projekte
LVwG-AV-1407/001-2019•LVwG N LVwG-AV-1407/001-2019
LVwG-AV-1407/001-2019Landesverwaltungsgericht20.07.2020
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Einstellung; Rechtsschutzbedürfnis; Wegfall;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 22. Oktober 2019, Zl. ***, betreffend Aussetzung eines Vollstreckungsverfahrens (mitbeteiligte Partei: C in ***), den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 VwGVG als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 BVG iVm § 25a VwGG nicht zulässig.
Begründung:
I.Sachverhalt und wesentlicher Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***. Auf diesem Grundstück wurde ein Gebäude errichtet, das entlang der südlichen Grenze zum Grundstück Nr. ***, KG *** einen Abstellraum enthält. Eigentümer des Grundstücks Nr. *** ist der Mitbeteiligte, der dort unmittelbar an den Abstellraum anschließend eine Garage errichtet hat.
2. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14. April 2015, Zl. LVwG-AB-14-4203, wurde dem Mitbeteiligten aufgetragen, den konsentierten Zustand der Garage insoweit herzustellen, als die auf dem Flachdach angebrachte Dachkonstruktion (Pultdach) abzubrechen und die Garage westseitig um 16 cm zu verkürzen sei. Das dem Erkenntnis vorangegangene (Titel)Verfahren ist auf Antrag des Beschwerdeführers eingeleitet worden.
3. Mit E-Mail vom 24. November 2015 ersuchte der Bürgermeister der Gemeinde *** die belangte Behörde um Vollstreckung dieses Erkenntnisses. In der Folge wurde das zur Zl. *** geführte Vollstreckungsverfahren eingeleitet und dem Mitbeteiligten mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 die Ersatzvornahme angedroht.
4. Am 15. März 2017 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, dem Voll-streckungsverfahren „nochmals formell als Partei“ beizutreten. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. November 2018, ***, diesen Schriftsatz als „Antrag eines Berechtigten“ iSd § 1a Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) qualifiziert hatte, behob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 2. Jänner 2019, LVwG-AV-659/005-2017, eine zuvor von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung des Antrages ersatzlos. In der Begründung hielt es fest, dass dem Beschwerdeführer Parteistellung im vorgenannten Vollstreckungsverfahren zukomme.
5. Der im Zuge des Vollstreckungsverfahrens beigezogene bautechnische Sachverständige teilte der belangten Behörde nach Durchführung eines Lokalaugenscheins am 28. August 2018 mit, dass die Garage konstruktiv mit dem Abstellraum des Beschwerdeführers verbunden sei und nur eine gemeinsame Brandwand ausgeführt worden sei, auf welcher die Decke beider Gebäude aufliege.
6. Hinsichtlich des Abstellraumes vertrat der Bürgermeister die Ansicht, dass dieser baubehördlich nicht bewilligt sei. Mit Bescheid vom 22. Mai 2019 wies er einen Antrag des Beschwerdeführers vom 22. August 2011 auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung mangels Vorliegen beurteilungsfähiger Antragsunterlagen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück. Einer dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 19. Juni 2019 keine Folge gegeben. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 3. Juli 2019 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Oktober 2019 setzte die belangte Behörde das Verfahren *** zur Vollstreckung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses vom 14. April 2015 bis zur Entscheidung des Gerichts über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19. Juni 2019 gemäß § 38 AVG aus.
Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, die Frage des Vorliegens einer baubehördlichen Bewilligung für den Abstellraum sei eine Vorfrage im Vollstreckungsverfahren zu LVwG-AB-14-4203, zumal weitere Maßnahmen im Vollstreckungsverfahren, die die Garage des Mitbeteiligten betreffen, bei Konsenslosigkeit des Abstellraumes verlorene Aufwendungen darstellen würden.
8. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 9. Dezember 2019 beantragt der Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. Vorgebracht wird im Wesentlichen, der angefochtene Bescheid sei gesetzlos erlassen worden, da § 38 AVG im Verwaltungsvollstreckungsgesetz keine Rechtsgrundlage habe. Außerdem liege keine Vorfrage vor, die eine Aussetzung rechtfertigen könne.
Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde am 12. Dezember 2019 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt, wo sie am Folgetag einlangte.
9. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 legte der Beschwerdeführer dem Gericht über dessen Ersuchen Unterlagen zum Vollstreckungsverfahren vor.
10. Mit Erkenntnis vom 26. März 2020, LVwG-AV-909/001-2019, gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde vom 3. Juli 2019 statt; dies mit der Maßgabe, dass in Abänderung des Spruchs des Bescheides des Gemeindevorstands vom 19. Juni 2019 der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 22. Mai 2019 Folge gegeben und dieser wegen Unzuständigkeit ersatzlos aufgehoben wurde. Das Verfahren über das Bauansuchen vom 22. August 2011 wurde eingestellt.
Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer und dem Gemeindevorstand am 31. März 2020 zugestellt.
11. Im Hinblick auf dieses Erkenntnis vertrat das Landesverwaltungsgericht in einem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 2. April 2020 die Ansicht, dass der mit der Beschwerde vom 9. Dezember 2019 angefochtene (Aussetzungs-)Bescheid keinen Anwendungsbereich mehr habe und das Gericht deshalb davon ausgehe, dass die Beschwerde gegenstandslos geworden sei.
