LVwG N LVwG-AV-683/001-2020

LVwG-AV-683/001-2020Landesverwaltungsgericht14.07.2020

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Anspruchsberechtigung; Personenkreis;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-683/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.683.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***,

***, vertreten durch den B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 02.06.2020, GZ. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen am 08.05.2020 schriftlich eingebrachtem Antrag beantragte der Beschwerdeführer A, geb. *** und Staatsangehöriger Nigerias, die Zuerkennung von monatlichen Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG).

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 02.06.2020, GZ. ***, wurde dieser Antrag auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs abgewiesen.

Begründend führte dazu die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass Voraussetzung für die Leistung der Sozialhilfe unter anderem sei, dass die hilfesuchende Person zum dauerndem Aufenthalt im Inland berechtigt sei. Der Beschwerdeführer sei nigerianischer Staatsbürger und verfüge über eine Niederlassungsbewilligung, womit gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 2 Z 4 NÖ SAG keine Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Inland vorliege. Es sei demnach der Antrag abzuweisen gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner durch seinen nunmehrigen Vertreter erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes stattgegeben werde.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer aus, dass es unrichtig sei, dass der Beschwerdeführer nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gehöre. Er verfüge über eine Niederlassungsbewilligung, da eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ erteilt worden wäre. Der Beschwerdeführer sei daher zum dauernden Aufenthalt berechtigt.

Die Aufzählung des Personenkreises anspruchsberechtigter Personen gemäß § 5 Abs. 2 des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes sei offensichtlich nicht erschöpfend, sondern nur beispielhaft. Der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers unterscheide sich nicht von Besitzern des Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EU oder Asylberechtigten in Bezug auf die theoretische Möglichkeit der nicht Verlängerung bzw. Aberkennung.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 25.06.2020 legte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ.

*** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass auf eine Beschwerdevorentscheidung und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Einsicht genommen in diesen vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer A, geboren am ***, ist Staatsangehöriger Nigerias und lebt seit dem Jahre 2004 in Österreich. Der damals gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig abgewiesen; seit 16.01.2017 verfügte der Beschwerdeführer jedoch über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nach § 57 Asylgesetz.

Am 24.04.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ nach § 43 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, welcher ihm auch von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen antragsgemäß erteilt wurde. Nach entsprechend rechtzeitig gestellten Verlängerungsanträgen am 07.05.2019 und zuletzt am 08.05.2020 verfügt der Beschwerdeführer auch zurzeit im Bundesgebiet über eine bis 08.05.2026 gültige Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.

Der Beschwerdeführer lebt alleine in der Wohnung in ***, ***, und hat hierfür eine monatliche Miete in der Höhe von € 100,-- zu bezahlen. Der Beschwerdeführen verfügt über kein Einkommen und kein Vermögen, ist arbeitsfähig und beim AMS vorgemerkt.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist insgesamt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich auch vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des dem erkennenden Gericht vorgelegten Verwaltungsaktes.

Unstrittig ist insbesondere und ergibt sich dies auch aus aktuell eingeholter Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister, dass der Beschwerdeführer zurzeit über eine aufrechte Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in Österreich verfügt, welche nach einem zuletzt wieder fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers am 08.05.2026 außer Kraft tritt.

6. Rechtslage:

Folgende Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG) sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 2 Abs. 1 NÖ SAG:

„(1) Leistungen der offenen Sozialhilfe sind nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.“

§ 4 Abs. 1 Z 1 und 2 NÖ SAG:

„(1) Im Sinne dieses Gesetzes

1. liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;

2. sind Drittstaatsangehörige jene Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind;“

§ 5 NÖ SAG:

„(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

1. von einer sozialen Notlage betroffen sind,

2. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und

3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören:

1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;

2. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt ist;

3. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;

4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel

a)“Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder

b)“Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.

(3) Bei Personen nach Abs. 2 Z 2 ist die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach Anhörung der Fremdenbehörde festzustellen.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes haben insbesondere:

1. Personen nach Abs. 2 Z 2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland und auch danach, wenn ihnen in den genannten Fällen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt;

2. Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;

3. Asylwerber gemäß § 13 AsylG 2005;

4. Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005, da diese Leistungen auf dem Niveau der Grundversorgung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240, erhalten;

5. Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Straftat in einer Anstalt (§ 8 StVG).“

Weiters lauten folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) wie folgt:

§ 20 Abs. 1, 1a und 2 NAG:

„(1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat und

2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,

es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.“

§ 43 NAG:

„(1) Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

2. in den letzten zwei Jahren eine Tätigkeit gemäß § 24 Abs. 1 AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll.

(2) Drittstaatsangehörigen, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

(3) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn sie seit zwölf Monaten über

1. eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005,

2. eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005,

3. eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 oder

4. eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005

verfügen.

