LVwG N LVwG-AV-110/001-2020

LVwG-AV-110/001-2020Landesverwaltungsgericht10.07.2020

Regest

Sozialrecht; Sozialhilfe; Kostenübernahme; Behinderung; Inklusion; Bildung; Schulbildung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-110/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.110.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch

Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch B, in ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 17. Dezember 2019, Zl. ***, betreffend die Abweisung des Antrags auf Kostenübernahme für die Aufnahme des Beschwerdeführers in die *** Schule in ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 17. Dezember 2019,

Zl. ***, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenübernahme für die Aufnahme in die *** Schule in *** gemäß § 29 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000) nicht stattgegeben.

Begründend wurde ausgeführt, dass die UN- Behindertenrechtskonvention, Art. 24, erfordert, dass durch inklusive Konzepte eine Beschulung im Regelschulbetrieb vor Ort ermöglicht wird.

Laut Auskunft der NÖ Bildungsdirektion sei eine Beschulung des Beschwerdeführers an der Volksschule „***“ *** in *** als auch an der ***-Schule in *** möglich.

Es wurde auch darauf hingewiesen, dass das Übereinkommen zwischen dem Land Niederösterreich und der *** Schule in *** mit 31. Dezember 2016 einvernehmlich gelöst wurde.

Seitens des Landes Niederösterreich wären daher keine Kosten für den Schulbesuch in der *** Schule zu übernehmen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 13. Jänner 2020 brachte die Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers vor, dass die Auslegung des Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention von der belangten Behörde falsch sei.

Die Auslegung der Behörde erfordere nur, dass durch inklusive Konzepte eine Beschulung im Regelschulbetrieb vor Ort ermöglicht werde. Dies treffe im vorliegenden Fall nicht zu, da nach der Bestimmung des Art. 24 Z. 1 Abs. b

UN-Behindertenrechtskonvention Menschen mit Behinderungen auch die Möglichkeit gegeben werden solle, ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung zu bringen.

Dies bedeute, dass in jedem Fall auf eine individuelle Situation des behinderten Menschen Rücksicht zu nehmen sei, was in Z 2 Abs. c wiederholt werde, wonach angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen zu treffen seien.

Die Beschulung im Regelschulbetrieb vor Ort als Maßnahme im obigen Sinne sei im individuellen Fall des Beschwerdeführers sicher nicht ausreichend, weil diese für ihn unzureichend sei und es werde damit nicht der UN Konvention Rechnung getragen.

Ganz wesentlich sei für eine Bewertung in diesem Zusammenhang, dass das Angebot der *** Schule eine Vielzahl von therapeutischen Förderungen umfasse. Diese Therapien werden im Regelschulbetrieb vor Ort nicht angeboten.

Die individuelle Situation werde vom Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde C im Gutachten vom 29. Oktober 2019, welches dem Antrag angeschlossen war, ausführlich zum Ausdruck gebracht, indem die Einschulung in der *** Schule empfohlen werde.

Es sei auch nicht relevant, ob das Übereinkommen zwischen dem Land Niederösterreich und der *** Schule einvernehmlich gelöst worden sei, da die gesetzlichen Bewilligungen für den Betrieb der *** Schule vorliegen und eine Aufnahme des Beschwerdeführers lediglich einen neuen individuellen Vertrag über die Kostentragung erfordere.

Es wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass dem Antrag auf Übernahme der Kosten für die Aufnahme in die *** Schule stattgegeben werde, in eventu, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verfahren an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen wird.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurden Erhebungen bei der belangten Behörde und bei der NÖ Bildungsdirektion durchgeführt. Im Ergebnis wurden Informationen in Form eines Protokolls der Abteilung Soziales betreffend den überregionalen Unterstützerkreis, die einvernehmliche Auflösung des Übereinkommens zwischen dem Bundesland Niederösterreich und dem Verein D, ein Protokoll der NÖ Bildungsdirektion über das Übergangsgespräch zwischen dem Kindergarten, Eltern und Schule, ein sonderpädagogisches Gutachten der ASO ***, eine neuropädiatrische Stellungnahme vom 07. November 2018, ein Protokoll für die Kommissionssitzung der NÖ Bildungsdirektion vom 16. März 2020 und der Bescheid der NÖ Bildungsdirektion vom 08. Mai 2020 mit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Landessonderschule *** übermittelt.

