LVwG N LVwG-AV-625/001-2020

LVwG-AV-625/001-2020Landesverwaltungsgericht16.07.2020

Regest

Sozialrecht; Sozialhilfe; Hilfe zur beruflichen Eingliederung; Kostenbeitrag; Verfahrensrecht; Parteistellung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-625/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.625.001.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. Juni 2019, Zl. ***, nach Beschwerdevorentscheidung vom 28. Mai 2020, Zl. ***, in einer Angelegenheit nach dem Sozialhilfegesetz nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), den

BESCHLUSS

1. Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungs-gerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 06.06.2019, Zl. ***, wurde Herrn C der Aufenthalt in der Tagesstätte des Vereines D in *** für die Dauer von 3 Jahren bewilligt.

In diesem, nunmehr von Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) bekämpften Bescheid findet sich im dritten Absatz des Spruches folgender Ausspruch:

„Der Mensch mit besonderen Bedürfnissen selbst und die gesetzlich unterhaltspflichtigen Angehörigen haben dem Land zu den Kosten dieser Hilfe einen Beitrag zu leisten. Dieser wird von der örtlichen Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschrieben.“

Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 06.05.2020 fristgerecht Beschwerde, wobei lediglich der dritte Absatz des Spruches wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.

Begründend dazu wurde ausgeführt, die Behörde habe mit dem angefochtenen Bescheid einen Kostenregress gegenüber den gesetzlich unterhaltspflichtigen Angehörigen festgesetzt, woraus sich die Beschwerdelegitimation ergebe. Es bestehe keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers gegenüber C mehr und sei der Beschwerdeführer am Verfahren nicht beteiligt worden.

Der Beschwerdeführer sei durch die Bezirkshauptmannschaft Mödling aufgefordert worden, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekanntzugeben, sowie, inwieweit eine Erwachsenenvertretung für Herrn C bestehe. Es liege keine Einwilligung des Beschwerdeführers zur Verarbeitung personenbezogener Daten vor und sei in diesem Zusammenhang auf eine Verletzung des Art 6 der DSGVO iVm Art 8 GRC hingewiesen.

Über Antrag des Beschwerdeführers sei gleichzeitig beim VfGH eine Gesetzesbeschwerde betreffend die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 3 Abs. 3 SozialhilfegrundG und des § 2 Abs. 1 Z 1 NÖ SozialhilfeG 2000 anhängig.

Weiters wurde unter Hinweis auf die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 17.12.2019, LGBl. Nr. 8/2019 ausgeführt, dass ein Kostenbeitrag nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht mehr vorgesehen sei, somit § 39 Abs. 1 NÖ SHG 2000 derogiert sei.

Der Verein D ermögliche keine Berufsausbildung, welcher zur Selbsterhaltungsfähigkeit führe, und sei die künftige Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit durch den Sachverständigen ausgeschlossen worden. Aus diesem Grund sei eine weitere gesetzliche Unterhaltsverpflichtung der Eltern nicht gegeben, weshalb auch kein Kostenregressanspruch bestehe. Die Unterhaltspflicht bei großjährigen Kindern treffe beide Elternteile und sei von beiden in Geld zu leisten. Es sei daher gleichheitswidrig, wenn die BH Mödling ein Auskunftsverfahren betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers in Gang setze und eine allfällige Unterhaltsverpflichtung der Kindermutter außer Acht lasse.

Aus den angeführten Gründen beantragte der Beschwerdeführer, die belangte Behörde möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, als eine Regresspflicht des Beschwerdeführers zu entfallen habe, in eventu, den angefochtenen Bescheid im Absatz 3 des Spruches kostenpflichtig aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Beteiligung des Beschwerdeführers zurückzuverweisen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2020, Zl. ***, wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend dazu wurde ausgeführt, eine Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages sei mit dem angefochtenen Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer nicht erlassen worden. Vielmehr enthalte der angefochtene Bescheid nur den Hinweis, dass der Hilfeempfänger und seine unterhaltspflichtigen Angehörigen grundsätzlich einen Kostenbeitrag zu leisten haben. Ob und in welcher Höhe ein solcher Kostenbeitrag tatsächlich zu leisten sei, wird erst in einem gesonderten Verfahren durch die hierfür zuständige Bezirksverwaltungsbehörde geprüft.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht und darin ausgeführt, dass dem Rechtsstandpunkt der belangten Behörde, wonach erst die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde entscheide, ob eine Kostenersatzpflicht dem Grunde und der Höhe nach erfolge, nicht beigetreten werden könne. Die Bezirksverwaltungsbehörde sei an den Bescheid der belangten Behörde gebunden, weshalb die Rechtsfrage, ob eine Kostenbeitragspflicht der Angehörigen bestehe, im Beschwerdeverfahren zu klären sei.

