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LVwG-AV-719/001-2019•LVwG N LVwG-AV-719/001-2019
LVwG-AV-719/001-2019Landesverwaltungsgericht22.07.2020
Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Verpflichtungsbescheid; Verfahrensrecht; Berufung; Verspätung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin
HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeinde Dienstleistungsverbandes Region *** für Umweltschutz und Abgaben vom 06. Mai 2019, Zl. , mit welchem die Berufung gegen den Bescheid des Obmannes des Gemeinde Dienstleistungsverbandes Region *** für Umweltschutz und Abgaben vom 13. Februar 2019, Zl., als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, wie folgt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeinde Dienstleistungsverbandes Region *** für Umweltschutz und Abgaben vom 06. Mai 2019,
Zl. ***, wird aufgehoben.
Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe:
Mit Verpflichtungsescheid des Obmannes des Gemeinde Dienstleistungsverbandes Region *** für Umweltschutz und Abgaben vom 13. 02.2019, Zl.***, wurden gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin für das Objekt Stadtgemeinde , *** (), GST , KG *** () nach §§ 9 und 11 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (NÖ AWG 1992), LGBl 8240-0 idgF, iVm der Bezug habenden, geltenden Abfallwirtschaftsverordnung, mit dem Wirksamkeitsbeginn 01.03.2019 die Art und die Anzahl der auf dem Grundstück aufzustellenden Müllbehälter wie folgt vorgeschrieben:
Restmüll 120 Liter 13 Entleerungen.
Der Verpflichtungsbescheid enthielt eine vollständige und richtige Rechtsmittelbelehrung, welche u.a. den Hinweis enthielt, dass gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Zustellung an gerechnet, Berufung beim Gemeinde Dienstleistungsverband Region *** für Umweltschutz und Abgaben eingebracht werden könne.
Dieser erstinstanzliche Verpflichtungsbescheid vom 13.02.2019, Zl.***, wurde entsprechend dem Akteninhalt und der Mitteilung des Gemeinde Dienstleistungsverbandes Region *** für Umweltschutz und Abgaben laut E-Mail vom 21.07.2020 an die Beschwerdeführerin nicht nachweislich zugestellt, sondern an dieselbe mit Standardversand gesendet.
Ein Nachweis der Zustellung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides in Form eines Rückscheines jener Sendung, die dieses behördliche Dokument enthalten hätte, liegt somit nicht vor.
Mit einem an den „Gemeindedienstleistungsverband Region *** für Umweltschutz, ***, ***“ adressierten Schriftsatz vom 06. März 2019, entsprechend dem Poststempel auf dem Kuvert, das diese Eingabe enthielt, zur Post gegeben am 13. März 2019, beim Gemeinde Dienstleistungsverband Region *** für Umweltschutz und Abgaben entsprechend dem Eingangsstempel eingelangt am 14. März 2019, erhob die Beschwerdeführerin „Einspruch gegen den Verpflichtungsbescheid vom 1.3.2019“ (auf Grund des nachvollziehbaren Inhaltes gemeint wohl: Berufung gegen den Verpflichtungsbescheid vom 13.02.2019 - mit dem Wirksamkeitsbeginn 01.03.2019).
Sie führte in dieser Eingabe inhaltlich aus, dass sie „Einspruch“ gegen den Verpflichtungsbescheid ***, ***, erhebe, da sie das Grundstück nur als Zweitwohnsitz nutze und Müllgebühren in *** zahle. Zudem sei die Einschreiterin an Krebs erkrankt, und sei es nicht möglich, noch zusätzliche finanzielle Belastungen zu tragen.
Über diese als Berufung gegen den Verpflichtungsescheid des Obmannes des Gemeinde Dienstleistungsverbandes Region *** für Umweltschutz und Abgaben vom 13. 02.2019, Zl.***, gewertete Eingabe hat der Verbandsvorstand des Gemeinde Dienstleistungsverbandes Region *** für Umweltschutz und Abgaben, nach vorheriger Beschlussfassung (bezogen auf die in der Sitzung vorliegende Ausfertigung der Berufungsentscheidung) in der Sitzung des Verbandes vom 06. Mai 2019, mit Bescheid vom 06. Mai 2019, Zl. , dahingehend entschieden, dass der Bescheid des Obmannes des Gemeinde Dienstleistungsverbandes Region *** für Umweltschutz und Abgaben vom 13. Februar 2019, Zl., als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde.
Begründend wurde in der Berufungsentscheidung im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin gegen den Verpflichtungsbescheid am 12. März 2019 (Mail: 12.03.2019, um 08:04 Uhr) Berufung eingebracht habe. Laut dem Versandmodul sei der Bescheid am 18.02.2019 versendet worden. Die Zustellung „wäre somit am 21. Feb. 2019 erfolgt“, und die Berufung hätte daher bis 04. März 2019 „beim hiesigen Verband einlangen müssen“.