In der gegenständlichen Rechtsache wurde am 03. Juli 2020 am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, in der durch Einvernahme der Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers und eines Zeugen mit Anwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde Beweis erhoben wurde.

Im Beweisverfahren wurde den anwesenden Parteien die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Ermittlungsergebnisse übergeben und wurden somit ins Beweisverfahren miteinbezogen.

4. Feststellungen:

Mit Antrag vom 05. November 2019 begehrte die Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers die Aufnahme von A in die *** Schule bei gleichzeitiger Kostenübernahme durch das Land Niederösterreich.

Die *** Schule ist eine Privatschule in ***.

Der Beschwerdeführer ist ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen und befindet sich in der Pflegestufe 4. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war A im 7. Lebensjahr.

Mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales, vom

17. Dezember 2019, Zl. ***, wurde dem Antrag vom 05. November 2019 nicht stattgegeben.

Mit Antrag vom 22. Jänner 2020 stellte die Erwachsenenvertreterin bei der NÖ Bildungsdirektion einen Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für A.

Mit 16. März 2020 wurde durch eine Kommission der NÖ Bildungsdirektion festgelegt, dass für A ein sonderpädagogischer Förderbedarf festzustellen ist und wurde für die Einschulung die Empfehlung für die Landessonderschule *** vorgeschlagen.

Mit Bescheid der NÖ Bildungsdirektion vom 08. Mai 2020, Zl. ***, wurde gemäß § 8 Abs. 1 und 2 und § 8a Abs. 1-3 Schulpflichtgesetz 1985 festgestellt, dass für A aufgrund einer Lernbehinderung sonderpädagogischer Förderbedarf besteht.Weiters wurde mit diesem Bescheid entschieden, dass A in allen Gegenständen nach dem Lehrplan für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf zu unterrichten ist.Gemäß § 8 Abs. 1 vierter Satz Schulpflichtgesetz 1985 wurde A der Landessonderschule *** zugewiesen und somit eine Einschulung im Regelschulbetrieb festgesetzt.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, den eingeholten Ermittlungsergebnissen über die NÖ Bildungsdirektion, dem Vorbringen der Erwachsenenvertreterin und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die Einstufung des Beschwerdeführers in die Pflegestufe 4 ergibt sich aus dem Antrag der Erwachsenenvertreterin zur Aufnahme des Beschwerdeführers in die *** Schule und zur diesbezüglichen Kostenübernahme.

Die Feststellung zum sonderpädagogischen Förderbedarf des A und dessen Zuweisung in die Landessonderschule *** ergibt sich aus dem Bescheid der NÖ Bildungsdirektion vom 08. Mai 2020, Zl. ***. Hierüber wurde in einer kommissionellen Sitzung von Fachleuten der NÖ Bildungsdirektion unter Abwägung sämtlicher Sachverhaltselemente beraten und die mit Bescheid festgesetzten Maßnahmen empfohlen. Hieraus ist zu schließen, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Landessonderschule *** sämtliche sonderpädagogische Förderungen, welche für ihn aufgrund seiner Behinderung notwendig sind, erfüllt und somit eine Einschulung im Regelschulbetrieb möglich ist.

Die Feststellung, dass es sich bei der *** Schule um eine Privatschule in *** handelt, wird aus der Auflösung des Übereinkommens des Landes Niederösterreich mit dieser Schule vom 06. Februar 2017 geschlossen. Überdies wird dies auch von der Erwachsenenvertreterin während des Verfahrens vorgebracht.

6. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt:

§ 17

Anzuwendendes Recht

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28

Erkenntnisse

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) lautet wie folgt:

Revision

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes lauten wie folgt:

(1) Menschen mit besonderen Bedürfnissen sind Personen, die auf Grund einer wesentlichen körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft zu einer selbständigen Lebensführung zu gelangen oder diese beizubehalten.

(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Menschen sind hilfebedürftige Menschen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einem lebenswichtigen sozialen Beziehungsfeld mindestens 6 Monate wesentlich beeinträchtigt sind oder wenn auf Grund einer konkreten Störung von Lebensfunktionen eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit droht und diese nicht altersbedingt ist.