Der Beschwerdeführer beantragte die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des VfGH über die Gesetzesbeschwerde, da die Frage, inwieweit Leistungen der Sozialhilfe nur subsidiär zu gewähren seien oder nicht jedenfalls auch für das gegenständliche Verfahren präjudiziell sei.

Mit Schreiben vom 15.06.2020 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Feststellungen:

Mit Bescheid vom 06.06.2019, Zl. ***, bewilligte die NÖ Landesregierung dem Sohn des Beschwerdeführers, Herrn C, geboren am ***, den Aufenthalt in der Tagesstätte des Vereins D in *** ab Aufnahmetag für die Dauer von drei Jahren. Zugleich wurde ausgesprochen, dass die Kosten in der Höhe von € 1.184,30 monatlich vorerst vom Land Niederösterreich getragen werden. Zudem enthält der Bescheid den Hinweis, dass der Mensch mit besonderen Bedürfnissen selbst und die gesetzlich unterhaltspflichtigen Angehörigen einen Beitrag zu diesen Kosten zu leisten haben, welcher von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschrieben wird.

Der Bescheid wurde dem Bescheidadressaten, Herrn C, am 12.06.2019 durch Ersatzzustellung zugestellt. Dem Beschwerdeführer wurde der Bescheid durch die Bezirkshauptmannschaft Mödling am 23.04.2020 übermittelt.

Der Beschwerdeführer ist der leibliche Vater von Herrn C.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt zur Zl. ***.

Rechtslage:

Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

§ 17:

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24 Abs. 4:

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

§ 28 Abs. 1:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31 Abs. 1:

(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG):

Art. 130 Abs. 1 Z 1:

(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

Art. 132 Abs. 1 Z 1:

(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):

§ 8:

Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

§ 38:

Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Niederösterreichisches Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG):

§ 66 Abs. 1 und Abs. 2:

(1)Die Landesregierung ist zuständig:

1. für die Entscheidung über die Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Abschnitt 4), ausgenommen Heilbehandlung gemäß § 27, soweit sie nicht in teilstationären oder stationären Einrichtungen erfolgt,

2. für die Entscheidung über die Nachsicht nach § 4,

3. für die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Land und Gemeinde über die Leistung von Beiträgen zu den Sozialhilfekosten,

4. für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bewilligung und deren Entziehung sowie die Schließung einer nicht bewilligten sozialen Einrichtung gemäß Abschnitt 7 und

5. für die Aufsicht über stationäre und teilstationäre Einrichtungen.

(2) Bei allen anderen Maßnahmen nach diesem Gesetz obliegt die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde.

Erwägungen:

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B VG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur diejenigen Personen berechtigt, eine Verletzung von Rechten mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht geltend zu machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerde-erhebung an das Verwaltungsgericht hängen nach der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen. (vgl Ro 2018/10/0010, mwN).

Es war demnach zu klären, ob Parteistellung im Verfahren nach § 30 NÖ SHG und damit eine Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers vorliegt.

Nach § 8 AVG sind Parteien eines Verwaltungsverfahrens Personen, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, dass von einem Rechtsanspruch oder rechtlichem Interesse die Rede sein kann, enthält § 8 AVG keine Bestimmung. Demnach kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, anhand des AVG alleine nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden. Auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechts muss sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und nach dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden. Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in Verwaltungsangelegenheiten bestimmt sich demnach nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift an einem konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (vgl etwa VwGH vom 24.9.2014, Zl. 2013/03/0003, mwH).

Prüfungsmaßstab für die Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers ist daher das NÖ SHG.

Es handelt sich hier um ein antragsbedürftiges Verfahren. Grundlage des vorliegenden Verfahrens war der Antrag des Bescheidadressaten, Herrn C, vom 21.08.2019 auf Gewährung von Hilfe zur beruflichen Eingliederung nach § 30 NÖ SHG. Diese wurde dem Beschwerdeführer auch durch die Aufnahme in die Tagesstätte des Vereins D in *** gewährt.

Aus dem NÖ SHG ergibt sich kein Hinweis darauf, dass - abgesehen vom Antragsteller selbst – jemand anderen in diesem Antragsverfahren Parteistellung aufgrund von Gesetzes wegen zuerkannten rechtlichen Interessen zukäme.

Parteistellung kommt nur jenen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird (VwSlg 9751 A/1979; VwGH 24.05.2005, 2005/05/0014; VfSlg 12.861/1991; 14.024/1995; 17.201/2004), deren (auch privatrechtliche) Rechtsstellung durch den Bescheid eine Änderung erfahren kann (VwSlg 10.476 A/1981; VfSlg 4227/1962).

