LVwG N LVwG-S-737/001-2019

LVwG-S-737/001-2019Landesverwaltungsgericht13.07.2020

Regest

Tierrecht; Tierversuch; Verwaltungsstrafe; juristische Person öffentlichen Rechts; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-737/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.737.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 28. Jänner 2019, ***, betreffend Bestrafung nach dem Tierversuchsgesetz 2012, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Zeit: 27.06.2017

Ort: Abteilung *** der Medizinischen Universität ***,

***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben in Ihrer Funktion als Rektor der Medizinischen Universität ***, somit als Mitglied des Rektorates der Medizinischen Universität *** und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Universität zu verantworten, dass diese Universität am 27. Juni 2017 an der Abteilung *** der Medizinischen Universität *** in ***, ***, entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Tierversuchsgesetz 2012, wonach Projekte (ein Arbeitsprogramm mit einem festgelegten wissenschaftlichen Ziel („Projektziel“), das einen oder mehrere Tierversuche einschließt) nicht ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde durchgeführt werden dürfen im Rahmen eines solchen Projektes einen Tierversuch ohne Genehmigung durchgeführt hat.

Im Zuge einer Kontrolle am 27. Juni 2017 wurde in der genannten Abteilung folgender Tierversuch durchgeführt:

Es wurden an ca. 90 Kaninchen Versuche durchgeführt. Die Kaninchen wurden so vorgefunden, dass diese in sehr engen Käfigen eingezwängt waren, sodass sich diese nicht umdrehen konnten. Einem Teil der Kaninchen war eine Rektalsonde eingeführt worden. Den Tieren war ein Bereich am Ohr rasiert worden, wobei im Zuge der Kontrolle beobachtet werden konnte, wie die Tiere nacheinander intravenös (in die Ohrvene eine Substanz infundiert bekamen. Bei diesem Versuch handelte es sich um einen Pyrogentest. Ein solches Experiment dient dazu, Prüfsubstanzen dahingehend zu überprüfen, ob sie bei Patienten, denen sie injiziert werden, Fieber hervorrufen können. In diesem Fall handelte es sich um Arzneimittel, die aus menschlichem Blut hergestellt worden waren.

Es handelte sich dabei um einen Tierversuch im Sinne des § 2 Z. 1 lit. a Tierversuchsgesetz 2012, da Tiere zu Versuchszwecken mit unbekanntem Ausgang verwendet wurden und diese Verwendung bei den Tieren Schmerzen, Leiden und Ängste in einem Ausmaß verursacht hat, das einem Kanüleneinstich gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommt, da ein solcher in die Ohrvene der Kaninchen vorgenommen wurde.

Sie haben folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 2 Z. 1 lit. a iVm § 26 Abs. 1 iVm § 39 Abs. 1 Z. 15 Tierversuchsgesetz 2012

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich Gemäß

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 2.000,00134 Stunden§ 39 Abs. 1 Tier-

versuchsgesetz

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der

Strafe, mindestens jedoch 10 Euro€ 200,00

Gesamtbetrag:€ 2.200,00“

Begründend wurde ausgeführt, dass am 27.06.2017 in der „Abteilung *** der Medizinischen Universität ***“ in der ***, ***, eine Kontrolle durch Organe des BMWF und weiterer Dienststellen stattgefunden habe, bei welcher Tierversuche (Pyrogentests) an ca. 90 Kaninchen beobachtet worden waren, für welche Tests keine aufrechte Genehmigung nach dem Tierversuchsgesetz 2012 vorgelegen habe.

Die Rektoren bzw. Vizerektoren seien mangels abweichender Regelung im TVG 2012 und mangels Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Medizinische Universität *** strafrechtlich verantwortlich. Gemäß § 22 UG leite das Rektorat die Universität, vertrete diese nach außen und habe dieses alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch das Universitätsgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Dem Rektorat komme demnach die oberste Leitungsbefugnis zu, welche einerseits eine Weisungsbefugnis, andererseits die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit aller nachgeordneten Einrichtungen begründe.

Eine Projektsgenehmigung und somit eine Genehmigung für den relevanten Pyrogentest sei nicht vorgelegen, weshalb der objektive Tatbestand des § 39 Abs. 1 Z 15 TVG 2012 erfüllt sei.

Die Übergangsbestimmung des § 42 Abs. 4 TVG 2012 komme nicht zur Anwendung, indem die Genehmigungen als Tierversuchseinrichtung gemäß § 6 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, und als Leiter von Tierversuchen gemäß § 7 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, bis 31. Dezember 2012 befristet und somit ab 1.1.2013, an welchem das TVG 2012 und somit auch die Übergangsbestimmung des § 42 Abs. 4 TVG 2012 in Kraft getreten seien, nicht mehr gültig gewesen sei.

Die Säumigkeit des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung könne nicht exkulpieren, hätte doch die Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde bestanden. Vielmehr liege bei der Durchführung von Tierversuchen trotz Kenntnis des Umstandes, dass über den Genehmigungsantrag noch nicht entschieden worden sei, nicht bloß fahrlässiges Verhalten vor.

In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde wurde beschwerdeführerseits die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu Strafherabsetzung, in eventu Erteilung einer Ermahnung beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der im Straferkenntnis angelastete Tierversuch vor Erlass des TVG 2012 zu den anzeigepflichtigen Tierversuchen gezählt habe, welcher seitens des BMWF lediglich zur Kenntnis genommen worden sei. Zuletzt sei die Durchführung von Pyrogenprüfungen mit Anzeige vom 14.03.2012 dem BMWF angezeigt worden. Diese Projekte dürften gemäß § 42 Abs. 4 TVG 2012 bis zum Ablauf des 31.12.2017 ohne Genehmigung fortgeführt werden.

Die Durchführung der Pyrogenitätsprüfungen am 27.6.2017 sei nach der damals geltenden Rechtlage daher rechtmäßig erfolgt. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass infolge Ablaufes der Befristung der Genehmigung der Tierversuchseinrichtung gemäß § 6 TVG und des Tierversuchsleiters gemäß § 7 TVG mit 31.12.2012, die Übergangsregelung des § 42 Abs. 4 TVG 2012 nicht anzuwenden sei, sei unzutreffend. Die Übergangsbestimmung lege die genehmigungsfreie Fortführung der Projekte bis zum 31.12.2017 unter der Bedingung der Einhaltung des § 42 Abs. 3 TVG 2012 fest. Bezogen auf den Tatzeitpunkt am 27.6.2017 sei noch keine Genehmigung für über den 1.1.2018 hinausgehende Projekte erforderlich gewesen. Somit sei die Voraussetzung des § 42 abs. 3 Z. 2 TVG 2012 erfüllt. Trotz der zum Tatzeitpunkt abgelaufenen Befristungen der Genehmigungen als Tierversuchseinrichtung und als Leiter von Tierversuchen liege auch die Voraussetzung des § 42 Abs. 3 Z. 1 TVG 2012 vor. Die Bestimmung normiere, dass auf diese Projekte anstelle der §§ 26 und 28 bis 31 TVG 2012 über die Anforderungen an Projekte die entsprechenden Bestimmungen des TVG anzuwenden sind.

§ 18 TVG 2012 sei gemäß § 42 Abs. 3 Z. 1 TVG 2012 nicht im Katalog der Bestimmungen enthalten, die auf Projekte nach § 42 Abs. 4 TVG 2012 nicht anzuwenden wären und an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des TVG treten. Daraus folge, dass ein nach § 9 TVG gemeldeter Tierversuch bis zum 31.12.2017 zwar keiner Genehmigung nach § 26 TVG 2012 bedürfe, den Verwender aber zur verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Einhaltung des § 18 TVG 2012 verpflichte. Einer zusätzlichen Genehmigung nach § 6 TVG bedürfe es hingegen nicht.

Wie auch das BMBWF ausgeführt habe, sei eine rückwirkende Genehmigung im TVG 2012 nicht vorgesehen und sei es daher rechtlich gar nicht mehr möglich gewesen, nach dem Außerkrafttreten des TVG eine Verlängerung der befristeten Genehmigung der Tierversuchseinrichtungen zu erlangen.

