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LVwG-M-3/001-2020•LVwG N LVwG-M-3/001-2020
LVwG-M-3/001-2020Landesverwaltungsgericht17.07.2020
Maßnahmenbeschwerde; Verfahrensrecht; Gebühren; Barauslagen; Dolmetscherleistungen; Verursachung;
Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter aus Anlass der Beschwerden des Herrn B sowie der Frau C, beide vertreten durch Herrn A, Rechtsanwalt in ***, im Zusammenhang mit Amtshandlungen von Organen der Landespolizeidirektion NÖ am 28. Dezember 2019 am ***, den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Herrn B und Frau C haben gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 76 Abs. 1 AVG die anteiligen Kosten der Beiziehung der Dolmetscherin für die türkische Sprache E in der Höhe von je € 29,67 zu tragen. Dieser Betrag ist binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto des Landesverwaltungsgerichts NÖ (IBAN: ***; BIC: ***) zur Einzahlung zu bringen (§ 17 VwGVG i.Vm. § 59 Abs. 2 AVG).
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B e g r ü n d u n g :
Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2020 erhoben Herrn B und Frau C (im Folgenden: Beschwerdeführer) Maßnahmenbeschwerde gegen je drei Amtshandlungen, die seitens Organen der Landespolizeidirektion Niederösterreich gesetzt wurden.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde Frau E als Dolmetscherin für die türkische Sprache zur Vernehmung der Beschwerdeführer beigezogen, zumal diese (ihren eigenen Angaben zufolge) der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig waren. Für diese Leistung beanspruchte die Dolmetscherin Gebühren (gemäß GebAG). Mit hg. Beschluss vom 12. Juni 2020, LVwG-M-3/003-2020, wurden diese mit € 89,-- bestimmt. Sie setzen sich zusammen aus Gebühren für Mühewaltung für die Teilnahme an der Verhandlung (für die erste halbe Stunde € 24,50 und für weitere 4 halbe Stunden je € 12,40, insgesamt sohin € 74,10; § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG) sowie der darauf entfallenden Umsatzsteuer (€ 14,82; §§ 31 Z 6 i.V.m. 53 Abs. 1 GebAG). Die Gebühren wurden am 23. Juni 2020 ausgezahlt.
Mit hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2020, LVwG-M-3/001-2020, wurde den Maßnahmenbeschwerden je Beschwerdeführer hinsichtlich einer Amtshandlung Berechtigung zuerkannt, wohingegen jene hinsichtlich zweier weiterer Amtshandlungen abgewiesen wurden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:
Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür gemäß § 76 Abs. 1 AVG (der auch im Maßnahmenbeschwerdeverfahren Anwendung findet [VwGH 24.6.2003, 2001/01/0260]), sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten u.a. auch die Gebühren, die den Dolmetschern zustehen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung gilt dann anderes, wenn die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht oder sie von Amts wegen angeordnet wurde und den Beteiligten daran kein Verschulden traf.
Beziehen sich Kosten auf mehrere Amtshandlungen, sind diese entsprechend aufzuteilen (z.B. VwGH 14.3.1995, 91/07/0070). Zumal eine exakte Zuordnung der Dolmetscherleistungen zu den insgesamt sechs Amtshandlungen nicht möglich ist, ist von einer anteiligen Verursachung (je ein Sechstel) auszugehen.
Im konkreten Fall wurden die Verfahren über Antrag (Beschwerde) der Beschwerdeführer eingeleitet, sodass sie nach § 17 VwGVG i.V.m. § 76 Abs. 1 AVG grundsätzlich zur Kostentragung verpflichtet sind. Lediglich hinsichtlich (jeweils) einer Amtshandlung greift die Ausnahmebestimmung des Abs. 2 Platz. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführer jeweils zwei Sechstel der Dolmetscherkosten (also jeweils € 29,67) zu tragen haben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten Rechtsprechung des VwGH erfolgte.
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