübertragung S 1). Die Feststellungen zu den abgelegten Prüfungen basieren auf dem vorgelegten Sammelzeugnis vom 18. Mai 2020 und es hat der Beschwerdeführer auch selbst angegeben, seit der im November 2018 negativ beurteilten Prüfung zu keiner Prüfung mehr angetreten zu sein (Diktatübertragung S 1). Dass bei den STEOP-Prüfungen nur drei Versuche zur Verfügung stehen und dass ohne erfolgreiche Absolvierung der STEOP-Prüfungen weitere Lehrveranstaltungen nicht besucht werden können wurde ebenso vom Beschwerdeführer angegeben (Diktatübertragung S 1; Gedächtnisprotokoll S 3; Urkundenvorlage vom 26. Juni 2017).

Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit ca. 15 Jahren an einer Augenerkrankung infolge eines schlagbedingten Traumas leidet ist auf den vorgelegten türkischen Medienbericht betreffend die im Juni 2018 durchgeführte Operation des Beschwerdeführers zu verweisen; weiters auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers (Gedächtnisprotokoll S 2). Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 zwei Netzhautoperationen in der Türkei hatte, wurde der Anamnese des augenärztlichen Befundes eines österreichischen Facharztes vom 3. August 2016 entnommen. Zu den Bestätigungen betreffend die Untersuchungen in der Türkei und zur ärztlichen Bestätigung vom 28. Juni 2018 ist auf den Verwaltungsakt zu verweisen, ebenso zu den Befunden der österreichischen Ärzte. Zur Operation Ende August/Anfang September 2016 ist auf die dem Beschwerdeführer gewährte Notvignette samt Antrag zu verweisen.

Die Feststellungen zur im Juni 2018 in der Türkei durchgeführten Operation ergeben sich aus der ärztlichen Bestätigung vom 28. Juni 2018, dem bereits genannten türkischen Medienbericht und den Angaben des Beschwerdeführers (Diktatübertragung S 2 und 7; Gedächtnisprotokoll S 2 f.). Zur Bestätigung des Arztes des Privatkrankenhauses *** vom 16. Juli 2019 ist festzuhalten, dass diese Bestätigung keine näheren Ausführungen enthält; in der Beschwerde wurde als Übersetzung „Die Heilung ist möglich“ angeführt, von der Dolmetscherin in der Verhandlung wurde die entsprechende Passage übersetzt mit „eine Behandlung ist möglich“ (Diktatübertragung S 6). Aktuellere medizinische Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Zu den Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. April 2017 und vom 25. Oktober 2018 ist auf die entsprechende rechtsanwaltliche Urkundenvorlage bzw. Stellungnahme zu verweisen, zu den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung auf die Diktatübertragung (S 2 und 4) bzw. das Gedächtnisprotokoll (S 2). Auch zu den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der geplanten Operation in der Türkei ist auf die Verhandlung zu verweisen (Diktatübertragung S 3 ff.; Gedächtnisprotokoll S 2 f.). Dass es sich dabei um eine riskante und schwierige Operation handelt, hat der Beschwerdeführer selbst angegeben (Diktatübertragung S 6) und es ergibt sich dies außerdem aus den Angaben seines Rechtsanwaltes, wonach die Operationsmethode wahrscheinlich in Österreich nicht zugelassen sei und daher wahrscheinlich auch nicht angewendet werde (Diktatübertragung S 7 f.). Der Beschwerdeführer hat auch selbst angegeben, dass ihm in Österreich nur die Entfernung des rechten Auges und das Ersetzen durch eine Prothese empfohlen worden sei (Diktatübertragung S 3) und es ergibt sich diese Empfehlung auch aus dem allgemeinen Befund der österreichischen fachärztlichen Gruppenpraxis vom 9. April 2018. Dass nicht feststeht, ob und wann der Beschwerdeführer nach dieser Operation gesundheitlich in der Lage sein wird, einen ausreichenden Studienerfolg zu erbringen, ergibt sich zunächst bereits aus den getätigten Ausführungen, wonach es sich um eine riskante und schwierige Operation handelt. Darüber hinaus wurden keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, aus denen sich stichhaltig ergäbe, dass und wann der Beschwerdeführer nach dieser Operation tatsächlich gesundheitlich in der Lage wäre, einen ausreichenden Studienerfolg zu erbringen. Darauf hinzuweisen ist, dass die ärztliche Bestätigung vom 16. Juli 2019 keine näheren Ausführungen enthält und dass darin lediglich angegeben ist, dass eine Heilung/Behandlung möglich ist. Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung zwar angegeben hat, dass er nach der Operation schmerzfrei sein werde und nur noch leichte Augentropfen brauchen werde, es sind diese Angaben aber jedenfalls zu vage um einer Entscheidung zu Grund gelegt zu werden (vgl. etwa Diktatübertragung S 4: „Es ist so, dass ich beim ersten Teil 2 Wochen Genesung hatte. Der zweite Teil der Operation wird schwieriger und größer als der erste Teil. Ich kann es nicht genau sagen, aber nach den Besprechungen gehe ich davon aus, dass die Ruhephase ca. ein bis eineinhalb Monate betragen wird.“). Überdies steht auch noch kein Operationstermin fest.