Die Genehmigung von Projektleitern sei in § 27 TVG 2012 normiert und entspreche diese Bestimmung im Wesentlichen § 7 TVG betreffend die Leiter von Tierversuchen. Sowohl nach § 7 TVG als auch nach § 27 Abs. 2 TVG 2012 sei eine Genehmigung des Leiters bzw. des Projektleiters vorgesehen. Da § 27 TVG 2012 nicht im Katalog der Bestimmungen des § 42 Abs. 3 Z 1 TVG 2012 enthalten sei, komme es folglich nicht zur Anwendung der entsprechenden Bestimmung des TVG (§ 7 TVG).

Somit sei es entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde für die Anwendung der Übergangsbestimmung nach § 42 Abs. 4 TVG 2012 nicht erforderlich, dass eine aufrechte Genehmigung eines Leiters des betreffenden Tierversuchs nach § 7 TVG vorliege. Ob aufgrund der abgelaufenen Genehmigung für den Leiter der Tierversuche gemäß § 27 Abs. 2 TVG zum Tatzeitpunkt erforderlich gewesen sei, könne dahinstehen. Die Durchführung eines Tierversuchs durch einen Projektleiter ohne Genehmigung stelle eine Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs. 1 Z 17 TVG 2012 dar, sei aber nicht nach dem angelasteten § 29 Abs. 1 Z 15 TVG 2012 mit Strafe bedroht. Die Durchführung eines Tierversuchs durch einen Projektleiter ohne Genehmigung sei dem Beschuldigten bisher nicht vorgeworfen worden und wäre bereits verjährt.

Die Übergangsbestimmung des § 42 Abs. 4 TVG 2012 sei anwendbar und scheide eine Strafbarkeit daher aus. Der Argumentation der belangten Behörde, wonach ein Genehmigungsantrag nach neuem Recht eingebracht worden sei, woraus der Schluss gezogen werden könne, dass nicht davon ausgegangen worden sei, dass die alte Rechtslage anzuwenden sei, komme keine rechtliche Relevanz zu. Die Antragstellung sei vor dem Hintergrund des Auslaufens der Übergangsregelung des § 42 Abs. 4 TVG 2012 zum 31.12.2017 erforderlich gewesen, weil die Fortführung des Projektes nach diesem Zeitpunkt geplant gewesen sei.

Des Weiteren treffe den Beschuldigten nicht die rechtliche Verantwortung, indem die angelastete Verwaltungsübertretung nur von einer natürlichen Person begangen werden könne. Sollte davon ausgegangen werden, dass auch juristische Personen zur Einhaltung des Verbots nicht genehmigter Tierversuche verpflichtet seien, sei im konkreten Fall die Zurechnung der MU*** und damit zum Beschuldigten als Mitglied des Rektorates der MU*** ausgeschlossen. Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung habe nach dem angefochtenen Straferkenntnis am Institut *** stattgefunden, welches von C geleitet worden sei, welcher ein der Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesener Beamter sei. Aus § 107 ff UG ergebe sich, dass die Universitätsangehörigen grundsätzlich in einem Dienstverhältnis zur Universität stehen, was jedoch nicht für übergeleitete Beamte des Bundes gelte, deren Dienstgeber der Bund bleibe, wie dies bei C der Fall gewesen sei. Die Medizinische Universität *** sei nicht in das Dienstverhältnis zu C eingetreten und könnten die Handlungen von Personen, auf welche das Rektorat der Medizinischen Universität keinen Einfluss habe, ihm daher nicht zugerechnet werden. Eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der Vizerektoren scheide daher von vornherein aus. Da der Rektor in Bezug auf die übergeleiteten Beamten dem Bundesminister gegenüber weisungsgebunden sei, vertrete nicht er, sondern der zuständige Bundesminister als oberstes Organ den Bund.

Das gemäß § 125 UG im Weisungsverhältnis zum BMBWF stehende Amt der Medizinischen Universität *** übe die Aufgabe der Dienstbehörde für alle der Medizinischen Universität zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten aus. Der Leiter der Dienstbehörde sei Vorgesetzter dieser BeamtInnen, indem dieser seinerseits dem BMBWF gemäß § 125 UG weisungsverpflichtet sei, scheide eine Zurechnung des angelasteten Verhaltens gegenüber den Mitgliedern des Rektorates aus. Soweit die belangte Behörde unter Hinweis auf § 22 Abs. 2 UG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Rektorates für die Tätigkeit aller nachgeordneten Einrichtungen begründe, übersehe sie, dass § 125 UG die speziellere Norm darstelle.

Nicht zuletzt treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden, indem die Medizinische Universität *** im November 2012 einen Antrag auf Genehmigung der Pyrogenprüfungen, am 6. Dezember 2012 aufgrund der Untätigkeit des BMBWF einen neuerlichen solchen Antrag gestellt habe. Der zuständige Sachbearbeiter des BMBWF, D, habe mehrfach mündlich zugesichert, dass eine entsprechende Bestätigung des BASG, dass eine Pyrogenprüfung an Kaninchen erforderlich sei, für die Rechtmäßigkeit dieser Prüfungen ausreiche. Die für die gegenständlichen Tierversuche zuständigen Personen seien daher davon ausgegangen, dass die Genehmigung der Tierversuche eine reine Formsache sei und die Genehmigung rückwirkend ab Inkrafttreten des TVG 2012 erteilt werde, soweit nicht ohnedies auf Grund der Übergangsbestimmungen die Durchführung der Tierversuche bis auf Weiteres gesetzlich gedeckt sei. Das BMBWF habe in Kenntnis der Tierversuche auch keine Schritte gesetzt, diese zu unterbinden, solange die Genehmigung dafür nicht erteilt wurde.

Im Vertrauen auf die fachkundige Auskunft von D und der jahrelangen Untätigkeit des BMBWF hätten die Verantwortlichen der MU*** daher begründet davon ausgehen können, dass die Tierversuche rechtmäßig erfolgten.

Selbst wenn in der betreffenden Einrichtung, an der die Pyrogenitätstests durchgeführt wurden, bekannt gewesen sei, dass über den Genehmigungsantrag noch nicht entschieden worden sei, könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass dieser Umstand sowie der Umstand, dass zum Tatzeitpunkt das angelastete Verhalten gesetzt worden sei, auch dem Beschuldigten bekannt gewesen sei.

Die verhängte Strafe sei zu hoch gegriffen, indem keine Erschwerungs-, sondern nur Milderungsgründe vorlägen.

Mit Schriftsatz vom 24.06.2020 wurde ergänzend vorgebracht, dass die Umschreibung des Tatvorwurfes nicht den Bestimmungen des § 44a VStG genüge.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 1. Juli 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer Beweis aufgenommen wurde durch Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, Einvernahme der Frau E (als Beschwerdeführerin im Verfahren LVwG-S-736/001-2019), der Zeugen C, F, D, G sowie Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha und den Gerichtsakt.

Frau E gab an:

„Ich bin Vizerektorin für *** des Rektorats der Medizinischen Universität *** und war dies auch zum angelasteten Tatzeitpunkt. Das Tierversuchswesen fällt alleinig in den Geschäftsbereich der Vizerektorin für ***. Ich gebe dazu erläuternd an, dass seitens der Medizinischen Universität *** im Jahr etwa 80 bis 100 Anträge für die Genehmigung von Tierversuchen gestellt werden. Sämtliche dieser Anträge gehen über meinen Tisch. Die Medizinische Universität *** hat eine interne Tierversuchsethikkommission eingerichtet und werden vor Stellung der Anträge an die zuständigen Behörden die Anträge genau geprüft, sodass es im Endeffekt fast immer zu einer Genehmigung schlussendlich kommt. Ich korrigiere, es kam bisher immer zu einer Genehmigung der gestellten Anträge.

