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LVwG-AV-1295/001-2019•LVwG N LVwG-AV-1295/001-2019
LVwG-AV-1295/001-2019Landesverwaltungsgericht17.07.2020
Landwirtschaft und Natur; Grundverkehr; grundverkehrsbehördliche Genehmigung; Versagungsgrund; ortsüblicher Verkehrswert;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Grundverkehrs-senat 1 unter dem Vorsitz von Hofrat Dr. Kindermann-Zeilinger im Beisein der Berichterstatterin Mag. Clodi und der fachkundigen Laienrichter Ing. Mag. Dr. Jilch und Kammerobmann-Stellvertreter Schlegel über die Beschwerde der A, geb.*** und des B, geb.***, beide ***, ***, und beide vertreten durch C, öffentlicher Notar, ***, ***, gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha vom 24. September 2019, Zl. ***, mit welchem der Antrag vom 12.06.2019 auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den Kaufvertrag vom 05.06.2019, BRZl.: ***, abgeschlossen zwischen A und B als Käufer einerseits und D, geb. ***, ***, ***, als Verkäuferin andererseits, betreffend die landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft bestehend aus den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, beide KG ***, und dem Grundstück Nr. ***, KG ***, abgewiesen worden ist, nach Beschlussfassung gemäß § 14 Abs. 6 NÖ Landesverwaltungs-gerichtsgesetz (NÖ LVGG) in der geltenden Fassung
zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der Kaufvertrag vom 05.06.2019, BRZl.: *** des Notariats C in ***, inklusive Nachtrag zu diesem Kaufvertrag vom 24.10.2019, BRZl.: *** des Notariats C in ***, abgeschlossen zwischen A, geb. ***, und B, geb. ***, beide wohnhaft in ***, ***, als Käufer einerseits und D, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, als Verkäuferin andererseits betreffend die landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft, bestehend aus den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, beide KG ***, mit einem Gesamtflächenausmaß von 2,1976 ha und dem neu vermessenen Grundstück Nr. ***, KG ***, mit einem Flächenausmaß von 0,5052 ha, grundverkehrsbehördlich genehmigt.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha vom 24. September 2019, Zl. ***, wurde der Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den Kaufvertrag vom 05.06.2019
BRZl.: *** des Notariats C in ***, abgeschlossen zwischen A, geb. ***, und B, geb. ***, beide ***, ***, als Käufer einerseits und D, geb. ***, ***, ***, als Verkäuferin andererseits, betreffend die landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft, bestehend aus den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, beide KG ***, mit einem Gesamtflächenausmaß von 2,1976 ha und dem Grundstück Nr. ***, KG ***, mit einem Flächen-ausmaß von 0,4041 ha, und einem Kaufpreis von € 150.000,00, abgewiesen.
Gestützt ist diese Entscheidung auf die § 4, 6 Abs. 2 Z. 1-4 in Verb. mit § 1 Z. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und § 11 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800 (NÖ GVG).
Begründet wird dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Bezirksbauern-kammer *** im Verfahren eine Stellungnahme dahingehend abgegeben habe, dass der Kaufpreis nach ihrer Ansicht mit € 5,77 pro m² im gegenständlichen Kaufvertrag erheblich über dem ortsüblichen Verkehrswert liege. Auch der Amtssachverständige für Land- und Forstwirtschaft habe in einem Gutachten bestätigt, dass der vorgesehene Kaufpreis in dieser Höhe über den ortsüblichen Kaufpreisen für Ackerflächen (dieser schwanke zwischen € 2,00 und
€ 3,00) liege. Die von der Bauernkammer erwähnten Werte würden sich auch mit den jahrzehntelangen Erfahrungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen decken. In den Antragsunterlagen wären keinerlei Erklärungen oder Angaben enthalten, die den Kaufpreis von € 5,55/m² rechtfertigen würden. Bei dieser Konstellation liege somit ein absoluter Versagungsgrund vor, sodass die grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht zu erteilen und der diesbezügliche Antrag der Antragsteller abzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die innerhalb der Rechtsmittelfrist erhobene Beschwerde der Käufer A und B, beide vertreten durch den Notar C, in der beantragt wurde, in Stattgebung der Beschwerde die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass die beantragte grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt werde.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es zwar richtig sei, dass ein Kaufvertrag zwischen D als Verkäuferin einerseits und A und B als Käufer andererseits zu einem Kaufpreis von insgesamt Euro 150.000,00 betreffend die Liegenschaft „EZ *** Grundbuch ***“ sowie das „Grundstück Nr. ***, EZ ***, ***“ abgeschlossen worden sei.
Aus einem Nachtrag vom 24.10.2019 zu diesem Kaufvertrag gehe allerdings hervor, dass eine auf der Liegenschaft EZ ***, Grundbuch ***, befindliche Wasserquelle für die Käuferseite einen werterhöhenden Umstand darstelle und dieser Umstand durch den im Nachtrag gesondert ausgewiesenen Kaufpreisteil zu ersehen sei.
