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LVwG-AV-493/001-2020•LVwG N LVwG-AV-493/001-2020
LVwG-AV-493/001-2020Landesverwaltungsgericht14.07.2020
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; begleitende Maßnahme; Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung; materiell-rechtliche Frist;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin
HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerden des A, ***, ***, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha
1. vom 10.3.2020, Zl. *** betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und
2. vom 10.04.2020, Zl. ***, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung zur Frist der Absolvierung eines Fahrsicherheitstrainings abgewiesen wurde,
nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid vom 22.10.2019, Zl. *** ordnete die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: Verwaltungsbehörde) an, dass sich der nunmehrige Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides einem Fahrsicherheitstraining zu unterziehen habe. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.11.2019 zugestellt. In dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass ihm die Lenkberechtigung entzogen werden müsse, falls er der Anordnung keine Folge leiste, oder die Mitarbeit bei der besonderen Maßnahme unterlasse. Des Weiteren wurde er darauf hingewiesen, dass er der Verwaltungsbehörde eine Bestätigung jener Einrichtung, bei der die besondere Maßnahme absolviert wurde, über die Teilnahme und Mitarbeit vorzulegen habe.
Die Verwaltungsbehörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Führerscheinregister vier Vormerkungen wegen Übertretung des
§ 102 Abs 1 KFG (technischer Zustand) aufliegen würden, die in Tateinheit begangen worden seien. Es sei sohin eine besondere Maßnahme gemäß
§ 30b Abs 1 und 3 FSG in der Form eines Fahrsicherheitstrainings gemäß
§ 13b FSG-DV anzuordnen.
Der nunmehrige Beschwerdeführer unterließ die Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings innerhalb der gesetzten Frist, woraufhin die Verwaltungsbehörde ihm mit Bescheid vom 10.03.2020 die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A, B und F bis zur Befolgung des Fahrsicherheitstrainings entzog, und schränkte die Lenkberechtigung der Klasse AM auf das Lenken von Motorfahrrädern auf den Zeitraum der Dauer der Entziehung ein. Zugleich wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.03.2020 zugestellt.
Am 24.3.2020 ersuchte der Beschwerdeführer die Behörde telefonisch um Mitteilung, ob es eine Möglichkeit gäbe, die First zur Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings zu verlängern, da es ihm aufgrund eines Todesfalles und Krankheit nicht möglich gewesen sei, das Fahrsicherheitstraining fristgerecht zu absolvieren. Seitens der Verwaltungsbehörde wurde ihm mitgeteilt, dass es keine Möglichkeit der Fristverlängerung gäbe, da die Frist zur Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings bereits abgelaufen sei, ihm deshalb die Lenkberechtigung entzogen worden sei.
Der Veraltungsbehörde wurde von der Polizeiinspektion *** am 7.5.2020 ein Bericht der Landespolizeidirektion Steiermark, API ***
(GZ: ***), übermittelt, wonach der Beschwerdeführer am 20.04.2020 als Lenker eines LKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** einer Kontrolle auf der *** in *** unterzogen wurde und dort einen Führerschein, ausgestellt 1985, vorwies, weswegen ihm auch die Weiterfahrt gestattet worden sei. Erst anlässlich einer im Zuge der Berichtserstellung durchgeführten Abfrage im Führerscheinregister habe sich herausgestellt, dass der Angehaltene nicht im Besitz einer aufrechten Lenkberechtigung sei. Dieser Bericht liegt im Verwaltungsakt ein.
Am 06.05.2020 absolvierte der Beschwerdeführer das Fahrsicherheitstraining beim Fahrtechnikzentrum *** des ***, und übermittelte der Verwaltungsbehörde die Bestätigung. Am 07.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Führerschein wieder ausgefolgt.