Es ist richtig, dass im November 2012 erstmalig ein Antrag auf Durchführung von Pyrogentests an Kaninchen an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gestellt wurde. Dieser Antrag blieb unerledigt und wurde in weiterer Folge im Dezember 2013 ein weiterer Antrag gestellt. Auch dieser Antrag blieb jahrelang unerledigt. Es wurde bereits in der Vergangenheit regelmäßig angezeigt, dass unter anderem Pyrogentests an Kaninchen durchgeführt werden und wurden diese Anzeigen auch stets zeitnah behördlich zur Kenntnis genommen. Im November 2012 wurde erstmalig ein Genehmigungsantrag auf Grund der geänderten Gesetzeslage gestellt. Es wurde seitens des Ministeriums glaublich in dem ersten Jahr nach der ersten Antragstellung überhaupt nichts getan. Nähere Auskünfte dazu kann Herr C geben. Über meinen Schreibtisch ist diesbezüglich nichts gegangen. Es wurde daher ein weiterer Antrag im Dezember 2013 gestellt. Nach dem zweiten Antrag im Jahr 2013 kam ebenfalls wieder keine offizielle Erklärung des Ministeriums, insbesondere keine Aufforderung, die Projektsunterlagen entsprechend zu ergänzen. Es wurde mittels E-Mail Kontakt aufgenommen sowohl seitens des Herrn C, als auch seitens des Herrn H. Herr H ist der Vorgesetzte des Herrn C, er ist Leiter des ***. Herr C ist Abteilungsleiter der Abteilung ***, eine von mehreren Abteilungen des Zentrums ***.

Es läuft in der Praxis so, dass der Projektleiter, in diesem Fall Herr C, die Unterlagen für einen Genehmigungsantrag zusammenstellt und den Genehmigungsantrag vorformuliert. Dieser Antrag samt Beilagen wird dann durch die Ethikkommission geprüft und erst wenn die Ethikkommission den Antrag freigibt, kommt er auf meinen Tisch und unterschreibe ich im Namen der Medizinischen Universität *** als Verwender den Antrag und wird dieser dann an die zuständige Behörde weitergeleitet. Genau so läuft es auch bei der Tierversuchsstatistik, welche Angaben zuerst vom Projektleiter, dann von der Ethikkommission geprüft und dann schlussendlich von mir abgezeichnet werden. Ich bin seit Oktober 2016 in dieser Funktion als Vizerektorin. Es ist aber auch in der Vergangenheit immer so gelaufen. Die Pyrogentests sind weitergelaufen, es handelte sich ja um wichtige Tests für lebensnotwendige Medikamente und habe ich zwar gewusst, dass es keine Genehmigung gibt, doch habe ich nicht damit gerechnet, dass eventuell keine Genehmigung erteilt werden würde. Es hat auch in der Vergangenheit bei manchen Genehmigungen etwas länger gedauert und sind wir überhaupt nicht auf die Idee gekommen, dass es diesbezüglich ein Problem geben könnte. Ich bin der Auffassung gewesen, dass auf Grund der zitierten Übergangsbestimmung die Durchführung von Pyrogentests bis 31.12.2017 erlaubt ist. Über Befragen, warum dennoch im November 2012 und dann im November 2013 ein Antrag auf Genehmigung von Pyrogentests und anomale Toxizität gestellt wurden, gebe ich an, dass wir dies aus Sicherheitsgründen so gemacht haben, damit dann am Ende der Übergangsfrist mit Sicherheit ein Genehmigungsbescheid vorhanden ist. Ich korrigiere jetzt mein Eintrittsdatum, ich bin im Oktober 2015 eingetreten.

Über Befragen durch die Verhandlungsleiterin zu einer Revision, beginnend im November 2015 (Stellungnahme des C an das Ministerium vom 20.12.2017) so gebe ich an, dass ich es jetzt nicht auswendig weiß, aber glaube, dass das Department für *** alle vier Jahre einer Revision unterzogen wird. Ich müsste Details dem Revisionsplan entnehmen. Es wird wohl so sein, dass die fehlende Genehmigung zur Sprache gebracht wurde und mir gegenüber als schwerer Mangel deklariert wurde. Die Lösung dieses Problems war meine Aufgabe und war angedacht, einen Druck auf das Ministerium auszuüben und zwar sowohl durch Herrn H als auch durch Herrn C. Wir wollten diesen Druck ausüben, weil ja der Antrag aus 2012 bzw. 2013 noch immer offen war und die Firma I einen schriftlichen Bescheid über eine Genehmigung der Pyrogentests haben wollte. Wir waren der Auffassung, dass die Pyrogentests jedenfalls nicht illegal sind. Ich persönlich bin von der Geltung der Übergangsbestimmung ausgegangen und habe gedacht, dass die Pyrogentests bis 31.12.2017 erlaubt sind. Dies auch ohne eine gesonderte Genehmigung. Wir waren im guten Glauben, dass die Genehmigung ohnedies erteilt werden würde und kamen überhaupt nicht auf die Idee, dass der Antrag nicht passt oder die Genehmigung nicht erteilt werden könnte. Es wurde in keiner Weise seitens der Behörde, nämlich des Bundesministeriums, signalisiert, dass der Antrag nicht genehmigungsfähig sei. Das Ministerium ist unsere Aufsichtsbehörde und haben wir in der Tierversuchsstatistik jährlich die Versuche gemeldet und ist auch dahingehend keinerlei Reaktion erfolgt. Wir haben am 02.03.2018 von der Anzeige des D an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha erfahren. An diesem Tag ist sie bei uns eingelangt. Da war mir erstmals klar, dass wohl eine Genehmigung nicht erteilt werden wird bzw. dass die Durchführung der Pyrogentests ohne Genehmigung ein Problem sein könnte. All die Jahre ist nichts passiert, all die Jahre wurde das Ministerium nicht tätig, obwohl sie von den Pyrogentests wussten. Seit dieser Anzeige gab es jedenfalls in der Medizinischen Universität *** keine Pyrogentests an Kaninchen mehr. Es wurde beschlossen, abzuwarten, wie das Verfahren ausgeht. Es waren im Gegenstand am 27.06.2017 Pyrogentests im Auftrag der Firma I im Gange. Es wurden seitens der Medizinischen Universität *** und der Firma I wiederholt Verträge abgeschlossen, für die Prüfung bzw. Freigabe von einzelnen Chargen von Medikamenten. Es wurden im Gegenstand Blutplasmamedikamente geprüft und zwar werden solche Medikamente hinsichtlich jeder Charge geprüft auf Pyrogenität, nämlich ob sie beim Patienten zu Fieberschüben führen können. Es wurde der Vertrag zwischen der Firma I und der Medizinischen Universität *** abgeschlossen und wurde im Gegenstand sowohl die Chargenfreigabe unter anderem mittels Pyrogentests geprüft und wurden auch Alternativverfahren validiert. Es ist aber so, dass manche Länder die Alternativverfahren nicht anerkennen und auf den Pyrogentests mittels Tierversuchen bestehen. Solchermaßen hat die Firma I der Medizinischen Universität *** den Auftrag gegeben, Pyrogentests an Kaninchen für die Chargenfreigabe durchzuführen. Mittlerweile lassen sie eben die Medikamente auf Pyrogentität nicht mehr bei uns prüfen, sondern sind in andere Länder ausgewichen. Die Firma I ist jedenfalls nach meiner Bestellung im Jahr 2015 nicht an mich herangetreten und hat die fehlende Genehmigung beanstandet bzw. als kritischen Mangel aufgezeigt. Erst nach der verfahrensgegenständlichen Anzeige hat man sich darüber ausgetauscht, dass es schade ist, dass wir diese Pyrogenprüfungen nicht mehr durchführen dürfen bzw. durchführen werden und sie in andere Länder ausweichen müssen. Meine Weisung an Herrn H war in dieser Angelegenheit, er solle das Ministerium drängen, dass endlich die Genehmigung erteilt wird und war ich mir ausreichend sicher, dass die Übergangsfrist hält und war auch guter Dinge, indem ja bisher alle Anträge bewilligt worden waren. Eine Anweisung dahingehend, dass die Pyrogentests einzustellen sind, habe ich nicht gegeben.

Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter:

Ich habe die Genehmigungsanträge alleine unterschrieben in meiner Funktion als zuständiges Mitglied des Rektorates und vertrete ich die Universität in dieser Hinsicht nach außen alleine. Die Pyrogentests waren glaublich die einzigen, wo wir uns auf die Übergangsbestimmung verlassen haben und die Tierversuche weiter betrieben haben, im Glauben, dass dies bis zum 31.12.2017 erlaubt sei. Es hat jedenfalls in anderen Angelegenheiten auch lange Entscheidungsdauern gegeben, es kam schon vor, dass wir zwei bis drei Jahre auf eine Genehmigung warten mussten und wurden auch in dieser Zeit die Versuche weiter durchgeführt, ohne die Genehmigung abzuwarten. In jedem Fall haben wir dann betrieben bzw. antragsgemäß Tierversuche durchgeführt, obwohl es noch keine Genehmigung gegeben hat, weil diese jahrelang auf sich warten ließ, jedenfalls immer nur dann, wenn wir davon ausgegangen sind, dass auf Grund einer Übergangsbestimmung das Betreiben ohnedies erlaubt sei. Es kam seitens des Ministeriums nie der Hinweis, dass wir keine Tierversuche durchführen dürfen, dies über all die Jahre hin nicht. Auch nicht bezüglich anderer Tierversuche, die auf Grund der neuen Gesetzeslage genehmigungspflichtig waren und auf Grund einer Übergangsbestimmung weiter betrieben wurden. Ich gebe an, dass ich vor meinem Eintritt im Oktober 2015 gar nicht im Rektorat der Medizinischen Universität *** war. Ich habe erst nach der verfahrensgegenständlichen Anzeige im Jänner 2018 im Kollegium des Rektorates dieses Problem angesprochen. Es wussten die anderen Mitglieder des Rektorates nichts von der Problematik und mussten sie auch nichts davon wissen, indem es sich um eine Angelegenheit alleine meines Geschäftsbereiches handelt.“

Der Zeuge C gab an:

„Ich bin fremd zu den anderen Beschwerdeführern. Zu meinen persönlichen Verhältnissen befragt gebe ich an, dass ich monatlich ein ungefähres Nettoeinkommen von € 5.000,-- habe, ich habe eine Sorgepflicht für meine Gattin, bin Hälfteigentümer einer Eigentumswohnung und habe keine Verbindlichkeiten. Ich bin seit 1. Oktober 2019 in Ruhestand und war davor Leiter der Abteilung ***. Mein Dienstgeber war die Medizinische Universität ***. Mein Vorgesetzter war Herr H als Vorstand des Zentrums *** und ist dieses Zentrum Frau E als Vizerektorin für *** zugeordnet. Seit Mitte der 80er Jahre werden an der Abteilung *** Chargenprüfungen für Medikamente durchgeführt. Im Gegenstand handelte es sich um Blutplasma im Auftrag der Firma I. Bei Blutplasma muss jede einzelne Charge geprüft werden und auf Pyrogenität, das heißt, die Eigenschaft, Fieber zu verursachen, getestet werden. Das Problem ist, dass nicht alle Staaten die Ersatzmethoden bei der Prüfung anerkennen, sondern verlangen manche Staaten vor der Zulassung des Medikaments die Testung an Kaninchen. Es gab all die Jahre keine Probleme, indem diese Pyrogentests nur meldepflichtig waren. Mit der Neuformulierung der Europäischen Richtlinie ist jedoch die Meldepflicht weggefallen und wurde mit Erlassung des Tierversuchsgesetzes 2012 alles genehmigungspflichtig ab dem 01.01.2013. Im November 2012 wurde erneut eine Meldung der Pyrogentests erstattet, indem es vom Ministerium die mündliche Aussage gab, dass alles, was 2012 noch gemeldet wird, nach der alten Rechtslage behandelt wird. Es gab anfänglich offenbar Unsicherheiten hinsichtlich der Umstellung und blieb im Ministerium vieles liegen. Irgendwann im Jahr 2013 bekam ich die Information, dass alle Anträge nach dem neuen Gesetz zu beurteilen seien, es gab aber erst im Laufe des Jahres 2013 dann überhaupt die neuen Formulare und war daher die Meldung vom November 2012 ja gar nicht entsprechend für einen Genehmigungsantrag. Es wurde daher im November 2013 erstmalig ein Antrag auf Genehmigung der Pyrogentests gestellt. Für die Antragstellung muss man sich eines bestimmten Formulares bedienen. Dieses lag jedoch erst Ende 2013 überhaupt vor. Dieses Formular ist auch Ende 2013 nur als vorläufige Fassung bezeichnet worden.

Der Antrag wurde wie alle Anträge an die interne Ethikkommission zur Prüfung weitergeleitet und nach deren Freigabe vom zuständigen Rektoratsmitglied unterfertigt und sodann weitergeleitet an das Bundesministerium. Es wäre von Gesetzes wegen so, dass das Ministerium binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden hat oder eine Rückfrage halten muss, wenn die Unterlagen nicht vollständig sind und begänne in diesem Fall eine neue 6-Wochen-Frist zu laufen. Normaler Weise wurde zeitgerecht über E-Mail darüber verständigt, ob bzw. welche Unterlagen nachzureichen sind. Im Gegenstand aber dauerte es bei manchen Bewilligungen überdurchschnittlich lange, so dauerte auch die grundsätzliche Bewilligung als Verwender einige Jahre. Wir haben jedenfalls weitergearbeitet wie bisher und die Pyrogentests auch weiterhin durchgeführt. Es wurde von mir anlässlich seiner Neubestellung der neu bestellte Departmentleiter für *** H darüber informiert - das war im Dezember 2014 - dass wir Auftragstestungen, nämlich Pyrogentests ohne gültige Genehmigung durchführen müssen, weil das Bundesministerium über unseren Antrag bis dato nicht entschieden hat. Es gab auch bereits davor im Februar 2014 eine Kontrolle, wo auch Herr D anwesend war und habe ich dem D angekündigt, dass ich wegen der ausständigen Genehmigung schon eine Selbstanzeige überlegt hätte. Er hat in diesem Zusammenhang erklärt, dass noch eine Bestätigung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen ausständig sei, das sagte er zu einem etwas späteren Zeitpunkt im Jahr 2014 und habe ich seine Aussage dahingehend verstanden, dass, wenn es diese Bestätigung gibt, dass nach wie vor der Kaninchenpyrogentest notwendig ist, es mit der Ausstellung der Genehmigung keine Probleme gebe. Ich habe die Aussage mit der Selbstanzeige deshalb so gemacht, weil ich Druck auf ihn ausüben wollte, dass er endlich entscheidet. Es wurde immer wieder schriftlich und persönlich bei Herrn D nachgefragt, warum die Genehmigung immer noch ausständig ist, doch hat er sich dahingehend nicht eindeutig geäußert. Schriftlich gar nicht, es wurde auch nicht signalisiert, dass die Einreichunterlagen etwa nicht vollständig seien und deshalb keine Genehmigung erteilt werde. Es ist dann der Druck schon gestiegen, so hat im Rahmen eines Audits die Firma I das Fehlen der Genehmigung als Mangel beanstandet und wurde auch eine Krisensitzung in weiterer Folge bei der Firma I durchgeführt, wo die verschiedenen Möglichkeiten überlegt wurden, woran die Verzögerung der Genehmigung liegen könnte. Ich habe mit der Rechtsabteilung der Medizinischen Universität *** Rücksprache gehalten und wurde von dort signalisiert, dass man eine Säumnisbeschwerde wegen der bislang guten Zusammenarbeit mit dem Ministerium nicht in Erwägung ziehen würde.

Im November 2015 wurde eine interne Revision des Departments durchgeführt, kurz davor hatte Frau E ihren Dienst als Vizerektorin für *** angetreten. Ich habe neben vielen anderen Punkten auch zur Sprache gebracht, dass es ein Problem mit einer fehlenden Genehmigung gäbe und zwar, dass Pyrogentests durchgeführt werden, obwohl eben dafür keine Genehmigung vorliegt. Ich bin ja kein Jurist und habe mich mit den Übergangsbestimmungen so detailliert ja gar nicht auseinandergesetzt. Ich war jedenfalls der Auffassung, man benötige eine Genehmigung und wusste, dass wir eine solche eben nicht haben. Ich korrigiere jetzt - das Gespräch mit der Rechtsabteilung war glaublich nach der Revision - und war dann eben die Vorgabe, dass der Rechtsweg nicht beschritten werden solle, sondern man weiter Druck auf D ausüben solle, dass endlich entschieden wird. Das war auch sozusagen die Anweisung des Rektorates bzw. der Vizerektorin zu dieser Angelegenheit. Wir haben ja in der jährlichen Tierversuchsstatistik auch immer wieder die Versuche ganz korrekt gemeldet, es gab aber seitens des Ministeriums niemals eine Rückfrage oder gar eine Beanstandung deswegen.

