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LVwG-S-1112/001-2020•LVwG N LVwG-S-1112/001-2020
LVwG-S-1112/001-2020Landesverwaltungsgericht15.07.2020
Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Fahrgemeinschaft; Schutzvorrichtung; Mund- und Nasenbereich;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 13.05.2020, GZ. ***, mit dem dem Einspruch des Beschwerdeführers vom 29.04.2020 gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 27.04.2020, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, dahingehend Folge gegeben wurde, dass die in der angefochtenen Strafverfügung festgesetzte Geldstrafe herabgesetzt wurde, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag von 100,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 10,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens von 20,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 130,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit der Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 27.04.2020, GZ: ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 16.04.2020, 11:16 Uhr, im Gemeindegebiet ***, ***, den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** mit weiteren Personen, nämlich B, geb. ***, und C, geb. ***, die nicht mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben würden, benützt habe, ohne eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion getragen zu haben und bei der Benützung gegenüber den angeführten Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben würden, den Abstand von mindestens einem Meter nicht eingehalten habe, obwohl Fahrgemeinschaften mit Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, in der Zeit von 14.04.2020 bis 30.04.2020 nur zulässig seien, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion getragen werde und bei der Benützung gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen eingehalten werde.
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 3 und § 2 COVID-19-Maßnahmengesetzes iVm § 4 Abs. 2 der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020 in der Fassung BGBl. II 148/2020 verletzt und wurde über ihn unter Zugrundelegung des Art. 8 § 3 Abs. 3 COVID-19 Gesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, eine Geldstrafe in der Höhe von 200,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.
Gegen diese Strafverfügung wurde vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 29.04.2020 ein sich ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichteter Einspruch erhoben.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer aus, dass er keinen Führerschein der Klasse B habe und auf seine Mama angewiesen sei bezüglich des Fahrens und des Einkaufens. Diese wohnt in *** bei *** und fahre dem Beschwerdeführer die Wege. Außerdem habe der Beschwerdeführer eine Wohnung zu bezahlen und beziehe lediglich vom AMS Notstand, sodass er sich die verhängte Geldstrafe nicht leisten könne.
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 13.05.2020, GZ: ***, wurde diesem Einspruch dahingehend Folge gegeben, dass die in der angefochtenen Strafverfügung festgesetzte Geldstrafe mit 100,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden) neu festgesetzt wurde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von 10,- Euro vorgeschrieben.
Begründend führte dazu die belangte Behörde aus, dass nach Abwägung der Milderungsgründe und unter Bedachtnahme auf das Ausmaß des Verschuldens des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse die verhängte Geldstrafe entsprechend herabzusetzen gewesen wäre.
In seiner gegen diesen Bescheid per E-Mail vom 19.05.2020 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Begründend führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass auch „Herr D“ keine Maske trage, dies ebenso wenig wie die Polizeibeamten, wenn sie mit Kollegen im Dienst im Auto zusammen fahren würden.
Der Beschwerdeführer könne sich eben die verhängte Geldstrafe nicht leisten, da er lediglich vom AMS Geld beziehe und er auch andere Sachen zu bezahlen habe. Ein Herr Bürgermeister mit dem Namen E sei dem Beschwerdeführer auch unbekannt.
Insgesamt würde er bitten, dass ihm die Strafe nachgesehen werde.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 10.06.2020 legte der Magistrat der Stadt St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ.
*** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Einsicht genommen in diesen vom Magistrat der Stadt St. Pölten vorgelegten Verwaltungsstrafakt.
Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Art. 8 § 2 Covid-19-Maßnahmengesetz, BGBl. 12/2020:
„Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist
1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,
2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder
3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.
Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.“
Art. 8 § 3 Abs. 3 Covid-19-Maßnahmengesetz, BGBl. 12/2020:
„(3) Wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß § 2 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.“
§ 4 Abs. 2 Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl. 148/2020:
„(2) Fahrgemeinschaften mit Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sind nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion getragen wird und gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird. Die Pflicht zum Tragen der mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.“
§ 7 Abs. 3 Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl. 148/2020:
„(3) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 148/2020 treten mit Ablauf des 13. April 2020 in Kraft.“
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991):
„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Da sich schon der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 29.04.2020 ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe gerichtet hat, ist mit der Strafverfügung hinsichtlich der Tat- und Schuldfrage bereits Teilrechtskraft eingetreten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, das sich auch gegen den Grund seiner Bestrafung richtet, ist demnach unbeachtlich und ist es vielmehr dem erkennenden Gericht verwehrt, auf die Tat- und Schuldfrage weiter einzugehen, sondern es ist lediglich zu prüfen, ob die verhängte Strafe den Strafzumessungsregeln des Verwaltungsstrafgesetz 1991 iVm den Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes bzw. der dazu ergangenen Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz entspricht.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat sind jeweils erheblich, weil die betreffenden Bestimmungen vor allem darauf abstellen, dass Gefahren für die Gesundheit von Menschen abgewendet werden. Es soll eine weitere Verbreitung der als Pandemie eingestuften Infektionskrankheit verhindert werden, dies unabhängig davon, dass mittlerweile gewisse Lockerungen im Rahmen dieser einschlägigen Bestimmungen vorgenommen werden konnten. Zudem gilt es auch zusätzlich, negative wirtschaftlichen Folgen von dadurch notwendigen Einschränkungen möglichst zu vermeiden.
Trotz allem gilt es zudem, dem Beschwerdeführer auch in spezialpräventiver und der Allgemeinheit in generalpräventiver Hinsicht vor Augen zu führen, dass die Einhaltung dieser verfahrensgegenständlichen Beschränkungen im alltäglichen Leben zum eigenen Schutz, aber auch zum Schutz der Allgemeinheit von höchster Bedeutung sind.
Strafmildernd ist unter Zugrundelegung der Aktenlage die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Weitere Milderungsgründe liegen nicht vor und werden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet; insbesondere lässt trotz des Einspruchs, der sich nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtete, in weiterer Folge das Beschwerdevorbringen jegliches schildeinsichtige Verhalten vermissen. Straferschwerend sind hingegen keine Umstände aktenkundig.
Unter zusätzlicher Berücksichtigung der glaubwürdig vom Beschwerdeführer angegebenen ungünstigen persönlichen Verhältnisse, aber auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Gesetzgeber eine Höchststrafe in der Höhe von 3.600,- Euro normierte, erscheint dem erkennenden Gericht eine weitere spruchgemäße Herabsetzung der ohnehin von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herabgesetzten Geldstrafe und der dazu als adäquat zu sehenden Ersatzfreiheitsstrafe als nicht gerechtfertigt, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering waren.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführte gesetzliche Bestimmung.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 und Z 3 VwGVG unterbleiben, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtete und im angefochtenen Bescheid eine 500,- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Zudem wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Insbesondere, da lediglich über die Strafhöhe zu entscheiden war, die primär auf den konkreten Fall abzustellen ist, kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
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