LVwG N LVwG-AV-1040/001-2019

LVwG-AV-1040/001-2019Landesverwaltungsgericht16.07.2020

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbar; subjektiv-öffentliches Recht; Präklusion;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1040/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1040.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der A, c/o B, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 20. August 2019, Zl. ***, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Bauangelegenheit (Bauwerber: D, E und G), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich in Zusammenschau mit der Beschwerde nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Mit Bauansuchen vom 26. Juni 2017, im Bauamt der Stadtgemeinde *** eingelangt am 03. Juli 2017, beantragten die Bauwerber die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf den im Bauland situierten Grundstücken Nr. ***, inneliegend in EZ ***, ***, inneliegend in EZ ***, sowie ***, inneliegend in EZ ***, alle KG ***. Dem Bauansuchen waren Einreichunterlagen, insbesondere ein Lage- und Höhenplan der F ges.m.b.H., GZ. ***, vom 19. Juni 2017 angeschlossen.

Das Grundstück Nr. ***, inneliegend in EZ ***, grenzt unmittelbar an das im Alleineigentum der beschwerdeführenden Partei stehenden Grundstück Nr. ***, inneliegend in EZ ***, KG ***.

1.2. Mit E-Mail vom 26. Juli 2017 wurde dem Planverfasser seitens des Bauamtes der Stadtgemeinde *** Folgendes mitgeteilt (Ausführungen in eckiger Klammer hier und in der Folge durch das Landesverwaltungsgericht):

„Nach Durchsicht der vorgelegten Unterlagen wird festgestellt, dass im Bereich der südlichen Grundstücksgrenze (zu ON.***) das geplante Gelände mehr oder weniger auf das Niveau dieses Nachbargrundstückes angeglichen, sowie direkt an die bestehende Stützmauer angeschüttet werden soll.

Die direkte Anschüttung des Geländes an ein Bauwerk auf dem Nachbargrundstück (hier Stützmauer) ist jedoch nicht zulässig.

Des weiteren wird mitgeteilt, dass die geplante Anschüttung Auswirkungen auf die Bemessung der Gebäudehöhe hat und daher im Bereich der gegenständlichen Grundstücksgrenze das neue Niveau mindestens 1m unter dem des Nachbargrundstückes (ON.***) auf einer Breite des Mindestbauwichs (hier BKL II - mind. 4m) zu liegen kommen muss. [Verweis auf eine Skizze im Anhang]

Mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme bzw. Einarbeitung in die Unterlagen […]“

1.3. Mit Schreiben vom 17. Mai 2018, am selben Tag bei der Behörde erster Instanz eingelangt, übermittelten die Bauwerber abgeänderte Pläne, welche neuerlich das Datum 19. Juni 2017 und die GZ. *** aufwiesen, jedoch eine geänderte Darstellung der Geländeveränderung samt Ergänzung einer Stützwand auf Eigengrund entlang der Grundstücksgrenze zur Liegenschaft ***, ***, (Grundstück Nr. ***, KG ***, das Grundstück der beschwerdeführenden Partei) enthielten.

1.4. Im Rahmen eines am 28. Juni 2018 durch den bautechnischen Amtssachverständigen des Stadtbauamtes der Stadtgemeinde *** erstellten Gutachtens wurde das abgeänderte Bauvorhaben als bewilligungsfähig erachtet.

1.5. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 02. Juli 2018, Zl. ***, erfolgte eine Verständigung der Nachbarn darüber, dass die Bauwerber um Bewilligung für die Veränderung des Geländes auf den eingangs genannten Liegenschaften ansuchten und der Baubewilligungsantrag samt Beilagen und allfälliger Gutachten während der Amtsstunden bei der Stadtgemeinde *** aufliege. Gleichzeitig wurde Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftliche Einwendungen zu dem Vorhaben zu erheben. Werden keine Einwendungen erhoben, erlösche eine allfällige Parteistellung; eine mündliche Verhandlung finde nicht statt.

Dieses Schreiben wurde der beschwerdeführenden Partei am 06. Juli 2018 zugestellt.