Es wurden bislang auch die Meldungen bzw. die Zurkenntnisnahme der Meldungen seitens des Ministeriums immer befristet, was aus meiner Sicht jedoch unzutreffend ist. Der Antrag vom November 2013 lautete auf Genehmigung des Projektes Prüfungen auf anomale Toxizität und Pyrogene nach europäischer und US-Pharmakopoe und bezog sich der Antrag auf die Genehmigung auf drei Jahre ab Genehmigungsdatum. Ich verstehe den Genehmigungsbescheid vom 6.8.2018 dahingehend, dass der Antrag auf Prüfung auf anomale Toxizität erteilt wurde, jedoch nicht antragsgemäß auf drei Jahre ab Genehmigungsdatum, sondern lediglich befristet bis zum 31. Dezember 2018. Der Antrag auf Prüfungen auf Pyrogene wurde abgewiesen. Mir war bewusst, dass die Genehmigung fehlt, habe aber trotzdem die Pyrogentests weiter durchgeführt, indem ich quasi eine Interessensabwägung gemacht habe und der Meinung war, dass das Zurverfügungstellen von Medikamenten und die damit verbundene mögliche Lebensrettung schwerer wiegt als der Umstand, dass ohne Genehmigung die Tests durchgeführt werden. Ich bin jedenfalls nicht davon ausgegangen, dass auf Grund einer Übergangsbestimmung ohnehin rechtmäßig Pyrogentests durchgeführt werden.

Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter:

Ich war am 27.6.2017 Beamter der Medizinischen Universität ***, ich war zum Tatzeitpunkt Beamter des Bundes, mein Dienstgeber war das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.

Ich habe mich betrachtet als Mitarbeiter der Medizinischen Universität ***. Die Bestätigung der Medizinischen Universität ***, wonach ich Universitätsassistent in einem aufrechten Beamtendienstverhältnis zur Medizinischen Universität *** war, trägt offensichtlich nicht die genaue exakte Formulierung. Ich hatte damals keinen Dienstvertrag mit der medizinischen Universität ***. Seinerzeit – wie ich begonnen habe – habe ich einen Dienstvertrag mit dem Ministerium abgeschlossen. Möglicher Weise wurde ich mit einem Zuteilungsbescheid dann zur Dienstleistung an die Abteilung für *** dienstzugeteilt. So etwas müsste irgendwann einmal formal erfolgt sein.

Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter:

Die Meldung von Tierversuchen sowie der Genehmigung als Leiter von Tierversuchen und als Tierversuchseinrichtung vom 29.12.2011 mit Eingangsstempel der Medizinischen Universität *** 14. März 2012, war nicht auf eine Befristung gerichtet, sprich, es wurde lediglich eine pauschale Meldung von Tierversuchen erstattet. Es wurde von mir die Meldung des Tierversuches nicht mit einer Befristung abgegeben und wurde entsprechend dem behördlichen Schreiben vom 4.4.2012 Punkt 1 auch nur zur Kenntnis genommen, unter keinerlei Befristung. Lediglich unter Punkt 2 die Tierversuchseinrichtung wurde bis 31. Dezember 2012 befristet, der dahingehende Antrag lautete jedoch nicht auf eine derartige Befristung. Auch die Genehmigung meiner Person als Leiter der Tierversuche wurde bis 31. Dezember 2012 befristet, obwohl ich eine derartige Befristung nicht beantragt habe. Ich präzisiere dahingehend meine vorherigen Angaben zum Thema befristete Tierversuche.

Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter:

Ich kann mich noch an ein weiteres Projekt erinnern, bei dem eine Anzeige bzw. eine Meldung im November 2012 erstattet wurde. Es wurde jedoch im Jahr 2012 keine Kenntnisnahme durch die Behörde vorgenommen und lag daher bis zum 31.12.2012 logischer Weise keine Genehmigung vor, weil ja nur eine Anzeigepflicht bestanden hat. Es wurde dann seitens unserer Ethikkommission signalisiert, dass die ursprünglich angedachte Vorgehensweise, dass nämlich alle im alten Jahr noch gemeldeten Projekte nach der alten Rechtslage zur Kenntnis genommen werden, wohl doch nicht zur Anwendung kommt, sondern dass neue Genehmigungsanträge für diese Projekte gestellt werden müssen. Ich habe bei der Krisensitzung bei der I am 8.6.2014 den Auftrag bekommen, Herrn D anzurufen und zu fragen, ob eine Bestätigung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen, wonach die Pyrogentests für die Chargenfreigabe benötigt werden, ausreicht bzw. hilfreich für die Erteilung einer Genehmigung wäre, weshalb ich am selben Tag mit ihm telefonierte und er mir bestätigte, dass mit einem solchen Brief alles in Ordnung wäre. Ich habe glaublich auch schon einige Wochen davor mit ihm diesbezüglich telefoniert und hat er mir auch damals bereits bestätigt, dass mit einer solchen Bestätigung des Bundesamtes eine Genehmigung erteilt werden könne. Die Prüfung auf anomale Toxizität funktioniert so, dass eine Testflüssigkeit in die Bauchhöhle injiziert wird, 7 Tage abgewartet wird und geschaut wird, ob bei den Kaninchen ein gesundheitlicher Defekt eintritt.

Am 27.6.2017 hat glaublich eine derartige Testung auf anomale Toxizität nicht stattgefunden, es wurde auch in der Anzeige nicht beanstandet. Was sehr wohl stattgefunden hat, war eine Prüfung auf Pyrogene, welche so funktioniert, dass den Kaninchen in einem engen Käfig eine Rektalsonde eingeführt wird, der Temperaturverlauf der inneren Körpertemperatur auf einem Monitor aufgezeichnet wird, dann über die Ohrvene das Medikament injiziert wird und solcher Maßen der Anstieg der inneren Körpertemperatur beobachtet werden kann. Auf die Frage des Beschwerdeführervertreters, ob derartige Pyrogentests mit dem Bescheid des Bundesministeriums vom 6.8.2018 schlussendlich genehmigt wurden, gebe ich an, dass das nicht so ist, sondern dass dieser Antrag, nämlich die Prüfung auf Pyrogene, abgewiesen wurde. Genehmigt wurde die Prüfung auf anomale Toxizität, darum ist es aber am 27.6.2017 nicht gegangen.“

Der Zeuge F gab Folgendes an:

„Ich bin fremd zu allen Beschwerdeführern.

Ich bin Amtssachverständiger für Tierversuchsangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung. Am gegenständlichen Standort in *** handelt es sich um ein Gebäude, in dem universitäre Einrichtungen untergebracht sind, aber auch private Firmen eingemietet sind. Es herrscht sozusagen ein Nebeneinander von privatwirtschaftlicher und universitärer Tätigkeit. Ich habe daher eine gemeinsame Kontrolle seitens des Landes und des Bundes angeregt. Die im Aktenvermerk festgehaltenen Personen haben damals an der Begehung teilgenommen. Ich habe bereits vorher von den Pyrogentests in dieser Einrichtung Kenntnis gehabt, indem ich einen Kaninchenzüchter in *** damals kontrolliert habe und dieser gesagt hat, dass die Kaninchen nach *** gehen. Ich habe einige Zeit davor anlässlich einer Behördenkonferenz den Herrn D, welcher ja Oberbehörde und Kontrollorgan der universitären Einrichtung ist, gefragt, ob Pyrogentests noch durchgeführt werden dürfen, wenn ein Land solche im Zuge der Zulassung von Arzneimitteln verlangt, so hat er nach einiger Zeit darauf geantwortet, dass dies nach der Richtlinie nicht der Fall ist, wenn es in Europa eine validierte Ersatzmethode gibt. Ich habe darüber der Abteilungsleiterin der Abteilung LF1 des Amtes der NÖ Landesregierung berichtet und haben wir festgestellt, dass in unserem Kontrollbereich, nämlich den privatwirtschaftlichen Einrichtungen keine Pyrogentests mehr stattfinden. Herr C hat uns in einem Aktenvermerk versichert, dass in privatrechtlich organisierten Einrichtungen, welche ja der Kontrolle der Landeshauptfrau unterliegen, keine Pyrogentests durchgeführt werden. Ab 1.1.2013, mit Inkrafttreten des Tierversuchsgesetzes 2012, waren ja diese Pyrogentests genehmigungspflichtig und nicht mehr meldepflichtig wie davor. Es wurden am 27.6.2017 während wir die Kontrolle durchgeführt haben, gerade Pyrogentests durchgeführt. Es wurde wahrgenommen, dass eine große Anzahl von Kaninchen in sehr kleinen engen Käfigen gehalten wurde, welchen eine Rektalsonde eingeführt war und welchen in unserer Anwesenheit mittels einer Venflon Nadel eine Substanz in die Ohrvene injiziert wurde. Es wurde dann mit dem Ministerium Rücksprache gehalten, ob für diese Pyrogentests eine Genehmigung vorliegt, was seitens des Ministeriums jedoch verneint wurde. Ich habe diesen Sachverhalt der Abteilungsleiterin der Abteilung LF1 gemeldet und meinte sie, dass dringend eine Anzeige zu erstatten sei, indem eigentlich das Ministerium dafür zuständig ist, wurde mit der Erstattung einer Anzeige zugewartet und wurde schlussendlich am 31. Jänner 2018 die Anzeige des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung erstattet.“

Der Zeuge D gab Folgendes an:

„Fremd zu sämtlichen Beschwerdeführern.