Am 07.05.2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid *** vom 10.03.2020 und den Bescheid, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, Beschwerde, welche er im Wesentlichen damit begründet, dass die Entziehung der Lenkberechtigung unverhältnismäßige Härten hervorrufe und es ihm nicht möglich sei, in absehbarer Zeit den Sicherheitskurs und den damit verbundenen Führerscheinentzug zu beenden. Er habe 17 Rinder in Kärnten, die mit Futter zu versorgen seien. Er müsse 200 kg Futter zu den Tieren bringen. Seine Frau und sein Kind befänden sich in Kärnten am Berg, seine Frau habe keinen Führerschein. Er habe in Niederösterreich eine Firma, sei dafür verantwortlich, dass seine Mannschaft Arbeit habe und dass die Steuern bezahlt werden könnten. Wenn er nicht in die Firma kommen könne, erleide er einen großen Schaden und eine Insolvenz. Durch diese Notlage drohe sein bisheriges tadelloses Leben kriminalisiert zu werden. Die Tiere würden vor Schmerzen und Hunger schreien. Er habe in den letzten 100 Jahren mehr als eine Million an Steuern an den Staat abgeführt.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 08.06.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie Verlesung des Verwaltungsaktes, Zl. ***.
Der Beschwerdeführer hielt in der Beschwerdeverhandlung sein im Verwaltungsverfahren getätigtes Vorbringen aufrecht, führte in der Verhandlung aus, dass er durch die Krebserkrankung und den Tod seines Vaters so stark belastet gewesen sei, dass es ihm unmöglich gewesen sei, das Fahrsicherheitstraining fristgerecht zu absolvieren. Sein Vater sei am *** im Kreise der Familie eingeschlafen. Am 10.01.2020 sei die Beerdigung gewesen. Danach habe er sich mit der Anordnung des Fahrsicherheitstrainings auseinandergesetzt, sei das Fahrsicherheitstraining für ihn kein Begriff gewesen. Er habe einen halben Tag damit verwendet, herumzutelefonieren und habe keine befriedigenden Auskünfte erhalten. Von der Fahrschule B in *** sei ihm erst ein Termin Ende Juni angeboten worden. Er habe versucht andere Termine zu bekommen, sei dies schwierig gewesen, da er gar nicht gewusst habe, wonach er suchen solle. Dann sei seine Mutter krank geworden, sei ins Krankenhaus eingeliefert worden und sei am *** gestorben. In den 14 Tagen vor ihrem Tod sei er ständig bei ihr gewesen. Nach der Zustellung der Entscheidung betreffend die Entziehung seiner Lenkberechtigung habe er versucht, eine Verlängerung der Frist zur Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings zu erwirken, um seine Probleme zu lösen. Dann sei die Corona-Krise gekommen. Er habe zwei Arbeitsschwerpunkte, den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb in *** mit 15 Rindern sowie einen Betrieb für Heizungsbau und Solartechnik in ***. In diesem Betrieb halte er eine Winterpause, müsse er sich im Frühjahr um die Aufträge kümmern, um Arbeit für seine Mitarbeiter zu haben. Gleichzeitig müsse er die Rinder in Kärnten versorgen. Die Entziehung des Führerscheins wegen der nicht fristgerechten Absolvierung stelle für ihn eine unverhältnismäßige Härte dar. Er halte die Beschwerden aufrecht, da er der Meinung sei, dass für Fälle wie den gegenständlichen, eine Regelung getroffen werden müsse, um die Gesellschaft zu verbessern.
Im Führerscheinregister des Beschwerdeführers scheinen vier Vormerkdelikte wegen Übertretungen des § 102 Abs 1 KFG (technischer Zustand) auf. Die Delikte wurden in Tateinheit am 31.05.2018 begangen. Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt, Zl. ***, vom 26.3.20219 wie folgt schuldig erkannt:
„Sie haben als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** (A) nachstehende Verwaltungsübertretungen wie folgt zu verantworten:
1. Sie haben sich als Lenkerin obwohl es ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt
nicht davon überzeugt, dass das von ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften
des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim LKW der Reifen
rechts vorne verwendet wurde obwohl dieser eine Beschädigung an der
Seitenwand bis zur Gewebeschicht aufweist.
Die Verwendung von Reifen, die mit freiem Auge sichtbare bis zum Unterbau des
Reifens reichende Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder
aufweisen, ist verboten
2. Sie haben sich als Lenkerin, obwohl es ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt
nicht davon überzeugt, dass das von ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften
des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim LKW der Reifen
links vorne verwendet wurde, obwohl dieser mehrere Beschädigungen an der
Seitenwand aufwies die bis zur Gewebeschicht reichten.