Unter Berücksichtigung des gesondert ausgewiesenen Kaufpreisteiles für die Wasserquelle ergebe sich daher für das kaufgegenständliche Liegenschafts-vermögen eine als angemessen vereinbarte Gegenleistung, die dem ortsüblichen Verkehrswert entsprechen würde.
Zur Veranschaulichung, dass der bezahlte Grundstückspreis den realistischen Ertragserwartungen entspreche, wurde auf eine der Beschwerde beiliegende Bodenkalkulation verwiesen. Des Weiteren war der Beschwerde eine Kopie des Kaufvertrages vom 05.06.2019, der Nachtrag zum Kaufvertrag vom 24.10.2019, ein Grundbuchsauszug über die kaufgegenständlichen Liegenschaftsanteile und eine Stellungnahme der Käuferseite angeschlossen.
In der (angeschlossenen) Stellungnahme der Käuferseite wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Käufer in der angrenzenden Gemeinde *** eine Pferdezucht betreiben würden. Dabei handle es sich um Elite-Springpferde für den internationalen Springsport. Im Rahmen der Pferdemesse in *** habe der selbst gezogene sechsjährige Hengst E beim Jungpferdefinale den hervorragenden *** Rang erreicht und sei somit bestes österreichisches Jungpferd im Turnier gewesen. Um den Fohlen und Jungpferden ausreichend Weidefläche bieten können, seien die Grundstücke der Verkäuferin gekauft worden. Inmitten der 1,8 ha großen Fläche befinde sich eine grundbücherlich eingetragene Quelle mit reinstem ***wasser, wodurch eine optimale Versorgung der Pferde mit Frischwasser gegeben wäre.
Eine Neuanlage einer Weidefläche statt landwirtschaftlicher Ackerfläche brauche ca. zwei Jahre bis eine Beweidung möglich sei. Hier sei die Wiese bereits gegeben.
Aus diesem Grund sei auch etwas über dem ortsüblichen Grundstückspreis bezahlt worden. Eine eigene Bewertung der Quelle sei leider verabsäumt worden und aliquot auf den Quadratmeterpreis aufgeschlagen worden. Dieses Grundstück würde jedenfalls wesentlich zur Erhaltung und Stärkung des leistungsfähigen Pferdezuchtbetriebes beitragen. Nur mit gesunden und leistungsfähigen Jungpferden würde internationale Aufmerksamkeit erreicht werden können und dementsprechende Erträge erwirtschaftet werden können.
Aus der Beilage./4 (Kalkulationsbeispiel) der Beschwerde ergibt sich (wörtlich wiedergegeben) Folgendes:
1. „als Ackerfläche: Deckungsbeitrag der Fruchtfolge je nach Fruchtfolge zwischen € 694,-- bis € 757,-- /ha; Kapitalverzinsung 2 %; ergibt einen Preis von € 3,40 pro m² bis Euro 3,79 pro m²
2. als Grünland und Feldfutterfläche: Beispiel mit einer Dreischnittfläche mit 7,5 t Trockensubstanz pro Hektar gerechnet; Ertrag von 6 t Heu/ha; Preis€/kg: 20 Cent, Produktionskosten derzeit pro ha: € 265,--; Kapitalverzinsung 2 %; ergibt einen Preis von € 4,68 pro m²
3. als Weidefläche für Jungpferde: ausgehend von obiger Berechnung fallen bei der Beweidung durch Jungpferde gegenüber der Boxenhaltung folgende Kosten nicht an: Einstreu: € 40 pro Monat; tägliches Ausmisten: ca. 5 Minuten/Box = 150 Minuten pro Monat = 2,5 Stunden a € 16 inkl. LNK; Beweidung von sieben Monaten mit zwei Jungtieren/ha; Kosteneinsparung: € 1.120,--/Jahr; ist als Ertrag zu Punkt 2 hinzugerechnet;
Ergibt einen Preis von € 10.28 pro m² Grünland.“
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens sowie aufgrund des Inhaltes des behördlichen Verwaltungsaktes hat der Grundverkehrssenat 1 des Landesver-waltungsgerichtes NÖ ein Gutachten bzw. eine gutachtliche Stellungahme durch die Amtssachverständige für Agrartechnik F zu nachstehenden Fragestellungen eingeholt:
„Wie hoch ist der ortsübliche Verkehrswert der kaufgegenständlichen Liegenschaft?
Insbesondere möge bei der Erstellung des Gutachtens der Nachtrag zum
Kaufvertrag vom 24.10.2019 berücksichtigt werden, wonach die auf dem
Grundstück Nr.*** befindliche Wasserquelle mit € 55.402,00 extra bewertet wurde,
weil mit dieser Wasserquelle eine optimale Versorgung der Jungpferde der Käufer
gegeben wäre, was den Gesamtkaufpreis rechtfertigen würde. Außerdem würde sich
nach Abzug des Kaufpreisanteils für die Wasserquelle für die Liegenschaft ein
niedrigerer Quadratmeterpreis errechnen, der dem ortsüblichen Verkehrswert
entspreche. Auch möge das Vorbringen in der Beschwerde in Zusammenhang mit
Beilage ./4 bei der Beantwortung dieser Frage berücksichtigt werden.
