LVwG N LVwG-S-1277/001-2020

LVwG-S-1277/001-2020Landesverwaltungsgericht15.07.2020

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; öffentlicher Ort;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1277/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1277.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau A,

***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 26.05.2020, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 360,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) auf den Betrag in der Höhe von 100,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit 10,-- Euro neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG den Strafbetrag von 100,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 10,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 110,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 29.04.2020, GZ. ***, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetzes eine Geldstrafe in Höhe von 360,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) wegen der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 3 Abs. 3 iVm § 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes verhängt.

In dem dagegen von der Beschwerdeführerin per E-Mail erhobenen Einspruch vom 11.05.2020 bekannte sich die Beschwerdeführerin zum Tatbestand für schuldig und ersuchte um Einstellung des Verfahrens bzw. – wenn notwendig – um Herabsetzung der Strafe, dies begründend damit, dass sie sich am 23.04.2020 mit einer Freundin in *** getroffen habe und mir ihr ein Video angefertigt habe, aber offensichtlich den vorgeschriebenen Mindestabstand irrtümlicherweise nicht eingehalten habe. Sie sei sich der Maßnahmen anlässlich der Corona-Krise bewusst und sei dies sicher nicht mit Absicht passiert. Die Beschwerdeführerin sei Schülerin der Polytechnischen Schule in *** und verfüge daher über kein eigenes Einkommen; ihr Unterhalt werde durch ihre geschiedenen Eltern finanziert und sei ihre finanzielle Situation daher etwas angespannt, da sie nur über ein Taschengeld verfüge. Eine Strafe in dieser Höhe sei für sie nicht finanzierbar.

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 26.05.2020, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, dass sie sich am 23.04.2020 gegen 19:45 Uhr im Gemeindegebiet ***, *** auf der Gemeindestraße sitzend mit einer weiteren Person aufgehalten habe, somit einen öffentlichen Ort betreten habe, obwohl zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte verboten sei. Der Aufenthalt am angeführten Ort sei auch nicht durch die unter § 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes aufgezählten Ausnahmen gerechtfertigt gewesen, insbesondere habe es sich nicht um eine Person aus einem gemeinsamen Haushalt gehandelt und sei gegenüber dieser Person auch kein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten worden.

Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 3 Abs. 3 iVm § 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes verletzt und wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 360,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. Zudem wurde der Beschwerdeführerin ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von 36,- Euro vorgeschrieben.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zusammenfassend zunächst in formaler Hinsicht aus, dass sich der Einspruch der Beschwerdeführerin gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten nicht ausschließlich gegen die verhängte Strafhöhe gerichtet habe, sondern versucht worden sei, mangelndes Verschulden darzulegen. In inhaltlicher Hinsicht sei für die belangte Behörde aber der der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tatbestand erwiesen. Der Tatort stelle jedenfalls einen öffentlichen Ort im Sinne des § 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetzes iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes dar und würden auch sämtliche darin normierten Ausnahmen des normierten Verbotes nicht zu treffen. Der Beschwerdeführerin sei auch nicht der Entlastungsbeweis gemäß § 5 VStG gelungen. Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erwogen, dass strafmildernd die geständige Verantwortung und die Annahme einer verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten gewesen wäre; zudem seien von keinem nennenswerten Monatseinkommen, keinen Sorgepflichten und keinen Verbindlichkeiten, jedoch auch keinem Vermögen ausgegangen worden. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen und der generalpräventiven Wirkung sei die verhängte Geldstrafe als angemessen zu erachten.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Die Beschwerdeführerin erhob gegen dieses Straferkenntnis mit E-Mail vom 25.06.2020 ohne weitere Begründung das Rechtsmittel der Beschwerde.

Mit einem auf § 13 Abs. 3 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) gestützten Verbesserungsauftrag vom 02.07.2020 wurde die Beschwerdeführerin vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgefordert, ihre Beschwerde dahingehend zu verbessern, die Gründe darzulegen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses stützt, und ein Begehren zu stellen.

Mit Schreiben vom 09.07.2020 brachte die Beschwerdeführerin dazu vor, dass sie – wie bereits in ihrem „Beschwerde“ (gemeint offensichtlich: Einspruch) angeführt habe – sie die in der Anzeige angeführte Übertretung begangen habe und sie nur Beschwerde gegen die Strafhöhe erhebe. Sie sei Schülerin der Polytechnischen Schule in *** gewesen und habe diese jetzt beendet. Sie verfüge derzeit selbst über kein Einkommen und werde der Unterhalt von ihren geschiedenen Eltern finanziert. Die Strafe in dieser Höhe sei für sie in der jetzigen Situation nicht finanzierbar. Deshalb beantrage die Beschwerdeführerin die Einstellung des Verfahrens bzw. die Herabsetzung der Strafhöhe.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 29.06.2020 legte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. ***, mit dem Ersuchen über die Entscheidung der Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesem von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vorgelegten Verwaltungsstrafakt.