Die Verwendung von Reifen, die mit freiem Auge sichtbare, bis zum Unterbau des
Reifens reichende Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder
aufweisen, ist verboten.
...
10. Sie haben sich als Lenkerln, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt
eicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften
des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim Anhänger der
Reifen 1. Achse links verwendet wurde, obwohl dieser mehrere Risse an der
Seitenwand bis zur Gewebeschicht aufwies.
Die Verwendung von Reifen, die mit freiem Auge sichtbare, bis zum Unterbau des
Reifens reichende Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder
aufweisen, ist verboten.
11. Sie haben sich als Lenkerln, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt
nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften
des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim Anhänger der
Reifen 2. Achse links verwendet wurde, obwohl dieser mehrere Risse bis zur
Gewebeschicht an der Seitenwand aufwies.
Die Verwendung von Reifen, die mit freiem Auge sichtbare, bis zum Unterbau des
Reifens reichende Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder
aufweisen, ist verboten.
...
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 102 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 4 KDV
2. § 102 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 4 KDV
10. § 102 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 4 KDV
11. § 102 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 4 KDV
...
Hinweis zu Spruchpunkt: 1., 2., 9., 10. und 11.
Mit Rechtskraft dieses Strafbescheides wird die Begehung dieses Deliktes mit
Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vermerkt.
Sollten Sie innerhalb eines zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites
Vormerkdelikt begehen oder begangen haben, wird die Behörde die Absolvierung
einer besonderen Maßnahme anordnen. Der beiliegenden Tabelle können Sie
entnehmen, welche Maßnahme für welches Delikt angeordnet wird. Sollten
unterschiedliche Delikte zusammentreffen, so ist jene Maßnahme anzuordnen, die
für das Delikt der niedrigeren Stufe vorgesehen ist. Bei unterschiedlichen Delikten
der gleichen Stufe gibt das zuletzt begangene Delikt den Ausschlag.
Sollte innerhalb des zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites Vormerkdelikt
begangen werden, verlängert sich der Beobachtungszeitraum auf drei Jahre.
Sollte innerhalb dieses Zeitraumes ein drittes Vormerkdelikt begangen werden, so
wird ihnen die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen.“
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 06.08.2019,
Zl. ***, wurde die Beschwerde gegen diese Spruchpunkte abgewiesen. Die Bestrafungen sind sohin in Rechtskraft erwachsen.
Der Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 10.03.2020, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Befolgung der mit Bescheid vom 22.10.2019 angeordneten besonderen Maßnahmen (Fahrsicherheitstraining) wurde dem Beschwerdeführer am 13.03.2020 durch Hinterlegung zugestellt. Beginn der Abholfrist war der 13.03.2020.
Die Frist zur Einbringung der Beschwerde begann sohin am 13.03.2020 zu laufen.
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
Nach den Materialien zu § 27 VwGVG 2014 (EB RV 2009 BlgNR, 24. GP, 6) legt § 27 VwGVG 2014 den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein (vgl. auch VwGH vom 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).
5.1. Zur Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Entziehung der Lenkberechtigung:
Das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu Covid-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (Art 16 des 2. Covid-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 16/2020) wurde durch Artikel I des 4. Covid-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 24/2020, novelliert und hat dabei die Kurzbezeichnung „verwaltungsgerichtliches Covid-19-Begleitgesetz-Covid-19-VwBG“ erhalten. Die Novelle (sie betrifft die §§ 1 und 2 Covid-19-VwBG) ist – wie die Stammfassung selbst – mit 22.03.2020 in Kraft getreten. Gemäß § 1 Abs 1 des Art 16 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu Covid-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes werden Fristen, die zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30.04.2020 unterbrochen, sie beginnen mit 01.05.2020 neu zu laufen.
Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs 1 AVG gilt der 01.05.2020 als Tag, mit dem der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs 2 AVG gilt der 01.05.2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 32 Abs 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG (Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit) vier Wochen.
Die Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid war aufgrund dieser oben angeführten Normen somit fristgerecht.
Die am 07.05.2020 eingebrachte Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid ist somit rechtzeitig.
Die anzuwendenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
(......)
§ 30a. (1) Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs. 2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs. 2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.