Dem trat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2020 entgegen. Weder das AVG noch das VwGVG würden die Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung oder fehlenden Beschwer ohne Aufhebung des angefochtenen Bescheids kennen, ebensowenig eine Einstellung wegen Gegen-standslosigkeit wie nach § 33 VwGG. Sogar bei Zurückziehung eines Antrages sei der behördliche Bescheid vom Verwaltungsgericht zwecks Rechtsklarheit ersatzlos zu beheben. Die Beschwer würde erst dann wegfallen, wenn das ausgesetzte Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung in der Sache (hier die Erlassung der vom Beschwerdeführer beantragten Vollstreckungsverfügungen) abgeschlossen sei. Da dies nicht der Fall sei, bestehe für den Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerdesache nach wie vor ein rechtliches Interesse. Eine Entscheidung sei auch aus Gründen der Rechtstaatlichkeit geboten. Der Beschwerdeführer erneuerte seinen Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben. Außerdem möge es in der Begründung ausführen, dass hier seitens der Behörde ein Willkürakt gesetzt wurde und unter einem zwecks Klarstellung das Aussetzungsverfahren mangels Rechtsgrundlage einstellen.
12. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt sowie aus den dem Beschwerdeführer bekannten Gerichtsakten zu LVwG-AV-909-2019 und LVwG-AB-14-4203 und wird insoweit von keiner Partei bestritten.
II. Rechtsvorschriften
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, lauten:
„[…]
Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. […]
[…]
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
[…]
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
[…]
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
[…]“
2. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. 10 idF BGBl. I 33/2013, ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
Bis zum 31. Dezember 2013 (Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. 51, sowie der zugehörigen Begleitgesetzgebung) enthielt § 33 Abs. 1 VwGG eine inhaltsgleiche Regelung für Beschwerden.
III.Rechtliche Beurteilung
1. Vorweg ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nach dem oben (I.4.) zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 2018 im hier gegenständlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahren als „Berechtigter“ iSd § 1a Abs. 2 VVG ab Einlagen seines Schriftsatzes vom 15. März 2017 Parteistellung zukam. Der Beschwerdeführer war daher als Partei dieses Verfahrens auch beschwerdelegitimiert (vgl. VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010, mwN). Seine (rechtzeitige) Beschwerde gegen den in diesem Verfahren ergangenen angefochtenen Bescheid war daher zulässig.
2. Es trifft entgegen der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2020 nicht zu, dass dem VwGVG eine Einstellung des Verfahrens unbekannt sei. Vielmehr wird diese im ersten Halbsatz des § 28 Abs. 1 VwGVG ausdrücklich erwähnt.
Richtig ist hingegen, dass § 28 Abs. 1 VwGVG nicht festlegt, in welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist. In Ermangelung konkreter Regelungen ist diese Frage nach allgemeinen Grundsätzen zu beantworten. Dabei ergibt eine Gesamtbe-trachtung zunächst, dass mit „Verfahren“ lediglich das Beschwerdeverfahren gemeint ist (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, Rz 20 f mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Daraus folgt, dass es für die Frage, wann ein solches einzustellen ist, auf fehlende Regelungen über die Einstellung im AVG, die der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme anspricht, nicht ankommt.
Wohl aber hat, anders als vom Beschwerdeführer behauptet, der Verwaltungs-gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/11/0027, dargelegt, dass die zu § 33 Abs. 1 VwGG ergangene Rechtsprechung betreffend den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses auch auf Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden kann. Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Gegenstandslosigkeit von Revisionen (bzw. bis zum 31.12.2013 erhobenen Beschwerden) zur Einstellung der Verfahren sind daher auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich maßgeblich.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Rechtslage vor und nach dem 31. Dezember 2013 ausgesprochen hat, ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr lässt sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig (und daher zurückzuweisen), fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 21.06.2017, Ra 2016/17/0259; 22.05.2019, Ro 2018/04/0005, jeweils mwN).
3. Im vorliegenden Fall ist das Rechtsschutzbedürfnisses auf Grund einer Änderung der Umstände während des Beschwerdeverfahrens weggefallen:
Durch die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2019 mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 26. März 2020 ist die mit dem angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde ausgesprochene Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens MIA3-V-151/013 nicht mehr aufrecht. Der vom Beschwerdeführer begehrte Zustand – der Wegfall der ausgesprochenen Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens – ist also durch die Erlassung des Erkenntnisses vom 26. März 2019 mittlerweile eingetreten.
In dieser Konstellation könnte ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis an einer Entscheidung über den angefochtenen Bescheid allenfalls dann vorliegen, wenn die damit verfügte Aussetzung Auswirkungen auf die sechsmonatige Frist nach § 8 Abs. 1 VwGVG für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde im Vollstreckungsverfahren hätte. Diese Frist war aber schon bei Erlassung des angefochtenen Bescheides abgelaufen. Einer Sachentscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich käme daher auch aus diesem Grund keinerlei praktische Bedeutung mehr zu.
4. Das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020).
5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Von einer solchen konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt (Verfahrensgang) unbestritten feststeht und somit die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im Hinblick auf den bloß verfahrensrechtlichen Charakter des angefochtenen Bescheides bzw. des vorliegenden Beschlusses stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC dem Entfall der Verhandlung entgegen.
IV.Zur Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich aus der zitierten – einheitlichen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gegenstandslosigkeit von Revisionen bzw. Beschwerden. Somit weicht die Entscheidung insbesondere nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und der Verwaltungsgerichtshof hat die zu lösenden Rechtsfragen in seiner bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.