(3) Ziel der Hilfe ist, Menschen mit besonderen Bedürfnissen auf der Grundlage eines auf ihre Bedürfnisse und Möglichkeiten abgestimmten Hilfsangebotes dazu zu befähigen, in die Gesellschaft eingegliedert zu werden. Hiezu zählt eine angemessene Erziehung und Schulbildung, eine Berufsausbildung sowie eine auf Grund der Schul- und Berufsausbildung zumutbare Arbeit. Die berufliche und soziale Stellung in der Gesellschaft soll erleichtert und gefestigt werden. Gleichermaßen soll die Fähigkeit zur Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben erhalten und die in den unabänderlichen Lebensumständen gelegenen Schwierigkeiten gemildert oder deren Verschlechterung hintangehalten werden.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Beeinträchtigungen gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(1) Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, dass der Mensch mit besonderen Bedürfnissen

[…]

(1) Die Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen umfasst:

(2) Auf die Hilfen gemäß Abs. 1, ausgenommen Abs. 1 Z 2, 5 und 8, besteht ein Rechtsanspruch. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Maßnahme oder eine Einrichtung. Nach den Erfordernissen des Einzelfalles ist die Maßnahme auszuwählen. Hilfen gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 4, 6 und 7 sind nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu gewähren.

(3) Die Grundlage der Entscheidung für die Leistung und Auswahl der Hilfemaßnahmen bildet ein Sachverständigengutachten eines Arztes oder die Stellungnahme eines Dipl. Sozialarbeiters. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Situation auch Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise der Heil- und Sonderpädagogik, der Psychologie oder der Pflege, beizuziehen.

[…]

(1) Die Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung umfasst die Tragung der durch die wesentliche Beeinträchtigung bedingten Kosten aller jener Maßnahmen, die notwendig sind, um einen Menschen mit besonderen Bedürfnissen in die Lage zu versetzen, eine Erziehung und Schulausbildung zu erhalten.

(2) Die Hilfe zur Frühförderung umfasst insbesonders die ganzheitliche, in Zusammenarbeit mit den Eltern durchzuführende Förderung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen.

(3) Ist mit der Hilfe zur Erziehung und Schulbildung auch eine teilstationäre oder stationäre Unterbringung notwendigerweise verbunden und wird keine Transportmöglichkeit zur Verfügung gestellt, so umfasst die Hilfe auch Fahrtkosten gemäß § 27 Abs. 3.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung Bestimmungen erlassen

7. Erwägungen:

Die Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers bringt in ihrer Beschwerde vor, dass die von der belangten Behörde vorgeschlagenen Schulen aufgrund der Behinderung des Beschwerdeführers für seine Einschulung ungeeignet seien. Überdies bekämpft sie den beschwerdegegenständlichen Bescheid dahingehend, dass das Land Niederösterreich die monatlichen Kosten für den Schulbesuch des Beschwerdeführers in der *** Schule zu übernehmen hat, da diese Schule als einzige den pädagogischen Bedarf des Beschwerdeführers unter Verweis auf die Bestimmung des § 24 der UN-Behindertenrechtskonvention zu decken vermag.

Dieses Vorbringen führt sie nicht zum Erfolg.

§ 24 der UN-Behindertenrechtskonvention lautet wie folgt:

Artikel 24

Bildung

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein inklusives

Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel,

a) die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das

Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken;

b) Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre mentalen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen;

c) Menschen mit Behinderungen zur wirksamen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen.

(2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass

a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden;

b) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem inklusiven, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben;

c) angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden;

d) Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre wirksame Bildung zu erleichtern;

e) in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Inklusion wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden.

(3) Die Vertragsstaaten ermöglichen Menschen mit Behinderungen, lebenspraktische Fertigkeiten und soziale Kompetenzen zu erwerben, um ihre volle Teilhabe gleichberechtigt mit anderen an der Bildung und als Mitglieder der Gemeinschaft zu erleichtern. Zu diesem Zweck ergreifen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen; unter anderem

a) erleichtern sie das Erlernen von Brailleschrift, alternativer Schrift, ergänzenden und alternativen Formen, Mitteln und Formaten der Kommunikation, den Erwerb von Orientierungs­ und Mobilitätsfertigkeiten sowie die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen und das Mentoring;

b) erleichtern sie das Erlernen der Gebärdensprache und die Förderung der sprachlichen Identität der Gehörlosengemeinschaft;

c) stellen sie sicher, dass blinden, gehörlosen, schwerhörigen, hörsehbehinderten oder taubblinden Menschen, insbesondere Kindern, Bildung in den Sprachen und Kommunikationsformen und mit den Kommunikationsmitteln, die für den Einzelnen am besten geeignet sind, sowie in einem Umfeld vermittelt wird, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet.