Falls der Kaufpreis von € 150.000,00 (für die gesamte kaufgegenständliche
Liegenschaft) den ortsüblichen Verkehrswert übersteigt, gibt es dafür aus
agrartechnischer Sicht eine ausreichende Begründung (möglicherweise das
Vorhandensein der Quelle)?“
Das dazu von der Amtssachverständigen für Agrartechnik unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme der Käufer erstattete Gutachten wurde im Rahmen des Parteiengehörs mit sämtlichen Stellungnahmen mit Zuschrift vom 08.06.2020 den Parteien des Verfahrens mit der Möglichkeit der Äußerung binnen einer Woche übermittelt. Weder innerhalb dieser Frist noch bis dato wurde von diesem Recht zur Stellungnahme Gebrauch gemacht.
Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:
Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sind nach dem örtlichen Flächenwidmungsplan als ‚Grünland Land- und Forstwirtschaft‘ gewidmet.
Der kaufgegenständliche neu vermessene Teil des Grundstückes in der EZ ***,
Nr. ***, KG ***, mit einer Fläche von 5.052 m² ist ausschließlich landwirtschaftlich genutzt (Äcker, Wiesen oder Weiden). Die restlichen im Grundbuch als Baufläche (Gebäude), Gewässer und landwirtschaftlich genutzt (verbuschte Flächen) ausgewiesenen Teilflächen werden dem Nachbargrundstück Nr. ***, KG ***, zugeschlagen. Der kaufgegenständliche Teil des Grundstücks Nr. ***, KG ***, liegt westlich der Straße von *** nach ***, von der auch eine Zufahrt zum Grundstück besteht. Das Grundstückselbst ist eben und weist eine Bodenklimazahl von 31 Punkten auf.
Auch die Grundstücke der EZ ***, Nr. *** und ***, beide KG ***, sind laut Grundbuch landwirtschaftlich genutzte Flächen (Äcker, Wiesen oder Weiden). Im C-Blatt des Grundbuches ist in der EZ *** eine Dienstbarkeit der Wasserleitung aus der Wartquelle zwecks Herstellung und Benützung einer unterirdischen Wasserleitung für die Republik Österreich (BM für Landesverteidigung) mit einer Tagebuchzahl aus dem Jahr 1874 (TZ ***) eingetragen. Die Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***, liegen in derselben Ackerflur etwa 300 m vom Grundstück Nr. *** entfernt.
Das Grst.Nr.***, mit einer Katasterfläche von 3.851 m², ist rechteckig, eben und wird ackerbaulich genutzt. Die Zufahrt von der Straße nach *** erfolgt über einen Wiesenweg der Teil des Grundstückes ist.
Das Grundstück Nr. ***, mit einer Katasterfläche von 18.125 m², wird als Wiese genutzt, wobei 515 m² als verbuscht anzusehen sind. Vom Grundstück Nr. *** ist es durch einen wasserführenden Graben (Grundstück Nr. ***, öffentliches Wassergut) getrennt. Zum Grundstück Nr. *** kann nur über das Grundstück Nr. *** zugefahren werden. Das Grundstück *** besitzt eine annähernd rechteckige Form, wird aber in seiner südlichen Hälfte, von einem wasserführenden, bestockten Graben gequert. In diesem Bereich befindet sich ein kleiner Teich bzw. eine Quelle, die von Bäumen und Sträuchern umgeben ist und an dessen südwestlichem Bereich eine verschilfte Fläche angrenzt.
Die beiden Grundstücke besitzen mit einer Bodenklimazahl von 39 Punkten eine mittlere Bonität.
Der ortsübliche Verkehrswert liegt für die Teilfläche des Grundstücks Nr. ***, KG *** und für das Grundstück Nr. , KG *** bei ca. € 3,40/m², für das Grundstück Nr., KG *** bei ca. € 2,60/m², sodass der ortsübliche Verkehrswert, nur bezogen auf die Flächen-ausdehnung der kaufgegenständlichen Grundstücke, bei € 77.395,20 liegt.
Nach dem Kaufvertrag vom 05.06.2019, abgeschlossen zwischen A und B als Käufer einerseits und D als Verkäuferin andererseits, ist für die Gesamtliegenschaft ein Kaufpreis in der Höhe von € 150.000,00 vereinbart. Laut dem Nachtrag zum Kaufvertrag, datiert mit 24.10.2019, ist von diesem Betrag ein Teilbetrag von € 55.402,- für die auf der Liegenschaft EZ ***, KG , liegenden Wasserquelle (in der Natur auf Grundstück Nr., KG ***) ausgewiesen. Das Wasser dieser Quelle dient zur Wasserversorgung der Pferde, die von den Käufern, die eine Pferdezucht betreiben, auf den Flächen geweidet werden sollen.
In dem aufgrund des Antrages um Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung vom 11. Dezember 2014 durchgeführten Verfahren vor der Grundverkehrsbehörde St. Pölten ist kein Interessent aufgetreten.
