LVwG N LVwG-AV-894/004-2018

LVwG-AV-894/004-2018Landesverwaltungsgericht16.07.2020

Regest

Ordnungsrecht; Versammlungswesen; Schutzbereich; Verbot; Verordnung; Gesetzwidrigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-894/004-2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.894.004.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter

HR Dr. Pichler über die Beschwerde des „A“ in ***, ***, vertreten durch den Obmann C, dieser vertreten durch Rechtsanwalt D in ***, ***, in Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2020, ***, womit festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29.12.2018, Zl. LVwG-AV-984/001-2018, wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt wurde, unter Abstandnahme der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 44 ABs 2 VwGVG iVm § 28 leg. cit., erwogen wie folgt und sohin zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde des „A“ vom 03.08.2018 wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 06.07.2018, Zl. ***, wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach

Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Baden hat mit Bescheid vom 06.07.2018, Zl. ***, die für Samstag, 09.06.2018, angemeldete Versammlung in ***, ***, untersagt.

Dagegen erhob der „A“ Beschwerde und bekämpfte insbesondere die sogenannte „Schutzzone“, auf einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden beruhend.

Nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit seinem Erkenntnis vom 29.12.2018, Zl. LVwG-AV-984/001-2018, die Beschwerde gemäß § 28 VwGVG abgewiesen.

Dagegen erhob der „A“ durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Das Höchstgericht folgte der Argumentation des Rechtsmittelwerbers mit seinem Erkenntnis vom 26.06.2020, Zl. ***, nach Durchführung der Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24.05.2018.

Mit Erkenntnis vom 18.06.2020, ***, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass obgenannte Verordnung gesetzwidrig war.

Rechtlich folgt daher:

In Hinblick auf die bindende Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes erweist sich sohin gegenständliches, ursprünglich erhobenes, Rechtsmittel gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 06.07.2018 als berechtigt, war dieser bekämpfte Bescheid mit diesem Erkenntnis aufzuheben.

Zum Ausschluss der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes rechtliche Klarheit zuzubilligen ist, und somit die Rechtsfrage der Gesetzmäßigkeit der angezogenen Verordnung geklärt ist.

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