4. Rechtslage:

Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Art. 8 § 2 Covid-19-Maßnahmengesetz, BGBl. 12/2020:

„Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.“

Art. 8 § 3 Abs. 3 Covid-19-Maßnahmengesetz, BGBl. 12/2020:

„(3) Wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß § 2 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.“

§§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl. 98/2020:

„§ 1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.

§ 2. Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 sind Betretungen,

1. die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;

2. die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;

3. die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann;

4. die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann;

5. wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.“

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und

Konsumentenschutz, mit der die Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-

Maßnahmengesetzes geändert wird, BGBl. II Nr. 108/2020:

„Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 107/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 4 letzter Satz lautet:

„Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden.“

2. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „22. März 2020“ durch die Wortfolge „13. April 2020“ ersetzt.“

Aus der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl. 148/2020:

„Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 107/2020, wird wie folgt geändert:

(…)

5. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „13. April 2020“ durch die Wortfolge „30. April 2020“ ersetzt.

6. Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 148/2020 treten mit Ablauf des 13. April 2020 in Kraft.“

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991):

„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

5. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des Verfahrensganges und der zitierten Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Der Bezirkshauptmannschaft Amstetten ist zunächst dahingehend beizupflichten, dass der Einspruch der Beschwerdeführerin gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 29.04.2020 dahingehend auszulegen ist, dass seitens der Beschwerdeführerin mangelndes Verschulden eingewendet wurde und demnach die Strafverfügung unter Zugrundelegung des § 49 Abs. 2 VStG zur Gänze außer Kraft getreten ist.

In der Beschwerde bzw. in ihrem nach Verbesserungsauftrag eingelangtem Schreiben vom 09.07.2020 stellte die Beschwerdeführerin allerdings klar, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, womit hinsichtlich der Tat- und Schuldfrage Teilrechtskraft eingetreten ist. Dem erkennenden Gericht ist es somit verwehrt, auf die Tat- und Schuldfrage weiter einzugehen, sondern es ist lediglich zu prüfen, ob die verhängte Strafe den Strafzumessungsregeln des Verwaltungsstrafgesetz 1991 iVm den Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes bzw. der dazu ergangenen Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz entspricht.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Tat sind jeweils erheblich, weil die betreffenden Bestimmungen vor allem darauf abstellen, dass Gefahren für die Gesundheit von Menschen abgewendet werden. Es soll eine weitere Verbreitung der als Pandemie eingestuften Infektionskrankheit verhindert werden, dies unabhängig davon, dass mittlerweile gewisse Lockerungen im Rahmen dieser einschlägigen Bestimmungen vorgenommen werden konnten. Zudem gilt es auch zusätzlich, negative wirtschaftlichen Folgen von dadurch notwendigen Einschränkungen möglichst zu vermeiden.

Trotz allem gilt es zudem, der Beschwerdeführerin auch in spezialpräventiver und der Allgemeinheit in generalpräventiver Hinsicht vor Augen zu führen, dass die Einhaltung dieser verfahrensgegenständlichen Beschränkungen im alltäglichen Leben zum eigenen Schutz, aber auch zum Schutz der Allgemeinheit von höchster Bedeutung sind.

Strafmildernd ist unter Zugrundelegung der Aktenlage die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Außerdem lassen das Vorbringen der Beschwerdeführerin sowohl auch bereits in ihrem Einspruch, aber jedenfalls im Beschwerdeverfahren ein schuldeinsichtiges Verhalten erkennen. Straferschwerend sind hingegen keine Umstände aktenkundig.

Unter zusätzlicher Berücksichtigung der glaubwürdig von der Beschwerdeführerin angegebenen ungünstigen persönlichen Verhältnisse, insbesondere des Fehlens jeglichen Einkommens, und unter Berücksichtigung dessen, dass der Gesetzgeber keine Mindeststrafe und eine Höchststrafe in der Höhe von 3.600,- Euro normierte, erscheint dem erkennenden Gericht eine weitere spruchgemäße Herabsetzung der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herabgesetzten Geldstrafe und der dazu als adäquat zu sehenden Ersatzfreiheitsstrafe als gerechtfertigt, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat der Beschwerdeführerin gering waren.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden und im Hinblick auf die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auch der Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens neu festzusetzen. Da der Beschwerde in diesem im Sinne Folge gegeben wurde, hat die Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 und Z 3 VwGVG unterbleiben, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtete und im angefochtenen Bescheid eine 500,- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Zudem wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Insbesondere, da lediglich über die Strafhöhe zu entscheiden war, die primär auf den konkreten Fall abzustellen ist, kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.