1.6. Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2018, eingelangt am 19. Juli 2018, brachte die beschwerdeführende Partei durch ihre rechtsfreundliche Vertretung wie folgt vor:

„Mit dem uns am 06.07.2018 zugegangenen Einschreiben des Stadtbauamtes *** vom 02.07.2018 wurde uns als Nachbar Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung schriftliche Einwendungen zu dem in der Rubrik ausgewiesenen Bauvorhaben bei der Behörde einzubringen.

Nach persönlicher Vorsprache und Akteneinsicht beim Bauamt vorn 13.07.2018 erstatten wir sohin nachstehende

EINWENDUNGEN

Wir sind Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***, KG ***, mit dem GSTNR. *** Baufläche und Gärten und der Grundstücksadresse ***. Ebendort ist ein Wohnhaus errichtet.

Das gegenständliche Bauvorhaben einer Veränderung der Höhenlage des Geländes auf den Parzellen ***, EZ ***, ***, EZ *** und ***, EZ ***, je KG ***, beeinträchtigt unser subjektiv öffentliches Recht auf Einhaltung der für ein solches Vorhaben maßgeblichen Vorschrift des § 67 NÖBO 2014 in der für die richtige rechtliche Beurteilung des Bauansuchens maßgeblichen Fassung LGBl. Nr.50/2017, wonach das neue Bezugsniveau in keinem Punkt höher liegen darf als die geradlinige Verbindung des höchsten Punktes des Bezugsniveaus am Grundstück mit dem ursprünglichen Bezugsniveau entlang der Grundstücksgrenzen.

Entgegen dem aktenkundigen Gutachten des Stadtbauamtes, Abt. *** vom 28.06.2018 ist nicht mehr die Fassung des § 67 NÖBO 2014 LGBl. 106/2016 maßgeblich, der im Wesentlichen lediglich die Standsicherheit von Bauwerken oder des angrenzenden Geländes und die ausreichende Belichtung der nachbarlichen Hauptfenster schützt. Diese alte Rechtslage ist durch LGBl. Nr. 50/2017 mit 12.07.2017 außer Kraft getreten, und waren zufolge der Übergangsbestimmung des § 70 Abs 10 NÖBO lediglich die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖBO LGBl. Nr. 50/2017 anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Baubewilligungsverfahren gemäß § 70 Abs 1 NÖBO nur dann als anhängig anzusehen, wenn sich der Bauwille nicht geändert hat, das heißt, wenn sich die Sache nicht durch Projektänderungen in ihrem Wesen (Charakter) geändert hat (VwGH 23.03.1999, 98/05/0215 u.a.).

Welche Fassung des § 67 NÖBO nun für die richtige rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens anzuwenden ist, hängt davon ab, ob am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖBO 2014 LGBl. Nr. 50/2017 – 12.07.2017 – ein bearbeitungsfähiges Bauansuchen mit entsprechenden Plänen vorlag, und ob sich dieses Ansuchen nach dem 12.07.2017 wesentlich geändert hat.

Bei der Einsicht in den Behördenakt anlässlich einer Vorsprache am 13.07.2018 konnte zwar in das mit 26.06.2017 datierte Bauansuchen mit Eingangsvermerk des Bauamtes vom 03.07.2017 eingesehen werden, während es aber unaufgeklärt blieb, wo die diesem Bauansuchen seinem Inhalte nach vorgeblich angeschlossenen Planunterlagen verblieben sind. Bei der Akteneinsicht vorgefunden wurden lediglich mehrere Ausfertigungen eines Lage- und Höheplanes der F ges.mbH., GZ ***, Plandatum 19.06.2017, wiewohl mit bauamtlichen Eingangsvermerk – erst – per 17.05.2018 (!).

Aus der Aktenlage, wie sie uns am 13.07.2018 dargestellt wurde, ist somit nicht erwiesen, dass am 03.07.2017 und somit bis zum Inkrafttreten LGBl. Nr. 50/2017 am 12.07.2017 jemals ein bearbeitungsfähiger – geschweige denn bewilligungsfähiger – Plan bei der Behörde eingereicht worden wäre. Auch das Gutachten des Stadtbauamtes Abt. *** vom 28.06.2018 erwähnt solche originären Einreichpläne nicht sondern allein „korrigierte“ Einreichpläne, eingelangt am 17.05.2018. Zudem erleuchtet aus dem bisherigen Verwaltungsgeschehen, dass die Behörde

selbst erst am 02.07.2018 die nach § 21 Abs 1 NÖBO vorgesehene Parteieninformation ausfertigte. Wäre bereits zum Stichtag 12.07.2017 ein prüffähiges Bauansuchen mit entsprechend aussagekräftigen Plänen vorgelegen, so gäbe es für die doch erhebliche zeitliche Lücke bis zur Parteieninformation am 02.07.2018 keine nachvollziehbare Erklärung.