Weder durch die Gewährung der Hilfe zur beruflichen Eingliederung an C noch durch den 3. Absatz des Spruches des Bewilligungsbescheides welcher wie folgt lautet: „Der Mensch mit besonderen Bedürfnissen selbst und die gesetzlich unterhaltspflichtigen Angehörigen haben dem Land zu den Kosten dieser Hilfe einen Beitrag zu leisten. Dieser wird von der örtlichen Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschrieben“ konnte die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eine Änderung erfahren bzw. dessen subjektive Rechtssphäre unmittelbar berührt werden.

In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass ein derart unbestimmter und hier überdies als bloßer „Hinweis“ zu betrachtender Abspruch – wie hier der 3.Absatz des Spruches des Bescheides - der den Umfang bzw. die Höhe der Kostenbeitragspflicht in keiner Weise konkretisiert, keinerlei normative Wirkung entfaltet, weshalb dieser nicht geeignet ist, die Rechte des Beschwerdeführers zu verletzen (vgl. VwGH 30.09.2010, 2008/07/0160). Vielmehr grenzt § 66 Abs. 1 NÖ SHG die Zuständigkeiten der Landesregierung in Zusammenhang mit der Sozialhilfe ganz klar ab, wobei die Vorschreibung eines Kostenbeitrages nicht darunterfällt. In diesem Zusammenhang sieht § 66 Abs. 2 NÖ SHG vor, dass die Entscheidung bei allen anderen Maßnahmen nach diesem Gesetz der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt.

Auch die bloße Zustellung eines Bescheides, ohne an der Sache infolge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt zu sein – wie es gegenständlich der Fall war - kann eine Parteistellung nicht begründen (vgl. VwGH vom 29.06.1995, 92/07/0195, VwGH vom 19.04.2001, 99/06/0036). Wer somit keine Parteistellung und somit auch keinen Anspruch auf Zustellung des Bescheides hat, hat auch dagegen kein Berufungs- bzw. Beschwerderecht.

Es war daher die vorliegende Beschwerde mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.

Zum gestellten Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens:

Diesem Antrag ist nicht zu folgen.

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz sieht in der Bestimmung des § 34 Abs. 3 eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens vor.Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:§ 34 Abs.3 VwGVG:„Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.“Keine der hier für eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens normierten Voraussetzungen trifft auf den vorliegenden Fall bzw. Antrag zu.

Demnach war zu prüfen ob eine Verfahrensunterbrechung auf § 38 AVG gestützt werden kann.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 38 AVG normiert unter anderem, dass, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt ist, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zustehenden Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Nach ständiger Judikatur ist die Vorfrage eine Rechtsfrage, deren Lösung eine unabdingbare Voraussetzung für die Lösung einer anderen Frage, nämlich der jeweiligen Hauptfrage darstellt, sodass eine Vorfrage schon begrifflich nicht mit der Hauptfrage ident sein kann. Eine Vorfrage liegt vielmehr dann vor, wenn der relevante Tatbestand ein explizit angeführtes oder durch Auslegung zur ermittelndes Element enthält, das für sich allein Gegenstand der bindenden Entscheidung einer anderen Behörde bzw. eines Gerichtes oder allenfalls derselben Behörde in einem anderen Verfahren sein kann (vgl. VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070, Ra2018/11/0225 vom 04.04.2019). Eine Bindungswirkung ist nur dann anzunehmen, wenn eine Identität sowohl der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhaltes besteht (vgl. VwGH 11.07.2018, Ra2017/17/0052 u.a.). Dass eine gleichartige Rechtsfrage in einem anderen Verfahren zu klären ist, bedeutet noch nicht, dass eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG und damit ein Fall der Aussetzung des Verfahrens nach dieser Bestimmung gegeben ist (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra2015/09/0128). Vielmehr ist nach der ständigen Judikatur unter einer Vorfrage im Sinne obzitierter Norm des § 38 leg.cit. eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Präjudiziell – und damit Vorfragentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn – ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (vgl. VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070mwN). Dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich daraus, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des § 38 AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet (vgl. VwGH 20.03.2014, 2012/08/0154, mwN, zuletzt VwGH 29.08.2018, Ro2017/17/0022). Aus obigen Ausführungen erhellt, dass die Entscheidung des VfGH über die Gesetzesbeschwerde des Beschwerdeführers keine Rechtsfrage darstellt, deren Lösung eine unabdingbare Voraussetzung für die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage, betreffend die Beschwer des Beschwerdeführers, darstellt.

Es war daher gegenständlichem Unterbrechungsantrag nicht zu folgen.

Zur Nicht-Durchführung einer mündlichen Verhandlung:Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfällt eine Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da bereits aufgrund der seitens der belangten Behörde übermittelten Akten feststand, dass die Beschwerde mangels Beschwer zurückzuweisen war, entfiel die öffentliche mündliche Verhandlung.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zu kommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Abgesehen davon kommt der gegenständlichen Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu und stützt sich die vorliegende Entscheidung auf die angesprochene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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