(4) Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 Z 1 bis 3 oder 5 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2. ein Fall des § 41a Abs. 1 oder 7a nicht vorliegt, und

3. sie in den letzten zwei Jahren eine Tätigkeit gemäß §§ 12 bis 12b oder 24 Abs. 2 AuslBG ausgeübt haben.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Voranzustellen ist zunächst im Grundsätzlichen, dass mit 01.01.2020 das in Ausführung der Bestimmungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes beschlossene

NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) in Kraft getreten ist und dieses vollinhaltlich das zuvor in Geltung gestandene NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ersetzt hat. Der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers wurde am 08.05.2020 gestellt, sodass für die Beurteilung eines Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin demnach ausschließlich die Bestimmungen des NÖ SAG anzusehen sind.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, welcher in Niederösterreich seinen dauernden Aufenthalt hat, über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügt, welche zurzeit bis 08.05.2026 gültig ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 NÖ SAG haben Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe all jene Personen, die von einer sozialen Notlage betroffen sind, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben sowie die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Zu letzterem Personenkreis gehören nicht nur österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen samt deren seit mindestens fünf Jahren in Österreich lebenden Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ verfügen und Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz, sowie deren Familienangehörige, sondern auch Asylberechtigte gemäß

§ 3 Asylgesetz 2005 und Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.

Grundvoraussetzung ist somit unter anderem, dass die antragstellende Person zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sein muss. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung sowie aus dem zu dieser Bestimmung verfassten Motivenbericht (vgl. Ltg.-690/A-1/50-2019) ergibt sich, dass die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe an das Recht auf einen dauernden Aufenthalt in Österreich gebunden sein soll. Ausgenommen österreichischer Staatsbürger soll demnach ein Anspruch auf Leistung der Sozialhilfe nur jenen Personen zukommen, die zum unbefristeten Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, was sich aus den Verweisen auf die Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und „Familienangehöriger“ bzw. auf das Aufenthaltsrecht nach dem Unionsrecht ergibt. Der diesbezügliche anspruchsberechtigte Personenkreis ist im § 5 Abs. 2 NÖ SAG taxativ aufgezählt. Mit der Anknüpfung an die Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Inland soll unter anderem sichergestellt werden, dass die Geldleistungen nicht in das Ausland exportiert werden können, woraus sich auch die sachlich begründete Ungleichbehandlung zu dauerhaft in Österreich berechtigten Drittstaatsangehörigen, die über keinen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügen, ergibt.

Abgesehen davon, dass sich sowohl aus den einschlägigen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes als auch aus dem festgestelltem Sachverhalt ergibt, dass die vom Beschwerdeführer innehabende Niederlassungsbewilligung lediglich befristet ist, wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass gerade befristete Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen keine dauernde Aufenthaltsberechtigung im Inland darstellen (vgl. etwa VwGH 20.12.2017, Ra 2016/10/0130; VwGH 27.03.2019, Ro 2018/10/0040). Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang bereits festgehalten, dass gerade auch der Aufenthaltstitel nach § 43 Abs. 3 NAG ein solch befristeter Aufenthaltstitel ist (vgl. VwGH 16.12.2014, Ra 2014/22/0127). Nicht zuletzt wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch festgehalten, dass etwa auch selbst eine Aufenthaltsverfestigung im Sinne des § 9 BFA-VG auf die hier maßgebliche Rechtslage schon deshalb nicht übertragbar ist, weil es sich bei der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 2 NÖ SAG eben um eine taxative und nicht – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – demonstrative Aufzählung des Personenkreises, die zu einem dauernden Aufenthaltsrecht im Inland berechtigt sind, handelt.

Zusammengefasst ergibt sich somit aus dem festgestelltem Sachverhalt in Verbindung mit der dargestellten Rechtslage, dass der Beschwerdeführer nicht zum anspruchsberechtigtem Personenkreis nach § 5 NÖ SAG zählt, zumal er lediglich über eine befristete Niederlassungsbewilligung und nicht über ein dauerndes Aufenthaltsrecht, insbesondere um ein solches, welches der taxativen Aufzählung des § 5 NÖ SAG entspricht, verfügt. Inwieweit und in welcher Form dem Beschwerdeführer in weiterer Folge nach Ablauf dieser Befristung seiner derzeit gültigen Niederlassungsbewilligung und nach allfälliger entsprechender Antragstellung ein weiterer – allenfalls auch unbefristeter – Aufenthaltstitel erteilt werden kann, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im Falle der Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels steht es dem Beschwerdeführer sodann aber auch jedenfalls frei, neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz zu stellen.

Diesbezüglich ist zudem auch abschließend festzuhalten, dass nach den jetzt in Geltung stehenden Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes Leistungen der Sozialhilfe ausschließlich bei Vorliegen eines Rechtsanspruches gewährt werden können; eine Leistungsgewährung als Maßnahme der Privatwirtschaftsverwaltung ist anders als nach der alten Rechtslage nunmehr im NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz nicht mehr vorgesehen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß

§ 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und ist der Sachverhalt insgesamt unstrittig.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird diesbezüglich insbesondere auch auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut und auf die eindeutige Rechtslage verwiesen (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Der gegenständlichen Entscheidung kommt außerdem keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

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