Folgerichtig muss nach der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass zum Stichtag 12.07.2017 und sogar bis 17.05.2018 die vorgelegten Einreichunterlagen nicht einmal für die Beurteilung im Sinne der Vorprüfung gemäß § 20 NÖBO 2014 ausreichten und erst mit 17.05.2018, also weit nach Inkrafttreten der mit NÖBO LGBl. Nr. 50/2017 eingezogenen Änderungen insbesondere des § 67 NÖBO, ein behandlungsfähiges Bauansuchen vorlag.

Sollten sich wider Erwarten originäre Pläne mit Eingangsvermerk 03.07.2017 finden lassen, wenden wir vorsorglich ein, dass diese jedenfalls bis Stichtag 12.07.2017 nicht einmal ansatzweise bewilligungsfähig waren, und erst durch die korrigierten Einreichpläne, eingelangt am 17.05.2018, unter wesentlichen Planänderungen die Vorprüfbarkeit gemäß § 20 NÖBO 2014 eingetreten ist. So projektieren die erst am 17.05.2018 bei der Behörde eingelangten Einreichpläne u. a. eine umfangreiche Geländeabböschung bis zu 45 Grad Neigungswinkel nebst Stützmauer, während diese Belange – laut der uns bei der Vorsprache am 13.07.2018 im Bauamt erteilten Auskunft – in der ursprünglichen Projektierung gar nicht vorgesehen gewesen wären. Folglich läge unter diesen Vorzeichen eine Projektänderung mit 17.05.2018 vor, sodass das Bauvorhaben diesfalls ebenso nach der aktuellen Rechtslage und nicht nach jener gemäß LGBl Nr. 106/2016 zu prüfen und zu beurteilen wäre.

Wir stellen sohin den

A N T R A G ,

das (allenfalls geänderte) Bauansuchen um Veränderung der Höhenlage des Geländes, inneliegend EZZ ***, *** und ***, je Katastralgemeinde ***, abzuweisen.“

1.7. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 14. Dezember 2018, Zl. ***, (in der Folge: erstinstanzlicher Bescheid) wurde den Bauwerbern die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung einer Auflage erteilt und sämtliche Nachbareinwendungen gegen das Bauvorhaben, so auch jene der Beschwerdeführerin, als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde den Bauwerbern die Tragung der Verfahrenskosten auferlegt.

Begründend hielt der Bürgermeister zusammengefasst fest, dass die beschwerdeführende Partei keine Verletzung von begründeten subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 geltend gemacht habe und das gegenständliche Vorhaben mit den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 in der maßgeblichen Fassung im Einklang stehe und bewilligt werden könne.

Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei, zu Handen deren rechtsfreundlicher Vertretung, am 18. Dezember 2018 zugestellt.

1.8. Gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2018, eingelangt am 20. Dezember 2018, fristgerecht und anwaltlich vertreten Berufung, welche wie folgt ausgeführt wurde:

„In umseits näher bezeichneter baubehördlicher Angelegenheit erhielten unsere beauftragten und ausgewiesenen Rechtsvertreter am 18.12.2018 den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz *** vom 14.12.2018, mit dem gemäß § 14 Z 6 iVm § 23 Abs 1 NÖ BO 2014 in der maßgeblichen Fassung Frau D, Herrn G und Herrn E die Baubewilligung für die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf der Liegenschaft ***, *** u.a., Parz. Nr. ***, EZ ***, Parz. Nr. ***, EZ ***, Parz. Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt wurde.

Gegen diesen Bescheid erheben wir durch unsere beauftragten und ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener zweiwöchiger Frist nachstehende

BERUFUNG:

Wir fechten den vorbezeichneten Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit an wie folgt:

I.) Maßgeblicher Sachverhalt:

Aktenkundig ist das mit 26.06.2017 datierte Bauansuchen der Bewilligungswerber mit behördlichem Eingangsvermerk vom 03.07.2017, keineswegs jedoch irgendwelche diesem Bauansuchen angeschlossene Planunterlagen, die auch bei einer Akteneinsicht vom 13.07.2018 nicht vorgefunden werden konnten.