Dass der Beschwerdeführer nur kurzfristig als Kellner versucht hat zu arbeiten, ergibt sich aus den aktenkundigen Versicherungsdatenauszügen sowie seinen eigenen Angaben (Diktatübertragung S 5 f.). Dass er noch nie über eine Beschäftigungsbewilligung bzw. einen Befreiungsschein verfügt hat, ergibt sich anhand der gegebenen Aktenlage, insbesondere auf Grund der Mitteilung (E-Mail) des AMS Niederösterreich vom 4. Jänner 2019 bzw. auf Grund seiner eigenen Angaben (Diktatübertragung S 5).

3. Maßgebliche Rechtslage:

3.1. § 64 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lautet:

„§ 64 […]

(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.“

3.2. § 8 Z 7 lit.b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idgF, (NAG-DV) lautet:

„§ 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

[…]

8. für eine Aufenthaltsbewilligung ‚Student‘:

[…]

b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren;“

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Zur Abweisung des Verlängerungsantrages:

4.1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als Student abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs. 2 NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

4.1.2. Zur Frage des Vorliegens des gesetzlich geforderten Studienerfolges:

Nachzuweisen ist ein Studienerfolg im Ausmaß von zumindest 16 ECTSPunkten bzw. 8 SSt (§ 74 Abs. 6 UG). Für den Studienerfolg kommt es ausschließlich auf jene Prüfungen an, die im betreffenden – vom 1. Oktober bis zum 30. September des nachfolgenden Jahres dauernden – Studienjahr absolviert wurden. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich jenes Studienjahr, das dem Gültigkeitsende des vorbestehenden Aufenthaltstitels vorangeht, bei Verstreichen eines weiteren Studienjahrs im Verlängerungsverfahren das zuletzt abgelaufene Studienjahr (vgl. etwa VwGH 13.6.2019, Ra 2018/22/0293).

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer im maßgeblichen Studienjahr 2018/2019 keinen Studienerfolg erbracht (ebensowenig liegt im laufenden Studienjahr ein Studienerfolg vor und es wurde auch zuvor keiner erbracht – vgl. zur extern abgelegten Deutschprüfung etwa VwGH 27.4.2017, Ra 2017/22/0052).

4.1.3. Zur Frage des Vorliegens relevanter Hinderungsgründe:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen eines unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrundes im Sinne des § 64 Abs. 2 NAG vom Fremden konkret zu behaupten und ausreichend darzulegen (vgl. etwa VwGH 29.7.2019, Ra 2017/22/0087). Ein derartiger Hinderungsgrund liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Hinderungsgrund dauerhaft ist, wovon bei einer länger dauernden – im Allgemeinen die Dauer eines Jahres überschreitenden – Erkrankungen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH 31.1.2020, Ra 2017/22/0108); auch eine zuletzt eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes vermag daran nichts zu ändern (vgl. etwa VwGH 13.9.2011, 2010/22/0036; 8.1.2020, Ra 2017/22/0049).

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, leidet der Beschwerdeführer seit ca. 15 Jahren an einer Augenerkrankung. Er wurde bereits im Jahr 2006 zwei Mal operiert und er ist seit Beginn seines Aufenthaltes in Österreich sowohl hier als auch in der Türkei in medizinischer Behandlung. Der Beschwerdeführer war nach seinen eigenen Angaben auf Grund seiner Augenerkrankung bereits an der (früheren) Beendigung des Vorstudienlehrganges gehindert und er hat in seinem Schreiben vom 25. Oktober 2018 angegeben, sich auf Grund des entstehenden Innendruckes am rechten Auge dem Lernen nur maximal zwei Stunden widmen zu können und dass er an Studienleistungen nur ein Drittel oder ein Viertel dessen erbringen könne, was ein gesunder Student könne. Zuletzt in der Verhandlung hat er von einer Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes berichtet.

Vor diesem Hintergrund ist – zumal darüber hinaus auch nicht feststeht, ob und wann der Beschwerdeführer nach der von ihm geplanten Operation in der Türkei gesundheitlich in der Lage sein wird, einen ausreichenden Studienerfolg zu erbringen – von einem dauerhaften Hinderungsgrund im dargelegten Sinn auszugehen. Das zuletzt erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Dauer der Erkrankung nicht in seiner Sphäre gelegen sei, weil er sich bei Erhalt der zweiten Notvignette der beabsichtigten Operation unterzogen und in weiterer Folge einen Studienerfolg erbracht hätte, vermag am Vorliegen eines solchen (nicht bloß vorübergehenden) Hinderungsgrundes nichts zu ändern. Das Vorbringen ist zudem als spekulativ zu bezeichnen.

Darauf hinzuweisen ist noch, dass der Verwaltungsgerichtshof auch wiederholt festgehalten hat, dass kein relevanter Hinderungsgrund vorliegt, wenn seit Beginn des Studiums in Österreich kein Studienerfolg nachgewiesen werden konnte (vgl. etwa VwGH 13.12.2011, 2011/22/0315).