Hinsichtlich der Käufer ist Folgendes festzustellen:
Die Käufer betreiben eine Pferdezucht mit Elite-Springpferden für den internationalen Springsport in der Gemeinde ***. Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft wurde erworben, um den Fohlen und Jungpferden ausreichend Weidefläche zur Verfügung zu stellen, wobei sich die vorhandene Wiese in besonderem Maße für diese Art der Bewirtschaftung eignet. Inmitten der 1,8 ha großen Fläche befindet sich nämlich die bereits erwähnte Wasserquelle mit reinem ***wasser, wodurch eine optimale Versorgung der Pferde mit Frischwasser gegeben ist. Diese Quelle hat für die Käufer als Pferdezüchter insofern einen besonders hohen Wert, als eine Wasserversorgung auf anderer Art und Weise sich schon im Hinblick auf Transportkosten und die dabei erforderlichen Manipulationen als kostenintensiv darstellen würde; die Nutzung der Quelle für den angegebenen Zweck trägt somit wesentlich zur Erhaltung und Stärkung des leistungsfähigen Pferdezuchtbetriebes bei. Gesunde und leistungsfähige Jungpferden sind die Voraussetzung dafür, dass weiterhin im internationalen Springsport Erfolge erzielt werden können, die die Grundlage für dementsprechende Erträge aus der Bewirtschaftung durch Beweidung der gegenständlichen Liegenschaft sind.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des Inhaltes des behördlichen Verwaltungsaktes, in welchem der Gang des behördlichen Verfahrens vollständig und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist.
Die Flächenwidmung der in Rede stehenden Grundstücke geht aus dem verfahrenseinleitenden Antrag sowie aus dem Behördenakt (Bescheinigung der Gemeinde *** vom 06.08.2019) ebenso hervor wie aus der Befundaufnahme durch die beigezogene Amtssachverständige für Agrartechnik.
Die Größe der Grundstücke, insbesondere die Größe des neu vermessenen Grundstückes Nr. ***, KG ***, von 5.052 m² ergibt sich aus dem Kaufvertrag sowie aus den Ausführungen der beiden Amtssachverständigen für Agrartechnik im Behörden- und im Gerichtsverfahren, wonach durch Neuvermessung die Grenzen im Bereich der Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, beide KG ***, begradigt und dem Naturzustand angepasst worden sind.
Bei der Überprüfung des von der belangten Behörde ermittelten ortsüblichen Verkehrswertes der Gesamtliegenschaft ist im Rahmen des vom erkennenden Gericht durchgeführten Beweisverfahrens im Hinblick auf den nach Bescheiderlassung vorgenommenen Nachtrag zum Kaufvertrag vom 24.10.2019 ein entsprechendes Gutachten der beigezogenen agrartechnischen Amtssachverständigen eingeholt worden, das sich auf die von ihr eingeholten Auszüge aus der Kaufpreissammlung hinsichtlich vergleichbarer Kauffälle stützt, aus denen sich ein Preisband für ähnlich gelagerte Kauffälle von € 1,09 bis € 5,01 ergibt und das bezüglich der Bewertung der Liegenschaft auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
„…….. Aus den vorgelegten Unterlagen und einer örtlichen Erhebung, die am 22.4.2020 durchgeführt wurde, ergibt sich Folgendes:
Laut Grundbuchsauszug im Kaufvertrag ist das Grundstück Nr. ***, in der EZ ***, KG ***, überwiegend als landwirtschaftlich genutzt (Äcker, Wiesen oder Weiden) ausgewiesen. Die im Grundbuchsauszug als Baufläche (Gebäude), Gewässer und landwirtschaftlich genutzt (verbuschte Flächen) ausgewiesenen Teilflächen wurden gemäß Aktenlage dem Nachbargrundstück Nr. ***, KG *** zugeschlagen, sodass das Grst.Nr. *** nur mehr aus der landwirtschaftlich genutzten Fläche besteht. Diese Teilung ist laut Grundbuchsauszug vom 8.4.2020 aber noch nicht grundbücherlich durchgeführt.
Das Grundstück Nr. ***, KG ***, liegt westlich der Straße von *** nach *** und es besteht von dieser aus eine Zufahrt. Es wurde neu vermessen und die Grundgrenzen dem Naturstand gemäß Benutzung angepasst. Das Grst. Nr. *** besitzt nun eine Fläche von 5052 m², eine regelmäßige, annähernd rechteckige Form, welche der in der Natur vorhandenen Ackerfläche außerhalb der Umzäunung des Grst. Nr. ***, entspricht. (Das Nachbargrundstück Nr. *** besteht zum Großteil aus einem Teich, der Rest ist gartenähnlich bestockt und eingezäunt.)
Das Grundstück ist eben und besitzt mit einer Bodenklimazahl von 31 Punkten (errechnet aus der Ertragsmesszahl und der Fläche, wobei die besten Böden Österreichs mit 100 Punkten bewertet sind) eine für Ackernutzung eher geringe Bonität. Auf dem neuvermessenen Grst.Nr.*** besteht weder eine Quelle noch ein sonstiges Gewässer.
Auch die Grundstücke Nr. *** und ***, der EZ ***, KG ***, sind laut Grundbuchsauszug im Kaufvertrag als landwirtschaftlich genutzt (Äcker, Wiesen oder Weiden) ausgewiesen.