Ebenso aktenkundig sind mehrere Ausfertigungen eines Lage- und Höhenplans der F ges.m.b.H., GZ ***, Plandatum: 19.06.2017, wiewohl mit bauamtlichem Eingangsvermerk per 17.05.2018.

Auch das Gutachten des Stadtbauamtes, Abteilung ***, vom 28.06.2018 erwähnt keine originär eingelangten sondern lediglich korrigierte Einreichpläne, eingelangt eben erst am 17.05.2018. Am 02.07.2018 fertigte die Behörde die nach § 21 Abs 1 NÖ BO vorgesehene Parteieninformation aus.

Nach Akteneinsicht am 13.07.2018 erhoben wir Einwendungen vom 17.07.2018 als Eigentümer der benachbarten Liegenschaft EZ ***, KG ***, unter Berufung auf unser subjektiv öffentliches Recht auf Einhaltung der für das Verfahren maßgeblichen Vorschriften des § 67 NÖ BO 2014 in der für die richtige rechtliche Beurteilung des Bauansuchens maßgeblichen Fassung LGBl Nr. 50/2017, wonach das neue Bezugsniveau in keinem Punkt höher liegen darf, als die geradlinige Verbindung des höchsten Punktes des Bezugsniveaus am Grundstück mit dem ursprünglichen Bezugsniveau entlang der Grundstücksgrenzen.

Wir begründeten unsere Einwendungen damit, dass zum Stichtag 12.07.2017 die vorgelegten Einreichunterlagen nicht einmal für die Beurteilung im Sinne der Vorprüfung gemäß § 20 NÖ BO 2014 ausreichten und erst mit 17.05.2018 – also weit nach Inkrafttreten der mit NÖ BO LGBl Nr. 50/2017 eingezogenen Änderungen, insbesondere des § 67 NÖ BO – ein behandlungsfähiges Bauansuchen vorlag.

Hilfsweise wendeten wir ein, dass jedenfalls bis Stichtag 12.07.2017 nicht einmal ansatzweise bewillligungsfähige Pläne vorlagen und erst durch die korrigierten Einreichpläne, eingelangt am 17.05.2018, unter wesentlichen Planänderungen die Vorprüfbarkeit gemäß § 20 NÖ BO 2014 eingetreten ist bzw. erst die am 17.05.2018 bei der Behörde eingelangten Einreichpläne u.a. eine umfangreiche Geländeabböschung bis zu 45 Grad Neigungswinkel nebst Stützmauer projektierten, während diese Belange in der ursprünglichen Projektierung gar nicht vorgesehen waren.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden unsere Einwendungen alleine deshalb als unzulässig zurückgewiesen, weil damit keine Verletzung von subjektiv öffentlichen Rechten gemäß § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 geltend gemacht worden seien, dies verbunden mit dem Hinweis auf das Datum des Bauantrages und § 70 Abs 10 NÖ BO 2014, wonach die am Tage des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014 anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen seien.

II. Zur Zulässigkeit und zur Begründung der Berufung:

[…]

Entgegen der Bescheidbegründung kommt es nicht auf die Verletzung von begründeten subjektiv öffentlichen Rechten gemäß § 6 Ab 2 NÖ BO 2014, sondern auf die maßgebliche Vorschrift des § 67 NÖ BO in der Fassung LGBl Nr. 50/2017 an, wonach das neue Bezugsniveau in keinem Punkt höher liegen darf als die geradlinige Verbindung des höchsten Punktes des Bezugsniveaus am Grundstück mit dem ursprünglichen Bezugsniveau entlang der Grundstücksgrenzen.

