LVwG N LVwG-AV-1463/001-2019

LVwG-AV-1463/001-2019Landesverwaltungsgericht14.07.2020

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; missbräuchliche Verwendung; Prognose;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1463/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1463.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter

HR Dr. Pichler über vorliegende Beschwerde des A,

geb. ***, vertreten durch B Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich – Polizeikommissariat *** – vom 11.11.2019, AZ: ***, womit der Vorstellung gegen den Bescheid vom 01.08.2019, mit dem ein Waffenverbot erlassen wurde, keine Folge gegeben und das gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz erlassene Waffenverbot bestätigt wurde, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 03.07.2020 im Rahmen eines Ortsaugenscheines – an Ort und Stelle des Wohnsitzes des Beschwerdeführers in ***, *** – rechtlich erwogen wie folgt und somit zu Recht erkannt:

1. Vorliegender Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) idgF Folge gegeben und gegenständlich bekämpfter Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach

Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 11.11.2019, AZ: ***, wurde der Vorstellung des Rechtsmittelwerbers A gegen den Bescheid des Polizeikommissariat *** vom 01.08.2019, mit dem ein Waffenverbot erlassen wurde, keine Folge gegeben und das gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz erlassene Waffenverbot bestätigt.

Dagegen erhob der nunmehrige Einschreiter durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht vorliegende schriftliche Beschwerde, wurde obgenannter Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, Aktenwidrigkeit, Übergehen des Parteienvorbringens, behauptet, Mängel in der Feststellung des Sachverhaltes vorgebracht und sohin begehrt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben.

In Hinblick auf dieses Vorbringen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen Ortsaugenschein an Ort und Stelle im Zuge einer mündlichen Verhandlung durchgeführt, die Situierung des Vorfallortes, die räumliche Anordnung von Nachbarschaftsgrundstücken, Größe und Lage des Schwimmteiches, Art und Gegenstand der verwendeten Langwaffe, erhoben, hielt im Zuge dieser Verhandlung der Rechtsvertreter unter Verweis auf sein schriftliches Vorbringen gegenständlichen Antrag aufrecht, der Beschwerdeführer persönlich sich in seinen Schlussausführungen dem Vorbringen seiner Rechtsvertretung anschloss, die Vertreterin der belangten Behörde auf die Entscheidungskompetenz des Senates und auf ihr bisher getätigtes schriftliches Vorbringen verwies.

Vorliegende Beschwerde erweist sich – wie aus dem Spruch ersichtlich – als berechtigt.

Folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt wird mit der für das Verwaltungsverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt, sich stützend auf den gesamten Akteninhalt, jeweiliges Parteienvorbringen, im Akt erliegender, einen integrierenden Bestandteil des Verfahrens bildender Lichtbilder, sowie des unmittelbaren Eindrucks, den sich das Gericht im Rahmen des Ortsaugenscheins von der Liegenschaft und den verfahrensrelevanten Sachverhaltselementen in räumlicher, situationsbezogener Hinsicht, machen konnte:

Unbestritten bleibt in verfahrensrelevanter Hinsicht der Geschehensablauf, die Verwendung spruchgenannter Langwaffe und der Zweck, die Absicht des Gebrauchs dieser im verbauten Gebiet.

Weiters ist festzuhalten und der rechtlichen Entscheidung zu Grunde zu legen, dass durch diese Abgabe mehrerer Schüsse in abwärts gerichteter Schusslinie, aus wenigen Metern aus stehender Position mittels der verwendeten kleinkalibrigen Schrotmunition, keine konkrete Gefährdung fremder Sachen oder Personen erfolgte, respektive erfolgen konnte.

Diese Liegenschaft, im ruhigen Siedlungsgebiet am Rande des Ortskerns liegend, ist zur Gänze mit einer rund 2 bis 2,5 m hohen gemauerten Umfriedung gänzlich ummantelt, ein Betreten dieser Liegenschaft mit Ausnahme durch das im Regelfall verschlossene massive Eingangstor und allenfalls durch die üblicherweise geschlossene Garage – dazu erfordert es genauer Ortskenntnisse – nicht möglich ist, zum Tatzeitpunkt ausgeschlossen war.