Im C-Blatt des Grundbuches ist in der EZ *** eine Dienstbarkeit der Wasserleitung aus der Wartquelle zwecks Herstellung und Benützung einer unterirdischen Wasserleitung für die Republik Österreich (BM für Landesverteidigung) mit einer Tagebuchzahl aus dem Jahr 1874 (TZ ***) eingetragen.
Die Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG , liegen etwa 300m vom Grst.Nr. entfernt in derselben Ackerflur.
Das Grst.Nr.***, mit einer Katasterfläche von 3851 m², ist rechteckig, eben und wird ackerbaulich genutzt. Die Zufahrt von der Straße nach *** erfolgt über einen Wiesenweg der Teil des Grundstückes ist.
Das Grundstück Nr. ***, mit einer Katasterfläche von 18.125 m², wird als Wiese genutzt, wobei 515 m² als verbuscht ausgewiesen sind. Vom Grst. Nr. *** ist es durch einen wasserführenden Graben (Grst. Nr. ***, öffentliches Wassergut) getrennt. Zum Grundstück Nr. *** kann nur über das Grst. Nr. *** zugefahren werden. Das heißt, es ist nur über Fremdgrund erreichbar. Wegerecht ist im Grundbuch keines eingetragen. Das Grundstück *** besitzt eine annähernd rechteckige Form, wird aber in seiner südlichen Hälfte, von einem wasserführenden, bestockten Graben gequert…
Die beiden Grundstücke besitzen mit einer Bodenklimazahl von 39 Punkten (errechnet aus der Ertragsmesszahl und der Fläche, wobei die besten Böden Österreichs mit 100 Punkten bewertet sind) eine mittlere Bonität.
Laut eBOD (digitale österreichische Bodenkarte) handelt es sich überwiegend um mittelwertiges Grünland, mit wechselfeuchten bis feuchten Lehmböden und Anmoormull.
Die verfahrensggst. Grundstücke sind laut Auskunft der Gemeinde *** als Grünland Land- und Forstwirtschaft gewidmet.
Zur Ermittlung des Verkehrswertes wurden Erhebungen im elektronischen Grundbuch *** über die am freien Grundstücksmarkt in den betroffenen Katastralgemeinden *** und *** (beide zur Gemeinde *** gehörend) abgeschlossenen Kauffälle vorgenommen.
….
Aus der Kaufpreissammlung errechnet sich für die beiden Katastralgemeinden ein gewogenes und arithmetisches Mittel von € 3,15 bzw. € 2,61 je m². …..
……
Zur Ermittlung des ortsüblichen Verkehrswertes wird das Vergleichswertverfahren angewendet. Dieses stellt einen wissenschaftlichen Standard gem. Liegenschaftsbewertungsgesetz dar. Außerdem ist auch die Voraussetzung gegeben, dass eine genügend hohe Anzahl von Vergleichsfällen vorhanden ist.
……
Für die Ermittlung des Verkehrswertes der Grundstücke Nr. ***, ***, KG *** und Grundstück Nr. ***, KG ***, werden aus der Kaufpreissammlung ….14 Kauffälle, die sich nördlich der Ortsgebiete von *** und ***, in der Nähe der verfahrensgegenständlichen Grundstücke befinden und aufgrund ihrer Bewirtschaftung gut vergleichbar sind, zur Ermittlung des Verkehrswertes herangezogen. Darunter sind auch Kauffälle, die das Ehepaar A und B getätigt hat.
Aus der Kaufpreissammlung ….. errechnet sich ein gewogenes Mittel von € 2,54 pro m² und ein arithmetisches Mittel von € 2,28 je m². Die Standardabweichung (statistisches Maß) beträgt € 1,13. Das Preisband für landwirtschaftlich genutzte und gewidmete Flächen wird daraus mit € 1,15 bis € 3,40 je m² abgeleitet.
Aufgrund der günstigen Lage und Erreichbarkeit (Ortsnähe und direkte Zufahrt von der Straße nach ***) sowie seiner Bonität und regelmäßigen Form nach der Neuvermessung, wird Grundstück Nr. ***, KG ***, mit € 3,40/m² (Preisbandobergrenze) bewertet.
Das Grundstück Nr. ***, KG ***, wird aufgrund seiner Bonität, Lage und Zufahrtsmöglichkeit und ackerbaulichen Nutzung ebenfalls mit € 3,40/m² bewertet.
Das Grundstück Nr.***, KG ***, besitzt annähernd rechteckige Form, wird aber in seiner südlichen Hälfte, von einem wasserführenden, bestockten Graben gequert, welcher von einem vernäßten, mit Schilf und Sträuchern bewachsenen Bereich ausgeht. Es besitzt keinen Anschluss an das öffentliche Wegenetz und ist bei einem möglichen, getrennten Verkauf von Grst.Nr. , nur über Fremdgrund zu erreichen. Daher wird das Grundstück Nr., KG *** mit € 2,60/m² bewertet.