Jene Rechtslage, auf die der angefochtene Bescheid abstellt, ist durch LGBl Nr. 50/2017 mit 12.07.2017 außer Kraft getreten und waren zufolge der Übergangsbestimmung des § 70 Abs 10 NÖ BO lediglich die am Tage des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO LGBl Nr. 50/2017 anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

Die belangte Behörde hat sohin die Kernfrage des gegenständlichen Baubewillligungsverfahrens verkannt, die dahin lautet, ob am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, LGBl Nr. 50/2017 – nämlich am 12.07.2017 – überhaupt ein bearbeitungsfähiges Bauansuchen mit entsprechenden Plänen vorlag, und ob sich dieses Ansuchen nach dem 12.07.2017 wesentlich – im Sinne einer Projektänderung – geändert hat.

Wie bereits zum maßgeblichen Sachverhalt ausgeführt, ist zum Bauansuchen vom 26.06.2017 mit Eingangsvermerk 03.07.2017 keinerlei Planunterlage aktenkundig. Beigebracht hingegen wurden mehrere Ausfertigungen eines Lage- und Höhenplans mit Plandatum 19.06.2017 mit bauamtlichem Eingangsvermerk per 17.05.2018, auf deren Grundlage die Behörde selbst erst am 02.07.2018 die nach § 21 Abs 1 NÖ BO vorgesehene Parteieninformation ausfertigte. Wäre bereits zum Stichtag 12.07.2017 ein prüffähiges Bauansuchen mit entsprechend aussagekräftigen Plänen vorgelegen, so gäbe es für die erhebliche zeitliche Lücke bis zur Parteieninformation am 02.07.2018 keine nachvollziehbare Erklärung.

Demnach ist davon auszugehen, dass zum Stichtag 12.07.2017 – und weiter bis zum 17.05.2018 – die vorgelegten Einreichunterlagen nicht einmal für die Beurteilung im Sinne der Vorprüfung gemäß § 20 NÖ BO 2014 ausreichten, und erst mit 17.05.2018 – also weit nach Inkrafttreten der mit NÖ BO LGBl Nr. 50/2017 eingezogenen Änderungen, insbesondere des § 67 NÖ BO – ein behandlungsfähiges Bauansuchen entstanden ist.

Schließlich ist der angefochtene Bescheid gerade in der Frage nach der maßgeblichen Rechtslage im Wesentlichen unbegründet geblieben: Denn der Verweis auf das Datum des Bauantrages alleine lässt noch keinen Rückschluss darauf zu, ob zum Stichtag 12.07.2017 bereits ein prüffähiges Bauansuchen mit entsprechend aussagekräftigen Plänen vorlag. Andererseits lässt dieser Verweis alleine die notwendige Differenzierung dahin vermissen, ob und wieweit sich der Bauwille durch Vorlage der erst am 17.05.2018 eingereichten Pläne, etwa durch die umfangreiche Geländeabböschung bis zu 45 Grad Neigungswinkel nebst Stützmauer, gegenüber der ursprünglichen Einreichung wesentlich geändert hat. Anders ausgedrückt würde nur der Abgleich mit den vorgeblich bereits mit dem Ansuchen vom 12.07.2017 vorgelegten Plänen erkennen lassen, ob eine Projektänderung auszuschließen und damit noch immer die alte Rechtslage nach der NÖ BO 2014 anzuwenden ist.

Der Bescheid allerdings, der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen nicht klar und übersichtlich darzulegen vermag, bedarf hinsichtlich des Sachverhaltes einer Ergänzung und ist daher – zumal wir dadurch in der Verfolgung unserer Parteienrechte beeinträchtigt sind – mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet.

III.) Anträge:

Wir stellen sohin die

ANTRÄGE:

Der Gemeinderat als Baubehörde zweiter Instanz wolle der Berufung Folge geben und das gegenständliche Bauansuchen um Veränderung der Höhenlage des Geländes EZ ***, EZ *** und EZ ***, je KG ***, zurück- in eventu abweisen; in eventu den bekämpten Bescheid aufheben und die Rechtssache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an die Baubehörde erster Instanz zurückverweisen.“

1.9. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass infolge der Planänderung, die am 17. Mai 2018 im Bauamt der Stadtgemeinde *** eingelangt sei, im Vergleich zu den ursprünglich eingereichten Unterlagen eine Verbesserung bzw. Reduktion des Bauvorhabens projektiert worden wäre. Mit den abgeänderten Plänen sei sohin eine Modifikation in Entsprechung des diesbezüglichen Verbesserungsauftrages erfolgt.