Weiters steht fest, dass die Verständigung der Exekutive von der vermeinten Schussabgabe von keinem an die Liegenschaft des Beschwerdeführers angrenzenden Nachbar herrührte, keinesfalls mit der Behauptung einer abstrakten Gefährdung versehen war, und zumindest Mitmotiv für die Verständigung der Exekutive durch die räumlich doch rund 50 m entfernt situierten Anwohner, zumal persönliche Gründe aufgrund einer angespannten zwischenmenschlichen Beziehung, bildete, da der die Polizei verständigende Anrufer sehr wohl über die Gepflogenheit des A bezüglich des Versuches, der Froschplage auf eigenem Grundstück Herr zu werden, Bescheid wusste.

Der Beschwerdeführer ist auch verwaltungsrechtlich dahingehend in keinster Weise auffällig geworden, oder liegen Vormerkungen vor, die an der Zuverlässigkeit in der Person des Beschwerdeführers, bezogen auf den Besitz von Waffen, Einfluss nehmen könnten.

Der Beschwerdeführer hat auch im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf das Gericht einen persönlichkeitsmäßig äußerst glaubwürdigen, positiven, emotionsmäßig ausgeglichenen, verständigen, intelligenten, Eindruck hinterlassen, er durch völlig angepasstes Verhalten, unterstützt durch einen phasenweise zum Ausdruck gebrachten trockenen Humor, das Bild vermittelte, persönlichkeitsmäßig keinerlei Auffälligkeiten oder Defizite – bezogen auf einen allfälligen Waffenbesitz – aufzuweisen.

Rechtlich folgt daher:

Im Lichte obiger Feststellungen erweist sich vorliegende Beschwerde als berechtigt.

Der Begründung, des der Vorstellung keine Folge gebenden bekämpften Bescheides, des Polizeikommissariat *** kann insofern nicht gefolgt werden, da die gezogene Schlussfolgerung, dass in Hinblick des festgestellten Sachverhaltes in der Person des A die Voraussetzungen für ein Waffenverbot deshalb zutreffen würden, da ein Missbrauch von Waffen nicht ausgeschlossen werden könne, nicht geteilt wird.

Im Einzelnen:

§ 8 Waffengesetz 1996 idgF bestimmt u.a., dies in seinem Abs 1, dass ein Mensch dann verlässlich ist, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird, und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird.

Gerade erstgenannte Voraussetzung einer allfälligen missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung unter Bezugnahme auf einen unvorsichtigen Umgang –

Z 2 des § 8 Abs 1 leg. cit. – ist gegenständlich in der Person des Beschwerdeführers A zu verneinen, da im Zuge des gesamten Beweisverfahrens keine Hinweise, Annahmen, oder gar erhobene Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er diese Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwendet noch mit diesen unvorsichtig umgeht.

Auch unter Zugrundelegung einer erwartbaren Prognose über das künftige Verhalten dieses zu beurteilenden Menschen auf der Basis des Wissenstandes der Gegenwart, gibt es nach den Regeln der Denkgesetze keine zulässige Annahme von Tatsachen, dass sich der Beschwerdeführer zukünftig entgegen den Voraussetzungen des § 8 Waffengesetz verhalten wird.

Gegenständlich ist auch zu prüfen, ob vorliegendenfalls eine leichtfertige Waffenverwendung durch den Rechtsmittelwerber erfolgte, ist dies hinsichtlich der Umstände des Einzelfalls ausdrücklich zu verneinen.

Das Schießen auf Frösche im eigenen, durch eine hohe Umfriedung umgebenen Garten, bei gesicherten Zutrittsmöglichkeiten, in einer auf die Teichoberfläche gerichtete Schussrichtung, ist auch nicht vergleichbar auf die gegensätzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu VwGH 30.06.2006, 2006/03/0070, beim Schießen auf Tauben in einer innerstädtischen Liegenschaft, übertragbar.

Es war daher allein aus diesem Grund – weiteres Eingehen auf das in vorliegender Beschwerde aus prozessualer Vorsicht getätigte Vorbringen erübrigt sich daher –der Beschwerde wegen Bejahung der Frage der waffenrechtlichen Verlässlichkeit in der Person des Beschwerdeführers zu folgen.

Zu Ausschluss der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG deshalb nicht zulässig, da gegenständliche Entscheidung keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung bildet, und diese im Einklang mit der dazu bspw. zitierten, als ständigen, einheitlich anzusehenden, höchstgerichtlichen, Judikatur steht.

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