Summiert man die ermittelten Verkehrswerte der verfahrensgegenständlichen Grundstücke so ergibt sich ein Verkehrswert von € 77.395,20.
….. im Nachtrag zum Kaufvertrag vom 5.6.2019, datiert mit 24.10.2019, ist ein zusätzlicher Teilbetrag von € 55.402,- für die auf der Liegenschaft EZ ***, KG , liegende Wasserquelle (in der Natur auf Grst.Nr., KG ***) ausgewiesen.
Das Wasser soll laut Stellungnahme (Beilage ./5) zur Wasserversorgung von Pferden, die auf den Flächen geweidet werden, verwendet werden. …….
Die Bewertung einer Wasserquelle im Sinne des Vergleichswertverfahren ist aufgrund fehlender vergleichbarer Kauffälle nicht möglich. ….
In ihrer Stellungnahme legen B und A eine Berechnung der Alternativkosten für eine Wasserversorgung ihrer Pferde auf Weideflächen, ohne lokale Wasserversorgung, vor.
Dabei gehen sie von 200 Weidetagen pro Jahr aus. Aus hygienische Gründen rechnen sie mit einer 2-tägigen Belieferung mit Frischwasser. Pro Weidesaison ergeben sich somit 100 Frischwassertransporte vom Hauptstall in *** aus, was einer Wegstrecke 5,8 km entspricht. Bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit eines Traktors mit Tankfassanhänger von 20 km/h ergibt sich eine einfache Wegzeit von 18 Minuten. Hin und zurück plus eine Entladezeit von 9 Minuten werden 45 Minuten pro Wassertransport veranschlagt.
Die Kosten für 1 Arbeitsstunde inkl. Traktor und Hänger wird mit zumindest € 30,-
veranschlagt.
Daraus errechnen sich Transportkosten von € 2.250,-/ Jahr.
Kapitalisiert mit 2% ergibt sich ein Betrag von € 112.500,-.
(0,75h x € 30,-x 100 Transporte/J € 2.250,- x Kap.faktor 50 = € 112.500,-)
……….
Übernimmt man die von Herrn B angenommenen Vorgaben zu Entfernung der Weideflächen zum Betriebsstandort bzw. Stall und zieht zur Abschätzung der Wassertransportkosten die ÖKL Maschinenselbstkosten 2020 heran so sind die angenommenen Kosten von € 30,- pro Stunde nachvollziehbar.
Laut ÖKL Richtwerte für die Maschinenselbstkosten 2020, liegen die Fixkosten für einen Traktor mit 61 PS bei € 17,- pro Stunde.
Für einen Fasswagen 400l (Neupreis ca. € 1800,-) errechnen sich Fixkosten von etwa € 2,50 pro Stunde. Lohnkosten für den Traktorfahrer können mit € 10,- bis 12,- pro Stunde angesetzt werden.
Selbst wenn die Pferde nur 100 Tage auf der Weide wären und nur 50 Fahrten zur Wasserversorgung anfallen, oder wenn man davon ausgeht, dass eine Pferdezucht nicht auf ewig, sondern nur auf 50 Jahre betrieben würde (Kapitalisierungsfaktor 25) würde sich ein Betrag in der Höhe der Kosten für die Quelle laut Kaufvertrag ergeben.
(0,75h x € 30,- x 50 Transporte/J = € 1125,-/J x Kap.faktor 50 = € 56.250,- bzw.
0,75h x € 30,- x 100 Transporte/J = € 2.250,-/J x Kap.faktor 25 = € 56.250,-)
Aus agrarfachlicher Sicht ist die vorgelegte Berechnung als Begründung für den Kaufpreis von € 55.402,- für die Wasserquelle nachvollziehbar.“
Somit ist das im durchgeführten Beweisverfahren erstattete Gutachten zur Höhe des ortsüblichen Verkehrswertes der kaufgegenständlichen Liegenschaft der vorliegenden Entscheidung vollinhaltlich zu Grunde zu legen gewesen, zumal dieses alle relevanten Kriterien wie auch die speziellen örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt. Hinsichtlich der Wasserquelle auf der Liegenschaft und die diesem Umstand gegenüberzustellenden Wassertransportkosten im Hinblick auf die Weidehaltung der Pferde aus der Pferdezucht der Käufer hat die Amtssachverständige die von Käuferseite vorgelegte Berechnung bestätigt und dies logisch, in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar argumentiert. Zudem ist diesen gutachtlichen Ausführungen auch von keiner der Parteien entgegengetreten worden ist.
Die Festhaltungen zu den Käufern ergeben sich aus den Angaben der Käufer und den Ausführungen der Amtssachverständigen für Agrartechnik.
In rechtlicher Hinsicht war somit Folgendes zu erwägen:
Gemäß § 1 NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes
1. primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich;
2. sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes;
3. die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische Personen.
Gemäß § 3 Z 1 NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliches Grundstück
ein Grundstück, das im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstelle oder als Grünland/Freihaltefläche gewidmet ist, wenn es gegenwärtig zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört oder land- und forstwirtschaftlich genutzt ist.
Dabei sind die Beschaffenheit und die Art seiner tatsächlichen Verwendung maßgebend.