§ 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 50/2017 ordne an, dass die am Tag des Inkrafttretens der Änderungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen seien. Als anhängige Verfahren würden grundsätzlich alle Verfahren gelten, die vor dem 01. Februar 2015 aufgrund eines Antrages bereits eingeleitet waren, über die jedoch noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Als anhängig werde ein Baubewilligungsverfahren dann angesehen, wenn sich der Bauwille nicht geändert hat, das heißt, dass sich die Sache nicht in ihrem Wesen (dem Charakter nach) geändert haben darf.

Aus rechtlicher Sicht bleibe festzuhalten, dass ein in Bauplänen dargestelltes konkretes Projekt dann nicht als ein „anderes“ (aliud) zu werten sei, wenn im Zuge des Bauverfahrens Modifikationen im Sinne einer Einschränkung des Antrages erfolgen, welche dem Zweck dienen, das Projekt den gesetzlich festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen. Da die gegenständlichen Projektmodifikationen nicht geeignet gewesen seien, das Projekt seinem Wesen nach zu ändern, sei das Bauverfahren bereits vor dem 12. Juli 2017 anhängig und die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens nach der alten Fassung der NÖ Bauordnung 2014 zu beurteilen gewesen. Auf dieser Grundlage sei das Bauvorhaben auch bewilligungsfähig. Die Berufung der Beschwerdeführerin sei demnach zurückzuweisen.

Ergänzend hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin an keiner Stelle ihrer Berufung subjektiv-öffentliche Nachbarrechte geltend gemacht habe, sodass ihr Rechtsmittel auch aus diesem Grund zurückzuweisen sei.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin, zu Handen deren rechtsfreundlicher Vertretung, am 22. August 2019 nachweislich zugestellt.

1.10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende (rechtzeitige) Beschwerde, in welcher auf das Wesentliche zusammengefasst – und die Einwendungen sowie die Berufung wiederholend – vorgebracht wird, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde sowohl in den Einwendungen als auch in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend gemacht worden sei, nämlich insbesondere jene nach der maßgeblichen Vorschrift des § 67 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 50/2017. Während die alte Fassung des § 67 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 106/2016 lediglich die Standsicherheit von Bauwerken oder des angrenzenden Geländes und die ausreichende Belichtung der nachbarlichen Hauptfenster schütze, ordne die maßgebliche Vorschrift des § 67 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 50/2017 an, dass das neue Bezugsniveau in keinem Punkt höher liegen dürfe als die geradlinige Verbindung des höchsten Punktes des Bezugsniveaus am Grundstück mit dem ursprünglichen Bezugsniveau entlang der Grundstücksgrenzen.

Beantragt wurde die Stattgebung der Beschwerde sowie die Abweisung, in eventu die Zurückweisung, des gegenständlichen Bauansuchens. Eventualiter wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an „die Behörde“ zurückverweisen.

2. Rechtliche Erwägungen:

2.1.1. Die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 106/2016 (in der Folge: NÖ BO 2014 aF), lauteten:

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

(3) […]

Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

(2) Wenn die Baubehörde eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach § 19 Abs. 3 für notwendig hält, dann hat sie binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.

(3) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen.

(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages und liegen keine Gründe für den Entfall der Bauverhandlung (§ 22) vor, hat die Baubehörde eine Bauverhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein vorzunehmen ist.

(2) […]

(1) Ergibt die Vorprüfung (§ 20), dass durch das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 beeinträchtigt werden können, dann entfällt die Bauverhandlung.

(2) Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn

(3) […]

Die Höhenlage des Geländes im Bauland und im Grünland-Kleingarten darf nur dann verändert werden, wenn

2.1.2. Die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idgF LGBl. Nr. 53/2018, lauten:

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

beeinträchtigt werden könnte.

(3) […]

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

(2) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.

Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.

(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.

[…]

(1) Die Höhenlage des Geländes im Bauland darf nur dann verändert werden, wenn

(1a) […]

(3) Das Bezugsniveau im Bauland darf mit Bescheid erhöht werden, wenn das Bezugsniveau am tiefsten Punkt des Grundstücks mehr als 0,5 m unter der Höhenlage des Bezugsniveaus am nächstfolgenden Punkt der Grundgrenze liegt (Wannenlage).