(4) Um zur Verwirklichung dieses Rechts beizutragen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen zur Einstellung von Lehrkräften, einschließlich solcher mit Behinderungen, die in Gebärdensprache oder Brailleschrift ausgebildet sind, und zur Schulung von Fachkräften sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf allen Ebenen des Bildungswesens. Diese Schulung schließt die Schärfung des Bewusstseins für Behinderungen und die Verwendung geeigneter ergänzender und alternativer Formen, Mittel und Formate der Kommunikation sowie pädagogische Verfahren und Materialien zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen ein.

(5) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner tertiärer Bildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden.

Die Erwachsenenvertreterin stützt sich auf Art 24 Abs. 1 lit. b. UNBehindertenrechtskonvention und vermeint, dem Beschwerdeführer könne nur mit der Einschulung in der *** Schule die Möglichkeit gegeben werden, seine Persönlichkeit, seine Begabungen und Kreativität sowie seine geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zu Entfaltung bringen.

Es mag sein, dass die *** Schule, als Privatschule für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, diese Voraussetzungen erfüllen mag.

Es ist jedoch auch aus dieser Bestimmung der UN-Behindertenrechtskonvention aus Abs. 2 lit. a. und b. zu entnehmen, dass die Vertragsstaaten, also auch Österreich, sicherstellen, dass Menschen mit Behinderung nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden. Weiters ist sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem inklusiven, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben.

Es wird hiermit der unentgeltliche und obligatorische Regelschulbetrieb angesprochen.

Im Verfahren bei der NÖ Bildungsdirektion, in dem die Erwachsenenvertreterin einen Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt hat, ergab eine Untersuchung einer Kommission, dass dieser notwendige sonderpädagogische Förderbedarf für den Beschwerdeführer an der Landessonderschule *** erbracht wird.

Vor diesem Hintergrund ist auszuführen, dass die Kommission laut dem Protokoll aus Mitgliedern bestand, welche kompetent und befugt sind, über einen sonderpädagogischen Förderbedarf abzusprechen und über das Wissen verfügen, in welcher Schule bestmöglich auf den Bedarf eines Menschen mit Behinderung eingegangen werden kann. Es wurde somit kommissionell der sonderpädagogische Förderbedarf mit einer individuellen Betrachtung der Bedürfnisse des Beschwerdeführers festgestellt, womit auch dem Art 24 Abs. 2 lit. c. nachgegangen wurde.

Bei der Landessonderschule *** handelt es sich um eine Sonderschule, in der auch ein inklusives Konzept verfolgt wird, womit auch Art. 24 Abs. 1 2. Satz und Abs. 2 lit. b. UN-Behindertenrechtskonvention entsprochen wird.

Zur neuropädiatrischen Stellungnahme des C ist auszuführen, dass diesen Ausführungen vom erkennenden Gericht zuzustimmen ist. Dennoch haben die Verfahren beim Amt der NÖ Landesregierung, bei der NÖ Bildungsdirektion und auch das gegenständliche Beschwerdeverfahren ergeben, dass die notwendige sonderpädagogische Förderung auch im Regeschulbetrieb, und zwar in der von der Kommission empfohlenen Landessonderschule ***, dem Beschwerdeführer ermöglicht wird.

Daraus ergibt sich, dass eine Einschulung des Beschwerdeführers im Regelschulbetrieb möglich ist und auch nach den Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention gerechtfertigt ist, weshalb Kosten für die Einschulung in einer Privatschule in ***durch das Land Niederösterreich nicht zu tragen sind.

Ein konkretes Eingehen auf die einvernehmliche Auflösung der Vereinbarung zwischen dem Land Niederösterreich und der *** Schule erwies sich somit als nicht notwendig.

Eine Spruchberichtigung des beschwerdegegenständlichen Bescheides war auch nicht notwendig, da mit dem Bescheid der belangten Behörde dem Beschwerdeführer keine bestimmte Schule zugewiesen wurde.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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