Eine Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes, Betriebes oder Bauwerkes beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück solange nicht, als dieses nicht rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird.
Kein land- und forstwirtschaftliches Grundstück ist ein Grundstück, das im Eisenbahnbuch eingetragen ist.
Gemäß § 3 Z 2 NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):
a) wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet oder
b) wer nach Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will, und
diese Absicht durch ausreichende Gründe und
aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit die dazu erforderlichen Fähigkeiten belegt.
Gemäß § 3 Z 3 NÖ GVG gilt als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb jede selbständige wirtschaftliche Einheit, mit der land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in der Absicht nachhaltiger Gewinnerzielung bewirtschaftet werden.
Gemäß § 4 Abs. 1 NÖ GVG bedürfen unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die zumindest ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betreffen, der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn sie die Übertragung des Eigentumsrechtes oder die Überlassung zur Nutzung zum Gegenstand haben.
Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn
1. der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist;
2. das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt;
3. Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird oder
4. die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.
Gemäß § 11 Abs. 2 NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 2 den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:
1. Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin bzw. des Nutzungsüberlassers oder der Nutzungsüberlasserin;
5. kalendermäßige Angabe des Endes der Anmeldefrist.
Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in § 10 Abs. 3 Z. 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (§ 10 Abs. 3 Z.1) zu übermitteln.
Gemäß § 11 Abs. 3 NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.
Gemäß § 11 Abs. 4 NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.
Gemäß § 11 Abs. 5 NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.
Gemäß § 11 Abs. 6 NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei gemäß § 8 AVG. Die Interessenteneigenschaft nach § 3 Z 4 lit. a und b ist bis zum Abschluss des Verfahrens nachzuweisen.
Gemäß § 11 Abs. 7 NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer
1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs.1 eine fachlich begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht;
2. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach § 6 Abs. 2 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist
a)alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interessentenanmeldungen vorzulegen und
b)eine fachlich begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht.
Gemäß § 11 Abs. 8 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr weder eine fachlich begründete Stellungnahme noch eine Interessentenanmeldung einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen, wenn kein Grund vorliegt, der einer Genehmigung offensichtlich entgegensteht.
Im gegenständlichen Fall liegen aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens keine Belege für die Qualifizierung der Käufer als Landwirte im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 vor. Da im Verfahren Interessenten nicht aufgetreten sind, war im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ GVG zu prüfen, ob der im angefochtenen Bescheid herangezogene Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 4 NÖ GVG gegeben ist. Nach dieser Bestimmung ist die Genehmigung dann nicht zu erteilen, wenn die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.
Nach der fachkundigen Recherche bzw. angestellten Berechnung der dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Agrartechnik ist der ortsübliche Verkehrswert für das Grundstück Nr. ***, KG ***, (5.052 m²) und für das Grundstück Nr. ***, KG , (3.851 m²) jeweils mit € 3,40/m² und für das Grundstück Nr., KG ***, (18.125 m²) mit
€ 2,60/m² anzusetzen. Summiert man die ermittelten Verkehrswerte aller betroffenen Grundstücke, so errechnet sich für diese ein Verkehrswert von € 77.395,20. Demnach übersteigt der vereinbarte Kaufpreis in der Höhe von € 150.000,00 den ortsüblichen Verkehrswert der Gesamtliegenschaft, die Gegenstand des Kaufgeschäftes ist, erheblich. Diesem Umstand ist von der belangte Behörde Rechnung getragen worden, indem die grundverkehrsbehördliche Genehmigung aus dem Grunde des § 6 Abs. 2 Z 4 NÖ GVG nicht erteilt worden ist.
Durch den nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgten Nachtrag zum Kaufvertrag vom 24.10.2019 ist insofern eine Neubeurteilung des vereinbarten Kaufpreises erforderlich, weil ein für die Käufer relevantes wertsteigerndes Element, nämlich die auf der Liegenschaft gegebene Quelle, bisher keine Berücksichtigung gefunden hat.
Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang zu sagen, dass die Regelung über die Höhe der Gegenleistung mit der Materie des Grundverkehrsrechts schon deshalb untrennbar verknüpft ist, da ohne eine Einflussnahme auf die Preise das in § 1 Z 1 und 2 NÖ Grundverkehrsgesetz definierte Ziel, nämlich die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft bzw. die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht erreicht werden kann; ohne Beachtung dieser Regelungen wären diese Ziele gefährdet, wird damit doch, wenn der vereinbarte Kaufpreis erheblich über dem Verkehrswert liegt, für Landwirte die Chance, zu für sie wirtschaftlich vertretbaren Preisen land- und forstwirtschaftliche Grundstücke zu erwerben, wesentlich verringert. Im Schutzzweck des NÖ Grundverkehrsgesetzes liegt es daher, unter „ortsüblichem Verkehrswert“ jenen Wert als Maßstab heranzuziehen, den ein (bäuerlicher) Land- und Forstwirt bei wirtschaftlicher Betrachtung unter der Voraussetzung durchschnittlich zu zahlen bereit ist, dass er das Grundstück personenbezogen land- und forstwirtschaftlich (und nicht anders) nutzt.