Nach Wiedergabe des § 66 Abs. 4 AVG 1991 stellte die Berufungsbehörde fest, dass daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen sei.
Diese Berufungsentscheidung wurde entsprechend dem Rückschein jener Sendung, die sie enthielt, der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung und Bereithalten zur Abholung beim Zustellpostamt *** am 21.05.2019 zugestellt.
Die Beschwerdeführerin hat dagegen fristgerecht die am 13.06.2019 zur Post gegebene, als Beschwerde zu wertende Eingabe vom 12.06.2019, bei der Behörde eingelangt am 14.06.2019, erhoben, in welcher sie darauf verwies, dass sie im November (ohne Jahreszahlangabe) an metastasierendem Brustkrebs erkrankt sei. Das sei der Grund gewesen, warum ihr erster Einspruch nicht rechtzeitig erfolgt sei.
Das Haus der Beschwerdeführerin am *** sei seit dem Tod der Mutter unbewohnt. Die Beschwerdeführerin zahle in *** die Müllgebühren. Sie werde in vier Jahren pensioniert und sei gerne bereit, wenn sie dort wohne, selbstverständlich alle Abgaben zu zahlen.
Die Beschwerdeführerin sei alleinerziehend mit einem 16 Jahre alten Sohn und verdiene ca. € 1.400,--.
Auf Grund ihrer Krebserkrankung ersuche die Beschwerdeführerin um Erlass der Müllgebühren, da sie in *** wohne und dort die Müllgebühren entrichte.
Die Beschwerdeführerin ersuche, ihrem „Einspruch“ auch aus sozialen Gründen zu entsprechen.
Auf der bezeichneten Eingabe ist weiters handschriftlich vermerkt:
„*** Berufung gegen Verpflichtungsbescheid v. 13.02.2019“.
Folgender Sachverhalt, welcher sich aus dem von der Berufungsbehörde mit dem Ersuchen zur Entscheidung über die Berufung vorgelegten Administrativakt bzw. aus den im Auftrag des erkennenden Gerichtes ergänzend vorgelegten Unterlagen (Einladungskurrende, Sitzungsprotokoll vom 06. Marz 2019 und Erhebungsergebnis betreffend die Zustellung des erstinstanzlichen Verpflichtungsbescheides) ergibt, ist entscheidungswesentlich und war als feststehend anzusehen:
Der Verpflichtungsescheid des Obmannes des Gemeinde Dienstleistungsverbandes Region *** für Umweltschutz und Abgaben vom 13. 02.2019, Zl.***, der eine vollständige und richtige Rechtsmittelbelehrung samt Hinweis auf das Erfordernis des Einhaltens der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Berufung enthielt, betrifft die Vorschreibung der spruchgemäß verfügten Art und Anzahl von Restmüllbehältern für das im Verpflichtungsbereich gelegene Grundstück Nr. , KG *** (), an der topografischen Adresse ***, ***, dessen Eigentümerin die Beschwerdeführerin ist bzw. im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld war.
Der erstinstanzliche Verpflichtungsbescheid vom 13.02.2019, Zl.***, wurde entsprechend dem Akteninhalt und der Mitteilung des Gemeinde Dienstleistungsverbandes Region *** für Umweltschutz und Abgaben laut E-Mail vom 21.07.2020 an die Beschwerdeführerin nicht nachweislich zugestellt, sondern an dieselbe mit Standardversand gesendet.
Ein Nachweis in Bezug auf das Datum der Zustellung dieses Bescheides liegt nicht vor.
Die als „Einspruch“ bezeichnete Eingabe der Einschreiterin laut Schriftsatz vom 06.03.2019 wurde am 13.03.2019 zur Post gegeben.
Dass zu diesem Zeitpunkt die zweiwöchige Frist für die Einbringung einer Berufung gegen den Bescheid des Obmannes des Gemeinde Dienstleistungsverbandes Region *** für Umweltschutz und Abgaben vom 13. 02.2019, Zl.***, bereits abgelaufen gewesen wäre, konnte nicht festgestellt werden, da eine nachweisliche Zustellung dieses Bescheides nicht erfolgt ist.
Die Berufungsentscheidung des Verbandsvorstandes des Gemeinde Dienstleistungsverbandes Region *** für Umweltschutz und Abgaben erfolgte nach vorheriger, normkonformer Beschlussfassung in der Sitzung des Verbandes vom 06. Mai 2019, mit Bescheid vom 06. Mai 2019, Zl. ***.
Diese Berufungsentscheidung wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung und Bereithalten zur Abholung am 21.05.2019 zugestellt.
Mit einem am 13.06.2019 zur Post gegebenen Schriftsatz hat die Einschreiterin fristgerecht innerhalb der vierwöchigen Frist Beschwerde erhoben.