Ich war Beamter des Referates für ***, Abteilung *** des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung und bim am 1.2.2018 in Ruhestand getreten. Es handelt sich bei der Tierversuchseinrichtung in *** um eine Tierversuchseinrichtung mit Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Es finden dort einerseits Tierversuche im universitären Bereich statt, für welche eine Zuständigkeit des Bundesministeriums besteht, andererseits auch Tierversuche im privatwirtschaftlichen Bereich, für welche eine Zuständigkeit der Landeshauptfrau von Niederösterreich besteht. Der Grund für die gemeinsame Kontrolle war der, dass sämtliche dort stattfindenden Tierversuche vollständig kontrollmäßig abgedeckt werden, indem beide Zuständigkeiten sozusagen abgedeckt sind. Es wurden am 27.6.2017 an Kaninchen Pyrogentests dort durchgeführt und bestanden für diese Tests keine Genehmigungen weder seitens des Ministeriums noch seitens der Landeshauptfrau. Es ist grundsätzlich so gewesen, dass nach der alten Rechtslage bis 31.12.2012 Tierversuche nach Standardmethoden, so zB Chargenprüfungen, nur meldepflichtig waren gemäß § 9 Tierversuchsgesetz. Nach der alten Rechtslage wurden diese zur Kenntnis genommen binnen einer Entscheidungsfrist von zwei Wochen. Es handelte sich dabei um Tierversuche, welche sehr rasch durchgeführt werden mussten und ergab sich daraus eben diese verkürzte Form des Verfahrens. Ab 1.1.2013 bestand jedoch eine Genehmigungspflicht für Tierversuche und haben sich gerade in der Anfangszeit viele Projektleiter gemeldet und wollten ihre Verfahren beschleunigen. Ich habe allen mitgeteilt, dass vor Erteilung einer Genehmigung Tierversuche nicht durchgeführt werden dürfen. Ob ich auch Herrn C oder einem anderen Dienstnehmer der Medizinischen Universität *** eine derartige Auskunft erteilt habe, kann ich heute nicht genau sagen. Auch zu späterer Zeit war es immer wieder notwendig, Projektleiter darauf hinzuweisen, dass ohne gültige schriftliche Genehmigung keine Tierversuche stattfinden dürfen. Wenn ich befragt werde, wie es dazu kommen konnte, dass trotz Antragstellung im Jahr 2013 eine bescheidmäßige Erledigung erst im Jahr 2018 erfolgt ist, so gebe ich dazu Folgendes an:

Die Rechtslage dazu ist klargestellt, Tierversuche sind unzulässig und nicht zu genehmigen, wenn es eine sichere und zufriedenstellende Ersatzmethode gibt. Für Pyrogentests war dies lange eine schwierig zu beantwortende Frage, die Ersatzmethode ist im europäischen Arzneibuch jedoch vorgesehen und zulässig und sind deshalb Pyrogentests nicht genehmigungsfähig. Es ist richtig, dass sich das Verfahren sehr lange hingezogen hat von der Antragstellung im Jahr 2013 bis zur endgültigen bescheidmäßigen Erledigung im Jahre 2018. Ich habe mit Sicherheit keine mündliche Zusage dahingehend erteilt, dass mit Sicherheit eine Genehmigung erteilt werden wird, sondern habe zu verstehen gegeben, dass eine Klärung einer Vorfrage stattfinden müsse, welche Angelegenheit eigentlich in die Zuständigkeit der Arzneimittelbehörde fällt. Ich habe stets immer betont, dass ein schriftlicher Bescheid erforderlich ist und erst mit den Tierversuchen begonnen werden darf, wenn die Antragsteller eine schriftliche Ausfertigung eines Genehmigungsbescheides in Händen halten, eine mündliche Genehmigung der Tierversuche gegenüber den Beschwerdeführern habe ich mit Sicherheit nicht erteilt. Eine solche wäre ja nicht zulässig.

Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter:

Es ist richtig, dass die Tierversuchsstatistiken über meinen Schreibtisch gelaufen sind. Über Vorhalt der Beilage 13, wo Pyrogentests seitens der Medizinischen Universität *** in die Tierversuchsstatistik gemeldet wurden, gebe ich an, dass eine jährliche Statistik für jedes Kalenderjahr geführt wird. Obwohl das Ministerium im Gegenstand die Aufsichtsbehörde ist, sind wir nicht tätig geworden, indem es ja möglich gewesen wäre, dass die Pyrogentests unter der Zuständigkeit des Landes stattgefunden haben. Es handelt sich ja lediglich um eine Meldung aus der Verwendereinrichtung und hätte es auch bei der Medizinischen Universität *** durchaus der Fall sein können, dass eine Genehmigung der Landeshauptfrau erteilt wurde für den privatwirtschaftlichen Bereich der Universität. Zweck der Statistik ist nicht primär die Überprüfung der Genehmigungen, sondern die Erfassung der Zahl der Tiere und die Prüfung der Versuchszwecke und der Herkunft der Tiere.

Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter und Vorhalt der Beilagen 4 bis 11, dabei handelt es sich um E-Mails von Herrn C und Herrn H an Herrn D:

Ich habe trotz der vielen Anfragen wegen der noch ausstehenden Genehmigung der Pyrogentests nicht gewusst, dass diese in der Tierversuchsstatistik aufgeführten Pyrogentests durch die Medizinische Universität *** zwingender Weise in der Zuständigkeit des Bundesministeriums liegen.

Es hätte ja sein können, dass hinsichtlich dieser in der Tierversuchsstatistik gemeldeten Pyrogentests eine Genehmigung seitens der Landeshauptfrau besteht. Diese doppelte Behördenzuständigkeit war ja dann schlussendlich der Grund, warum eine gemeinsame Kontrolle am 27.6.2017 durchgeführt wurde.

Über Vorhalt der Beilage 7, die Stellungnahme des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vom 15. Juli 2014:

Aus meiner Sicht ist damit nicht ausgedrückt, dass die Europäische Pharmakopoe einen Kaninchenpyrogentest verlangt, sondern dass in der Arzneimittelzulassung für dieses Medikament ein Pyrogentest eben verlangt wird.

Über Befragen durch die Verhandlungsleiterin:

Im gesamten Verlauf des Verfahrens seit Antragstellung wurde ein Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG nicht gestellt, es wurde nicht nach einzelnen noch nachzureichenden Dokumenten verlangt, widrigenfalls der Antrag zurückgewiesen worden wäre.

Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter, ob ich davon ausgegangen bin, dass bis zur Erteilung der Genehmigung der Verwendereinrichtung im Jahr 2015 an der Medizinischen Universität *** tatsächlich keine Tierversuche stattgefunden haben, so gebe ich an, dass es ja eine gewisse Übergangszeit vom alten zum neuen Tierversuchsgesetz gegeben hat mit Übergangsbestimmungen, die ich im Detail jetzt nicht alle im Kopf habe. Ich gehe jedenfalls davon aus, dass eine lückenlose Genehmigung solchermaßen gegeben war.

Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter, ob es so war, dass Anträge auf Genehmigung von Tierversuchen vor dem 1.1.2013 gar nicht gestellt werden konnten, so gebe ich an, dass das Bundesgesetzblatt betreffend das Tierversuchsgesetz 2012 am 28.12.2012 ausgegeben wurde und am 1.1.2013 das Gesetz in Kraft getreten ist. Bis dahin eingebrachte Meldungen wurden zurückgestellt und die Meldungsleger aufgefordert, einen Antrag nach den neuen Bestimmungen zu stellen und das neue Antragsformular zu verwenden. Die Verwendung eines Antragsformulares ist im Übrigen nicht zwingend, aber erleichtert die Antragstellung natürlich. Bis auf zwei Fälle wurden alle Anträge mit Formular gestellt. In meiner langen Tätigkeit ist mir das glaublich nicht untergekommen, dass jemand kein Antragsformular verwendet hat, es mag ein bis zwei Mal vorgekommen sein. Direkt erinnerlich ist es mir nicht, ob die Medizinische Universität *** noch knapp vor Außerkrafttreten des alten Tierversuchsgesetzes eine Meldung eingebracht hat, ich habe diesbezüglich keinerlei Unterlagen mehr, wenn es aber so gewesen sein sollte, dann wurde sicher die Meldung zurückgestellt und aufgefordert, einen Antrag zu stellen.“

Die Zeugin G gab Folgendes an:

„Fremd zu den Beschwerdeführern.

Ich bin Verfasserin sämtlicher Stellungnahmen seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die unter meinem früheren Namen J abgegeben wurden. Ich bin Beamtin des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Referat ***, ***. Herr D war bis zu seiner Pensionierung Referatsleiter und war alleinig zuständig für sämtliche behördliche Erledigungen in Bezug auf die Medizinische Universität ***. Er hatte diesbezüglich auch keinen Stellvertreter. Ich bin seit 1. Februar 2018 mit der Funktion des Referatsleiters der Abteilung *** betraut. Ich habe in Nachfolge des Herrn D den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 6.8.2018 erlassen. Damit wurde dem Antrag auf Prüfungen auf anomale Toxizität sowie Prüfungen auf Pyrogene der Medizinischen Universität *** teilweise Folge gegeben, indem die Prüfungen auf anomale Toxizität bis zum 31.12.2018 befristet erteilt wurde. Der Antrag auf Prüfungen auf Pyrogene wurde hingegen abgewiesen. Ich habe mehrfach meine Rechtsmeinung dazu dargetan, dass § 42 Abs. 4 Tierversuchsgesetz 2012 keine Rechtsgrundlage dafür bietet, dass die Medizinische Universität *** Pyrogentests bis zum 31.12.2017 weiter betreiben darf. Wie der Begründung des Bescheides zu entnehmen ist, war die Prüfung auf Pyrogene nicht zu genehmigen, indem im Gegenstand eine Ersatzmethode, nämlich die Monozythenaktivierung im Europäischen Arzneibuch vorgesehen ist. Mit dieser Methode könnte mit einer wesentlich geringeren Zahl von Tieren das Auslangen gefunden werden und zielt das Tierversuchsgesetz ganz allgemein auf eine Vermeidung bzw. Verminderung der Verwendung von Tieren in Tierversuchen ab. Die Begründung, die ich in dem Bescheid angegeben habe, hat auch all die Jahre davor gegolten und sind mir keine Gründe bekannt, warum nicht schon Jahre früher der Antrag abgewiesen wurde. Aus meiner Sicht gibt es dafür keine Gründe. Es gab zu dem Zeitpunkt, wo ich dann das Verfahren übernommen habe, einige Nachforderungen von Unterlagen, wie sie jeweils mit E-Mail vom 20.2., 8.8. und 18.5., 4. und 13.6. sowie 14.7.2018 antragstellerseits ergänzt wurden. Es ist möglich, dass der Antrag deshalb nicht abgewiesen wurde, weil ja noch Unterlagen ausständig waren. Es wurde gegen diesen Bescheid ein Rechtsmittel erhoben an das Bundesverwaltungsgericht, welches jedoch die Beschwerde beschlussmäßig wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen hat. Dieser Beschluss wurde beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft, das Verfahren ist dort anhängig.

Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter:

Zwischen der Antragstellung und der ersten Ergänzung 20. Februar 2018 sind keine Verbesserungsaufträge im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG seitens des Bundesministeriums aktenkundig.“

Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen:

Der Beschwerdeführer war zum angelasteten Tatzeitpunkt Rektor der Medizinischen Universität ***. Entsprechend der Geschäftsordnung des Rektorats der Medizinischen Universität *** obliegen dem Rektor folgende Geschäftsbereiche:

1. Aufgaben gemäß § 23 Aba. 1 UG, die dem Rektor alleine zukommen:

-Vorsitzender und Sprecher des Rektorats

-Erstellung eines Vorschlags für die Wahl der VizerektorInnen

-Leitung des Amts der Universität

-Verhandlung und Abschluss der Leistungsvereinbarungen (und eventuell auch der Gestaltungsvereinbarungen) mit dem/der Bundesminister/in

-Ausübung der Funktion des obersten Vorgesetzten für das gesamte Universitätspersonal

-Auswahlentscheidung aus Besetzungsvorschlägen der Berufungskommission für UniversitätsprofessorInnen

-Führung von Berufungsverhandlungen

-Abschluss von Arbeits- und Werkverträgen

-Erteilung von Vollmachten gemäß § 28 Abs. 1 UG

2. Unbeschadet der Gesamtverantwortung des Rektorats fallen in die Zuständigkeit des Rektors insbesondere folgende weitere Geschäftsbereiche:

-Personalangelegenheiten, Abschluss von Qualifizierungsvereinbarungen

-Prozessmanagement

-Qualitätsmanagement und Evaluierung – Koordination

-Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

-Koordination der zentralen Serviceeinrichtungen

-Koordination der Rechtsangelegenheiten

-Interne Revision

-Wahrnehmung der Gesellschaftervertretung für die ausgegliederten Einrichtungen (Tochtergesellschaften und Beteiligungen)

3. Zusätzlich hat der Rektor die Vertretung der Medizinischen Universität *** im Supervisory Board gemäß Universitätsmedizin ***“ wahrzunehmen sowie alle Aufgaben gemäß § 7 Abs. 2, letzter Satz, durchzuführen.

4. In den Wirkungsbereich des Rektors fallen folgende organisatorische Bereiche:

-Büro der Universitätsleitung

-Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

-Personalabteilung und Personalentwicklung

-Rechtsabteilung

-Gender Mainstreaming

-Interne Revision

-Evaluierung und Qualitätsmanagement, Prozessmanagement

-Task Force Nachwuchsförderung

Das Tierversuchswesen fiel nicht in seinen, sondern den alleinigen Geschäftsbereich der Vizerektorin für ***.

Am 27.6.2017 wurde in der Tierversuchseinrichtung der Universität ***, Zentrum ***, Abteilung ***, eine unangekündigte Kontrolle durch Vertreter verschiedener Behörden durchgeführt.

Während der Amtshandlung wurde ein genehmigungspflichtiger Tierversuch, nämlich ein Pyrogentest an ca. 90 Kaninchen durchgeführt, wobei den Kaninchen ein Arzneimittel (Blutplasma) in die Ohrvene injiziert und mittels Rektalsonde überprüft wurde, ob ein Anstieg der inneren Körpertemperatur erfolgt.

Am 27.6.2017 lag für diesen Tierversuch keine Projektsgenehmigung durch den zuständigen Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vor.

Mit Schriftsatz, datiert mit 28.11.2013, stellte die Medizinische Universität ***, Dept. für ***, Abt. ***, den Antrag auf Genehmigung eines Projekts (Prüfungen auf Pyrogene bzw. anomale Toxizität nach Europ. und US-Pharmakopoe/CFR) gemäß § 26 Tierversuchsgesetz 2012. Mit Schriftsatz, datiert mit 28.11.2013, stellte Herr C den Antrag auf Genehmigung seiner Person als Projektleiter gemäß § 27 Tierversuchsgesetz für das gegenständliche Projekt.

Mit Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 6. August 2018, ***, wurde diesem Antrag insofern stattgegeben, als er sich auf Genehmigung des Projektes „Prüfungen auf anomale Toxizität nach Europ. und US Pharmakopoe/CFR“ bezog, wobei die Genehmigung bis 31.12.2018 befristet erteilt wurde, und dem Projektleiter C die Genehmigung als Projektleiter beschränkt auf die Durchführung dieses Projektes erteilt.