4.1.4. Zur in der Beschwerde erfolgten Berufung auf die assoziationsrechtliche Stillhalteklausel für türkische Staatsangehörige mit Erwerbsabsicht ist Folgendes auszuführen:

Die sog. „Stillhalteklausel“ in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 (ARB 1/80) bzw. in Art. 41 Abs. 1 des durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen verbietet allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit bzw. der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs durch türkische Staatsangehörige strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB im jeweiligen Mitgliedstaat (für Österreich somit: 1. Jänner 1995) galten.

Diese Klausel entfaltet unmittelbare Wirkung und schließt bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden Personen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus (vgl. etwa EuGH 15.11.2011, Rs C256/11, Fall Dereci, Rz 87 ff.). Die Lage im Hoheitsgebiet des Staates darf dabei nicht rechtswidrig sein (vgl. etwa EuGH 7.11.2013, Rs C‑225/12, Fall Demir, Rz 35) und es fällt eine nationale Regelung nur insoweit in den Anwendungsbereich der Stillhalteklausel, als sie geeignet ist, die Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates durch türkische Arbeitnehmer zu beeinträchtigen (vgl. etwa EuGH 12.4.2016, Rs C-561/14, Fall Genc, Rz 44). Das Verbot solcher Beschränkungen besteht dann nicht, wenn die Beschränkung durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des angestrebten legitimen Ziels zu erreichen und nicht über das zu dessen Erreichung erforderliche hinausgeht (vgl. etwa EuGH 10.7.2014, Rs C138/13, Fall Dogan, Rz 37; vgl. auch jüngst EuGH 3.10.2019, Rs C-70/18, Fall A, B, P).

Festzuhalten ist dazu zunächst, dass im vorliegenden Fall bereits fraglich erscheint, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers, der über ein Aufenthaltsrecht als Student verfügt, aber zu keiner Zeit einen Studienerfolg erbracht hat, überhaupt als ordnungsgemäß im Sinne der Stillhalteklausel anzusehen ist und ob – da schon § 10 Abs. 2 Z 3 Fremdengesetz 1997 die Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit als Versagungsgrund vorsah und die Nichterbringung eines Studienerfolges eine solche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung darstellt (vgl. etwa VwGH 24.5.2002, 2002/18/0041) – im Erfordernis der Erbringung eines Studienerfolgsnachweises überhaupt eine neue Beschränkung zu sehen ist. Auch ist festzuhalten, dass das Erfordernis der Erbringung eines Studienerfolgsnachweises das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens verfolgt und daher als zwingender Grund des Allgemeininteresses angesehen werden kann. Es ist nicht zu erkennen, dass die Regelungen zur Zielerreichung ungeeignet oder unverhältnismäßig wären.

Davon abgesehen steht fallbezogen jedenfalls auch nicht fest, ob und wann der Beschwerdeführer zukünftig – sein derzeitiger Gesundheitszustand steht einer Arbeitstätigkeit unstrittig entgegen – überhaupt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Lage sein wird.

Zu verweisen ist darüber hinaus auch noch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 6 ARB 1/80, wonach kein Anspruch auf Verlängerung einer bestehenden Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ ungeachtet dessen, dass deren Voraussetzungen nicht vorliegen, abgeleitet werden kann (vgl. etwa VwGH 9.8.2018, Ro 2017/22/0015). Dass abweichend davon eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers trotz Nichterfüllung der Voraussetzungen lediglich auf Grund der Stillhalteklausel zu erteilen wäre, kann im Lichte dieser Judikatur nicht erkannt werden.

4.1.5. Darauf hinzuweisen ist schließlich noch, dass es nicht im Ermessen des Verwaltungsgerichtes steht, den beantragten Aufenthaltstitel trotz fehlender besonderer Voraussetzungen zu erteilen (vgl. etwa VwGH 23.5.2018, Ra 2017/22/0109). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung auch keine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/22/0158).

4.1.6. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

4.2. Zur Vorschreibung der Dolmetscherkosten:

Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für behördliche Barauslagen grundsätzlich die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, wobei als Barauslagen auch die Gebühren gelten, die den Dolmetschern zustehen (s. auch § 53b AVG).

Die Notwendigkeit der Beiziehung eines Dolmetschers zur Verhandlung war seitens des durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. April 2020 bekannt gegeben worden und es war die Dolmetscherbeiziehung auch tatsächlich notwendig, um Verständigungsschwierigkeiten mit dem Beschwerdeführer auszuschließen zu können. Ein amtlicher Dolmetscher stand nicht zur Verfügung und es wurde seitens des Beschwerdeführers kein Einwand gegen die von der beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscherin verzeichnete Gebühr (Entschädigung für Zeitversäumnis, Reisekosten, Mühewaltung und Umsatzsteuer) erhoben. Die Gebühr wurde – nach hg. Prüfung und Korrektur zugunsten des Beschwerdeführers – mit 252,40 Euro bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht.

Dem Beschwerdeführer ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen vorzuschreiben (vgl. auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070).

4.3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. etwa VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0211). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.

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