(3a) […]

(1) […]

(10) Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017 [Anmerkung: Kundgemacht am 12. Juli 2017], anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

(11) […]“

2.1.3. Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014, sowohl in der Fassung vor als auch nach LGBl. Nr. 52/2017, kommt in einem Baubewilligungsverfahren nur dann Parteistellung und damit u.a. ein Recht auf Erhebung von Rechtsmitteln zu, wenn sie in den in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können und rechtzeitig in dieser Hinsicht zulässige Einwendungen erheben (vgl. zB VwGH vom 24. April 2018, Ra 2018/05/0046).

Eine Einwendung im Rechtssinn liegt nur vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts geltend macht, wobei seine diesbezüglichen Erklärungen nicht nur ihrem Wortlaut nach, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen sind. Dies deshalb, weil derartige Erklärungen, insbesondere wenn sie von nicht rechtskundigen Parteien stammen, nicht selten auslegungsbedürftig sind (vgl. VwGH vom 27. Februar 2019, Ra 2018/05/0043).

Eine Einwendung im Sinne der NÖ BO 2014 liegt aber jedenfalls nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt, was bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn ersichtlich sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung als verletzt erachtet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren („Präklusion“; vgl. VwGH vom 27. Februar 2018, Ra 2018/05/0016).

2.1.4. Gemäß § 22 Abs. 2 letzter Satz NÖ BO 2014 aF verlor eine Person ihre Stellung als Partei, sofern sie vom geplanten Bauvorhaben nachweislich und unter Hinweis auf den Entfall der Bauverhandlung sowie den Verlust ihrer Parteistellung vom Einlangen eines Baubewilligungsantrages informiert wurde, soweit sie nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde Einwendungen gegen das Vorhaben erhebt. Die Parteistellung erlischt auch dann, wenn keine zulässigen Einwendungen erhoben wurden.

2.1.5. Eine vergleichbare Regelung sieht auch § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 idgF vor, wonach die Parteien und Nachbarn dann, wenn die Vorprüfung des Bauvorhabens zu keiner Abweisung des Antrages führt, von der Baubehörde nachweislich vom geplanten Vorhaben zu informieren und darauf hinzuweisen sind, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung.

2.1.6. Sowohl die Anordnung des § 22 Abs. 2 letzter Satz NÖ BO 2014 aF als auch jene des § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 idgF, wonach eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung vom geplanten Bauvorhaben bei der Baubehörde Einwendungen gegen das Vorhaben erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die keine rechtzeitigen und zulässigen Einwendungen im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 erhoben hat, ihre Parteistellung verliert.

Ein Nachbar wahrt seine Parteistellung demnach nur dadurch, dass er die in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 genannten Rechte, allenfalls in Verbindung mit anderen Bestimmungen der Bauordnung, auf die diese Bestimmung verweist (vgl. VwGH vom 07. September 2004, 2001/05/1127), rechtzeitig geltend macht.

2.1.7. Mit Schreiben der Baubehörde I. Instanz vom 02. Juli 2018, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin vom Einlangen des Bauansuchens, der Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung unter Hinweis auf den allfälligen Verlust der Parteistellung sowie vom Entfall der mündlichen Bauverhandlung ordnungsgemäß informiert. Es wurde ihr die Gelegenheit eingeräumt, in die Projektunterlagen Einsicht zu nehmen und binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung bei sonstigem Verlust der Parteistellung Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben.

2.1.8. Mit oben wiedergegebenem Schriftsatz vom 17. Juli 2018 brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass sie das gegenständliche Bauvorhaben in ihrem „subjektiv-öffentlichen Recht“ auf Einhaltung der für ein solches Vorhaben maßgeblichen Vorschrift des § 67 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 50/2017, wonach das neue Bezugsniveau in keinem Punkt höher liegen dürfe als die geradlinige Verbindung des höchsten Punktes des Bezugsniveaus am Grundstück mit dem ursprünglichen Bezugsniveau entlang der Grundstücksgrenzen, beeinträchtige und führte hierzu eine nähere Begründung im Hinblick auf die richtigerweise anzuwendende Fassung der NÖ Bauordnung 2014 und die im Bauverfahren vermeintlich erfolgte Projektänderung an.