(2) Folgende Delikte sind gemäß Abs. 1 vorzumerken: (…)
12. Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG 1967 oder des § 13 Abs. 2 Z 3 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 idF BGBl. I Nr. 63/2007, wenn ein Fahrzeug gelenkt oder ein Anhänger gezogen wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen; (…)
(4) Die in den § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15, § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder § 30b genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde innerhalb dieses zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen, so verlängert sich der Zeitraum auf drei Jahre. Wurde eine Entziehung gemäß § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 ausgesprochen oder die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs. 3 zweiter Satz verlängert, so sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen. (…)
§ 30b. (1) Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs. 3 anzuordnen:
1. wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs. 2 genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs. 3) begangen werden oder
2. anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs. 4) wegen eines der in § 30a Abs. 2 genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z 1 angeordnet wurde.
(2) Von der Anordnung einer besonderen Maßnahme ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 vorliegen oder
2. eine Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 angeordnet wird oder
3. eine begleitende Maßnahme gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet wird.
(3) Als besondere Maßnahmen kommen die Teilnahme an
1. Nachschulungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), BGBl. II Nr. 357/2002,
2. Perfektionsfahrten gemäß § 13a der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004,
3. das Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004,
4. Vorträgen oder Seminaren über geeignete Ladungssicherungsmaßnahmen,
5. Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 6 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004 oder
6. Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung
in Betracht. Die zu absolvierende Maßnahme ist von der Behörde festzusetzen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Maßnahme geeignet ist, im Wesentlichen den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten. Es ist jene Maßnahme zu wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen, sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer unfallvermeidenden defensiven Fahrweise und die fahrphysikalischen Grenzen beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden.
Zumal der Beschwerdeführer innerhalb der ihm mit Bescheid vom 22.10.2019 (zugestellt am 8.11.2019) gesetzten viermonatigen Frist, somit bis zum 8.3.2020 das Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b FSG-DV nicht absolvierte, war ihm trotz der zugegebenermaßen belastenden familiären Situation die Lenkberechtigung zu entziehen. Schließlich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nach dem 10.1.2020 versucht habe, einen Termin für das Fahrsicherheitstraining zu organisieren. Er hatte somit noch rund zwei Monate Zeit, die angeordnete Maßnahme zu absolvieren. Dem Beschwerdevorbringen, dass ihm nicht klar gewesen sei, welches Fahrsicherheitstraining er zu absolvieren habe, ist entgegenzuhalten, dass im Bescheid, mit dem das Fahrsicherheitstraining angeordnet wurde, die Rechtsgrundlage des Fahrsicherheitstrainings, nämlich
§ 13b FSG-DV, angeführt ist.
5.2. Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.04.2020, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.
§ 72. (1) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(2) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung wird die Frist zur Anfechtung des infolge der Versäumung erlassenen Bescheides nicht verlängert.
(3) Hat eine Partei Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung beantragt und gegen den Bescheid Berufung eingelegt, so ist auf die Erledigung der Berufung erst einzugehen, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen worden ist.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)
Zu dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Frist zur Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings ist auszuführen, dass die Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs 1 AVG nur bei Versäumung verfahrensrechtlicher Fristen, nicht bei Versäumung materiell-rechtlicher Fristen im Betracht kommt. Es geht also um die Beseitigung der Folgen der Versäumung von Fristen für die Setzung von Prozesshandlungen.
Gegen die Versäumung einer materiell-rechtlichen Frist, also einer Frist, vor deren Ablauf ein materiell-rechtlicher Anspruch – bei sonstigem Verlust des diesem zu Grunde liegenden Recht selbst – geltend gemacht werden muss bzw. nach deren Ablauf ein bestimmter materiell -rechtlicher Anspruch erlischt, ist eine Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG nicht zulässig (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG
§ 71 Rz 13; Stand 1.1.2020, rdb.at).
Da es sich bei der gegenständlichen Frist zur Absolvierung eines Fahrsicherheitstrainings gemäß § 30b Abs 1 und 3 des FSG um keine verfahrensrechtliche, sondern eine materiell-rechtliche Frist handelt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG, wie oben ausgeführt, nicht zulässig.
Die Verwaltungsbehörde wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sohin zu Recht ab.
Im Übrigen ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerden das Fahrsicherheitstraining bereits absolviert hatte, sohin bereits wieder im Besitz einer aufrechten Lenkberechtigung ist.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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