Zusammengefasst bezwecken die Vorschriften über die Preisbildung zur Sicherung der Ziele des Grundverkehrs, dass das Preisniveau in einem Rahmen bleibt, der nach Auffassung des Marktes im Falle einer landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes, welches Gegenstand des Rechtserwerbes ist, gerechtfertigt ist, und so das Preisniveau von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken nicht durch das Preisniveau von anders genutzten Grundstücken gesteigert wird.
Eine Kaufpreisgestaltung wie im vorliegenden Fall steht der grundverkehrs-behördlichen Genehmigung dann nicht entgegen, wenn für den den ortsüblichen Verkehrswert erheblich übersteigenden Kaufpreis eine ausreichende Begründung gegeben ist (vgl. § 6 Abs. 2 Z 4 NÖ GVG).
Im gegenständlichen Fall haben die Käufer ausführlich dargelegt, die in Rede stehende Liegenschaft für Weidezwecke der eigenen Pferdezucht nutzen zu wollen. Dabei spielt naturgemäß die Figur der Grundstücke, ihre Lage und die vorhandene Infrastruktur eine wesentliche Rolle. Insbesondere haben sie aber glaubwürdig dargestellt, dass der auf der Liegenschaft vorhandenen Quelle zur Wasserversorgung der auf der Weide befindlichen Pferde eine ausgesprochen hohe Bedeutung zukommt und dies auch durch einen entsprechenden Nachtrag zum Kaufvertrag zum Ausdruck gebracht.
Dabei liegt der für die Käufer mit der Quelle verbundene Vorteil nicht nur in dem rechnerisch ermittelten Betrag von € 55.402,00, dessen Richtigkeit von der Größenordnung her auch von der beigezogenen Amtssachverständigen für Agrartechnik bestätigt wird, sondern wohl auch in dem Umstand, für einen Wassertransport zur Weidefläche überhaupt nicht sorgen zu müssen und sich den diesbezüglichen – nicht in Geld messbaren - Organisationsaufwand sparen zu können. Mit dem Erwerb der Liegenschaft für Weidezwecke für die eigenen Pferde erfolgt auch eine der aktuellen Flächenwidmung entsprechende Nutzung.
Hinweise, wonach dem Kauf spekulative Absichten zugrunde liegen könnten, bzw. gleichwertige Alternativgrundstücke in der Gegend oder in der Gemeinde vorhanden wären, hat das durchgeführte Verfahren nicht erbracht. Damit bleibt als einziges realistisches Kaufmotiv, die Bedingungen für die eigene Pferdezucht mit Elite-Springpferden für den internationalen Springsport zu verbessern, bzw. ausreichend Weideflächen mit einer gesicherten Wasserversorgung zur Verfügung zu haben und damit die Grundlage zu schaffen, mit der Pferdezucht im Springsport erfolgreich sein zu können.
Die beschriebenen besonderen Umstände auf Käuferseite und die dargestellten Eigenschaften der Kaufliegenschaft rechtfertigen somit im konkreten Fall die Bezahlung eines auch deutlich über dem ortsüblichen Verkehrswert gelegenen Kaufpreises. Dabei spielt der Umstand, dass im Verfahren kein Interessent aufgetreten ist, somit von einem Bedarf solcher Flächen für Landwirte in der Region offenbar nicht auszugehen ist, keine Rolle, da die Frage der Angemessenheit des Kaufpreises davon unabhängig zu beurteilen ist. Zudem widerspricht der gegenständliche Erwerb der Liegenschaft auch der Zielsetzung des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 nicht, wonach ein wirtschaftlich gesunder land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz erhalten bleiben soll (§ 1 Z 2).
Damit ist nach dem oben Gesagten aber festzustellen, dass der Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 4 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 nach den Ergebnissen des durchgeführten Beweisverfahrens und deren rechtlichen Wertung nicht zum Tragen kommt.
Hinweise auf das Vorliegen anderweitiger Versagungsgründe nach § 6 Abs. 2 NÖ GVG sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere liegen keine Gründe für die Annahme vor, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke nicht zu erwarten wäre oder dass diese ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden könnten.
Somit war der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen gemeinsamen Beschwerde der Käufer Folge zu geben und der Kaufvertrag vom 05.06.2019 inklusive Nachtrag zu diesem Kaufvertrag vom 24.10.2019, abgeschlossen zwischen A und B als Käufer einerseits und D, als Verkäuferin andererseits betreffend die landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft, bestehend aus den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, beide KG ***, mit einem Gesamtflächenausmaß von 2,1976 ha und dem neu vermessenen Grundstück Nr. ***, KG ***, mit einem Flächenausmaß von 0,5052 ha, grundverkehrsbehördlich zu genehmigen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß
§ 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C83 vom 30.03.2010 s.389, entgegenstehen. Darüber hinaus wurde von den Verfahrens-parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt und auch auf eine Äußerung zur erfolgten Beweisaufnahme im Rahmen des durchgeführten Parteiengehörs verzichtet.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine
Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche
Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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