Im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage sowie dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens und wird beschwerdeführerseits nicht in Abrede gestellt.

In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG:

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG 1991:

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Instensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,

ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG nicht zulässig.

(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 VwGVG), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Universitätsgesetz 2002

§ 4. Die Universitäten sind juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Geltungsbereich

§ 6. Dieses Bundesgesetz gilt für folgende Universitäten:

...

4. Medizinische Universität ***;

...

Leitung und innere Organisation

§ 20. (1) Die obersten Organe der Universität sind der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin oder der Rektor und der Senat.

...

(4) Das Rektorat hat nach Stellungnahme des Senats einen Organisationsplan zu erstellen, der der Genehmigung des Universitätsrats bedarf. Bei der Einrichtung von Organisationseinheiten (Departments, Fakultäten, Institute oder andere Organisationseinheiten) ist auf eine zweckmäßige Zusammenfassung nach den Gesichtspunkten von Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste, Lehre und Lernen sowie Verwaltung zu achten. Das Rektorat hat sicherzustellen, dass den Organisationseinheiten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen zugewiesen werden.

(5) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst ist vom Rektorat auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der betreffenden Organisationseinheit eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor zu bestellen. Diese Leiterinnen und Leiter haben mit den der betreffenden Organisationseinheit zugeordneten Angehörigen der Universität Zielvereinbarungen über die Leistungen in Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre abzuschließen, die von diesen Angehörigen zu erbringen sind. Dabei ist auf die Freiheit der Wissenschaft und der Künste und auf einen entsprechenden Freiraum der einzelnen Wissenschafterinnen und Wissenschafter sowie Künstlerinnen und Künstler in der Forschung oder bei der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre Bedacht zu nehmen. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.

(6) Jede Universität hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf der Homepage der Universität öffentlich zugänglich zu machen. Im Mitteilungsblatt sind insbesondere kundzumachen:

1. Satzung, Entwicklungsplan und Organisationsplan einschließlich der Personalzuordnung;

...

Rektorat

§ 22. (1) Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

1. Erstellung eines Entwurfs der Satzung zur Vorlage an den Senat;

2. Erstellung eines Entwicklungsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat;

3. Erstellung eines Organisationsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat;

4. Erstellung eines Entwurfs der Leistungsvereinbarung zur Vorlage an den Universitätsrat;

5. Bestellung der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten;

6. Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Leiterinnen und Leitern der Organisationseinheiten;

7. Zuordnung der Universitätsangehörigen (§ 94 Abs. 1 Z 2 bis 6) zu den einzelnen Organisationseinheiten;

...

(2) Dem Rektorat unterstehen alle Einrichtungen der Universität. Das Rektorat kann Entscheidungen anderer Organe mit Ausnahme der Beschlüsse des Universitätsrats zurückverweisen, wenn diese Entscheidungen nach Auffassung des Rektorats im Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen einschließlich der Satzung stehen. Der Universitätsrat ist in schwerwiegenden Fällen zu informieren.

(3) Das Rektorat besteht aus der Rektorin oder dem Rektor und bis zu vier Vizerektorinnen oder Vizerektoren. Bei der Zusammensetzung des Rektorats ist sicherzustellen, dass dieses über entsprechende Kompetenzen im Bereich der Wissenschaft sowie Management- und Verwaltungsführungskompetenzen verfügt.

(4) Die Rektorin oder der Rektor ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Rektorats und dessen Sprecherin oder Sprecher.

(5) Das Rektorat entscheidet mit Stimmenmehrheit, sofern in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Rektorin oder des Rektors den Ausschlag.

(6) Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des Universitätsrats bedarf und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der Geschäftsordnung ist festzulegen, welche Agenden gemäß Abs. 1 den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen, welche Agenden von zwei Mitgliedern des Rektorats und welche von allen Mitgliedern gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.

(7) Die Mitglieder des Rektorats sind in dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (§ 13 Abs. 2 UOG 1993 und § 14 Abs. 2 KUOG); die Vizerektorinnen und Vizerektoren sind in dieser Funktion auch an keine Weisungen oder Aufträge der Rektorin oder des Rektors gebunden. Die Mitglieder des Rektorats sind bei ihrer Tätigkeit zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet.

Würdigung:

Dass im Zuge der behördlichen Kontrolle am 27.6.2017 ein Tierversuch (Pyrogenitätstests an Kaninchen) im Sinne des § 2 Z. 1 Tierversuchsgesetz 2012 durchgeführt wurde, ist ebenso unstrittig wie die Tatsache, dass zu diesem Zeitpunkt keine rechtswirksame Genehmigung für Pyrogenitätstests an Kaninchen vorlag. (Dem Antrag der Medizinischen Universität *** vom 28.11.2013 auf Genehmigung des Projekts „Prüfungen auf Pyrogene bzw. anomale Toxizität nach Europ. und US-Pharmakopoe/CFR“ war mit Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 6.8.2018, ***, nur hinsichtlich des Antrages „Prüfungen auf anomale Toxizität nach Europ. und US-Pharmakopoe/CFR“ stattgegeben und eine bis zum 31. Dezember 2018 befristete Genehmigung erteilt worden, der Antrag auf „Prüfungen auf Pyrogene nach Europ. und US-Pharmakopoe/CFR“ jedoch abgewiesen worden.)

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaft, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Erforderlich ist, dass die verwaltungsstrafbewehrte Pflicht die juristische Person trifft und ein einem Verwaltungsstraftatbestand entsprechendes und nicht gerechtfertigtes Verhalten in einer der jeweiligen juristischen Person zurechenbaren Weise gesetzt wird. Unerheblich ist, ob darüber hinaus auch eine (verwaltungs-)strafrechtliche Verantwortlichkeit jener natürlichen Person besteht, die das verpönte Verhalten tatsächlich gesetzt hat.

Seitens des erkennenden Gerichts besteht kein Zweifel daran, dass der Medizinischen Universität *** die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung zuzurechnen ist: Die Medizinische Universität *** war Antragstellerin bezüglich der Genehmigung eines Projektes gemäß § 26 TVG 2012 und war folglich auch Adressatin des Bescheides des zuständigen Bundesministers, mit dem über diesen Antrag (teilweise stattgebend, teilweise abweisend) abgesprochen wurde. Die Pyrogentests wurden seitens der Medizinischen Universität *** durchgeführt, welche auch die Rechnungen an die Auftraggeber legte. So hat auch Frau E angegeben, dass sie den Antrag auf Genehmigung in ihrer Funktion als Vizerektorin für *** der Medizinischen Universität ***, welche Verwender im Sinne des TVG 2012 ist, unterschrieben hat und dass die Verträge über die gegenständlichen Pyrogentests von Blutplasmamedikamenten zwischen der Firma I und der Universität *** abgeschlossen wurden. Die Medizinische Universität *** hat sich daher die verfahrensgegenständliche Durchführung eines Tierversuches ohne Genehmigung zurechnen zu lassen.

Indem im Gegenstand das Tierversuchsgesetz 2012 nicht anderes bestimmt und verantwortliche Beauftragte nicht bestellt waren, ist strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Wer bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Vertretung nach außen berufen ist, ergibt sich in Zusammenschau des jeweiligen Organisationsrechts und des öffentlich-rechtlichen Bestellungsaktes.

Bei Universitäten ist das nach der Geschäftsordnung zuständige – und diesbezüglich weisungsfreie – Mitglied des Rektorats (Rektor oder Vizerektor) für die ihm übertragenen Agenden allein verantwortlich. Soweit nach der Geschäftsordnung eine Zuständigkeit mehrerer Mitglieder des Rektorats besteht, haben diese für Verfehlungen verwaltungsstrafrechtlich einzustehen; soweit eine Zuständigkeitsverteilung fehlt, sind alle Mitglieder des Rektorats für Rechtsverstöße verantwortlich (Lewisch/Fister/Weilguni VStG – Verwaltungsstrafgesetz 2. Auflage § 9 Rz 13).

Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt Rektor der Medizinischen Universität und fiel entsprechend der Geschäftsordnung des Rektorats der Medizinischen Universität *** das Tierversuchswesen nicht in seinen Geschäftsbereich, sondern ausschließlich in den alleinigen Geschäftsbereich der Vizerektorin für ***, weshalb der Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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