Auf dem Beschwerdeschriftsatz wurde handschriftlich die Aktenzahl der Berufungsentscheidung angebracht.
Auf dem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden verfahrensgegenständlich maßgeblichen Grundstück befindet sich ein Objekt, das derzeit nicht bewohnt, jedoch bewohnbar ist. Das Grundstück befindet sich im Pflichtbereich des Gemeinde Dienstleistungsverbandes Region *** für Umweltschutz und Abgaben.
Dieser Sachverhalt ergab sich aus den von der Berufungsbehörde vorgelegten Akten und aus den ergänzend nachgereichten Unterlagen sowie aus den Schriftsätzen der Einschreiterin und der belangten Behörde.
In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
§ 17
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 24
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):
§ 63 Abs. 5
Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
Das Verwaltungsgericht ist berechtigt, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Diese Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist durch die Sache begrenzt. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 2009/15/0152, VwGH 2010/16/0032 und VwGH 2012/15/0161).
Auf Grund einer gegen die Zurückweisung erhobenen (dort noch:) Berufung darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 93/10/0165, VwGH 2008/03/0129 und VwGH 2008/21/0302).
„Sache“ iSd § 66 Abs. 4 AVG ist allein die Frage, ob die Unterbehörde zu Recht eine Sachentscheidung über das Anbringen verweigert hat (VwGH 81/06/0127, VwGH 2004/06/0084 und VwGH 2008/04/0217).
Dem erkennenden Gericht ist es verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Formalentscheidung hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. sinngemäß VwGH 2012/11/0013, VwGH 2004/21/0014, VwGH 2002/12/0232 und VwGH 94/18/1046).
Da sich die Beschwerde gegen eine formalrechtliche Berufungsentscheidung richtet (Zurückweisung des Rechtsmittels wegen verspäteter Einbringung), ist Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens („Sache“) somit ausgehend vom Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides nur die Frage, ob die vorgenommene Zurückweisung der Berufung rechtmäßiger Weise erfolgt ist. Das erkennende Gericht war somit lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die durch die belangte Behörde ausgesprochene Zurückweisung der Berufung rechtmäßig war.
Die Zurückweisung einer Berufung kommt lediglich bei einer verspäteten Einbringung eines Rechtsmittels in Betracht.
An der Bescheidqualität des zu Grunde liegenden erstinstanzlichen Verpflichtungsbescheides bestand kein Zweifel. Wenn auch die Zustellung dieses Bescheides nicht nachweislich erfolgte, war auf Grund der Berufungseinbringung von einem Zukommen dieses Bescheides an die nunmehrige Beschwerdeführerin zu einem nicht feststehenden und auch nicht mit dem für die Erlassung einer Formalentscheidung erforderlichen Sicherheit im Nachhinein feststellbaren Zeitpunkt auszugehen.
Auf Grund dieser Sach- und Rechtslage hätte die Berufungsbehörde jedoch nicht von einer verspäteten Einbringung der Berufung ausgehen und mit einer Zurückweisung des Rechtsmittels vorgehen dürfen.
Vielmehr wäre die Rechtzeitigkeit der Berufung mangels Feststellbarkeit einer verspäteten Einbringung zu präsumieren, und wäre von der Berufungsbehörde auf das Berufungsvorbringen inhaltlich einzugehen gewesen.
Da somit unter Zugrundelegung der oben dargelegten Sach- und Rechtslage von der Rechtswidrigkeit der in Beschwerde gezogenen Berufungsentscheidung auszugehen war, hatte spruchgemäß deren Aufhebung zu erfolgen.
Wenn auch dem erkennenden Gericht verfahrensgegenständlich auf Grund der Rechtswidrigkeit der Berufungsentscheidung und auf Grund des Erfordernisses, diese spruchgemäß aufzuheben, ein Eingehen auf das inhaltliche Vorbringen der Beschwerdeführerin verwehrt war, wird allgemein auf § 11 Abs. 7 NÖ AWG 1992 verwiesen, wonach Eigentümer und Nutzungsberechtigte nur jener Grundstücke, auf denen sich (u.a.) keine Wohngebäude befinden, von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (im Sinne des § 11 Abs. 3 NÖ AWG) auszunehmen sind, dies jedoch auch nur unter der Voraussetzung, dass sie eine dem Ziel und den Grundsätzen des § 1 NÖ AWG 1992 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können.
Diese bezeichnete Ausnahmebestimmung bezieht sich (u.a.) nur auf die Grundstücke von Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigten, auf denen sich keine Wohngebäude befinden.
Die Frage der Nutzung bzw. Nichtnutzung eines Objektes, das im Pflichtbereich eines Abfallwirtschaftsverbandes gelegen ist, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Verpflichtungsbescheides somit nicht maßgeblich.
Von einer mündlichen Verhandlung, welche in der gegenständlichen Beschwerde nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder
Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstanden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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