2.1.9. Eine Bezugnahme auf die in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 (sowohl in der Fassung vor als auch nach LGBl. Nr. 50/2017) taxativ aufgezählten Nachbarrechte erfolgte damit gerade nicht:

Der Schriftsatz vom 17. Mai 2018 lässt nicht erkennen, in welchem vom Gesetz geschützten Recht (vgl. § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014) sich die Beschwerdeführerin durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl. VwGH vom 14. Oktober 2005, 2004/05/0259). Dem Schreiben kann überhaupt nicht entnommen werden, dass die Verletzung eines subjektiven-öffentlichen Rechtes gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 geltend gemacht wird bzw. welcher Art dieses Recht konkret sein soll, wird doch darin zwar eine (allfällige) Verletzung des § 67 NÖ BO 2014 geltend gemacht, ohne allerdings damit eine Verletzung der im § 6 Abs. 2 leg. cit. umschriebenen subjektiven Rechte der beschwerdeführenden Partei geltend zu machen. Die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014, wie zB die Beeinträchtigung der Trockenheit des Gebäudes der Beschwerdeführerin oder aber die Beeinträchtigung der Belichtung auf Hauptfenster der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Beschwerdeführerin durch das Bauvorhaben, werden durch das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht angesprochen.

Allfällige objektive Rechtswidrigkeiten können aber im Hinblick auf das im Baubewilligungsverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn nicht berücksichtigt werden und können aufgrund einer Nachbarbeschwerde demnach auch zu keiner Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides führen (vgl. VwGH vom 13. Dezember 2011, 2010/05/0081, u.a.).

2.1.10. Wenn von einem Nachbarn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei in der Bauordnung kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist, kommt es zum Verlust der Parteistellung (vgl. VwGH vom 27. Februar 2018, Ra 2018/05/0016, und VwGH vom 13. Dezember 2016, Ra 2016/05/0107).

Da auch die prozessualen Rechte des Nachbarn in einem solchen Fall nicht weiter reichen als seine materiellen Rechte (vgl. VwGH vom 31. Jänner 1996, 92/05/0230; VwGH vom 11. Dezember 2012, 2009/05/0308; VwGH vom 23. August 2012, 2012/05/0025) kann mangels Parteistellung auch die (allfällige) Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht mehr geltend gemacht werden.

Mangels rechtzeitiger Erhebung tauglicher Einwendungen, hinsichtlich welcher dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren gesetzlich (§ 6 Abs. 2 NÖ BO 2014) ein Mitspracherecht eingeräumt ist, hat die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren ihre Parteistellung verloren.

2.1.11. Die Zurückweisung der Berufung infolge Verlustes der Parteistellung kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden.

2.1.12. Auch mit dem, den Schriftsatz vom 17. Juli 2018 bloß wiederholenden Vorbringen in der Berufung werden keine der beschwerdeführenden Partei zukommenden subjektiven Rechte iSd § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 geltend gemacht.

Da die Berufung (auch) zurückzuweisen ist, wenn sich das Berufungsvorbringen einer Partei mit eingeschränkter Parteistellung außerhalb des Rahmens der ihr möglichen Einwendungen bewegt (vgl. VwGH vom 25. April 2019, Ro 2018/09/0016), kann die Zurückweisung der Berufung auch aus diesem Grund nicht als rechtswidrig erkannt werden.

2.1.13. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.

2.1.14. Die von der beschwerdeführenden Partei beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht jedoch über die Sache selbst abgesprochen wird, ist auch aus Sicht des Art. 6 MRK keine (inhaltliche) Entscheidung „über eine strafrechtliche Anklage“ oder „über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“. Die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse – wie etwa der Verlust der Parteistellung – entgegenstehen (vgl. VwGH vom 22. Jänner 2019, Ra 2018/05/0282). Der Sachverhalt – insbesondere der Inhalt des Schreibens vom 17. Juli 2018 sowie der Berufung vom 19. Dezember 2018 – ist unstrittig und war lediglich eine rechtliche Beurteilung des Vorbringens vorzunehmen. Somit lassen bereits die Akten erkennen, dass eine mündliche Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.

2.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Die – wie hier – in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen ist nicht revisibel (zB VwGH

vom 22. März 2019, Ra 2017/04/0137).

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